Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1991, Az.: BVerwG 5 C 26.86
Hilfe zur beruflichen Rehabilitation; Kraftfahrzeughilfe; Beschaffungshilfe nach Unfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 26.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 24.01.1984 - AZ: 2 K 355/83
- VGH Baden-Württemberg - 29.01.1986 - AZ: 6 S 649/84
Rechtsgrundlagen
- § 25 BVG
- § 25a BVG
- § 25b BVG
- § 26 BVG
- § 60 Abs. 2 S. 2 BVG
- § 1 Abs. 1 S. 2 KFürsV
- § 10 Abs. 2 KFürsV
- § 54 Abs. 1 KFürsV
Fundstellen
- FEVS 42, 358-362
- NDV 1992, 268-269
- ZfS 1992, 233-235
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Bedarf an einem Kraftfahrzeug zeigt und erfüllt sich in der berechtigten Kraftfahrzeugnutzung. Dabei ist zwischen dem den Erwerb des Kraftfahrzeugs zur berechtigten Nutzung betreffenden Beschaffungsbedarf und dem auf die Erhaltung des Kraftfahrzeugs zu dieser Nutzung gerichteten Erhaltungsbedarf zu unterscheiden.
- 2.
§ 60 Abs. 2 Satz 2 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV wollen den Berechtigten so, aber nicht besser stellen, als hätte er höhere Leistungen sogleich mit Eintritt ihrer Voraussetzungen beantragt.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 1986 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger erhält als Beschädigter Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. 1978 gewährte ihm der Beklagte eine Beihilfe und ein Darlehen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Am 27. Mai 1983, einem Freitag, wurde das Kraftfahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit total beschädigt. Noch am selben Tag kaufte der Kläger ein neues Kraftfahrzeug zu einem Gesamtpreis von 22.000 DM, auf den 600 DM für das Unfallfahrzeug angerechnet wurden. Um den restlichen Kaufpreis bezahlen zu können, nahm der Kläger einen Sofortkredit über 20.000 DM gegen Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs auf.
Am 1. Juni 1983 sprach der Kläger beim Beklagten vor und übergab einen schriftlichen Antrag vom 30. Mai 1983, mit dem er bat, ihm für die Beschaffung/Finanzierung eines neuen Kraftfahrzeugs eine Beihilfe und ein Darlehen zu gewähren. In einem am 6. Juni 1983 eingegangenen Antragsformular sind die begehrte Beihilfe mit 3.000 DM und das begehrte Darlehen mit 10.500 DM angegeben.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Juni 1983 mit folgender Begründung ab: Ein Antrag auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sei grundsätzlich vor dessen Kauf zu stellen, weil ein Anspruch auf Kriegsopferfürsorge nur auf die Beseitigung eines gegenwärtigen Bedarfs gerichtet sein könne. Leistungen für die Vergangenheit bzw. für einen bereits gedeckten Bedarf könnten nicht gewährt werden.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts geändert, den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 1983 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. September 1983 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren, neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Kläger begehre eine zusätzliche Leistung wegen der Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen als Folge des Totalschadens am Unfallfahrzeug. Diese Leistung, die erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, beginne nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BVG mit dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung gestellt sei. Das sei hier der Fall. Für die Leistungsgewährung nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 2 BVG komme es allein auf die Bedarfslage im Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs an. Alle späteren Umstände, die den entstandenen Bedarf zum Erlöschen brächten, z.B. eine Hilfe durch Dritte, blieben innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung unberücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Berufungsurteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Er rügt die Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 2 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV und die Verletzung des Bedarfsdeckungsprinzips.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem Berufungsurteil entgegen. Er ist der Auffassung, daß § 54 Abs. 1 Satz 1 KFürsV nicht auf einmalige Leistungen der Kriegsopferfürsorge anzuwenden sei.
II.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 1983 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. September 1983 zu Unrecht aufgehoben. Darin hat es der Beklagte berechtigt abgelehnt, dem Kläger für die Beschaffung/Finanzierung eines neuen Kraftfahrzeugs eine Beihilfe und ein Darlehen zu gewähren. Denn der Kraftfahrzeugbedarf des Klägers war bereits mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs gedeckt. Das gilt unabhängig davon, ob die Anspruchsgrundlage für die begehrte Kraftfahrzeughilfe mit dem Berufungsgericht in § 25 Abs. 3 Nr. 1, § 27 d Abs. 1 Nr. 6 Bundesversorgungsgesetz - BVG - in der für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV - vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80) (Eingliederungshilfe für Behinderte), oder - richtig - in den §§ 25, 25 a, 25 b, 26 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 KFürsV (Hilfe zur beruflichen Rehabilitation) gesehen wird. Der Kläger begehrt die Hilfe für ein Kraftfahrzeug, um mit ihm seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Im Hinblick auf den Zweck der beruflichen Rehabilitation (§ 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 BVG), die berufliche Eingliederung zu sichern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KFürsV), ist für den Bedarf entscheidend, daß der Kläger zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (§ 10 Abs. 2 KFürsV). Bedarfsrelevant ist nur die Nutzungsmöglichkeit. Der Kläger muß nicht Eigentümer sein, um ein Kraftfahrzeug benutzen zu können. So bestünde kein Kraftfahrzeugbedarf, wenn und solange der Kläger ein fremdes Kraftfahrzeug (z.B. aufgrund Leihe <§ 598 BGB>) unentgeltlich nutzen dürfte, und so könnte ein Kraftfahrzeugbedarf von der Behörde durch die bloße Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeugs im Wege der Sachleistung (§ 25 b Abs. 2 BVG) befriedigt werden. Allerdings steht das Kraftfahrzeug dem Kläger nur dann für den Weg zur Arbeit zur Verfügung, wenn er es berechtigt nutzen darf. Der Bedarf an einem Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes zeigt und erfüllt sich also in der berechtigten Kraftfahrzeugnutzung.
Auf diesen Bedarf bezieht sich die Beschaffungshilfe. Als der Kläger kurz nach dem Unfall kein fahrbereites Kraftfahrzeug hatte, bestand der Bedarf ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug. Spätere Ereignisse können den Bedarf beeinflussen. Hätte er z.B. statt eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen gekauft, so würde der konkrete Bedarf durch den niedrigeren Kaufpreis bestimmt. Hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geschenkt bekommen, wäre der Bedarf sogar ganz entfallen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein Kraftfahrzeug gekauft, (mit Hilfe eines Darlehens) bezahlt und (zur Sicherung des Darlehens) sicherungsübereignet. Damit war sein Kraftfahrzeugbedarf gedeckt. Denn er hatte sich ein Kraftfahrzeug beschafft und konnte damit in berechtigter Nutzung seinen Arbeitsplatz erreichen.
Am 1. Juni 1983 bestand also kein Beschaffungsbedarf für ein Kraftfahrzeug mehr; mit dem Kauf, der Darlehensaufnahme und der Kaufpreiszahlung war der zunächst offene Beschaffungsbedarf erloschen. Damit fehlte dem auf die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gerichteten Hilfebegehren des Klägers die Grundlage.
Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht im Hinblick auf § 60 Abs. 2 Satz 2 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV für den Streitfall den Standpunkt, daß es für die Leistungsgewährung allein auf die Bedarfslage im Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs ankomme und alle späteren, den Bedarf zum Erlöschen bringenden Umstände nicht zu berücksichtigen seien. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob sich die genannte Regelung auf laufende und einmalige Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezieht und inwieweit eine vor den Antragsmonat zurückreichende Leistungspflicht bewirken kann, daß ein einmal entstandener Bedarf trotz tatsächlichen Wegfalls normativ fortbesteht. Denn der Bedarfsfestschreibung, wie sie das Berufungsgericht über § 60 Abs. 2 Satz 2 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV vornehmen will, steht hier jedenfalls entgegen, daß § 60 Abs. 2 Satz 2 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV den Berechtigten so, aber nicht besser stellen wollten, als hätte er höhere Leistungen sogleich mit Eintritt ihrer Voraussetzungen beantragt. Dann aber müssen die Bedarfsänderungen, die zwischen der Bedarfsentstehung und der Entscheidung über den Antrag eingetreten sind, jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als sie auch bei einer Antragstellung bereits im Zeitpunkt der Bedarfsentstehung im Entscheidungszeitpunkt zu beachten wären. Hätte der Kläger seinen Antrag auf Kriegsopferfürsorge gleich am Tage der Bedarfsentstehung (am 27. Mai 1983) gestellt, so wäre eine wenige Tage darauf (hier am 1. Juni 1983) eingetretene Veränderung des Bedarfs bei der folgenden Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen gewesen.
Eine Ausnahmesituation, in der es gerechtfertigt sein kann, tatsächliche Bedarfsänderungen unberücksichtigt zu lassen, z.B. in Eilfällen oder bei säumigem Behördenverhalten, liegt nicht vor. Auch bei einer Antragstellung am 27. Mai 1983 konnte nicht bereits am 1. Juni 1983 mit einer Entscheidung über den Antrag gerechnet werden. Die Wiederbeschaffung eines Kraftfahrzeugs war nicht so dringend, daß der Kläger Kauf und Finanzierung innerhalb weniger Tage hatte regeln müssen. Denn die von ihm geltend gemachte generelle Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs für den Weg zur Arbeit schloß keineswegs aus, daß er - wie auch sonst, wenn er tageweise (z.B. wenn das Auto zur Inspektion oder Reparatur in der Werkstatt war) auf die Benutzung des Fahrzeugs verzichten mußte, - seinen Arbeitsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte.
Die vom Kläger gewählte Beschaffungsfinanzierung hatte allerdings zur Folge, daß er mit den Darlehensraten belastet blieb und die berechtigte Nutzung des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs in der Zukunft von der ordnungsgemäßen Ratenzahlung abhing. Dieser Bedarf betrifft aber nicht den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Beschaffungs-, sondern den Erhaltungsbedarf. Beide dürfen - wie der Unterschied zwischen der gesamten Kaufpreissumme einerseits und den monatlichen Darlehensraten andererseits augenscheinlich macht - nicht miteinander gleichgesetzt werden. Für einen Erhaltungsbedarf hat der Kläger beim Beklagten keine Hilfe beantragt, und einen solchen Anspruch hat er auch nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Folgerichtig hat er nicht dargelegt - und dazu finden sich auch keine Feststellungen im Berufungsurteil -, daß er nicht in der Lage gewesen sei, den Verpflichtungen aus dem Darlehen nachzukommen. Anders als beim Beschaffungsbedarf und dem für seine Befriedigung gegebenenfalls erforderlichen Kaufpreis ist auf die monatlichen Darlehensraten zur Deckung des Erhaltungsbedarfs das entsprechende monatliche Einkommen anzurechnen. Auch insoweit unterscheidet sich die Hilfe für einen Erhaltungsbedarf von der hier in Streit stehenden Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 13.500 DM festgesetzt.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel