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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1992, Az.: BVerwG 5 C 12/87

Sozialhilfe; Bedarfsdeckung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 12/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 28.02.1985 -AZ: 4 K 962/84
VGH Baden-Württemberg - 04.03.1987 - AZ: 6 S 2113/85

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 154 - 160
  • DVBl 1992, 1479-1481 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1992, 282-284
  • DÖV 1993, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 43, 59 - 66
  • FamRZ 1992, 1285-1286 (amtl. Leitsatz)
  • NDV 1992, 337-339
  • NJW 1993, 1611 (amtl. Leitsatz)
  • NVWZ 1993, 369-370
  • NVwZ 1993, 369-370 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer nach dem Zeitpunkt des § 5 stattfindenden Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter bleibt der Wegfall des Bedarfs vor der Entscheidung des Sozialhilfeträgers nur dann unberücksichtigt, wenn es dem H ilfesuchenden nicht zuzumuten war, diese Entscheidung abzuwarten.

  2. 2.

    Bei der einzelabhängigen Beurteilung, welche Zeitspanne dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, ist von dessen Obliegenheit auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Eine sofortige Hilfeleistung kann nur in Eilfällen erwartet werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr. Rojahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die in B. wohnhafte Klägerin beantragte am 15. November 1982 bei dem dort zuständigen Bezirksamt K. die Übernahme von Kosten für Zahnersatz. Diese Kosten waren in einem Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes vom 8. November 1982 auf insgesamt voraussichtlich 2 434,96 DM veranschlagt. Nach einer durch das Bezirksamt veranlaßten fachärztlichen Begutachtung übernahm das Bezirksamt die Kosten unter dem 10. Dezember 1982 bis zur veranschlagten Höhe.

2

Zu der beabsichtigten Gebißsanierung kam es zunächst nicht. Die Klägerin unterzog sich ab Mitte Dezember 1982 einer Alkoholentwöhnungsbehandlung. Sie hielt sich deshalb vom 14. Dezember 1982 bis zum 23. Mai 1983 im B.kreis und vom 24. Mai 1983 bis zum 13. September 1983 in W. im Bereich des Beklagten auf. Die Klägerin wollte die erforderliche Gebißsanierung noch während ihrer Entwöhnungsbehandlung vornehmen lassen. Sie suchte deshalb am 11. Juli 1983 die Zahnärzte Dres. M. in W. auf, von denen sie bereits im April 1983 eine Zahnbehandlung hatte vornehmen lassen. Diese Ärzte veranschlagten die Kosten für die prothetische Gebißsanierung in zwei Heil- und Kostenplänen vom 12. Juli 1983 auf insgesamt 7 901,60 DM.

3

Die Allgemeine Ortskrankenkasse B., der die Klägerin inzwischen beigetreten war, lehnte mit Schreiben vom 25. Juli 1983 die Übernahme der Kosten ab, weil ein gesetzlicher Leistungsausschluß bestehe, stellte der Klägerin jedoch anheim, sich an das Bezirksamt K. zu wenden.

4

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wandte die Klägerin sich an das Bezirksamt, das eine Kostenübernahme jedoch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ablehnte. Mit Antrag vom 8./11. August 1983 bat die Klägerin das Kreissozialamt des B.kreises umÜbernahme der Kosten. Diese Behörde leitete den am 12. August 1983 bei ihr eingegangenen Antrag mit Schreiben vom 24. August 1983 zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Dort ging der Antrag am 29. August 1983 ein.

5

Inzwischen hatte am 4. August 1983 die zahnärztliche Behandlung der Klägerin begonnen; sie wurde am 9. September 1983 abgeschlossen. Mit Rechnung vom 25. August 1983 stellten die Zahnärzte Dres. M. der Klägerin für die Versorgung des Unterkiefers in der Zeit vom 12. bis 25. August 1983 insgesamt 3 008,70 DM und mit Rechnung vom 9. September 1983 für die Versorgung des Oberkiefers in der Zeit vom 4. August 1983 bis zum 9. September 1983 5 418,71 DM in Rechnung, zusammen also 8 427,41 DM. Hiervon beglich das Bezirksamt K. 2 434,96 DM.

6

Durch Bescheid vom 6. Oktober 1983 lehnte der Beklagte es ab, den Kostenrestbetrag von 5 992,45 DM zu übernehmen: Wegen der Höhe der Kosten, die in den Heil- und Kostenplänen der Dres. M. angegeben seien, hätte die Notwendigkeit des Zahnersatzes zunächst durch das staatliche Gesundheitsamt begutachtet werden müssen. Dies sei nicht mehr möglich gewesen, nachdem der Zahnersatz bereits eingegliedert gewesen sei. Nachträglich könnten die Kosten des Zahnersatzes nicht übernommen werden. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1984 unter Hinweis auf § 5 BSHG zurückgewiesen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die auf Kostenübernahme gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

8

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe, weil der Bedarf dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig bekanntgeworden sei. Nach § 5 BSHG setze die Sozialhilfe erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt werde, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorlägen. Der Bedarf dürfe zu dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis erlange, noch nicht gedeckt sein; dieser sei in der Regel nicht verpflichtet, Schulden des Hilfesuchenden zuübernehmen. Der Beklagte habe vor Beginn der Behandlung keine Kenntnis vom Krankenhilfebedarf der Klägerin erhalten. Denn der Antrag der Klägerin habe ihm erst am 29. August 1983 vorgelegen. Bekannt sei der Bedarf allerdings dem örtlich unzuständigen Bezirksamt K. gewesen. Für die Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG genüge es jedoch nicht, daß der Hilfefall einem örtlich unzuständigen Träger der Sozialhilfe bekanntgeworden sei. Der örtlich zuständige Beklagte habe zwar von der Behandlung noch vor deren Abschluß erfahren. Zu diesem Zeitpunkt habe aber nicht mehr von einem noch bestehenden Bedarf gesprochen werden können. Es bleibe allenfalls die Möglichkeit, den Bedarf für die Behandlungsphase als noch nicht gedeckt anzusehen, die in die Zeit vom Eingang des Antrags der Klägerin beim Beklagten (29. August) bis zum Abschluß der Behandlung (9. September) falle. Insoweit habe es sich aber nicht um einen selbständigen Leistungsabschnitt gehandelt. Die Behandlung ab dem 29. August 1983 habe vielmehr in einem unteilbaren Zusammenhang mit der vorausgegangenen Behandlung gestanden. Selbst wenn für den Zeitpunkt, in dem der Beklagte von der Notlage Kenntnis erhalten habe, eine fortbestehende Notlage angenommen werde, so hätte der Beklagte die Kostenübernahme sehr wahrscheinlich dennoch zu Recht abgelehnt, weil ihn die Klägerin vor vollendete Tatsachen gestellt und ihm dadurch insbesondere unmöglich gemacht habe, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Im übrigen fehle eine plausible Erklärung dafür, warum die Klägerin dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht schon früher Kenntnis davon gegeben habe, daß ihr Gebiß saniert werden müsse. Namentlich sei nicht nachzuvollziehen, warum nicht im Anschluß an die Zahnbehandlung vom April 1983 die notwendige Sanierung zur Sprache gekommen und die entsprechenden Schritte eingeleitet worden seien.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

10

Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 5 BSHG und von§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I und macht hierzu u.a. geltend, die Notwendigkeit der Gebißsanierung sei vom Bezirksamt K. bejaht worden und überdies unstreitig. Die Höhe der Kosten bzw. die Angemessenheit der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte sei auch nach Beginn der Behandlung noch nachprüfbar gewesen. Bei der Ablehnung des Antrages sei nicht berücksichtigt worden, daß die Zahnbehandlung, die speziell auf die Problematik stark rückfallgefährdeter Suchtkranker abgestimmt gewesen sei, erhöhte Kosten verursacht habe und daß ohne die Zahnsanierung der Therapieerfolg schwer gefährdet gewesen wäre.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung der Klägerin ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen worden.

13

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der noch unbeglichenen Kosten ihrer zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 4. August bis 9. September 1983 verneint, weil die Klägerin die Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig vor der Durchführung der zahnärztlichen Behandlung mit ihrem Hilfefall befaßt hat.

14

Nach § 5 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens entstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen. Inwieweit dieser sozialhilferechtliche ("Kenntnis"-)Grundsatz Ausnahmen zuläßt, kann hier auf sich beruhen. Denn das Einsetzen der Sozialhilfe hängt des weiteren davon ab, daß noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die Hilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht (s. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - für das Recht der Kriegsopferfürsorge). Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (s. z.B. BVerwGE 35, 287 <288>; 40, 343 <346>; 57, 237 <239>; 60, 236 <237 f.>; 66, 335 <338>). Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217<220>), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Entsprechendes gilt bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 <346>; 58, 68 <74>). Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier jedoch vor. Die Sozialhilfeangelegenheit der Klägerin läßt sich insbesondere nicht als Eilfall werten, der es nach den genannten Grundsätzen rechtfertigen würde, über den zwischenzeitlichen Bedarfswegfall hinwegzusehen.

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte erst am 29. August 1983, dem Tag, an dem der Antrag der Klägerin bei ihm einging, Kenntnis vom Bedarf der Klägerin erhalten. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein fortbestehender Bedarf der Klägerin anzunehmen sein sollte, ihre zahnärztliche Behandlung also - entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil - nicht als unteilbar angesehen, sondern von abtrennbaren Behandlungsabschnitten ausgegangen wird, wäre für die Prüfung eines Sozialhilfeanspruchs im Ausgangspunkt nicht dies, sondern die Frage entscheidend, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf, gerichtet auf zahnärztliche Behandlung, noch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behördenentscheidung bestand. Dies aber war nicht der Fall. Die zahnärztliche Behandlung der Klägerin war am 9. September 1983 abgeschlossen, der Beklagte hat erst späterüber den Kostenübernahmeantrag entschieden (Bescheid vom 6. Oktober 1983, Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1984). Er war hierbei nicht säumig. Die Zeitspanne zwischen Antragseingang (29. August 1983) und dem Abschluß der zahnärztlichen Behandlung (9. September 1983) war zu kurz, als daß die Klägerin eine Entscheidung des Beklagten vor Behandlungsende hätte erwarten können.

16

Welche Zeitspanne des Zuwartens dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Generell ist von der Obliegenheit des Hilfesuchenden auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei hat der Hilfesuchende auch zu berücksichtigen, daß der Sozialhilfeträger vor Gewährung der Hilfe deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muß und ihm dies nicht ohne Zeitaufwand möglich ist. Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden.

17

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die vom Beklagten auf das Hilfebegehren der Klägerin verwandte Bearbeitungszeit könnte unangemessen lang gewesen sein oder es hätte ein Eilfall vorgelegen, der eine Entscheidung des Beklagten vor Abschluß der zahnärztlichen Behandlung als dem zum Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs führenden Vorgang geboten hätte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß der Wunsch der Klägerin, ihr Gebiß noch während ihres Therapieaufenthalts in W. durch die Zahnärzte Dres. M. sanieren zu lassen, einen Eilfall begründet hätte oder daß sie wegen des Zustandes ihres Gebisses so dringend behandlungsbedürftig gewesen wäre, daß die Behandlung nicht bis zur Entscheidung des Beklagten hätte hinausgeschoben werden können.

18

War aber der sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin infolge des Abschlusses der zahnärztlichen Behandlung gedeckt, bevor die Klägerin eine Entscheidung des Beklagtenüber ihr Hilfebegehren hat erwarten können, ergibt auch der weitere Zeitablauf infolge der ablehnenden Haltung des Beklagten nichts zu ihren Gunsten.

19

Rechtsunerheblich ist ferner der Umstand, daß der Klägerin aus der zahnärztlichen Behandlung Schulden gegenüber den sie behandelnden Zahnärzten Dres. M. verblieben sind. Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht keine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage erblickt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen (s. z.B. BVerwGE 21, 208 <209>; 26, 217 <219>; 48, 182 <185>; 66, 335 <338>; Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG 5 C 131.66<Buchholz 436.7 § 27 BVG Nr. 7> und Beschluß vom 21. April 1988 - BVerwG 5 B 2.88 - <Buchholz 436.7 § 25 a BVG Nr. 1>. Anderes gilt - abgesehen von hier ohnehin nicht gegebenen, nach §§ 15 a, 27 Abs. 2 BSHG zu beurteilenden Sonderfällen - lediglich dann, wenn der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig leistet oder es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist, auf sich für ihn ergebende Möglichkeiten der Selbsthilfe oder auf die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu verzichten, um die Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe abwarten zu können. Wer dagegen - wie die Klägerin - Schulden macht, um seinen sozial-hilferechtlichen Bedarf zu decken, und dies tut, bevor der Sozialhilfeträger auf die ihm bekanntgewordene Notlage reagieren kann und ohne daß die Notwendigkeit besteht, ihm "vorzugreifen", muß sich den Wegfall des Bedarfs entgegenhalten lassen.

20

Das Berufungsurteil ist schließlich auch insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, als der Verwaltungsgerichtshof eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I im vorliegenden Fall - im Gefolge der bisherigen Rechtsprechung des Senats (s. BVerwGE 69, 5 <8 f.>) - abgelehnt hat. Aufgrund dieser Vorschrift gilt, wenn die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, der bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellte Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, den Angriffen der Revision gegen den bisherigen Rechtsstandpunkt des Senats nachzugehen, daß die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht entsprechend auf die Kenntnis einer unzuständigen Stelle von einer (möglichen) sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage angewandt werden könne. Für die Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs der Klägerin bliebe auch bei einer Heranziehung dieser Regelung maßgeblich, daß der sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung nicht mehr bestand und daß ihre Schulden aus der Zahnbehandlung auch nicht ausnahmsweise aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können.

21

Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts käme als frühester Zeitpunkt behördlicher Kenntnis des Sozialhilfefalles der Klägerin ein Datum erst nach dem 25. Juli 1983 in Betracht. Dies war der früheste Zeitpunkt, zu dem das Bezirksamt K. mit der Angelegenheit der Klägerin befaßt worden sein konnte, nachdem die Allgemeine Ortskrankenkasse die Klägerin dorthin weiterverwiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihre zahnärztliche Behandlung noch nicht begonnen und mußte sie aufgrund der Ablehnungsentscheidung der Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 25. Juli 1983 wissen, daß sie sich um eine Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe würde bemühen müssen. Mit einer sofortigen Entscheidung des Bezirkssamts K. konnte die Klägerin nicht rechnen. Zwar hatte ihr diese Behörde bereits den Kostenübernahmeschein vom 10. Dezember 1982 erteilt. Doch war dieser auf einen Kostenbetrag bis zu 2 434,96 DM beschränkt gewesen. In der bis zum 4. August 1983, dem Beginn der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin, verbleibenden Zeitspanne aber konnte die Klägerin wegen der Kürze der Zeit mit einer Entscheidung über ihren Antrag aufÜbernahme der nunmehr auf 7 901,60 DM veranschlagten Kosten nicht rechnen. Dies gilt zum einen in bezug auf die dem Bezirksamt K. einzuräumende Bearbeitungszeit. In angemessener Zeit hatte das Bezirksamt seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt und die Klägerin an das Landratsamt des B.kreises weiterverwiesen, wo am 12. August 1983 der Antrag der Klägerin einging. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, daß das Bezirksamt K. für sie nicht (mehr) zuständig war, hätte für sie Veranlassung zu weiterem Zuwarten bestanden; denn ein Hilfesuchender kann grundsätzlich nicht erwarten, daß ihm durch einen unzuständigen Leistungsträger geholfen werde.

22

Nach alledem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 5 992,45 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG).