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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1979, Az.: BVerwG 5 C 31.78

Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für Hilfe in besonderen Lebenslagen zugunsten eines Behinderten; Anspruch eines Ausländers auf Sozialhilfe; Beschränkung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die Gewährung von Eingliederungshilfe; Einreise eines Ausländers zur Erlangung von Sozialhilfe; Rechtliche Pflicht des Krankenhauses zur Tragung von Behandlungskosten; Befriedigung eines nicht in Zweifel zu ziehenden sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs des hilfebedürftigen Patienten durch ein Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 31.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 06.10.1977 - AZ: IX 353/76
VGH Baden-Württemberg - 31.05.1978 - AZ: VI 498/78

Fundstellen

  • BVerwGE 59, 73 - 79
  • DVBl 1980, 855-856
  • DVBl 1980, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1980, 313 (Kurzinformation)
  • FEVS 28, 45
  • Krankenhaus 1981, 207
  • ZfS 1980, 53
  • ZfSH 1980, 410

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist nicht auf die Gewährung von Eingliederungshilfe beschränkt.

  2. 2.

    Das Tatbestandsmerkmal "um Sozialhilfe zu erlangen" in der eingereiste Ausländer betreffenden Ausschlußregelung des Bundessozialhilfegesetzes ist erfüllt, wenn von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines bedingten Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für die Einreise von prägender Bedeutung war. Fahrlässiges Verhalten genügt nicht.

  3. 3.

    Der Umstand, daß zwischen Krankenhaus und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen worden ist, kann jedenfalls dann nicht als "rechtliche Pflicht (des Krankenhauses), die Aufwendungen selbst zu tragen", begriffen werden, wenn das Krankenhaus in einem "Eilfall" einen nicht in Zweifel zu ziehenden sozialhilferechtlich relevanten Bedarf des hilfebedürftigen Patienten befriedigt.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin (ein Krankenhaus in der Rechtsform einer Stiftung) begehrt, daß ihr der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe Aufwendungen erstattet, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie die türkische Staatsangehörige P. aufgenommen und behandelt hatte.

2

Die am 13. Juni 1975 geborene P. litt seit dem dritten Lebensmonat an einer schweren haemolytischen Anämie unbekannter Genese. Nachdem Behandlungsbemühungen in der Türkei zu keinem Erfolg geführt hatten, wurde P. nach S. gebracht und am 10. November 1975 von der Klägerin erstmals aufgenommen. Am 21. November 1975 wurde sie entlassen. Die durch diesen Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten von 2.484,84 DM bezahlte H., ein Freund der Eltern. Am 28./29. November 1975 wurde P. wegen der genannten Krankheit erneut behandelt. Von den Kosten dieses Aufenthaltes (414,14 DM) bezahlte H. 168,48 DM. Schon am 1. Dezember 1975 wurde P. wieder von der Klägerin aufgenommen. Sie wurde in der Intensivstation behandelt. Im Verlauf der Behandlung wurde die Milz entfernt. Am 17. Januar 1976 starb P. Die Kosten dieses Krankenhausaufenthaltes von 10.060,57 DM wurden nicht bezahlt; H. hatte bereits am 1. Dezember 1975 gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe erklärt, Krankenhauskosten nicht mehr bezahlen zu können.

3

Am 18. Dezember 1975 beantragte die Klägerin bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, die durch die Behandlung der P. entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen. Der Beklagte lehnte den an ihn abgegebenen Antrag ab, weil nach den Umständen angenommen werden müsse, daß P. in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes gebracht worden sei, um Sozialhilfe zu erlangen.

4

Der schließlich von der Klägerin erhobenen Klage, gerichtet auf Zahlung von 10.306,23 DM, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Der Beklagte sei nach § 121 BSHG zur Erstattung der der Klägerin im Zusammenhang mit der Behandlung der P. entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Es habe ein "Eilfall" vorgelegen; P. habe sowohl am 28. November als auch am 1. Dezember 1975 sofort stationär behandelt werden müssen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte der Beklagte Hilfe durch Übernahme der Krankenhauskosten Rechtens nicht versagen dürfen. Er sei für die Hilfegewährung sachlich zuständig gewesen, weil P. sowohl der Krankenhilfe als auch der Eingliederungshilfe bedurft habe. Der Umstand, daß P. Ausländerin gewesen sei, und der Umstand, daß ein Ausländer auf Eingliederungshilfe keinen Rechtsanspruch habe, hätten nicht zur Versagung aus Gründen des Ermessens berechtigt, weil die notwendig gewesene Eingliederungshilfe Krankenhilfe eingeschlossen habe; auf diese habe der Ausländer aber einen Rechtsanspruch. Von diesem Rechtsanspruch sei P. nicht ausgeschlossen gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Sorgeberechtigten P. mit bedingtem Handlungsvorsatz in den Geltungsbereich des Gesetzes gebracht hätten, um Sozialhilfe zu erlangen. Schließlich brauche die Klägerin die Aufwendungen auch nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Er macht in erster Linie nunmehr geltend, nicht zuständig zu sein; denn mit Rücksicht auf das Alter von P. und die ergriffenen Behandlungsmaßnahmen habe nicht Eingliederungshilfe, sondern Krankenhilfe in Frage gestanden. Im übrigen hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, daß P. in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes gebracht worden sei, um Sozialhilfe zu erlangen. In diesem Zusammenhang bekämpft der Beklagte die Ansicht des Berufungsgerichts, der Träger der Sozialhilfe trage die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlußgrundes.

6

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Mit Rücksicht auf die vom Beklagten im Januar 1976 eingeholte Stellungnahme des Landesarztes, derzufolge bei P. eine Behinderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgelegen hat, kann ihrer Ansicht nach die sachliche Zuständigkeit des Beklagten nicht fraglich sein.

7

Auch der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht äußert Bedenken gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß es sich bei der Behandlung von P. um eine Maßnahme der Eingliederung gehandelt haben solle. Im übrigen ist er der Ansicht, daß die Hilfegewährung zugunsten der P. nicht in Ausübung von Ermessen hätte abgelehnt werden dürfen. Mit Rücksicht darauf, daß die Behandlung zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr notwendig gewesen sei, hätte die Versagung von Hilfe gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstoßen; der Ermessensspielraum sei daher auf "Null" geschrumpft gewesen.

8

II.

Die - zulässige - Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung, der Beklagte sei nach § 121 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (Neufassung vom 13. Februar 1976 [BGBl. I S. 289]) verpflichtet, der Klägerin die im Zusammenhang mit der Behandlung der türkischen Staatsangehörigen P. entstandenen und ihrer Höhe nach unstreitigen Aufwendungen zu ersetzen, Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Bei dieser Beurteilung ist das Bundesverwaltungsgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

10

1.

Zu Unrecht stellt der Beklagte (erstmals im Revisionsverfahren) seine sachliche Zuständigkeit und damit seine Leistungspflicht in Abrede. Diese ergeben sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Auch vom Beklagten kann nicht bezweifelt werden, daß eine Hilfe in besonderer Lebenslage in Frage gestanden hat. Dabei kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, um welche der in § 27 Abs. 1 BSHG genannten Hilfen es sich im einzelnen gehandelt hat; denn die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist nicht auf die Gewährung von Eingliederungshilfe (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit den §§ 39 ff. BSHG) beschränkt. Hilfe in besonderer Lebenslage ist aber auch die Krankenhilfe (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 37 BSHG). - Daß P. zu den in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen gehört hat, davon hat das Bundesverwaltungsgericht auszugehen. Der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts liegt ersichtlich die von ihm im Tatbestand ausdrücklich erwähnte Beurteilung des nach § 126 a BSHG bestellten Landesarztes vom 14. Januar 1976 zugrunde, daß bei P. eine Behinderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorliegt, eine Beurteilung, die offensichtlich auch der Beklagte sich zu eigen gemacht hatte. In den Vorinstanzen hat er sie nicht in Zweifel gezogen; im Revisionsverfahren hat er gegen die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung zulässige und begründete Revisionsgründe (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nicht vorgebracht. Insbesondere hat er nicht mangelnde Sachaufklärung gerügt. Im übrigen hätte eine formgerechte Aufklärungsrüge voraussichtlich ohne Erfolg bleiben müssen, weil sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung in diesem Punkte nicht aufzudrängen brauchte. - Auch der nach dem Gesetz erforderliche Ursachenzusammenhang - Notwendigkeit der Hilfe in einer Anstalt wegen der Behinderung - ist festgestellt und nicht mit zulässigen Revisionsgründen in Frage gestellt.

11

2.

Ebenso ist aufgrund das Bundesverwaltungsgericht bindender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin P. in einem "Eilfall" Hilfe in besonderer Lebenslage gewährt hat (ohne daß es auch in diesem Zusammenhang darauf ankommt, welcher Art diese Hilfe gewesen ist). Die Feststellung nämlich, daß P. sowohl am 28. November als auch am 1. Dezember 1975 sofortiger stationärer Behandlung bedurfte, weil ihr Leiden in ein lebensbedrohendes Stadium getreten war, und die weitere Feststellung, daß auch danach die Behandlung nicht ohne Lebensgefahr für P. abgebrochen werden konnte, und deshalb keine Zeit war, zunächst eine Entschließung des Beklagten über eine Hilfegewährung abzuwarten, lassen sich nicht dadurch erschüttern, daß der Beklagte (erstmals im Revisionsverfahren) vorträgt, P. sei am 21. und 29. November 1975 transportfähig gewesen; er hätte deshalb bei Kenntnis des Sachverhalts auf Heimschaffung (in die Türkei) bestanden. Abgesehen davon, daß dieser Vortrag nicht den Anforderungen genügt, die an zulässige und begründete Revisionsgründe zu stellen sind, ist ihm entgegenzuhalten: Am 21. November 1975 stand die Frage einer Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht an. Jedenfalls ist für diesen Zeitpunkt nicht festgestellt, die Notwendigkeit einer alsbaldigen und die Gewährung von Sozialhilfe auslösenden Wiederaufnahme in das Krankenhaus sei bereits vorhersehbar gewesen. Zum anderen stellt sich gerade der Beklagte seine Zuständigkeit betreffend auf den Standpunkt, daß es nicht um eine Eingliederungsmaßnahme gegangen sei, daß P. vielmehr Krankenhilfe zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr zuteil geworden sei.

12

3.

Im Ergebnis ist der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, daß der Beklagte die notwendige Hilfe gewährt haben würde; dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, weil die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgelegen haben und P. auf die Hilfe einen Rechtsanspruch gehabt hat.

13

In Betracht kam Krankenhilfe in Gestalt der Übernahme der Krankenhauskosten (Tagessatz 207,07 DM, ab 1. Januar 1976: 214,20 DM). Darin ist der Auffassung des Beklagten zu folgen; auch der Oberbundesanwalt ist dieser Ansicht. P. wurde in die Klinik aufgenommen, weil sie an einer noch nicht genau diagnostizierbaren, hinsichtlich der Genese noch nicht wissenschaftlich erforschten Krankheit litt und weil sie in dem lebensbedrohenden Akutstadium, in das die Krankheit getreten war, dringend ärztlich behandelt werden mußte. Diese Umstände widersprechen dem typischen Bild einer Behinderung, zu deren Beseitigung oder Milderung Eingliederungsmaßnahmen nach einem Gesamtplan (vgl. § 46 BSHG) zu ergreifen sind. Ferner mußte es an Einkommen und Vermögen der Eltern von P. fehlen (§ 28 BSHG). Davon ist das Berufungsgericht unwidersprochen ausgegangen.

14

Auf Krankenhilfe hatte P. nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG einen Rechtsanspruch, weil sie sich im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich aufgehalten hat. Von diesem Rechtsanspruch war sie nicht nach Halbsatz 2 des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen; denn das Berufungsgericht hat aufgrund das Bundesverwaltungsgericht bindender tatsächlicher Feststellungen verneint, daß P. zuvor von ihren Sorgeberechtigten nach S. gebracht worden war, um Sozialhilfe zu erlangen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß P. mit Rücksicht auf ihr Alter noch nicht fähig war, in bezug auf ihre Aufenthaltnahme einen natürlichen Willen zu haben, und daß es dann auf den Willen ihrer Sorgeberechtigten ankommt. Zu folgen ist dem Verwaltungsgerichtshof auch darin, daß mit dem Tatbestandsmerkmal "um Sozialhilfe zu erlangen" nicht nur ein "unlauteres Verhalten" gemeint ist, daß es andererseits nicht schon durch fahrlässiges Verhalten bei der Einschätzung einer auftretenden Hilfebedürftigkeit und der Möglichkeit, sich selbst zu helfen, erfüllt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines bedingten Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluß zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muß. Dabei setzt Wissen und Wollen nicht Kenntnis des deutschen Sozialhilferechts mit seinen vielfältigen Möglichkeiten voraus.

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Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß P. nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 21. November 1975 nicht in die Türkei zurückgebracht worden ist. Mangelnde Sachaufklärung in diesem Punkt hat der Beklagte nicht gerügt. P. wurde also nicht zum Zwecke der Aufnahme durch die Klägerin am 28. November 1975 in den Geltungsbereich des Gesetzes gebracht, schon gar nicht für die Aufnahme am 1. Dezember 1975. Aber auch für einen früheren Zeitpunkt, nämlich im Zusammenhang mit der Aufnahme durch die Klägerin am 10. November 1975, läßt sich ein Verbringen von P. in den Geltungsbereich des Gesetzes, um Sozialhilfe zu erlangen, nicht annehmen. Die einschlägigen Darlegungen im Berufungsurteil sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Danach lag es "nicht fern", daß die Sorgeberechtigten das Kind nach erfolgloser Behandlung in der Türkei nach Deutschland brachten, "um nichts unversucht zu lassen". Dazu hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die sorgeberechtigten Eltern seien dank der Unterstützung durch ihren Freund H. in der Lage gewesen, die - aus der Sicht ihres Herkunftslandes - nicht unbeträchtlichen Kosten des ersten Krankenhausaufenthaltes zu tragen, und es sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, daß diesem ersten Krankenhausaufenthalt ein weit kostspieligerer und von ihnen nicht mehr bezahlbarer Krankenhausaufenthalt folgen werde.

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Da die Feststellungen des Berufungsgerichts - für den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Einreise - also nicht etwa beide Möglichkeiten offenlassen (sich nicht in einem bloßen "non liquet" erschöpfen), braucht die von ihm erörterte Frage nach der materiellen Beweislast nicht beantwortet zu werden; die Frage danach, wer die Folgen etwaiger Nichtaufklärbarkeit der Tatsachen trägt, die den Ausschluß des Ausländers von dem Rechtsanspruch auf die im Halbsatz 1 des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Hilfen begründen, stellt sich hier gar nicht. Aus den dargelegten Gründen folgt zugleich, daß die Gewährung von Hilfe an P. nicht im Ermessen des Beklagten stand (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Es braucht daher der Frage nicht nachgegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen das Ermessen schrumpfen kann mit der Folge, daß ungeachtet der Feststellung eines dem Halbsatz 2 des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG subsumierbaren Verhaltens Sozialhilfe gewährt werden muß - unabhängig davon, ob sich eine solche Verpflichtung sonst schon aus Halbsatz 1 dieser Vorschrift ergeben würde oder nicht.

17

4.

Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich ausgeführt, daß dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne, sie habe die Aufwendungen aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus der allgemeinen von einem Krankenhaus zu erfüllenden Aufgabe, Kranke aufzunehmen und zu behandeln. In Auslegung nichtrevisiblen Rechts, des Landeskrankenhausgesetzes, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die darin geregelte Verpflichtung der Klägerin, einen Patienten aufzunehmen und ihm unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit die Versorgung angedeihen zu lassen, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf, nicht die Verpflichtung einschließe, in Eilfällen unentgeltlich tätig zu werden. Es besteht kein Anhalt, daß das Berufungsgericht mit dieser Auslegung des Landesrechts gegen höherrangiges (Bundes-)Recht verstoßen hat. Es ist auch nicht festgestellt, daß die Klägerin aufgrund eines Vertrages rechtlich verpflichtet ist, die Aufwendungen selbst zu tragen. Eine solche Pflicht ergäbe sieh auch nicht aus einem dem Privatrecht zuzuordnenden Behandlungsvertrag, der den Patienten zur Bezahlung der Krankenhauskosten verpflichtet. Sofern eine daraus abzuleitende Vorrangigkeit der Realisierung des Anspruchs des Krankenhauses als "rechtliche Pflicht, die Aufwendungen selbst zu tragen" begriffen werden müßte, so würde eine solche Auslegung jedenfalls dann nicht zu gelten haben, wenn - wie hier - das Krankenhaus in einem "Eilfall" einen nicht in Zweifel zu ziehenden sozialhilferechtlich relevanten Bedarf eines hilfebedürftigen Patienten befriedigt. Zu Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß Sinn und Zweck des § 121 Satz 1 BSHG gerade darin liegen, dem Krankenhaus in einem derartigen Fall die Erstattung der Aufwendungen zu gewährleisten.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel