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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1992, Az.: BVerwG 5 C 70.88

Sozialhilfe; Privatschule; Monatliches Schulgeld; Kostenübernahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 70.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 13.09.1984 - AZ: 2 K 382/83
VGH Baden-Württemberg - 11.08.1988 - AZ: 6 S 1031/87

Fundstellen

  • DVBl 1993, 802 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1994, 175 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1994, 4-10
  • FamRZ 1993, 425
  • MDR 1993, 1255-1256 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 1993, 196-197
  • NJW 1993, 3216 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 1177
  • NVwZ 1993, 691-692 (Volltext mit amtl. LS)
  • ThürVBl 1993, 110-111
  • ZfSH/SGB 1993, 194-196

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG kann grundsätzlich nicht die Übernahme von Kosten (Aufnahmebeitrag, monatliches Schulgeld) beansprucht werden, die dadurch entstehen, daß anstelle einer öffentlichen Grundschule eine private Ersatzschule besucht wird.

In dem verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Rojahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die in Bad L. (Baden-Württemberg) vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, beantragte im Mai 1983 bei dem Beklagten, den Beitrag (250 DM) für die Aufnahme ihrer 1976 geborenen Tochter in eine Freie Waldorfschule in P. und das monatliche Schulgeld (145 DM) ab September 1983 als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da die Tochter der Klägerin eine öffentliche Grundschule in zumutbarer Entfernung an ihrem Wohnort besuchen könne und die Mehrkosten für den Schulbesuch in P. unvertretbar seien. Im September 1983 wurde das Kind in die Waldorfschule in P. aufgenommen.

2

Die von der Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage ist im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. August 1988 (ZfF 1990 S. 84) im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

3

Der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 BSHG umfasse nach Wortlaut, Zweck und Systematik des Gesetzes den Aufnahmebeitrag und das Schulgeld für den Besuch einer Waldorfschule nicht. Da der Staat unentgeltlich öffentliche Grundschulen bereitstelle, bestehe insoweit kein sozialhilferechtlicher Bedarf. Das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden nach § 3 Abs. 2 BSHG komme daher nicht zum Zuge. Dieses Ergebnis verletze weder Grundrechte der Klägerin noch die Privatschulfreiheit.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 11 Abs. 1 BSHG sowie des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG.

5

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

6

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe nach den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt in den §§ 11 ff. BSHG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) kein Anspruch auf Übernahme der Kosten (Aufnahmebeitrag, monatliches Schulgeld) zu, die dadurch entstanden sind, daß ihre Tochter anstelle einer öffentlichen Grundschule eine Waldorfschule besucht hat, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7

Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin selbst Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs sein kann. Das Bundessozialhilfegesetz räumt Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ein (BVerwGE 55, 148 <150>; 89, 192 <198>). Ob hier etwas anderes gilt, weil die Klägerin sich gegenüber dem privaten Schulträger zur Zahlung der umstrittenen Kosten verpflichtet hat und ihren Anspruch auf Kostenübernahme u.a. auf das elterliche Erziehungsrecht stützt, kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Voraussetzungen des von der Klägerin verfolgten Anspruchs sind jedenfalls aus einem weiteren Grunde nicht erfüllt.

8

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Die hier umstrittenen Kosten für den Besuch einer Waldorfschule werden vom "notwendigen Lebensunterhalt" im Sinne dieser Vorschrift nicht erfaßt. Insoweit fehlt es an einem mit Mitteln des Sozialhilferechts zu deckenden Bedarf. Denn der Tochter der Klägerin war es möglich und zumutbar, eine öffentliche Grundschule ihres Wohnorts zu besuchen, ohne daß hierfür ein Aufnahmebeitrag und Schulgeld angefallen wären. Der Beklagte und die Vorinstanzen haben die Klägerin zu Recht auf diesen Weg verwiesen:

9

Mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschule kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt (vgl. BVerfGE 34, 165 <182, 184>). In Baden-Württemberg ist - wie in allen Bundesländern - der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Bandes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 <GBl. S. 173> und § 93 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 <GBl. S. 397>).

10

Die Schulgeldfreiheit für öffentliche (Grund-)Schulen ist - wie die Einrichtung der öffentlichen Grundschule (vgl. BVerwGE 75, 275 <278>) selbst - auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge (Fürsorge im weitesten Sinne) dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zugute kommen soll und den Personenkreis einschließt, dem nach § 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist. Da die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden hat, ist für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule (oder einer vergleichbaren Klassenstufe) als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen, grundsätzlich kein Raum mehr. Die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Grundschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) als Sonderregelung, die in aller Regel einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen läßt.

11

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Maßstab hierfür ist vor allem die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I). Wo die Grenze der Unzumutbarkeit im einzelnen verläuft, ist hier nicht zu entscheiden. Die von der Klägerin angeführten Gründe für den Besuch der Waldorfschule können eine derartige Ausnahme jedenfalls nicht rechtfertigen.

12

Nach dem Vorbringen der Klägerin sind nicht weltanschauliche Gründe, sondern pädagogische Gesichtspunkte dafür ausschlaggebend, daß ihre Tochter eine Waldorfschule besuchen soll. Sie ist der Ansicht, daß ihr Kind auf einer Waldorfschule stärker als auf einer öffentlichen Schule gefördert werden könne, weil Lehrinhalte und Unterrichtsziele an Waldorfschulen durch eine "besondere kindgemäße Pädagogik" geprägt seien. Sie verweist auf das besondere pädagogische Interesse an der Ausbildung nach dem Waldorflehrplan, das mit der Zulassung der Freien Waldorfschule als Ersatzschule durch Verordnung der Landesregierung vom 13. November 1973 (GBl. S. 454) anerkannt worden sei. Angesichts des Bildungsangebots der öffentlichen Grundschule kommt diesen Gesichtspunkten jedoch ungeachtet des besonderen pädagogischen. Interesses, das sich in der Zulassung Freier Waldorfschulen als private Ersatzschulen ausdrückt (vgl. auch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG), nicht jenes elementare Gewicht zu, das Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 11, 12 BSHG ist und in der Beschränkung auf den notwendigen Lebensunterhalt Ausdruck findet. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht die vom Berufungsgericht aufgeworfene weitere Frage, welche Bedeutung den "Bedarfstypen" Schulbildung und Ausbildung im Rahmen von § 12 BSHG und mit Rücksicht auf § 26 BSHG im "Gesamtsystem des Sozialrechts" zukommt, nicht vertieft zu werden.

13

Da der von der Klägerin gewünschte Besuch der Waldorfschule nicht Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist, kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BSHG berufen, nach der Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern. Denn die Vorschrift setzt voraus, daß Sozialhilfe zu gewähren ist. Da der geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, kann es auf Art, Form und Maß der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 1 BSHG) ebensowenig ankommen wie auf Wünsche des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 BSHG).

14

In dieser Auslegung verletzt § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht höherrangiges Recht. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung dieser Vorschrift Inhalt und Tragweite des elterlichen Grundrechts auf Erziehung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verkannt, greift nicht durch.

15

Der Klägerin ist zwar einzuräumen, daß das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt und daß dieses Wahlrecht nicht mehr als notwendig begrenzt werden darf (BVerfGE 34, 165 <183 ff.>). Daraus erwächst das Recht der Erziehungsberechtigten, staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in ihren grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren jedoch nicht auf die abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern mißt diesem Grundrecht eine "leistungsrechtliche Dimension" zu, die entweder in Form eines grundrechtsunmittelbaren Leistungsanspruchs oder kraft Ausstrahlung auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt einen Rechtsanspruch auf kostenfreien Zugang zu einer privaten Schule begründe, wenn und soweit der Erziehungsberechtigte den Besuch einer öffentlichen Grundschule aus pädagogischen Gründen ablehnt. Ein derartiger Leistungsanspruch kann jedoch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG weder unmittelbar abgeleitet noch mittelbar begründet werden. Dabei kann offenbleiben, ob oder in welchem Umfang das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG über ein individuelles Abwehrrecht hinaus - für sich allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und dem Sozialstaatsprinzip - Ausgangspunkt für einen Leistungsanspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Ausübung des Erziehungsrechts sein kann. Denn in Gestalt der Schulgeldfreiheit an öffentlichen (Grund-)Schulen besteht bereits eine das Sozialstaatsgebot konkretisierende und die Chancengleichheit im Bildungswesen fördernde Leistung des Staates, die von laufenden Kosten des Schulbesuchs im täglichen Leben entlastet und auf diese Weise Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß das Grundgesetz darüber hinaus der elterlichen Entscheidung für pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb der öffentlichen (Grund-)Schule, wie sie die Klägerin verfolgt, die existentielle Bedeutung einräumt, die es rechtfertigen könnte, dieses Erziehungsbedürfnis sozialhilferechtlich als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts anzuerkennen.

16

Entgegen der Revision kann der von der Klägerin verfolgte Sozialhilfeanspruch auch nicht mit der Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG begründet werden. Diese Bestimmung legt dem Staat zwar die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen (BVerfGE 75, 40). Diese Schutzpflicht findet jedoch ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40 <68>), nicht aber in dem Recht der Eltern, für ihre Kinder eine private Ersatzschule zu wählen. Wie das Berufungsgericht zu Recht klargestellt hat, scheidet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schon deshalb als Anspruchsgrundlage für Leistungen an die Klägerin aus.

17

Der Leistungsanspruch ist aber auch nicht mittelbar über die aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates im Wege der Auslegung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu begründen. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Das von der Revision mehrfach angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16.84 - (BVerfGE 75, 40) stützt ihren Rechtsstandpunkt nicht. In diesem Urteil wird die staatliche Schutzpflicht für private Ersatzschulen zwar u.a. aus der Erwägung begründet, nur wenn das private Ersatzschulwesen grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse offenstehe, könne die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit im Schulwesen tatsächlich verwirklicht und von allen Eltern und Schülern gleichberechtigt in Anspruch genommen werden (BVerfGE 75, 40 <65>). Gegenstand der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht ist jedoch der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution. Dem Landesgesetzgeber bleibt es überdies im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unbenommen, seine Förderung zusätzlich von der konkreten Hilfsbedürftigkeit jedes einzelnen privaten Schulträgers abhängig zu machen. Entschließt sich der Gesetzgeber, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen zu unterstützen, so unterliegt er hierbei den Beschränkungen aus Art. 3 GG (BVerfGE 75, 40 <67, 69>). Doch bleibt Schutzsubjekt dabei stets die private Ersatzschule. Das schließt es schon im Ansatz aus, die Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich als Maßstab für der. Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. BSHG heranzuziehen, deren Schutzsubjekt der hilfebedürftige einzelne ist.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.990 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn