Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.04.1967, Az.: 1 ABR 11/66
Betriebsratskosten; Einigungsstelle; Gewerkschaftssekretär
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.04.1967
- Aktenzeichen
- 1 ABR 11/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 03.11.1966 - 7 BVTa 5/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 314 - 321
- DB 1967, 733 (Volltext)
- DB 1967, 1769-1771 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2377-2379 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, ob der Arbeitgeber vom Betriebsrat begründete Kosten zu tragen hat, ist im Beschlußverfahren zu entscheiden (siehe auch BAG 17, 84).
2. Der vom Betriebsrat bestellte Beisitzer einer betrieblichen Einigungsstelle hat nach dem BetrVG selbst keinen Anspruch auf Gebühren oder auf eine Vergütung für seine Tätigkeit gegen den Arbeitgeber, den Betriebsrat oder dessen Mitglieder. Eine analoge Anwendung der Rechtsvorschriften über die Vergütung von Sachverständigen scheidet aus. Vergütungsansprüche des Beisitzers können sich nur aus einer Vereinbarung herleiten, die der Betriebsrat eingegangen ist.
3. § 39 Abs. 1 BetrVG ist dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber nur solche vom Betriebsrat in Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse aufgewandten Kosten zu tragen hat, die der Betriebsrat nach Lage der Sache, und zwar gerade auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 49 Abs. 1 BetrVG, für erforderlich halten durfte.
4. Der Betriebsrat ist in der Auswahl der Personen, die er als Beisitzer für eine betriebliche Einigungsstelle nach §§ 50, 56 BetrVG benennen will, grundsätzlich frei. Dies gilt auch dann, wenn durch die Heranziehung einer bestimmten Person Kosten entstehen. Solche Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 39 Abs. 1 BetrVG.
5. Zieht der Betriebsrat als Beisitzer einen Gewerkschaftssekretär hinzu und ist es üblich, daß Gewerkschaftssekretäre die Tätigkeit als Beisitzer einer betrieblichen Einigungsstelle ohne Vergütung übernehmen, so muß der Betriebsrat, wenn er entgegen einer solchen Übung einen bestimmten Gewerkschaftssekretär eine Vergütung verspricht, den Arbeitgeber jedenfalls zuvor auf diese Lage und die dadurch entstehenden Kosten hinweisen. Trifft er eine solche Vergütungsabrede, ohne zuvor den Arbeitgeber zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so handelt es sich im Sinne des § 39 BetrVG nicht um Kosten, deren Aufwendung der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.