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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1993, Az.: BVerwG 5 C 18.90

Sozialhilfe; Haushalt; Weiterführung; Anspruch; Kostenübernahme; Entgelt für eine Betreuungsperson; Angemessene Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 18.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 29538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:1993:020993U5C18.90.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.01.1989 - 9 K 297/88
VGH Baden-Württemberg - 07.03.1990 - AZ: 6 S 1429/89

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 122 - 127
  • DVBl 1994, 432 (amtl. Leitsatz)
  • D�V 1994, 838 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1994, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 695 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1994, 268-270 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts für eine Person mit eigenem Haushalt ist durch einen eigenen Anspruch eines Haushaltsangehörigen auf Hilfe für seine Betreuung aus einer anderen Vorschrift nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

  2. 2.

    Die Hilfe durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen nach § 71 BSHG ist keine eigenständige, von den Voraussetzungen nach § 70 BSHG unabhängige Hilfegewährung, sondern nur eine der nach den §§ 70, 71 BSHG möglichen Hilfeleistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.

  3. 3.

    Wegen §§ 70 III, 69 II BSHG enthalten die angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung nach § 71 BSHG grundsätzlich kein Entgelt für die Betreuungsperson.

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihre im August 1986 geborene Tochter erhielten von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, die Klägerin zusätzlich einen Erziehungszuschlag.

2

Am 23. September 1987 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie für eine Voruntersuchung am 26. Oktober 1987, einem Montag, verreisen müsse, und beantragte für die Zeit von Sonntag- bis Montagabend, in der ihre Tochter von einer anderen Person betreut werden müsse, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts in Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Haushaltshilfe. Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, daß die AOK bei einem stationären Aufenthalt der Mutter für die Weiterführung des Haushalts durch einen (nicht bis zum zweiten Grad verwandten) Dritten für die Zeit von mehr als acht Stunden einen Tageshöchstsatz von 76 DM zahle, bewilligte sie der Tochter der Klägerin mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 9. November 1987 als Hilfe zur Erziehung nach § 6 Abs. 2 JWG ein Pflegegeld in Höhe von 20 DM. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, daß ihr, der Leistungen für die Weiterführung des Haushalts aus ihrer privaten Krankenversicherung nicht zustünden, die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgebotes gleich hohe Leistungen gewähren müsse, wie sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen erhielten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1988 mit der Begründung zurück, daß die Jugendhilfe nach den §§ 5, 6 JWG, auf die das Kind einen eigenen Rechtsanspruch habe, einer Maßnahme nach § 71 BSHG vorgehe und die Höhe der gewährten Hilfe den von den Landesjugendämtern erarbeiteten "Grundsätzen für die finanziellen Leistungen an Pflegefamilien" entspreche.

3

Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 9. November 1987 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1988 aufgehoben, soweit darin eine Leistung von mehr als 20 DM abgelehnt wird, und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Weiterführung des Haushaltes für den 26. Oktober 1987 über den Betrag von 20 DM hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

4

Mangels eines erzieherischen Bedarfs scheide ein Jugendhilfeanspruch nach den §§ 5, 6 JWG aus. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Hilfe kämen nur die §§ 70, 71 BSHG in Betracht, ein Anspruch, der der Klägerin, nicht ihrem Kind zustehe. Mit der Leistung von 20 DM habe die Beklagte aber die angemessenen Kosten für die vorübergehende anderweitige Unterbringung der Tochter der Klägerin nach § 71 BSHG übernommen. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterbringungskosten sei es geeignet, sich an das "Pflegegeld" nach den "Grundsätzen für die finanziellen Leistungen an Pflegefamilien" anzulehnen. Dagegen könnten die Kostensätze der Krankenkassen zur Haushaltshilfe nach der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil sie die Führung des Haushalts u n d die Kinderbetreuung umfaßten.

5

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gegen dieses Urteil begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung. Das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft nur von einem Abwesenheitstag der Klägerin ausgegangen, obwohl die Betreuung ihrer Tochter von Sonntag- bis Montagabend, also an zwei Tagen, erforderlich gewesen sei. Auch habe das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage entschieden habe, gar kein Ermessen nach § 71 BSHG ausgeübt habe. Schließlich hätte das Berufungsgericht seiner Kostenberechnung nicht nur eine acht-, sondern eine vierundzwanzigstündige Betreuungsunterbringung zugrundelegen müssen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Weiterführung des Haushalts für den 26. Oktober 1987 über den Betrag von 20 DM hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9

Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin für die vorübergehende anderweitige Unterbringung ihres Kindes von Sonntagabend bis Montagabend Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach den §§ 70, 71 BSHG zustehen kann.

10

Auf die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts besteht kein Rechtsanspruch; allerdings ist das dem Sozialhilfeträger eingeräumte Ermessen durch die Sollvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 BSHG zugunsten einer Hilfegewährung vorgeprägt. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Personen mit eigenem Haushalt gewährt werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Haushaltsangehörigen kommt sie zugute (§ 70 Abs. 2 BSHG), ihnen selbst steht aber kein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zu.

11

Die Hilfe durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen nach § 71 BSHG ist keine eigenständige, von den Voraussetzungen nach § 70 BSHG unabhängige Hilfegewährung, sondern nur eine der nach den §§ 70, 71 BSHG möglichen Hilfeleistungen (§ 70 Abs. 2 BSHG: persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit; § 71 BSHG: Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts). Auch die Übernahme der Kosten für eine anderweitige Unterbringung nach § 71 BSHG steht deshalb voraussetzungsgemäß in dem durch die Sollvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgeprägten Ermessen; die Kannbestimmung des § 71 BSHG ermächtigt den Sozialhilfeträger lediglich, bei Vorliegen der in ihr genannten Voraussetzungen unter den Leistungsmöglichkeiten nach den §§ 70, 71 BSHG zu wählen.

12

An der Leistungsvoraussetzung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BSHG, daß die Weiterführung des Haushalts geboten ist, fehlt es nicht deshalb, weil hier eine anderweitige Unterbringung ausreichte. Denn aus der gesetzlichen Regelung in den §§ 70, 71 BSHG, die in § 70 Abs. 1 Satz 1 BSHG als Leistungsvoraussetzung bestimmt, daß "die Weiterführung des Haushalts geboten ist", und in § 71 BSHG als möglichen Gegenstand der Hilfe auch die anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen "statt der Weiterführung des Haushalts" vorsieht, ergibt sich, daß eine anderweitige Unterbringung, die eine sonst gebotene Weiterführung des Haushalts entbehrlich macht, einer Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nicht entgegensteht.

13

Eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts für die Klägerin ist durch einen eigenen Anspruch ihres Kindes auf Hilfe für die Betreuung in der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit der Mutter nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Dabei ist hier nicht zu klären, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage ein solcher Anspruch des Kindes besteht. Denn Gegenstand der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist der Bedarf der haushaltsführenden Mutter, die "Weiterführung des Haushalts" mit dem Bestandteil "persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen" (§ 70 Abs. 2 BSHG). Gegenstand eines Hilfeanspruchs des Kindes wäre demgegenüber ein anderer Bedarf, der Betreuungsbedarf des Kindes. Zwar sind der Bedarf der Klägerin einerseits und der Bedarf ihres Kindes andererseits durch ein und denselben Umstand, die vorübergehende Abwesenheit der Klägerin, verursacht, doch unterscheiden sich die Bedarfszuordnungen. Bei der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist der die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen betreffende Bedarf Bestandteil des Bedarfs der Klägerin; bei einem auf seine persönliche Betreuung gerichteten Anspruch des Kindes geht es dagegen um dessen Bedarf. Vorbehaltlich einer, hier nicht vorliegenden, gesetzlichen Regelung kann der Hilfeanspruch eines Bedürftigen nicht den Hilfeanspruch eines anderen Bedürftigen ausschließen oder einschränken.

14

Unabhängig von der Frage einer Anspruchsmehrheit entfällt ein Sozialhilfeanspruch allerdings dann, wenn der Bedarf, dessen Befriedigung dieser Anspruch zu dienen bestimmt ist, gedeckt ist, wobei beim Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Berechtigter unerheblich ist, ob der Bedarf auf einen und gegebenenfalls auf wessen oder welchen Anspruch hin gedeckt worden ist. Da die Beklagte für die anderweitige Unterbringung der Tochter der Klägerin als Jugendhilfe 20 DM geleistet hat, ist insoweit ein Bedarf, der durch Übernahme von Kosten für die anderweitige Unterbringung der Tochter als Hilfe zur Weiterführung des Haushalts an die Klägerin gedeckt werden könnte, nicht mehr vorhanden, so daß insoweit ein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nicht (mehr) besteht. In der Revision ist auch nur im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Weiterführung des Haushaltes für den 26. Oktober 1987 über den Betrag von 20 DM hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

15

Mit seiner Beurteilung, die Ablehnung eines über 20 DM hinausgehenden Hilfeanspruchs sei rechtmäßig, verletzt das Berufungsgericht Bundesrecht nicht. Zu Recht hat es angenommen, mit 20 DM seien die angemessenen Kosten für die anderweitige Unterbringung der Tochter der Klägerin übernommen worden.

16

Der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nur von einem statt richtig von zwei Abwesenheits- und damit Betreuungstagen ausgegangen, übersieht, daß der Bezug im Berufungsurteil auf "die Betreuung des Kindes während einer eintägigen Reise" (Urteilsabdruck S. 6) nicht auf einen Kalendertag, sondern auf die Dauer eines Tages verstanden werden kann. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts, über das das Berufungsgericht auf die Berufung allein der Beklagten nicht hinausgehen konnte, sprach von der "eintägigen Abwesenheit" (Urteilsabdruck S. 2 und 4) und verpflichtete im Tenor zu einer Neubescheidung nur für den 26. Oktober 1987.

17

Die Beurteilung der anderweitigen Unterbringungskosten mit 20 DM als angemessen durch den Verwaltungsgerichtshof ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Tatbestandsmerkmal "der angemessenen Kosten" legt mit einem unbestimmten Rechtsbegriff eine Leistungsvoraussetzung für die von der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfaßte Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger fest.

18

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterbringungskosten hat sich das Berufungsgericht an die Höhe des "Pflegegeldes" angelehnt, welches nach den "Grundsätzen für die finanziellen Leistungen an Pflegefamilien" des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern gewährt werden soll. Dabei war es sich durchaus des Unterschieds zwischen der längeren und der nur vorübergehenden Pflege bewußt. Dieser Ansatz geht nicht zu Lasten der Klägerin, zumal der so ermittelte Betrag der Betreuungskosten den dem Kind für den Tag ohnehin zustehenden Sozialhilfeanteil unberührt ließ. Die Klägerin hat demgegenüber als angemessene Kosten der anderweitigen Unterbringung ihres Kindes nicht höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen oder auch nur behauptet. Vielmehr hat sie unter Hinweis auf § 185 b RVO a.F. (jetzt § 38 SGB V) einen Tagessatz von 76 DM für eine Haushaltshilfe geltend gemacht. Ein solcher Tagessatz für eine Haushaltshilfe kann hier nicht zur Bemessung der angemessenen Kosten einer anderweitigen Unterbringung nach § 71 BSHG herangezogen werden, weil es für die Höhe der Kosten einen Unterschied macht, ob die Hilfe durch einen Dritten in einem fremden oder im eigenen Haushalt erbracht wird, und die Hilfe nach den §§ 70, 71 BSHG hier nicht eine die Betreuung des Kindes einschließende umfassende Weiterführung des Haushalts der Klägerin - für solche Haushaltshilfen sind die Leistungen nach § 185 b RVO a.F. (jetzt § 38 SGB V) bestimmt -, sondern nur die anderweitige Unterbringung des Kindes betrifft.

19

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten im Sinne von § 71 BSHG ist auch § 70 Abs. 3 BSHG beachtlich, der für alle Leistungsvarianten der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und damit auch für die hier zu beurteilende anderweitige Unterbringung eines Haushaltsangehörigen statt der Weiterführung des Haushalts gilt. Danach soll entsprechend § 69 Abs. 2 BSHG darauf hingewirkt werden, daß für die anderweitige Unterbringung durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe gesorgt wird. Soll die tatsächliche Hilfe durch den Dritten, soweit möglich, unentgeltlich erbracht werden, kommen als Kosten in erster Linie die erforderlichen Aufwendungen des Dritten in Betracht. Nur wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen sollten, können weitergehende Kosten als angemessen angesehen werden. Das ändert aber nicht die allgemeine Beurteilung, daß wegen § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 BSHG die angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung nach § 71 BSHG grundsätzlich kein Entgelt für die Betreuungsperson enthalten.

20

Der Klägerin steht ein Anspruch über 20 DM hinaus auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu.

21

Sie kann ihr Begehren nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung stützen, AOK-Versicherte erhielten höhere Leistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. Juni 1979 - 3 RK 39/78 - <SozR 2200 § 185 b RVO Nr. 7>) gewährt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine Haushaltshilfe grundsätzlich nur zur Weiterführung des eigenen Haushalts des Versicherten und nicht für die anderweitige Unterbringung seiner Kinder. Darüber hinaus kann die Klägerin, die nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechselte, sondern in einer privaten Krankenversicherung versichert blieb, wobei die Beiträge dafür von der Beklagten getragen wurden, nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz die jeweils günstigste Krankenversicherungsleistung beanspruchen. Es ist nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, Leistungsdifferenzen zwischen verschiedenen Krankenversicherungen auszugleichen.

22

Schließlich hat die Klägerin insoweit auch keinen Anspruch auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG in Verbindung mit § 185 b RVO a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt eine Haushaltshilfe nach § 185 b RVO a.F. nur bei stationärer Krankenhausunterbringung und, wie schon bemerkt, grundsätzlich nur zur Weiterführung des eigenen Haushalts des Versicherten in Betracht (Urteile vom 20. Dezember 1978 - 3 RK 40/78 - <SozR 2200 § 185 b RVO Nr. 6> und vom 22. Juni 1979 <a.a.O.>). An beidem fehlt es hier.