Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1994, Az.: BVerwG 5 C 47.91
Sozialhilfe; Örtliche Zuständigkeit; Aufenthaltsort
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 47.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 06.04.1988 - AZ: 5 K 1675/87
- OVG Münster - 28.09.1990 - AZ: 24 A 1076/88
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 1 BSHG
- § 5 BSHG F. 1987
Fundstellen
- BVerwGE 95, 60 - 64
- DVBl 1994, 1296-1297 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 838 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1042 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG fixiert dieörtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhifeträgers während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und
Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1990 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger erhielten seit November 1986 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Unter dem 28. April 1987, beim Beklagten eingegangen am 30. April 1987, beantragten sie bei diesem einmalige Beihilfen zur Anschaffung von Sommerbekleidung. Gleichzeitig teilte die Klägerin zu 1 mit, daß sie zum 1. Juli 1987 an ihren früheren Wohnort nach M. zurückziehen würden. Der vom Beklagten eingeschaltete Oberkreisdirektor des Kreises E. befürwortete mit einer am 12. Juni 1987 beim Beklagten eingegangenen Stellungnahme einmalige Beihilfen für den ganz überwiegenden Teil der beantragten Sommerbekleidungsstücke. Am 25. Juni 1987 kam es zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1 zu einem Telefongespräch, als dessen Ergebnis der Beklagte in einem Aktenvermerk festhielt, die Klägerin zu 1 habe den Antrag zurückgenommen. Am 27. Juni 1987 verzogen die Kläger nach M.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1987 meldete sich die Klägerin zu 1 bei dem Beklagten und gab ihrer Verzweiflung darüber Ausdruck, daß sie alle keine Sommersachen mehr hätten und die vom Beklagten als zuständig bezeichnete Stadt M. sich ebenfalls für unzuständig erkläre. Mit Bescheid vom 22. September 1987 lehnte der Beklagte den Bekleidungshilfeantrag der Kläger ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wie der Klägerin zu 1 am 25. Juni 1987 fernmündlich mitgeteilt worden sei, habe der Antrag vor abschließender Bescheidung dem Kreis zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, weshalb sich die Klägerin zu 1 damit einverstanden erklärt habe, einen entsprechenden Bekleidungshilfeantrag bei dem ab 27. Juni 1987 zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Stadt M., zu stellen. Nach dem Umzug der Kläger nach M. sei es der Beklagten wegen Wegfalls ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 BSHG unmöglich, dem Antrag der Kläger stattzugeben.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und verwahrten sich dagegen, ihren Antrag zurückgenommen zu haben. Die Klägerin zu 1 habe die Sommerbekleidung für sich und die Kinder angeschafft und dafür ihr Konto überzogen. Die lange Bearbeitungszeit von zwei Monaten sei ihr unverständlich. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Widerspruchsbescheid vom 20. November 1987 ist außer mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit auch damit begründet, daß der Bedarf vor Bewilligung der Sozialhilfe gedeckt worden sei: Der Sozialhilfeträger sei nicht verpflichtet, Schulden eines Hilfeempfängers zu übernehmen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern eine einmalige Bekleidungsbeihilfe zur Beschaffung von Sommerbekleidung für den Sommer 1987 zu bewilligen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht sei unzutreffenderweise von der Zuständigkeit des Beklagten ausgegangen. "Für die Sozialhilfe"örtlich zuständig sei nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhalte. Die Fallgestaltungen, in denen die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG begründete Zuständigkeit trotz Aufenthaltswechsels bestehen bleibe, seien in§ 97 Abs. 2 BSHG geregelt. Daraus folge, daß in anderen Fällen eines Ortswechsels die zuvor begründete Zuständigkeit nicht erhalten bleibe. Der Umstand, daß bei einer zügigeren Bearbeitung die beantragte Bekleidungsbeihilfe schon vor dem Umzug durch den Beklagten hätte beschieden werden können, könne nicht dazu führen, die Zuständigkeit des Beklagten weiter bestehen zu lassen. Dem stehe neben dem Wortlaut auch der Sinn des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG entgegen, der im Interesse einer schnellen Notlagenbeseitigung an die größtmögliche räumliche Nähe des Sozialhilfeträgers anknüpfe.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß es im Interesse des Hilfesuchenden liege, die einmal begründete Zuständigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag fortbestehen zu lassen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Oberverwaltungsgericht hätte die Klage auf einmalige Bekleidungsbeihilfen zur Beschaffung von Sommerbekleidung für den Sommer 1987 nicht mit der Begründung abweisen dürfen, daß nach § 97 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vorn 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401, 494) dieörtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Regelung des durch den Antrag vom 28. April 1987 bekanntgewordenen Hilfefalls mit dem Umzug der Kläger nach M. weggefallen sei.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung derörtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 79, 46 <49> m.w.N.). Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs.
Der von den Klägern am 30. April 1987 beim Beklagten angemeldete Sommerbekleidungsbedarf gehört nicht zu den Bedarfsgruppen, für die § 22 BSHG und § 1 RegelsatzVO in der hier noch maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 10. Mai 1971 (BGBl I S. 451) zur Abdeckung des Regelbedarfs Regelsatzleistungen vorsehen. Denn § 1 Abs. 1 RegelsatzVO nennt insoweit nur den Bedarf für "Instandhaltung von Kleidung ... in kleinerem Umfang", nicht aber den Anschaffungsbedarf. Die Anschaffung von Kleidung als Teil des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist deshalb bei Bedarf durch einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 21 Abs. 1 BSHG zu ermöglichen. Die Eigenart derartiger Bedarfslagen besteht darin, daß die benötigten Gegenstände zwar für eine längere Gebrauchsdauer angeschafft werden sollen, ihr Anschaffungspreis aber nicht auf bestimmte Zeitabschnitte der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt werden kann, wie dies der Fall wäre, wenn der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber sie zum Gegenstand pauschalierender Regelsatzleistungen gemacht hätte. Gesetzessystematisch hat demnach das Bundessozialhilfegesetz den Bekleidungsbedarf, soweit er sich nicht lediglich als Instandsetzungsbedarf äußert, als Anschaffungsbedarf eingeordnet. In der Konsequenz dieser gesetzgeberischen Entscheidung liegt es, die "Gegenwärtigkeit" der Bedarfslage nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens des Anschaffungsbedarfs zu beurteilen. Dies ist bei jahreszeitlich gebundenem Bekleidungsbedarf der Beginn der Jahreszeit, für die die Kleidungsstücke benötigt werden. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Kläger im Bereich des Beklagten auf.
Der hieraus resultierenden Pflicht, der gegenwärtigen Notlage des Hilfesuchenden abzuhelfen und den Sozialhilfefall zu regeln, ist der zuständige Träger der Sozialhilfe nach Bekanntwerden der Notlage jedenfalls dann nicht enthoben, wenn der tatsächliche Aufenthalt des Hilfesuchenden in seinem Zuständigkeitsbereich so lange währt, daß die Hilfebedürftigkeit geprüft und ihr auch abgeholfen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juni 1964 - BVerwG 5 CB 34.64 - <Beschlußabdruck S. 4, auszugsweise abgedruckt in Heft 50 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins füröffentliche und private Fürsorge, 1973, S. 194>). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Das wird auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Ortswechsel des Hilfesuchenden nach diesem Zeitpunkt lassen die einmal begründete Zuständigkeit unberührt.
Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Sinn und Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die dort angeordnete Zuständigkeit für die Sozialhilfe ist dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantwortet worden, um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 79, 46 <53>). Dem widerspräche es, wenn sich der Träger der Sozialhilfe der Verantwortung für die effektive Behebung der ihm zur Kenntnis gelangten Notlage entziehen und den Hilfesuchenden in Erwartung eines angekündigten Umzugs hinhalten und nach erfolgtem Ortswechsel an den Sozialhilfeträger seines neuen Aufenthaltsortes verweisen könnte mit der Folge, daß dieser nunmehr erneut in die Prüfung des Sozialhilfefalles einzutreten hätte und der Hilfesuchende weitere Verzögerungen hinnehmen müßte. Die Zuständigkeit des§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist an der Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichtet. Das läßt für Verzögerungen der Hilfegewährung keinen Raum. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG fixiert deshalb die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhilfeträgers während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt sich der Wegfall der örtlichen Zuständigkeit des zuerst angegangenen Sozialhilfeträgers durch Umzug des Hilfebegehrenden nach Eintritt der Entscheidungsreife nicht mit einem Gegenschluß aus § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG begründen. Diese Vorschrift betrifft einen Spezialfall laufender Leistungen. Bei diesem Leistungstyp entsteht der abzudeckende Bedarf gleichsam jeden Tag neu. Ortswechsel des Hilfesuchenden begründen deshalb hier für die Zukunft nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG mit Bekanntwerden des Sozialhilfefalles im Sinne von § 5 BSHG die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende nunmehr tatsächlich aufhält. Nur insoweit enthält § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für den von ihm erfaßten Fall eine Sonderregelung gegenüber § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG: Er ordnet eine Ausnahme von dem in § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG niedergelegten Aufenthaltsprinzip an, indem er dieörtliche Zuständigkeit des früheren Trägers auch für die Regelung des zukünftigen Bedarfs fortbestehen läßt, um eine auswärtige Unterbringung des Hilfesuchenden in der Verantwortung des ersten Sozialhilfeträgers zu ermöglichen. Für den Bedarf, der vor Vornahme des Ortswechsels entstanden und zur Kenntnis des ersten Trägers gelangt war, enthält § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG dagegen keine Regelung, weil es ihrer in Anbetracht des§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht bedurfte.
Das Berufungsurteil beruht nach alledem auf einer unzutreffenden Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Ob es sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO erweist, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Denn es bedarf noch weiterer tatsächlicher Feststellungen darüber, ob die von den Klägern mit ihrem Antrag vom 28. April 1987 erstrebte Entscheidung aufgrund sonstiger, innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids eingetretener umstände ausschied.
Zwar kommt dies nicht schon deshalb in Betracht, weil die Kläger ihren Antrag auf Gewährung einer Kleiderbeihilfe, wie dies in dem Aktenvermerk des Beklagten vom 25. Juni 1987 angenommen wird, an diesem Tage telefonisch zurückgenommen haben könnten. Zum einen haben die Kläger sich mit ihrem Widerspruch gegen die Annahme einer Antragsrücknahme verwahrt; zum anderen hat der Beklagte ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten im Schreiben vom 14. August 1987 gegenüber der Widerspruchsbehörde den Inhalt des Gesprächs zwischen der Klägerin zu 1 und dem Sachbearbeiter des Beklagten dahin gehend dargestellt, daß sich die Klägerin zu 1 damit einverstanden erklärt habe, einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt ihres neuen Wohnorts zu stellen. Dieselbe Darstellung findet sich auch im Ablehnungsbescheid vom 22. September 1987, in dem der Beklagte weiterhin mitteilt, er habe das Schreiben der Klägerin zu 1 vom 13. Juli 1987 dahin gehend verstanden, daß sie den bei ihm gestellten Antrag aufrechterhalte. Dies mußte die Widerspruchsbehörde daran hindern, davon auszugehen, daß den Klägern an einer Entscheidung über ihr Hilfebegehren nicht mehr gelegen sei. Abgesehen davon hängt ein Sozialhilfeanspruch nicht von einem Antrag des Hilfebedürftigen ab (vgl.§ 5 BSHG). Dessen Verhalten kann in dieser Hinsicht allenfalls insoweit rechtserheblich sein, als ihm Sozialhilfe nicht gegen seinen erklärten Willen aufgedrängt werden darf. Für eine derartige Fallgestaltung ergeben sich aber aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es jedoch in einer anderen Richtung. Der Beklagte hat im Revisions - wie im Berufungsverfahren das Bestehen eines tatsächlichen Bedarfs an Bekleidungshilfe bezweifelt und insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin zu 1 geleugnet, sie habe die benötigten Sommerbekleidungsstücke durch Inanspruchnahme einesÜberziehungskredits beschafft. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen, da es von seinem Rechtsstandpunkt aus hierauf nicht ankam. Bejaht man dagegen eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wird erheblich, ob die Kläger tatsächlich die Sommerbekleidungsstücke auf Kredit angeschafft haben und dies auch - ohne ihres Sozialhilfeanspruchs verlustig zu gehen - durften, weil der vorliegende Bedarf ein Abwarten bis zur Hilfeentscheidung des Sozialhilfeträgers nicht (mehr) zuließ (vgl. BVerwGE 26, 217 <220>; 90, 154 <156>; 90, 160 <162>). Um die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen, bedarf es der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel