Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1979, Az.: BVerwG 6 P 45.78
Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse; Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel bei der Höhe der Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 45.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 08.12.1976 - AZ: PVB 16/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.06.1977 - AZ: CB 3/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 58, 54 - 68
- DokBer B 1979, 256
- DÖV 1979, 802 (Kurzinformation)
- PersVertr 1980, 19
- VerwRspr 30, 923 - 934
- VerwRspr. 30, 923
- ZBR 1979, 310
Verfahrensgegenstand
Erstattung von Kosten zentraler Schulungsveranstaltungen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ansprüche von Personalratsmitgliedern auf Erstattung von Schulungskosten sind im Beschlußverfahren geltend zu machen. An diesem Verfahren sind die Dienststelle und der Personalrat beteiligt, nicht hingegen übergeordnete Dienststellen oder der Rechtsträger. Eine in den unteren Instanzen unterbliebene Anhörung eines Beteiligten kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden.
- 2.
Die Dienststelle hat gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Kosten zu tragen, die einem Personalratsmitglied durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG entstanden sind.
- 3.
Die Anerkennung einer Schulungsveranstaltung durch die Bundeszentrale für politische Bildung nach § 46 Abs. 6 BPersVG schließt nicht die Prüfung aus, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 BPersVG gegeben sind. Um für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse handelt es sich dann, wenn sie für die Arbeit in dem betreffenden Personalrat benötigt werden und das zu entsendende Mitglied ihrer bedarf.
- 4.
Eine personal vertretungsrechtliche Grundschulung fällt stets unter § 46 Abs. 6 BPersVG. Bei der Höhe der Kosten ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten und zu prüfen, ob gleichwertige, aber weniger Kosten verursachende Veranstaltungen neben der in Aussicht genommenen Schulungsveranstaltung angeboten werden. Die Kosten zentraler Schulungsveranstaltungen sind insbesondere dann erstattungsfähig, wenn der daraus auch dem Veranstalter erwachsende Vorteil in angemessenem Umfang an die Schulungsteilnehmer in Form eines Reisekostenanteils weitergegeben wird.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten
am 27. April 1979
in Kassel
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 8. Juni 1977 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 8. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 1. Dezember 1975 Vorsitzender des Personalrats beim Munitionsdepot Rheinbach. Er gehört dem Personalrat seit 1973 an. Mit Beschluß vom 2. Februar 1976 entschied der Personalrat einstimmig, den Antragsteller zu einem von der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) ausschließlich für ihre Mitglieder in der Zeit vom 29. Februar bis 6. März 1976 in ihrer Bildungsstätte im Erholungsheim Kochelsee veranstalteten Seminar "PersVG Bund: Bundesminister Verteidigung" zu entsenden.
Der Arbeitsplan dieses Seminars sah folgendes vor:
| So. | 29.2. | Anreise | |
|---|---|---|---|
| Mo. | 1.3. | Begrüßung, gegenseitige Vorstellung. Darstellung von Zielen und Inhalten des Seminars. Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit der Personalräte. | |
| Di. | 2.3. | Die allgemeinen Aufgaben des Personalrats (§§ 68, 80, 81). Die Beteiligungsrechte, insbesondere in sozialen und personellen Angelegenheiten (§§ 75, 76, 77). | |
| Mi. | 3.3. | vorm. | Die Beteiligungsrechte, insbesondere in sozialen und personellen Angelegenheiten (§§ 75, 76, 77). Fortsetzung des Themas vom Vortag. |
| nachm. | Das Beteiligungsverfahren (§§ 69, 70). | ||
| Do. | 4.3. | Das Selbstverständnis der Personalräte: Vertrauensvolle Zusammenarbeit § 2, Schweigepflicht § 10, Friedenspflicht § 66. | |
| Fr. | 5.3. | vorm. | Dienst Vereinbarungen §§ 73, 74, 75 Abs. 3, Einigungsstelle § 71, Stufenvertretungen §§ 53-56. |
| nachm. | Zusammenfassung der Seminarergebnisse, Abschlußgespräch. | ||
| Sa. | 6.3. | Abreise. |
Dieses Seminar war von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet im Sinne des § 46 Abs. 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) anerkannt worden. Die Dienststelle stellte den Antragsteller auch auf Grund dieser Vorschrift frei.
Nach Teilnahme begehrte der Antragsteller unter Vorlage einer gegenüber der ÖTV abgegebenen Rückzahlungsverpflichtung, ihm die darin im einzelnen aufgeführten Teilnahmekosten im Gesamtbetrag von 300 DM (60 DM Reisespesen, Teilnahmegebühr [Unterkunft, Verpflegung, Schulungskosten], 5 Tage á 48 DM) zu zahlen.
Als der Beteiligte zu 1) sich weigerte, diese Zahlung zu leisten, hat der Antragsteller ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, Kosten für seine Teilnahme am Schulungsseminar der ÖTV in Kochelsee (K 16) in der Zeit vom 29. Februar bis 6. März 1976 gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG zu zahlen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beteiligte zu 1) sei verpflichtet, diese Kosten zu tragen, da es sich bei dem Seminar um eine Schulungsveranstaltung gehandelt habe, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt habe. Die Teilnahme an dieser Schulungsveranstaltung sei eine Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, so daß die Dienststelle für die Kosten aufzukommen habe.
Der Beteiligte zu 1) und der in den Vorinstanzen beteiligte Präsident der Wehrbereichsverwaltung haben Zurückweisung des Antrags beantragt und geltend gemacht, eine Erstattung komme deshalb nicht in Betracht, weil sich die Schulungsveranstaltung auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt habe.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Oberverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluß geändert und den Antrag abgewiesen.
Er hat ausgeführt: Zur "Tätigkeit" des Personalrats, für deren Kosten die Dienststelle aufzukommen habe, gehöre nicht die Teilnahme an gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen, auch wenn sich diese auf die Schulung von Mitgliedern der Personalvertretung beschränke. Die Teilnahme sei nicht die Erfüllung einer Aufgabe des Personalrats, sondern die Wahrnehmung einer Befugnis des einzelnen Personalratsmitgliedes. Bei "Schulung" und "Tätigkeit" handele es sich um zwei verschiedene Sachverhalte. Der Erlaß des Bundesministers des Innern vom 1. August 1974, der die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen als Tätigkeit ansehe, könne an der oben wiedergegebenen Rechtslage nichts ändern. Die letzte Entscheidung zu dieser Frage könne aber insoweit dahingestellt bleiben. Angesichts der gesetzlichen Neutralitätspflicht der Personalvertretungsmitglieder handele es sich nämlich auf keinen Fall um eine Tätigkeit der Personalvertretung, wenn die Gewerkschaftszugehörigkeit eine entscheidende Voraussetzung für die Zulassung zu einer Schulungsveranstaltung sei. Eine von der Gewerkschaft nur für ihre Mitglieder veranstaltete Schulung sei, selbst wenn es sich nur um Personalvertretungsmitglieder handele, kein Vorgang, der innerhalb des Zusammenwirkens zwischen der Personalvertretung und ihrer Dienststelle bzw. den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften liege. Es handele sich vielmehr in erster Linie um eine Aufgabe der Gewerkschaft, die sie ihren Mitgliedern gegenüber erfülle. Die Gewerkschaft müsse also selbst darüber entscheiden, ob ihren Mitgliedern infolge der Teilnahme an einer solchen Schulungsveranstaltung Kosten aufzuerlegen seien oder nicht. Eine Pflicht der Dienststelle, solche Kosten zu tragen, sei nirgends aus dem Gesetz zu entnehmen. Ob eine solche Kostentragungspflicht bestehe, wenn es sich um Schulungsveranstaltungen ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit handele, sei nicht zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nicht zur Tätigkeit des Personalrats im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gehöre, beruhe auf einer unrichtigen Interpretation dieser Vorschrift. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermittelten, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich seien und die demgemäß eine Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG rechtfertigten, zur Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 44 Abs. 1 BPersVG gehörten. Daraus folge zwangsläufig die Kostentragungspflicht der Dienststelle.
Soweit das Beschwerdegericht sich in seinen weiteren Ausführungen auf die Entscheidung BVerwGE 34, 141 bezogen habe, verkenne es, daß eine vergleichbare Gesetzeslage nicht mehr vorliege. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zum Personalvertretungsgesetz 1955 ergangen, das aber noch keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Freistellung von Personalratsmitgliedern für Schulungsveranstaltungen, wie sie jetzt in § 46 Abs. 6 BPersVG zu finden seien, enthalten habe. Die damals vertretene Auffassung, der von einer Gewerkschaft für Mitglieder von Personalvertretungen veranstaltete Schulungskurs sei kein Vorgang, der innerhalb des Zusammenwirkens zwischen Personalrat und der in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften liege, sei im Hinblick auf die heutige Aufgabenstellung der Gewerkschaften nicht mehr haltbar. Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände stellten heute nicht mehr nur eine Interessenvertretung dar, sondern wiesen bei ihrer Stellung im Arbeitsleben einen maßgeblichen, auch von der Gesamtheit der einschlägigen rechtlichen Regelungen anerkannten und begründeten öffentlichen Charakter auf und entfalteten daher auch auf verschiedenen Gebieten eine staatsentlastende Tätigkeit. Wenn die Gewerkschaften somit Schulungskurse durchführten und damit vorhandene Lücken ausfüllten, so handelten sie nicht kraft ihrer allgemeinen Koalitionsaufgabe, insbesondere nicht im Rahmen ihrer Aufgabe als Tarifpartner, sondern auf Grund ihrer personalvertretungsrechtlichen Unterstützungsfunktion. Die Frage, ob die Veranstaltung gewerkschaftsintern gewesen sei oder allen Personalvertretungsmitgliedern offengestanden habe, sei für die Frage der Kostenerstattung nach dem geltenden Recht unerheblich. Die Kostenerstattung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von den Gewerkschaften durchgeführt würden, verstoße auch nicht gegen die Prinzipien des Koalitionsrechts. Im übrigen dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß eine Forderung, die Teilnahme an gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen dürfe nicht auf die Mitglieder der veranstaltenden Gewerkschaft beschränkt sein, gegen die durch das Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit verstoßen würde, denn es könne den Gewerkschaften nicht zugemutet werden, die Beiträge ihrer Mitglieder für die Schulung von nicht oder anders organisierten Personalratsmitgliedern einzusetzen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend: Dem Antragsteller fehle die Aktivlegitimation. Die von ihm unterzeichnete Rückzahlungsverpflichtung lasse bei einer sinnvollen und an den wirtschaftlichen Verhältnissen orientierten Auslegung nur den Schluß zu, daß der wirkliche Anspruchsinhaber im vorliegenden Fall nur die ÖTV-Bildungsstätte im Erholungsheim Kochelsee sei. Der Antragsteller habe in dem Termin vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er habe von dem Verfahren ohnehin nichts. Dringe er mit seinem Antrag durch, so seien die geltend gemachten Beträge an die Bildungsstätte zu zahlen; dringe er hingegen nicht durch, dann werde er - wie entgegen dem Wortlaut der Rückzahlungsverpflichtung abgesprochen - zur Rückzahlung der hier geltend gemachten Beträge von der Bildungsstätte nicht herangezogen.
Die geltend gemachten Beträge seien auch nicht angemessen. Der Ansatz der Reisespesen sei nicht substantiiert. Mangels näherer Darlegungen lasse sich die Angemessenheit der Teilnehmergebühr von 48 DM je Tag nicht nachprüfen. Für Tage, für die Verpflegungskosten in der Teilnehmergebühr enthalten seien, könnten Reisespesen nicht zusätzlich verlangt werden.
Der Ersatz von Reisespesen und Teilnehmergebühren komme aber auch dem Grunde nach nicht in Betracht. Der zutreffenden Begründung des Beschwerdegerichts sei beizutreten.
Das hier in Rede stehende Seminar sei auch von der Thematik her nicht erforderlich gewesen, weil es an der zeitlichen Aktualität gefehlt habe. Das Bundespersonalvertretungsgesetz sei schon seit dem 1. April 1974 in Kraft. Es habe sich also nicht um Vorschriften gehandelt, die erst vor kurzer Zeit in Kraft getreten seien. Ebensowenig sei erkennbar, daß Vorschriften behandelt worden seien, für deren Anwendung sich - z.B. auf Grund von Rechtsprechung - neue Gesichtspunkte grundsätzlicher Art ergeben hätten. Die grundsätzlich wünschenswerte Schulung von Mitgliedern des Personalrats über altbekannte Themen (Selbstverständnis der Personalräte, vertrauensvolle Zusammenarbeit, allgemeine Aufgaben der Personalräte in sozialen und personellen Angelegenheiten) sei durch die Möglichkeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 7 BPersVG gewährleistet. Mit Recht habe daher die Bundeszentrale für politische Bildung das nützliche (aber nicht notwendige) Seminar K 16 als geeignet im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG anerkannt.
Die hier vertretene Auffassung verstoße auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die Gewerkschaften würden nicht gezwungen, auch Personal Vertretungsmitglieder zu ihren Veranstaltungen zuzulassen, die nicht ihrer Gewerkschaft angehörten. Sie könnten nur in diesem Falle nicht die Kosten von der Dienststelle ersetzt verlangen, sondern müßten sie ihren Mitgliedern gegenüber selbst tragen. Bedenken könnten allenfalls umgekehrt in der Richtung bestehen, daß die Kostenübernahme durch die Dienststelle gegen das Prinzip des Koalitionsrechts verstoße. Die entgegengesetzte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne nicht ohne weiteres auf den öffentlichen Dienst übertragen werden.
Abschließend werde darauf hingewiesen, daß auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel verletzt worden sei und zwar dadurch, daß der Antragsteller, zum Lehrgang nach Kochelsee entsandt worden sei. Zwar könne sich durch eine Konzentration eine Schulung leichter gestalten lassen. Dies dürfe aber nicht zu Lasten der öffentlichen Gelder geschehen. Seminare über die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes würden z.B. auch in der ÖTV-Schule in Siegburg angeboten. Es sei nicht einzusehen, weshalb nach Kochel am See gereist werde, wenn eine gleichwertige Schulung in Ortsnähe möglich sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus: Durch § 46 Abs. 6 BPersVG sei nicht eindeutig geklärt worden, daß auch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen in jedem Fall zum Tätigkeitsbereich des Personalrats rechne. Diese Vorschrift regele unmittelbar nur die Freistellung der Personalratsmitglieder vom Dienst und die Fortzahlung ihrer Bezüge. Zutreffend sei auch, daß § 46 Abs. 6 BPersVG nicht auf den Träger der Veranstaltung abstelle. Die Antwort auf die Frage, ob die Dienststelle die Kosten zu tragen habe, ergebe sich aber nicht aus § 46 Abs. 6 BPersVG, sondern aus § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes. § 46 Abs. 6 BPersVG sei in diesem Zusammenhang nur insoweit relevant, als Veranstaltungen, welche die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllten, in keinem Fall zu der die Kostentragungspflicht der Dienststelle auslösenden Tätigkeit des Personalrats gehören könnten. Das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeit des Personalrats" sei vielmehr nur dann erfüllt, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich darauf gerichtet sei, den Personalratsmitgliedern eben wegen dieser Eigenschaft und nur in bezug auf sie Kenntnisse zu vermitteln, welche ihre Amtsführung eng berührten. Hieran fehle es, wenn die Personalratsmitglieder für die Veranstaltung mit Rücksicht auf ihre gewerkschaftliche Bindung ausgewählt würden. Für die Frage, ob den Veranstaltungsteilnehmern die Kosten zu erstatten seien, spiele es demnach zwar keine Rolle, wer Träger der Veranstaltung sei; dies könne auch eine Gewerkschaft sein. Die Kosten könnten jedoch nicht erstattet werden, wenn der Veranstalter die Teilnahme von Personalvertretungsmitgliedern ausdrücklich von ihrer Mitgliedschaft in einer bestimmten Gewerkschaft abhängig mache. Das widerspreche auch nicht dem Art. 9 Abs. 3 GG. Es sei nicht zu bestreiten, daß die Koalitionen (Gewerkschaften) berechtigt seien, Veranstaltungen nur für ihre Mitglieder durchzuführen, und daß sie nicht verpflichtet werden könnten, Nichtmitglieder an Schulungsveranstaltungen teilnehmen zu lassen. Eine derartige - auch nur mittelbare - "Verpflichtung", oder besser, ein Zwang zur Zulassung von Nichtmitgliedern könne aber nicht darin gesehen werden, daß bei einer von der Koalitionszugehörigkeit abhängenden Zulassung zur Veranstaltung kein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Das Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten und nicht das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren (bei Beamten das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der VwGO) ist die für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs richtige Verfahrensart. Die Rechtsgrundlage, aus der der Antragsteller seinen Anspruch ableitet, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretrungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693). Es handelt sich um einen aus dem Personalratsamt abgeleiteten Anspruch, der die Rechtsstellung der Personalvertretungen betrifft (§ 83 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 6 BPersVG). Für eine derartige Streitigkeit finden die Vorschriften über das Beschlußverfahren des Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechende Anwendung.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung III ist von den Vorinstanzen zu Unrecht am Beschluß verfahren beteiligt worden. Diese Frage ist auch ohne Rüge vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, da dieser Beteiligte Rechtsmittel gegen den Beschluß der ersten Instanz eingelegt hat. Die Zulässigkeit der in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - [Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 1 = ZBR 1978, 240]; Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 7 P 13.78 -). Rechtsmittel können im Beschlußverfahren - von dem Erfordernis der Beschwer einmal abgesehen - nur von den Personen und Stellen eingelegt werden, die am Verfahren beteiligt sind. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267), zuletzt geändert durch das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), sind im Beschlußverfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (hier: Personalvertretungsgesetz) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. Zu diesem Kreis der Beteiligten gehört der Präsident der Wehrbereichsverwaltung nicht. Wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, beruht die Beteiligung am Beschlußverfahren auf dem materiellen Recht. Sie ist dann gegeben, wenn die im Beschlußverfahren begehrte Entscheidung unmittelbar in die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle eingreift oder diese berührt. Eine solche Rechtsstellung, die durch die begehrte Kostenerstattung berührt werden kann, besitzt jedoch der Präsident der Wehrbereichsverwaltung nicht. Die Tragung der Kosten des Personalrats oder seiner Mitglieder obliegt nämlich, wie § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bestimmt, der Dienststelle. Dienststelle ist der Beteiligte zu 1), der allein neben dem Personalrat an dem vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren beteiligt ist. Auch der Rechtsträger der Dienststelle ist am Verfahren nicht beteiligt, weil er nach dem materiellen Recht durch die Dienststelle repräsentiert und nur (mittelbar) betroffen ist.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung hat auch nicht dadurch die Rechtsstellung eines Beteiligten erhalten, daß die Vorinstanzen ihn zu dem Verfahren hinzugezogen haben. Die Beteiligung im Beschlußverfahren setzt nicht, wie z.B. die Beiladung im Verwaltungsstreitverfahren, seine gerichtliche Entscheidung voraus, sondern ist kraft Gesetzes gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beteiligte Person oder Stelle zum Verfahren nicht hinzugezogen wird. Daraus ergibt sich auch die Befugnis des zu Unrecht nicht hinzugezogenen Beteiligten, gegen eine ergangene Entscheidung Rechtsmittel einzulegen (BVerwG, Beschluß vom 18. September 1970 - BVerwG 7 P 1.70 - [PersV 1971, 60]).
Der Verfahrensablauf und die Gestaltung der Prozeßführung in den Vorinstanzen lassen jedoch erkennen, daß der Präsident der Wehrbereichsverwaltung, obgleich er von den Vorinstanzen als Beteiligter behandelt worden ist, nicht auf Grund einer eigenen Rechtsposition am Verfahren teilgenommen hat oder teilnehmen wollte, sondern lediglich sich zum Sprecher des Beteiligten zu 1) gemacht hat. Nach seiner, auch vom Beteiligten zu 1) gebilligten Erklärung wollte er auch nur die Stellung eines Verfahrensbevollmächtigten für diesen Beteiligten wahrnehmen. Bei dieser Betrachtungsweise, gegen die die übrigen Verfahrensbeteiligten Bedenken nicht erhoben haben, ist die Beschwerde gegen den Beschluß als ein von dem Beteiligten zu 1) eingelegtes Rechtsmittel anzusehen. Der Senat hat dieser verfahrensrechtlichen Gestaltung im Rubrum, im Tenor und auch im Sachverhalt seiner Entscheidung Rechnung getragen.
Der Personalrat, der Beteiligte zu 2), ist am Verfahren beteiligt. Die begehrte Entscheidung betrifft seine - noch später näher darzulegende - Rechtsposition unmittelbar. Es geht, wenn man von der grundsätzlichen Pflicht zu einer Erstattung dieser Kosten ausgeht, um die Rechte seiner Mitglieder wie auch um die von ihm zu entscheidende Frage, ob die - im vorliegenden Fall bereits besuchte - Schulungsveranstaltung für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt hat (§ 46 Abs. 6 BPersVG). Da die Vorinstanzen es unterlassen haben, den Personalrat anzuhören, hat der Senat ihn in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzugezogen. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der Personalrat kraft Gesetzes am gesamten Beschlußverfahren beteiligt ist und diese Rechtsstellung - wie bereits ausgeführt - durch die Nichtanhörung in den Vorinstanzen nicht verloren hat. Seine bestehende Rechtsposition im Verfahren ist lediglich geschmälert worden.
Der Antrag auf Kostenerstattung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts begründet, weil die durch die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG entstandenen Kosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG von der Dienststelle zu tragen sind. Soweit in der Entscheidung des früher für das Personalvertretungsrecht zuständigen 7. Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 P 12.68 - (BVerwGE 34, 141) zum alten Recht, das keine dem § 46 Abs. 6 BPersVG entsprechende Regelung enthielt, eine andere Auffassung vertreten, ist, kann sie nicht auf das neue Recht übertragen werden.
§ 46 Abs. 6 BPersVG regelt allerdings nur die dienstrechtliche Seite der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, nämlich die Freistellung und Fortzahlung der Bezüge; über die Erstattung der dem Personalratsmitglied dadurch entstehenden Kosten (z.B. Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Teilnehmergebühren) besagt er nichts. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers kann weder darauf geschlossen werden, diese Kosten seien nicht zu erstatten, weil § 46 Abs. 6 BPersVG eine abschließende Regelung für die mit dem Besuch von Schulungsveranstaltungen zusammenhängenden Fragen enthalte, noch kann angenommen werden, der Gesetzgeber habe diese Erstattung für selbstverständlich gehalten und sie auch ohne ausdrückliche Regelung als einen der Vorschrift ohne weiteres innewohnenden Rechtssatz angesehen. Die vielfach vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 34, 141 gekannt und deshalb, wenn er eine Kostenerstattung gewollt habe, dies ausdrücklich aussprechen müssen, beachtet nicht, daß diese Entscheidung nicht schlechthin die Kostenerstattung abgelehnt, sondern nur für solche Schulungsveranstaltungen verneint hat, die von den Gewerkschaften lediglich für die ihnen angehörenden Personalratsmitglieder angeboten und durchgeführt worden sind. Aus der Kenntnis und dem Schweigen des Gesetzgebers könnte daher allenfalls abgeleitet werden, daß er - was noch erörtert wird - jedenfalls insoweit keine Kostenerstattung wollte (so auch das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 1. August 1974 - D I 2 - 212 427/2 - [GMBl. S. 456] unter 1.1. -). Gegen einen Ausschluß der Kostenerstattung sprechen auch folgende Erwägungen:
Der Gesetzgeber verpflichtet die Mitglieder der Personalvertretungen zur unentgeltlichen Führung ihres Amtes (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Dieser Ausschluß finanzieller Vorteile ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - [BVerwGE 8, 202]; Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 1.66 - [ZBR 1967, 276 = PersV 1967, 234]), nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind. Daß der Gesetzgeber das in § 8 BPersVG statuierte Benachteiligungsverbot auch selbst seinen Regelungen als Richtschnur zugrunde gelegt hat, ergeben die Vorschriften über die Preisteilung nach § 46 Abs. 2 und 3 BPersVG, sowie insbesondere § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, der die notwendige Ergänzung zu der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 1 BPersVG bildet. Die Annahme, diese Vorschrift über die Kostenerstattung habe der Gesetzgeber durch die "Sonderregelung" des § 46 Abs. 6 BPersVG ausschließen wollen, würde mit der sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Absicht, die Personalratsmitglieder vor finanziellen Nachteilen zu schützen, nicht in Einklang stehen. Auch das Gesetzgebungsverfahren läßt nicht erkennen, daß eine Kostenerstattung schlechthin entfallen sollte. Zwar hat der Innenausschuß in seinem Bericht - BT-Drucks.7/1373 - zu § 45 des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/176 - (= § 46 BPersVG) davon gesprochen, daß die Dienststelle die Fahrtkosten zu diesen Veranstaltungen übernehmen soll. Der Zusammenhang mit dem vorausgehenden Satz dieser Ausführungen, der von der Erweiterung der Schulungsmöglichkeiten von Personalratsmitgliedern spricht, ergibt indes eindeutig, daß sich diese Empfehlung nur auf den von ihm eingefügten, aus § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) übernommenen § 45 Abs. 6 des Entwurfs - BT-Drucks. 7/1339 - (= § 46 Abs. 7 BPersVG) bezieht, nicht aber auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG, um die es im vorliegenden Fall geht.
§ 46 Abs. 6 BPersVG gibt andererseits auch keinen Anhalt dafür, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift auch die Kostenerstattung intendiert. Weder der Zusammenhang mit den anderen Absätzen noch die Stellung des § 46 BPersVG im Gesetz rechtfertigen einen solchen Schluß. Auch sein Sinngehalt läßt eine solche Interpretation nicht zu. Das um so weniger, als der Gesetzgeber davon ausgegangen ist oder ausgegangen sein kann, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eine ausreichende Grundlage auch für die Erstattung der durch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen des § 46 Abs. 6 BPersVG entstandenen Kosten ist.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind auch gegeben. Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, wird es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zusteht (BVerwGE 8, 202 [203]). Der Einwand des Beteiligten zu 1), der Antragsteller sei nicht legitimiert, den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, ist unbegründet. Die Auffassung, die von dem Antragsteller unterzeichnete Rückzahlungsverpflichtung lasse nur den Schluß zu, der wirkliche Anspruchsinhaber sei die Gewerkschaft, die die Schulung durchführe, kann der Senat nicht teilen. Die Tatsache, daß sich der Antragsteller verpflichtet hat, den Erstattungsbetrag unverzüglich an die Gewerkschaft abzuführen, betrifft nur sein Verhältnis zu dieser, berührt jedoch den rechtlichen Bestand seines Erstattungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht. Dadurch soll lediglich sichergestellt werden, daß die Gewerkschaft, die einen Anspruch gegenüber dem Teilnehmer an der Schulungsveranstaltung auf Zahlung der damit verbundenen Kosten besitzt, die von ihr verauslagten und zunächst gestundeten Beträge erhält. Daß der Antragsteller den Erstattungsbetrag, den er von der Dienststelle erhält, an die Gewerkschaft weiterleitet, ist rechtlich ohne Belang. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei einem schadenersatzpflichtigen Versicherungsnehmer, der die von der Versicherung ausgezahlte Entschädigung an den Geschädigten weiterleitet. Die in der Rückzahlungsverpflichtung vorsorglich erteilte Prozeßvollmacht und Inkassovollmacht läßt die Aktivlegitimation des Antragstellers unberührt. Darin liegt keine Abtretung, die zu einem Übergang des Anspruchs auf die Gewerkschaft führt, sondern lediglich die Ermächtigung, den Anspruch im Namen des Antragstellers gerichtlich geltend zu machen.
Die für die Erstattungspflicht erforderliche Tätigkeit des Personalrats ist nicht, wie vielfach angenommen wird, in der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu sehen, denn die Schulung erfolgt, wie § 46 Abs. 6 BPersVG ausdrücklich sagt, für die Tätigkeit im Personalrat; die Vorschrift unterscheidet damit diese Tätigkeit deutlich von der Schulung selbst und stellt sie ihr auch nicht rechtlich gleich. Letzteres ergibt sich daraus, daß § 46 Abs. 6 BPersVG nicht - wie § 57 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 15) - auf die allgemeine Befreiung von der beruflichen Tätigkeit für die Erfüllung vertretungsrechtlicher Aufgaben (§ 46 Abs. 2 BPersVG = § 37 Abs. 2 BetrVG) verweist. Einer Gleichstellung bedarf es auch nicht, weil sich die Erstattungspflicht der Kosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG aus folgendem ergibt:
§ 46 Abs. 6 BPersVG gibt nicht wie Absatz 7 dieser Vorschrift dem einzelnen Mitglied einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, sondern legt die Entscheidung, ob ein Mitglied und welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Die Teilnahme des entsandten Mitgliedes an der Veranstaltung und damit das Entstehen der durch die Teilnahme verursachten Kosten beruht mithin nicht auf dessen eigener Entschließung, sondern auf dem Entsendungsbeschluß des Personalrats.
Der Beschluß begründet zugleich auch die Pflicht des Mitgliedes, an der Schulung teilzunehmen. § 46 Abs. 6 BPersVG ist nicht wie der ihm nachfolgende Absatz 7 als eine dem Personalratsmitglied gewährte Vergünstigung anzusehen, von der es nach seinem Belieben Gebrauch machen kann; vielmehr liegt die Schulung nach Absatz 6 nicht allein im Interesse des Mitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. Der Beschluß des Personalrats, an der Schulung teilzunehmen, dient der Durchsetzung dieses Allgemeininteresses. Dieses Allgemeininteresse kann jedoch nur durch eine ihm korrespondierende Pflicht des zur Schulung entsandten Personalratsmitgliedes sichergestellt werden. Die Entsendung zu einer Schulungsveranstaltung ist daher rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Bestimmung eines Personalratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Prüfung (§ 80 BPersVG) oder an einer Unfalluntersuchung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Die schuldhafte Nichterfüllung dieser Pflicht kann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 28 BPersVG sein. § 46 Abs. 6 BPersVG spricht zwar nicht ausdrücklich von einer Entsendung durch Beschluß des Personalrats; dieses Erfordernis ergibt sich aber daraus, daß der Personalrat über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse stets im Beschlußwege entscheidet. So bestimmt er beispielsweise die Mitglieder, die für eine teilweise oder völlige Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG vorzuschlagen sind, durch Beschluß (BVerwGE 55, 17). Auch der bereits erwähnte Vergleich mit § 46 Abs. 6 BPersVG zeigt unmißverständlich, daß nicht das einzelne Mitglied die Teilnahme an einer Schulung beanspruchen kann. Der Hinweis des Beteiligten zu 1), das Einladungsschreiben der ÖTV habe der Antragsteller erhalten, eines Beschlusses des Personalrats habe es daher nicht bedurft, verkennt diese Rechtslage.
Liegt damit die Entscheidung der Frage, wer zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden ist, dem Personalrat ob, dann ist die Entsendung eine Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht. Entstehen nämlich durch eine Beschlußfassung des Personalrats Kosten, so findet § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Anwendung (s. auch BAGE 19, 314 [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 11/66] [317]).
Daß der Beschluß des Personalrats die kostenverursachende Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist, läßt sich auch mit folgender Überlegung rechtfertigen: Wäre die Schulung oder die Teilnahme an ihr eine Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG oder dieser gleichzustellen, so wäre bereits durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Weiterzahlung von Bezügen und die Versäumnis der Arbeitszeit gerechtfertigt, ohne daß es der in § 46 Abs. 6 BPersVG vorgesehenen Freistellung bedurfte. Insoweit weicht nämlich die Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes von der des Betriebsverfassungsgesetzes ab, so daß sich die rechtlichen Überlegungen, die zu dem Begriff der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen in diesem Rechtsbereich angestellt werden, auf § 46 Abs. 6 BPersVG nicht übertragen lassen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß dieser Beschluß allein nicht genügt, sondern es noch einer Freistellung durch die Dienststelle bedarf, damit das Mitglied an der Schulungsveranstaltung teilnehmen kann. Dieser Einwand übersieht, daß die entscheidende Grundlage der Beschluß des Personalrats ist, der allein über die Entsendung des Mitgliedes entscheiden kann, und nicht etwa die Dienststelle, der lediglich eine akzessorische Entscheidung zukommt. Nicht sie, sondern der Beschluß des Personalrats ist die Grundlage der Teilnahmepflicht des zur Schulungsveranstaltung entsandten Mitgliedes; die Freistellung selbst ermöglicht als dienstrechtliche Maßnahme diese Teilnahme nur.
Der Senat kann es in diesem Zusammenhang offenlassen, welche Folgen sich dann ergeben, wenn die Dienststelle, gleichgültig aus welchen Gründen, eine Freistellung zu der Schulungsveranstaltung verweigert. Ob der Personalrat in diesem Fall gehalten ist, zunächst im Beschlußverfahren die Pflicht der Dienststelle zu klären, das von ihm ausgewählte Mitglied freizustellen, kann hier deshalb unentschieden bleiben, weil der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller die Freistellung gewährt hat. Daß diese Freistellung auf Grund des § 46 Abs. 7 BPersVG gewährt worden ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil dadurch - wie noch dargelegt werden wird - die Prüfung nicht ausgeschlossen wird, ob die Veranstaltung entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) für die Arbeit im Personalrat notwendige Kenntnisse vermittelt hat und demgemäß unter § 46 Abs. 6 BPersVG fällt.
Die Prüfung, ob die vom Antragsteller besuchte Schulungs- und Bildungsveranstaltung für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt hat, erübrigt sich auch nicht deshalb, weil diese von der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr veranstaltete Tagung nur solchen Personalratsmitgliedern zugänglich war, die dieser Gewerkschaft angehörten. Die früher in BVerwGE 34, 141 vertretene Auffassung, die Teilnahme an solchen gewerkschaftsinternen (geschlossenen) Schulungsveranstaltungen könne keine Pflicht der Dienststelle zur Erstattung der durch die Teilnahme entstandenen Kosten auslösen - ihr haben sich das Beschwerdegericht, der Oberbundesanwalt und auch der Bundesminister des Innern in seinem Rundschreiben vom 1. August 1974 - D I 2 - 212 427/2 - (GMBl. S. 456) unter 1.1. angeschlossen -, ist durch § 46 Abs. 6 BPersVG gegenstandslos geworden. Durch diese Vorschrift, die es im alten Recht nicht gab, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es für den Beschluß des Personalrats über den Besuch von Schulungsveranstaltungen in der Regel nicht darauf ankommt, wer sie durchführt und welcher Personenkreis zugelassen, ist, sondern nur darauf, ob auf dieser Veranstaltung für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden.
Wenn es demnach ausschlaggebend auf den darzubietenden oder dargebotenen Schulungsstoff ankommt, so bedeutet das jedoch nicht, daß jede Veranstaltung, die derartige Kenntnisse zu vermitteln vorgibt, von § 46 Abs. 6 BPersVG erfaßt wird. Vielmehr muß es sich um eine Veranstaltung handeln, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung bietet. Insofern sind an den Veranstalter bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Sachkompetenz und Organisationsmöglichkeiten zu stellen. Letzteres ist gerade mit Rücksicht auf die entstehenden Kosten zu fordern, da diese nach dem für den gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes, mithin auch für die Personal Vertretungen geltenden Gebot der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln in einem angemessenen Verhältnis zum Schulungseffekt stehen müssen.
Der Prüfung dieser Voraussetzungen bedarf es im vorliegenden Falle nicht, weil die Gewerkschaften als die berufenen Vertreter der dienst-, arbeits- und sozialrechtlichen Belange der Beschäftigten in jeder Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung bieten und für die Erfüllung dieser Aufgaben mit in erster Linie in Betracht kommen.
Die Gewerkschaften sind auch nicht verpflichtet, diese Schulungsveranstaltungen für alle Personalratsmitglieder zu öffnen; diese Forderung läßt sich, ohne daß dies einer näheren Begründung bedarf, nicht aus ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsrechtlichen Aufgaben herleiten. Auch ihre Stellung in der Personalverfassung begründet eine solche Pflicht nicht. Die aus § 2 Abs. 1 BPersVG abgeleitete gewerkschaftliche Unterstützungsfunktion gebietet es zwar den Gewerkschaften, durch ihre besondere Sachkunde und Erfahrung, die oft mit einem besseren - nicht auf die jeweilige Dienststelle beschränkten - Überblick über die Probleme verbunden sind, an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben mitzuhelfen. In diesem Rahmen liegt auch die Schulung von Personalratsmitgliedern. Indessen kann daraus nicht die Forderung hergeleitet werden, die Mitglieder der Personalvertretungen müßten von der jeweiligen Gewerkschaft ohne Rücksicht auf ihre Gewerkschaftszugehörigkeit geschult werden. Die Mitarbeit und Mithilfe, zu denen die Gewerkschaften durch § 2 Abs. 1 BPersVG aufgerufen und auch verpflichtet sind, ist von ihnen im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsrechtlichen und damit auch ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu leisten. Daß § 2 Abs. 1 BPersVG eine darüber hinausgehende Pflicht der Gewerkschaft, wie die der Schulung von gewerkschaftsfremden Personalratsmitgliedern, begründen will, ist nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschrift, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 3 GG, zu verneinen.
Das Anliegen, allen schulungsbedürftigen Personalratsmitgliedern die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu ermöglichen, kann nicht in der Weise durchgesetzt werden, daß die Kosten dem teilnehmenden Mitglied nur dann ersetzt werden, wenn diese Veranstaltung - ohne daß das einzelne Mitglied einen Einfluß darauf hat - auch für die nicht der veranstaltenden Gewerkschaft angehörenden Personalratsmitglieder zugänglich gewesen ist. Eine Pflicht der Gewerkschaften auf "Öffnung" ihrer Veranstaltungen kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß man den von ihnen durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder eine staatsentlastende Funktion zuerkennt. Der Senat läßt es offen, ob dieser Gesichtspunkt zutreffend ist. Staatsentlastend ist eine Tätigkeit dann, wenn Kräfte im privaten Bereich Aufgaben erfüllen, die, würden sie von ihnen nicht erledigt, der Staat - jedenfalls im größeren Umfange, als er es bereits tut - übernehmen müßte. Der Begriff der staatsentlastenden Tätigkeit setzt demnach voraus, daß der Staat eine Aufgabe hat, deren Wahrnehmung ihm - jedenfalls teilweise - von anderer Seite, z.B. von Privatvereinigungen oder Organisationen, abgenommen wird. Die Aufgabe, die Personalräte zu schulen, obliegt nach dem Personalvertretungsgesetz der öffentlichen Hand nicht. Sie kann sie zwar fördern und erleichtern, was durch Freistellung, Lohnfortzahlung und Kostenerstattung geschieht; eine Pflicht, derartige Schulungsveranstaltungen durchzuführen, trifft aber die Dienststellen ebensowenig wie die Geschwerkschaften. Selbst wenn man aber von einer staatsentlastenden Tätigkeit der Gewerkschaften ausginge, könnte daraus noch nicht deren Pflicht hergeleitet werden, zu ihren Veranstaltungen auch nicht oder anders organisierte Personalratsmitglieder zuzulassen. Denn mit der Übernahme einer solchen Tätigkeit ist nicht ohne weiteres die Verpflichtung verbunden, den begünstigten Personenkreis neutral auszuwählen. Das zeigt ein typisches Beispiel staatsentlastender Tätigkeit, nämlich die Privatschulen. Bei ihnen ist eine Begrenzung des Teilnehmerkreises möglich, so z.B. bei den konfessionellen Privatschulen, ohne daß sich aus dieser staatsentlastenden Tätigkeit die Verpflichtung ergibt, sie auch für andere Konfessionen zu öffnen. Der Senat verkennt zwar nicht, daß die Beschränkung von Schulungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder auf Mitglieder der Gewerkschaft unbefriedigend ist und auch in Einzelfällen dazu führen kann, daß schulungsbedürftige Mitglieder nicht geschult werden können, weil sie nicht der Gewerkschaft angehören, die zur Zeit Schulungsveranstaltungen anbietet. Dadurch kann dem Anliegen, das der Gesetzgeber mit § 46 Abs. 6 BPersVG verfolgt, nur unvollkommen Rechnung getragen werden.
Jedoch haben diese Erwägungen kein rechtliches Gewicht. Sie können nicht zu einer anderen Auslegung des § 46 Abs. 6 BPersVG führen; mögen den obersten Dienstbehörden aber Anlaß geben zu überlegen, ob Schulungsveranstaltungen durch eine breit gefächerte Beteiligung von Referenten aus Gewerkschaften und Dienststellen, die die Teilnehmer aus unterschiedlicher Sicht über den aktuellen Stand des Personalvertretungsrechts unterrichten, von ihnen selbst oder dafür geeignet erscheinenden Dienststellen organisiert werden können. Auch hier würde die Teilnahme der in Betracht kommenden Gewerkschaften ihrer aus § 2 Abs. 1 BPersVG abgeleiteten Unterstützungsfunktion entsprechen. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, durch eine einschränkende Auslegung einer vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßten Vorschrift, wie das bei § 46 Abs. 6 BPersVG der Fall ist, auf eine solche Entwicklung hinzuwirken.
Die Bedenken des Beschwerdegerichts und des Oberbundesanwalts gegenüber den auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkten Schulungsveranstaltungen können nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, insbesondere nicht dazu, derartige Veranstaltungen als nicht unter § 46 Abs. 6 BPersVG fallend anzusehen. Die Befürchtungen, daß derartige Veranstaltungen nicht hinreichend objektiv seien, erscheinen dem Senat unbegründet. Sicher werden die Gewerkschaften bei Schulungsveranstaltungen von Personalratsmitgliedern viele Streitfragen aus dem neuen Recht unterschiedlich und unter ihrer gewerkschaftspolitischen Zielsetzung sehen. Das ist indes legitim und gibt diesen Schulungsveranstaltungen nicht eine einseitige gewerkschaftliche Ausrichtung. Der gegenteilige Standpunkt bedeutete, den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit sie Gewerkschaftsmitglieder sind, jede kritische Einstellung gegenüber einem ihnen dargebotenen Stoff abzusprechen und sie lediglich zu Schulungsobjekten zu machen. Wer sich in den Personalrat wählen läßt, bei dem muß davon ausgegangen werden, daß er sich um die Belange der Beschäftigten und auch um die Interessen der Dienststelle kümmern und sich dafür einsetzen will; das führt schon zu einer kritischen Auseinandersetzung mit widerstreitenden Interessen.
Selbstverständlich erfaßt § 46 Abs. 6 BPersVG nicht solche, von den Gewerkschaften als Schulungskurse bezeichneten Veranstaltungen, die ausschließlich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Personalrat dienen. In diesem Fall fehlt es an der Vermittlung der für die Tätigkeit im Personalrat erforderlichen Kenntnisse. Ebensowenig fallen Kurse, die rein gewerkschaftliche Fragen behandeln, unter § 46 Abs. 6 BPersVG.
Auch die früher in BVerwGE 34, 141 angenommene Verletzung der Neutralitätspflicht beim Besuch gewerkschaftsinterner Schulungsveranstaltungen sieht der Senat bei der jetzigen Rechtslage nicht mehr als gegeben an. Es liegt - wie bereits dargelegt - nicht in der Hand des Mitgliedes, sich für Schulungsveranstaltungen seiner Gewerkschaft freistellen zu lassen. Vielmehr ist es Sache des Personalrats, darüber zu entscheiden, welches Mitglied zu einer (welcher) Schulungsveranstaltung zu entsenden ist. Beschließt der Personalrat, daß eines seiner Mitglieder zu einer im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG geeigneten Schulungsveranstaltung entsandt wird, so ist das keine willkürliche, sondern eine pflichtgemäße Entscheidung, die der Wahrnehmung eines geeigneten Schulungsangebotes und damit der Erfüllung der dem Personalrat im Rahmen des § 46 Abs. 6 BPersVG obliegenden Aufgabe dient. Handelt damit der Personalrat innerhalb seiner Aufgaben auf Grund der sachgemäßen Überlegung, daß hier eine für das Mitglied geeignete Schulung dargeboten wird, so verstößt er damit nicht gegen das Neutralitätsgebot des § 67 Abs. 1 BPersVG. Bei dem Personalratsmitglied stellt sich diese Frage deshalb nicht mehr, weil nicht die Teilnahme an der Schulung, sondern der Beschluß des Personalrats die Tätigkeit ist, die am Neutralitätsgebot des § 67 Abs. 1 BPersVG zu messen ist.
Die vom Beteiligten zu 1) aufgeworfene Frage, ob angesichts des koalitionsrechtlichen Gebots finanzieller Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler eine Kostenerstattung für Schulungsveranstaltungen zulässig ist, da diese Leistungen der Dienststelle von den Teilnehmern an die veranstaltende Gewerkschaft weitergegeben werden, ist zu bejahen. In diesem Sinn hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem die Erstattung von Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG betreffenden Fall die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für verfassungskonform erklärt (BVerfG, vom 14. Februar 1978, AP § 40 BetrVG Nr. 13). Weder die Fähigkeit der Arbeitgeberverbände, einen effektiven Arbeitskampf zu führen, noch die Unabhängigkeit der Gewerkschaften von den Arbeitgeberverbänden werden danach von der Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsratsmitgliedern Reisekosten zu erstatten, beeinträchtigt. Für den Bereich des Personalvertretungsrechts kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Bereich üben die Gewerkschaften eine Hilfsfunktion aus, die durch § 2 Abs. 1 BPersVG anerkannt ist und die sie zur Durchführung von Personalratsschulungen - wie bereits dargelegt - besonders geeignet und berufen erscheinen läßt. Die Erstattung von reinen Mehrkosten, die einer Gewerkschaft in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Unterstützungsaufgaben tatsächlich entstanden sind, kann daher nicht als Bereicherung auf Kosten der gegnerischen Koalition angesehen werden.
Die vom Antragsteller besuchte Schulungsveranstaltung fällt unter § 46 Abs. 6 BPersVG. Dieser Prüfung steht nicht entgegen, daß die Veranstaltung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt worden ist. Die Forderung, daß bei den Schulungsveranstaltungen nach Absatz 7, die im Gegensatz zu denen nach Absatz 6 nicht erforderliche, sondern geeignete, d.h. nützliche und förderliche Kenntnisse mit personalvertretungsrechtlichem Hintergrund vermitteln, eine Anerkennung durch die Bundeszentrale für politische Bildung vorliegen muß, will sicherstellen, daß eine geeignete Stoffvermittlung stattfindet. Deshalb scheiden Veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung nicht anerkannt sind, ohne weiteres aus. Ob nach der Anerkennung durch die Bundeszentrale von der Dienststelle noch geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 7 BPersVG vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist dadurch die Prüfung nicht ausgeschlossen, ob diese Schulungsveranstaltung auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 BPersVG erfüllt. Insoweit trifft jedenfalls die Bundeszentrale für politische Bildung keine bindende Entscheidung.
Die Meinung des Beteiligten zu 1), das hier in Rede stehende Seminar sei von der Thematik her nicht erforderlich gewesen, weil es an der zeitlichen Aktualität gefehlt habe, läßt erkennen, daß er den Begriff der Erforderlichkeit der Schulung nicht richtig sieht. Wenn § 46 Abs. 6 BPersVG darauf abstellt, daß für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden, dann kommt diesem Begriff eine sach- und personenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit stellt es auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung, die Personenbezogenheit hingegen auf das Schulungsbedürfnis des zu entsendenden Mitgliedes ab. Demgemäß ist in erster Linie zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrats, d.h. zu den Aufgaben desjenigen Personalrats gehören, der das Mitglied zur Schulungsveranstaltung entsendet. Das ergibt nicht nur der Wortsinn des § 46 Abs. 6 BPersVG, sondern das folgt auch aus dem für Personalvertretungen als Bestandteile der öffentlichen Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Mit diesem Gebot wäre es nicht zu vereinbaren, Personalratsmitglieder über Sachgebiete zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befaßt wird.
Die subjektive Erforderlichkeit der Schulung verlangt darüber hinaus, daß gerade das zu entsendende Mitglied der Schulung in den Themenbereichen bedarf, die den Gegenstand der Veranstaltung bilden. Dieses Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Mitglied einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können, oder eine Spezialschulung benötigt, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können.
Die Grundschulung fällt nicht, wie gelegentlich angenommen wird, unter § 46 Abs. 7 BPersVG. Sie ist nämlich nicht lediglich eine geeignete, sondern notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Der Grundsatz der Aktualität ist nicht, wie der Beteiligte zu 1) meint, darauf zu beziehen, wie lange eine gesetzliche Regelung bereits in Kraft ist, sondern darauf, ob die Kenntnisvermittlung für das betreffende Mitglied aktuell ist. Der von dem Beteiligten zu 1) hervorgehobene Gesichtspunkt der Aktualität beurteilt sich mithin danach, ob gegenwärtig Anlaß besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befaßt ist, zu schulen (aktueller Anlaß von der Materie her), oder aber danach, ob das betreffende Mitglied auf Grund seiner allgemeinen mitgliedschaftlichen Stellung der Schulung zur Ausübung dieser allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlaß von der Person her). Hingegen ist es verfehlt, die Aktualität allein auf die Frage zu beziehen, wie lange ein Gesetz, mit dem die Personalvertretungen zu arbeiten haben, bereits in Kraft ist. Solange ein Gesetz anzuwenden ist, ist es auch aktuell. Diese Aktualität kann nur dann entfallen, wenn sich die Wirkungen des Gesetzes, soweit die Personalvertretungen mit ihm befaßt sind, auf einen begrenzten Zeitraum erstrecken und die Fälle, auf die es anzuwenden ist, durchweg bereits geregelt und keine besonderen Schwierigkeiten bei einer vereinzelten weiteren Anwendung zu erwarten sind.
Was jedoch die Grundschulungen im Personal Vertretungsrecht anbelangt, ist darüber hinaus folgendes zu berücksichtigen: Personalratsmitglieder, die erstmals in den Personalrat gewählt sind oder die diesem Gremium noch nicht allzu lange Zeit angehören, müssen mit dieser Materie vertraut gemacht werden. Es ist gerade das erklärte Ziel des § 46 Abs. 6 BPersVG, sicherzustellen, daß Personalvertretungsmitglieder im Bedarfsfall mit dem notwendigen Rüstzeug an Kenntnissen versehen werden, um ihre Arbeit zum Wohl der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu erfüllen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz gehört der Antragsteller zwar seit 1973 dem Personalrat an. Erst im folgenden Jahr ist aber das neue Personalvertretungsgesetz in Kraft getreten und ein Jahr später ist der Antragsteller mit den Funktionen des Vorsitzenden des Personalrats betraut worden. Außerdem handelte es sich, wie die Vorinstanz festgestellt hat, um die erste Tagung, an der er teilgenommen hat.
Im Hinblick auf die Aufgaben, die der Antragsteller als Vorsitzender zu erfüllen hat, und auf die umfassenden gesetzlichen Neuregelungen ist das Schulungsbedürfnis zu bejahen. Es kann in diesem Fall von einem Mitglied weder erwartet noch ihm zugemutet werden, daß es sich die Kenntnis der gesetzlichen Neuregelung durch Selbststudium verschafft. Das gilt insbesondere dann, wenn die Neuregelung noch eine Reihe ungeklärter Fragen enthält, die einem Selbststudium ohnehin Schranken setzen. Auch hält es der Senat für nicht gerechtfertigt, Personalratsmitglieder, die neu gewählt sind oder ihr Amt - wie der Antragsteller - erst kurz ausüben, auf den Rat und die Information der älteren Mitglieder zu verweisen. Dadurch ist nicht stets eine sachgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse sichergestellt. Zudem erscheint dieses Verfahren bei Personalratsmitgliedern, die Wahlminderheiten repräsentieren, wenig oder nicht erfolgversprechend. Sie sind nämlich in diesem Fall auf den guten Willen der anderen Mitglieder angewiesen.
Die vom Antragsteller besuchte Veranstaltung vermittelte - objektiv gesehen - von dem dargebotenen Stoff her für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse. Der Arbeitsplan zeigt, daß alle wesentlichen Vorschriften und Probleme des Personalvertretungsrechts dargelegt worden sind. Der Hinweis darauf, es handele sich bei dem Munitionsdepot infolge der Trennung zwischen der Wehrverwaltung und den militärischen Dienststellen um eine gespaltene Dienststelle, die nur wenige personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten erledige, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des Antragstellers in diesem Personalrat zu verneinen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob und inwieweit der Beteiligte zu 2) als Personalrat nach § 92 Nr. 1 BPersVG zu beteiligen ist. Selbst wenn die Zuständigkeit des Personalrats, dem der Antragsteller angehört, eingeschränkt wäre, würde das nicht dazu führen, die Erforderlichkeit der Schulung in dem stattgefundenen Umfang zu verneinen. Ein mit der Materie noch nicht vertrautes Personalratsmitglied kann grundsätzlich zu einer umfassenden Schulung über das Personalvertretungsgesetz entsandt werden. Nur so kann es seine vertiefte Kenntnis der Aufgaben und Befugnisse sowie der Stellung der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle erhalten. Bei dieser Grundschulung kann nicht darauf abgestellt werden, ob die einzelnen Vorschriften jeweils für die betreffende Personalvertretung von Bedeutung sind oder nicht. Eine Beschränkung auf die Vorschriften, die für die jeweilige Personalvertretung in Betracht kommen, würde wegen des fehlenden Überblicks zu einer Halbbildung führen und den Zweck, den § 46 Abs. 6 BPersVG verfolgt, in Frage stellen. Zudem wäre eine solche, auf den jeweiligen Personalrat abgestellte Schulung praktisch nicht durchführbar.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Schulung zwar auch das Personalvertretungsrecht betrifft, jedoch nur Mitbestimmungstatbestände behandelt, die in bestimmten Dienststellen besondere Bedeutung haben. In diesen Fällen kommt es darauf an, daß der zu Schulende einem Personalrat angehört, in dem diese Fragen eine besondere Rolle spielen oder er innerhalb der Personalvertretung gerade mit diesen Aufgaben befaßt ist.
Schließlich kann auch nicht die Dauer der Schulungsveranstaltung beanstandet werden. Wenn im Rahmen einer solchen Veranstaltung ein umfassender Überblick über das Personalvertretungsrecht gegeben und auch Einzelfragen behandelt werden sollen, so kann ein Zeitraum von einer Woche nicht als unangemessen angesehen werden.
Der angefochtene Beschluß erweist sich somit als fehlerhaft und ist aufzuheben. Zugleich ist die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen, weil sich diese Entscheidung als zutreffend erweist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht nur die Erstattungspflicht dem Grunde nach festgestellt, sondern in der Entscheidungsformel seines Beschlusses entsprechend dem Antrag ausgesprochen, daß die Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an dem Schulungsseminar der ÖTV in Kochelsee (K 16) in der Zeit vom 29. Februar bis 6. März 1976 von dem Beteiligten zu 1) zu zahlen sind. Die Höhe der zu erstattenden Kosten hingegen ist offengelassen worden. Nach der Fassung dieser Beschlußformel ist jedoch der Besuch der von der ÖTV für die Personalratsmitglieder aus dem Bereich des Bundesministers der Verteidigung zentral durchgeführten Veranstaltung in Kochelsee anerkannt worden, ohne daß das Verwaltungsgericht auf die Frage eingegangen ist, ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel vereinbar ist, Personalratsmitglieder zu weit entlegenen Schulungsorten zu entsenden.
Grundsätzlich wird der Personalrat bei der Entsendung eines seiner Mitglieder zu einer Schulungsveranstaltung zu prüfen haben, ob nicht in geringerer Entfernung vergleichbare Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden, deren Besuch - insbesondere hinsichtlich der Reisekosten - billiger wäre. Daß es solche Veranstaltungen in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum gegeben hat, ist von keinem der Verfahrensbeteiligten in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden. Der Beteiligte zu 1) hat allerdings in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetragen, Schulungen würden auch an der ÖTV-Schule Siegburg durchgeführt. Dieser Sachvortrag ist für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtlich. Infolge der mangelnden Substantiierung über die Art und zeitliche Lage dieser Veranstaltungen sowie des Fehlens einer entsprechenden Verfahrensrüge besteht kein Anlaß, insoweit die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zentrale Schulungsveranstaltungen können im übrigen nicht ohne weiteres als unverhältnismäßig kostenverursachend angesehen werden, mit der Folge, daß sich aus diesem Gesichtspunkt allein eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs ergeben könnte. In dafür vorgesehenen Schulungsstätten läßt sich schon wegen der dort bestehenden Einrichtung an Unterrichtsräumen, pädagogischem Material, Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten eine Verbilligung erreichen und auch eine größere Effektivität der Schulung erzielen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist daher grundsätzlich erstattungsfähig, sofern der Veranstalter den auch ihm aus der Zusammenfassung der Schulung in zentralen Schulungsstätten erwachsenden Vorteil in angemessenem Umfang - so z.B. in der Form eines Reisekostenanteils - an die Schulungsteilnehmer weitergibt.
Über die Höhe und Erstattungsfähigkeit der Kosten im einzelnen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - noch keine Entscheidung getroffen. Sie ist auch nicht nach dem vom Antragsteller gestellten Antrag begehrt worden. Insoweit wird von dem Beteiligten zu 1) bei der Erstattung zu prüfen sein, ob die Kosten im vollen Umfang gerechtfertigt sind. Dabei ist jedoch, wie oben dargelegt, die Frage, ob der Antragsteller an der Schulungsveranstaltung in Kochelsee teilnehmen durfte, positiv entschieden worden und kann ebensowenig wie die Schulungsdauer in Frage gestellt werden.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim