Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1991, Az.: BVerwG 8 C 49.90
Wohngeld; Ermittlung des Jahreseinkommens; Kosten der Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 49.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 22.12.1988 - AZ: 3 K 159/88
- VGH Baden-Württemberg - 23.01.1990 - AZ: 11 S 922/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 89, 275 - 281
- BVerwGE 89, 187 - 192
- DokBer A 1992, 75-78
- DÖV 1993, 42 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 42, 133 - 138
- FuR 1992, 124 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 66
- NVwZ-RR 1992, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBW 1992, 331-333
- ZMR 1992, 356-358
- ZfSH/SGB 1992, 478-481
Amtlicher Leitsatz
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind gem. § 14 I Nr. 18 nach den Vorschriften des BSHG gewährte laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Kosten der Unterkunft übersteigen. Das gilt unabhängig davon, ob in den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt Leistungen für die Unterkunft enthalten sind oder nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Honnacker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 1990 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Dezember 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Tenor im Sachausspruch wie folgt geändert wird:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis zum 31. Dezember 1988 zusätzliches Wohngeld von 48 DM monatlich zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der alleinstehende Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. Dezember 1988 Wohngeld in die Bewilligung überschreitender Höhe. Die Beklagte bewilligte ihm für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 18. Mai 1988 ein monatliches Wohngeld von 152 DM. Dabei ging sie von einem monatlichen Einkommen von 623,40 DM und einer berücksichtigungsfähigen Miete von 320 DM aus. Das monatliche Einkommen errechnete sie als Zwölftel des Jahreseinkommens in Höhe von 10.358,40 DM, das sich seinerseits aus der Summe der jährlichen Arbeitslosenhilfe von 8.018,40 DM und der vom Sozialhilfeträger bewilligten Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe gemäß § 11 Abs. 3 BSHG von (195 DM monatlich bzw.) 2.340 DM jährlich zusammensetzt.
Der Kläger legte gegen den Wohngeldbescheid Widerspruch mit der Begründung ein, die vom Sozialamt übernommenen Kosten für eine Haushaltshilfe dürften gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG nicht als Einkommen angerechnet werden.
Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Dezember 1988 stattgegeben; es hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 1988 bis 31. Dezember 1988 Wohngeld ohne Berücksichtigung der Leistungen für die Kosten einer Haushaltshilfe zu gewähren. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Januar 1990 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des für die Gewährung von Wohngeld maßgeblichen Familieneinkommens sei nicht zu beanstanden. Zwar blieben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG steuerfreie Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes außer Betracht. Doch gelte dies im vorliegenden Fall nicht auch für die vom Träger der Sozialhilfe bewilligten monatlichen Leistungen für die Kosten einer Haushaltshilfe. Bei ihnen handele es sich nämlich um anrechnungsfähige laufende Leistungen für den Lebensunterhalt. Daran ändere auch die im letzten Halbsatz des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG enthaltene Einschränkung nichts, weil in den Leistungen nach § 11 Abs. 3 BSHG keine Kosten für die Unterkunft enthalten seien.
Maßgebend für die Einordnung der Leistungen für die Kosten der Haushaltshilfe als laufende Leistungen für den Lebensunterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG seien die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Leistungen gemäß § 11 Abs. 3 BSHG seien den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen, die im Bedarfsfalle auch die persönliche Betreuung umfaßten. Da die Leistungen in monatlichen Beträgen bewilligt worden seien, handele es sich um laufende Leistungen zum Lebensunterhalt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalle die Anrechnung auch nicht deshalb, weil die Leistungen, rein rechnerisch betrachtet, die berücksichtigungsfähigen monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 320 DM überstiegen. Zwar lasse der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG zu, darauf abzustellen. Ebenso werde ihm aber auch eine Auslegung gerecht, nach der die "steuerfrei<en>... Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes" nur dann um die "Kosten der Unterkunft" gemindert werden dürfen, wenn in den Leistungen für den Lebensunterhalt Leistungen für die Unterkunft überhaupt enthalten sind. Diese <zweite> Auslegung gebiete sich mit Rücksicht auf den Sinn und die Funktion des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG rügt und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (vgl. § 141 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil beruht in seiner Annahme, § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG erlaube eine Minderung der steuerfreien Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes um die Kosten der Unterkunft nur dann, wenn in den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt auch Leistungen für die Unterkunft enthalten sind, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, für die Beurteilung des Begehrens des Klägers, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1988 ein höheres als das ihm bewilligte Wohngeld zu gewähren, sei abzustellen auf das Wohngeldgesetz in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1421) - WoGG -. Das ist richtig. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, angesichts der vom alleinstehenden Kläger seinerzeit empfangenen Arbeitslosenhilfe und der berücksichtigungsfähigen Miete sei die Klage begründet, wenn der Auffassung beizupflichten sein sollte, bei der Ermittlung des Jahreseinkommens hätten die vom Sozialamt nach § 11 Abs. 3 BSHG übernommenen monatlichen Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 195 DM gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG unberücksichtigt zu bleiben. Das Berufungsgericht hat dies zu Lasten des Klägers verneint. Dem ist nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die aufgrund des bestandskräftig gewordenen, auf § 11 Abs. 3 BSHG gestützten Bewilligungsbescheids vom 8. Februar 1988 übernommenen Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gegenständlich zu den "steuerfrei<en>... Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes" (§ 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG) gehören. Es ist auch richtig, daß bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer bestimmten Leistung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG um eine Leistung für den Lebensunterhalt handelt, auf die einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes abzustellen ist. Das wird bereits durch die ausdrückliche Anknüpfung in § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG an (u.a.) die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nahegelegt. Für diese Auslegung spricht ferner der Bedarf für Verwaltungspraktikabilität. Überdies wird sie durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. Entwurf eines Zweiten Wohngeldgesetzes, BT-Drucks. VI/1116 S. 31 f.). Der dementsprechend gebotene Rückgriff auf das Bundessozialhilfegesetz ergibt, daß die Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe im vorliegenden Fall als Leistung für den Lebensunterhalt einzuordnen ist. Dabei ist ohne Belang, ob Leistungen für eine Haushaltshilfe auch als Hilfe in besonderen Lebenslagen (vgl. §§ 27 Abs. 1 Nr. 10, 68 und 70 BSHG) gewährt werden können. Denn aus der Maßgeblichkeit des Sozialhilferechts folgt zugleich, daß es für die Charakterisierung einer Leistung ggf. auf die jeweilige Entscheidung des Sozialhilfeträgers ankommt. Angesichts dessen schlägt durch, daß das Landratsamt die in Rede stehende Leistung als Leistung für den Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 3 BSHG) bewilligt hat.
Das Berufungsgericht meint weiter, die Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe sei im Hinblick darauf, daß sie als sich Monat für Monat wiederholende Leistung bewilligt wurde, eine laufende Leistung für den Lebensunterhalt. Dem ist ebenfalls zu folgen. Das Interesse an einer möglichst praktikablen Durchführung des Gesetzes legt es nahe, das Merkmal "laufende" bei Leistungen als erfüllt anzusehen, die fortlaufend nach bestimmten Zeiträumen gewährt werden.
Nicht beizupflichten ist dem Berufungsgericht dagegen in der Annahme, § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG erlaube eine Minderung der laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt um Kosten der Unterkunft ausschließlich für den vorliegend nicht gegebenen Fall, daß in diesen Leistungen auch Leistungen für die Unterkunft enthalten sind. Diese Annahme widerspricht dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 10 WoGG. Er gibt für eine Beschränkung der vom Berufungsgericht angenommenen Art nichts her. Der Gesetzgeber hat durch § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG einem Anrechnungsverbot unterworfen Leistungen u.a. nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes "mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen". Damit hat er sich im Interesse der Verwaltungspraktikabilität für eine pauschalierende Lösung entschieden, die bei den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt auf eine Differenzierung danach verzichtet, ob in diesen Leistungen Leistungen für die Unterkunft enthalten sind oder nicht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtfertigen die von ihm angestellten Überlegungen nicht, sich über den Wortlaut der Vorschrift hinwegzusetzen.
Das Berufungsgericht führt aus, durch die Streichung des § 29 des Ersten Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 177) als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 (1 BvL 4/69 - BVerfGE 27, 220) seien auch Sozialhilfeempfänger in den Kreis der Wohngeldberechtigten einbezogen worden. Da der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) es verbiete, daß sich in den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt enthaltene Leistungen für die Unterkunft durch eine Anrechnung auf das Jahreseinkommen zu Lasten von Sozialhilfeempfängern einkommenserhöhend und folglich wohngeldmindernd auswirken, habe der Gesetzgeber mit der Einfügung des Halbsatzes "soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen" sicherstellen wollen, daß sich in den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt enthaltene Beträge für die Unterkunft nicht einkommenserhöhend und dadurch wohngeldmindernd auswirken. Diese Überlegung ist ungeeignet, die den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG ergänzende Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen. Das damit in den Vordergrund gestellte gesetzgeberische Ziel ist auch ohne die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Einschränkung erreicht. Denn auch die sich an den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG haltende Auslegung führt dazu, daß Leistungen für Kosten der Unterkunft bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Vom Anrechnungsverbot ausgenommen ist ausschließlich der über die Kosten der Unterkunft hinausgehende Betrag ("Überschuß") der laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt, so daß laufende Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe der Kosten der Unterkunft unabhängig davon vom Anrechnungsverbot erfaßt werden, ob sie Leistungen für Kosten der Unterkunft enthalten oder nicht. Damit ist gewährleistet, daß sich Leistungen für die Kosten der Unterkunft nicht wohngeldmindernd auswirken können; dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ist daher ohnedies Rechnung getragen.
Soweit das Berufungsgericht meint, es widerspreche dem System des Wohngeldrechts, wenn - mangels der von ihm für geboten gehaltenen Einschränkung - im Einzelfall vom Anrechnungsverbot (in Höhe der Kosten der Unterkunft) erfaßt würden auch laufende Leistungen für den Lebensunterhalt, die überhaupt nichts mit Leistungen für die Unterkunft zu tun hätten, ist richtig, daß der Gesetzgeber in § 10 WoGG für das Wohngeldgesetz einen weiten Einkommensbegriff gewählt hat, um sicherzustellen, daß möglichst alle Einnahmen bei der Wohngeldberechnung (im Ergebnis wohngeldmindernd) berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 91.87 - Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 3 S. 1 <2>). Damit ist aber nur der Ansatz bezeichnet, der namentlich durch § 14 WoGG vielfältig und vielschichtig variiert wird und dabei Ausnahmen insbesondere mit Blick auf Sozialleistungen erfährt. Das nimmt diesem Argument die ihm vom Berufungsgericht zugemessene Überzeugungskraft.
Ohne durchgreifendes Gewicht ist schließlich aber auch die dritte Erwägung des Berufungsgerichts, es entspreche
"Sinn und Zweck der Regelungen des § 14 WoGG (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7, 9, 11, 17, 26, 27, 32 WoGG), anderweitige Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, und um solche handelt es sich bei den Kosten für die Unterkunft, bei der Ermittlung des für die Wohngeldberechnung maßgeblichen Jahreseinkommens regelmäßig nicht außer Betracht zu lassen"
(BU S. 11), derartige Leistungen also einkommenserhöhend und in der Folge wohngeldmindernd zu berücksichtigen. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke steht im Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht an anderer Stelle zu Recht betonten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Durch den Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG hat der Gesetzgeber - wie bereits gesagt - diesem Grundsatz gemäß sichergestellt, daß sich die in einer laufenden Leistung für den Lebensunterhalt enthaltene Leistung für die Unterkunft nicht einkommenserhöhend und dadurch wohngeldmindernd auswirken kann.
Richtig ist allerdings, daß nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers im Rahmen des § 14 Abs. 1 WoGG ausschließlich die steuerfreien Leistungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht bleiben sollten, die nicht als zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt anzusehen sind (vgl. Entwurf eines Zweiten Wohngeldgesetzes, BT-Drucks. VI/1116, S. 31), d.h. es sollten alle Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts bei der Ermittlung des Jahrenseinkommens angerechnet werden. Diese Intention hat der Gesetzgeber indes nicht durchgehend umgesetzt; er hat vielmehr in den Katalog des § 14 Abs. 1 WoGG auch einige steuerfreie Einnahmen aufgenommen, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt sind (vgl. etwa § 14 Abs. 1 Nrn. 6, 27 und 29 WoGG). Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG entsprechend habe der Gesetzgeber durch diese Regelung (zumindest teilweise) eine weitere Ausnahme begründen wollen. Dadurch hat er zugleich das nicht ohne weiteres einsichtige Ergebnis vermieden, daß - was bei einer Lösung im Sinne des Berufungsgerichts unvermeidbar wäre - bei Empfängern laufender Leistungen für den Lebensunterhalt mit einem geringen Anteil für die Unterkunft und verhältnismäßig hohen Kosten der Unterkunft ein großer Teil der laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt bei der Ermittlung des Jahreseinkommens - wohngelderhöhend - unberücksichtigt bleibt, während im Unterschied dazu bei Empfängern laufender Leistungen für den Lebensunterhalt ohne Unterkunftsanteil, aber genauso hohen Kosten der Unterkunft die gesamten Leistungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens - wohngeldmindernd - zugrunde zu legen sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 384 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker