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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 8 C 52/89

Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst; Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb; Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung eines Zurückstellungsgrundes; Gegenstandslosigkeit des Zurückstellungsbegehrens nach bestandskräftig gewordenem Einberufungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 52/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.04.1989 - AZ: 2 A 1/89

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 241 - 247
  • DÖV 1991, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2244 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Einberufungsstreit kann dem angefochtenen Einberufungsbescheid ein Zurückstellungsgrund verteidigungsweise auch dann entgegengesetzt werden, wenn er erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird (Aufgabe der im Urteil vom 5. Februar 1965 - BVerwG VII C 165.64 - BVerwGE 20, 244 <245 f.>[BVerwG 05.02.1965 - VII C 165/64] = Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 2 S. 4 f. vertretenen gegenteiligen Auffassung).

Das Fehlen einer erneuten Tauglichkeitsüberprüfung durch die zuständige Wehrersatzbehörde führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides, wenn der Wehrpflichtige den Antrag auf ärztliche Untersuchung aus von ihm zu vertretenden Gründen so spät gestellt hat, daß die Überprüfung bis zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt nicht mehr möglich war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. April 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 24. Juli 1962 geborene Kläger wurde am 17. November 1981 als wehrdienstfähig gemustert und wegen der Ausbildung zum Stahlbauschlosser bis zum 31. Juli 1983 vom Wehrdienst zurückgestellt. Die Beklagte berief ihn mit Bescheid vom 13. November 1984 zum Wehrdienst ein. Der Kläger erhob Widerspruch und legte eine Bescheinigung des Arztes für innere Krankheiten Dr. L... vom 23. November 1984 vor, in der ein inzwischen ausgeheilter entzündlicher Herzaußenschichtschaden im Bereich der Herzvorderwand attestiert und ausgeführt wird, nach erfolgter Tonsillenektomie sei die volle Leistungsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt. Daraufhin stellte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 1984 wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit zurück. Aufgrund einer Nachuntersuchung stellte die Beklagte unter Berücksichtigung des vorliegenden Myocardschadens mit Bescheid vom 31. Oktober 1985 fest, daß der Kläger "wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" sei. Der Kläger bat mit Schreiben vom 19. Mai 1986 wegen des Besuchs der Klasse 12 der Fachoberschule Technik um erneute Zurückstellung, die die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 1986 bis zum 30. Juni 1987 gewährte. Auf die Einberufungsankündigung vom 6. April 1987 beantragte der Kläger, ihn weiterhin zurückzustellen. Er führte zur Begründung aus, er führe als selbständiger Unternehmer mit einem Geschäftspartner einen Metallbaubetrieb. Daraufhin stellte ihn die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit Bescheid vom 18. Juni 1987 bis zum 31. Dezember 1988 zurück.

2

Mit Formularschreiben vom 29. Juli 1988 kündigte die Beklagte dem Kläger dessen Einberufung zum Grundwehrdienst an und forderte ihn auf, etwaige Hinderungsgründe bis zum 15. August 1988 mitzuteilen und Erkrankungen und Verletzungen sowie deren seit der letzten Musterung eingetretene Verschlimmerung zu melden. Der Kläger erwiderte unter Beifügung des Bescheids vom 18. Juni 1987, daß er bis zum 31. Dezember 1988 zurückgestellt sei. Mit Bescheid vom 9. November 1988 berief die Beklagte den Kläger zum 2. Januar 1989 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, er studiere im dritten Semester Produktionstechnik an der Fachhochschule L.... Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 zurück.

3

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 verwies der Kläger auf den bei ihm vorliegenden Herzaußenschichtschaden und legte ein ärztliches Attest des Dr. L... vom selben Tag vor, in dem zwar ein Peri- oder Myocarditis-Rezidiv verneint, aber weitere Verlaufskontrollen der Blutsenkung empfohlen werden. In einem ferner beigefügten Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S... vom 22. Dezember 1988 wird ausgeführt, daß der Kläger aus hausärztlicher Sicht nicht wehrdiensttauglich sei. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Schreiben vom 27. Dezember 1988 mit, daß eine Tauglichkeitsüberprüfung durch ihren ärztlichen Dienst vor dem auf den 2. Januar 1989 festgestellten Gestellungstermin aus Zeitgründen nicht möglich sei; Tauglichkeitseinwände seien im Rahmen der Einstellungsuntersuchung vorzutragen. Bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers wurde dieser am 30. Dezember 1988 vom zuständigen Kreiswehrersatzamt nochmals auf die Einstellungsuntersuchung verwiesen.

4

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 31. Mai 1989 aus der Bundeswehr entlassen und mit Bescheid vom 18. Juni 1990 wegen dauernder Wehrdienstunfähigkeit ausgemustert.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides durch Urteil vom 6. April 1989 mit folgender Begründung abgewiesen: Der Einberufungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei vor der Einberufung ordnungsgemäß gehört worden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 MustV). Der erst im Verwaltungsstreitverfahren nach dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt geltend gemachte Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) könne der Einberufung nicht entgegengehalten werden, sondern allenfalls die Entlassung begründen (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG). Ebensowenig könne sich der Kläger auf den Zurückstellungsgrund weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG berufen. Zwar möge sein Studium im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert sein, und er habe die Zurückstellung "im Grunde" auch rechtzeitig beantragt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Die Berufung auf diesen Zurückstellungsgrund sei aber rechtsmißbräuchlich, weil der Kläger das Studium unter Ausnutzung der ihm wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb gewährten Zurückstellung aufgenommen und weitgehend gefördert habe. Das Fehlen eines aufgrund einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu erlassenden, im festgesetzten Gestellungszeitpunkt vollziehbaren Überprüfungsbescheides (§ 15 a Abs. 1 MustV) stehe der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides ebenfalls nicht entgegen. Zwar hätte es nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV grundsätzlich einer erneuten Untersuchung des Klägers vor der Einberufung bedurft. Dessen Vorbringen sei als Antrag auf Nachmusterung anzusehen. Dennoch habe die Beklagte den Kläger mit Recht auf die Einstellungsuntersuchung verwiesen, weil nach dem konkreten Gang des Verfahrens eine Überprüfungsuntersuchung und eine Bescheidung in vollziehbarer Form zwischen der Meldung der Gesundheitsstörung und dem Dienstantrittstermin nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger gehindert gewesen sei, die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes früher geltend zu machen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Hinblick darauf, daß sich der angefochtene Einberufungsbescheid durch die Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr erledigt hat (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - m.weit.Nachw., insoweit in Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131 S. 23 nicht abgedruckt), beantragt der Kläger nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides. Hinsichtlich der Frage der Begründetheit der nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß der Kläger ordnungsgemäß vor der Einberufung angehört wurde. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV sind Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen worden sind, vor der Einberufung zu hören. Diese Vorschrift stellt auf eine sowohl die Tauglichkeit als auch sonstige Verfügbarkeitsvoraussetzungen, namentlich das Fehlen eines Zurückstellungsgrundes, umfassende Verfügbarkeitsfeststellung ab (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 42.80 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 17 S. 1 <2 f.>; zu § 19 Abs. 4 ZDG Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 6 S. 11 <14>). Die Beklagte hat eine derartige Verfügbarkeitsfeststellung zuletzt im Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 31. Oktober 1985 getroffen. Die demnach erforderliche Anhörung des Klägers ist durch das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 1988 erfolgt. Mit der Aufforderung, der Einberufung entgegenstehende Gründe binnen bestimmter Frist mitzuteilen, hat die Beklagte dem Kläger hinreichend Gelegenheit gegeben, vor seiner Einberufung die dagegen bestehenden Einwendungen vorzutragen (vgl. Urteil vom 26. August 1981, a.a.O. S. 3). Die Auffassung des Klägers, er habe mit Blick auf die bis zum 31. Dezember 1988 gewährte Zurückstellung annehmen dürfen, daß die Beklagte einem Irrtum unterlegen sei, geht fehl. Der Kläger mußte vielmehr davon ausgehen, daß er im Anschluß an die Zurückstellung einberufen werde.

10

Unrichtig ist dagegen die weitere Annahme des angefochtenen Urteils, das verteidigungsweise gegen die Einberufung geltend gemachte Zurückstellungsbegehren (vgl. etwa Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 55.74 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 7 S. 3 <7>) wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) sei deswegen unbeachtlich, weil der Kläger insoweit im festgesetzten Gestellungszeitpunkt keine Zurückstellung beantragt habe. Auf das Vorliegen eines Zurückstellungsantrags in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. etwa Urteil vorn 19. August 1988 - BVerwG 8 C 31.87 - Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7 S. 1 <2> m.weit.Nachw.) kommt es nicht an. Ebensowenig bedarf es einer vorherigen Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über das Zurückstellungsbegehren. Im Interesse eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist es vielmehr geboten, (auch) erstmals im gerichtlichen Einberufungsstreit vorgetragene Zurückstellungsgründe zu berücksichtigen, um ihnen Geltung zu verschaffen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Zurückstellungsbegehren durch einen bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheid inhaltlich "überholt" und damit materiell gegenstandslos (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 53 und 54.83 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 20 S. 2 <3> und vom 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 128.84 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 22 S. 2 <4> m.weit.Nachw.). Vorbehaltlich einer möglichen Differenzierung hinsichtlich einzelner der in § 29 Abs. 1 und 2 WPflG genannten Entlassungsgründe werden alle im Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft vorliegenden Einberufungshindernisse unbeachtlich. Das gilt namentlich für das Vorbringen, im Zeitpunkt der Einberufung habe ein Zurückstellungsgrund bestanden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - BVerwGE 39, 122 <125 f.>[BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47/71]). Ein bis zum festgesetzten Einberufungszeitpunkt entstandener Zurückstellungsgrund führt weder zur Entlassung des Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 1 WPflG (Urteil vom 6. Dezember 1971, a.a.O. S. 125 f.) noch zur Entlassung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG (Urteile vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 113.68 - BVerwGE 37, 62 <65 ff.>[BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - NJW 1971, 2187).

11

§ 33 Abs. 8 WPflG steht der Berücksichtigung erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachter Zurückstellungsgründe nicht entgegen. Eine "Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst" im Sinne dieser Vorschrift, an deren Geltendmachung die Zulässigkeit der Klage geknüpft ist, setzt nicht voraus, daß der zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides führende Grund vor der Klageerhebung der Wehrersatzbebehörde vorgetragen und von dieser überprüft worden ist. An der im Urteil vom 5. Februar 1965 - BVerwG VII C 165.64 - (BVerwGE 20, 244 <245 f.>[BVerwG 05.02.1965 - VII C 165/64] = Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 2 S. 4 f.) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.

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Das angefochtene Urteil geht ersichtlich davon aus, daß im Hinblick auf das vom Kläger aufgenommene Studium der Zurückstellungsgrund weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) vorliegt und rechtzeitig geltend gemacht wurde (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG), trifft dazu jedoch keine hinreichend tragfähigen Feststellungen. Die diesbezüglichen Urteilsausführungen, daß das Studium weitgehend gefördert "sein mag" und § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG einer Zurückstellung aus Studiengründen "im Grunde nicht entgegenstehen würde", erschöpfen sich in Andeutungen, die die angenommenen Rechtsfolgen nicht tragfähig zu begründen vermögen. Insoweit fehlt es an einer für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Entscheidungsgrundlage.

13

Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des angefochtenen Urteils, der Kläger könne sich auf den geltend gemachten Zurückstellungsgrund weitgehender Förderung seines Studiums deswegen nicht berufen, weil er das Studium unter Ausnutzung der wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb gewährten Zurückstellung aufgenommen und daher mißbräuchlich gefördert habe. Der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - (BVerwGE 34, 273) geht fehl. Ein eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ausschließender Rechtsmißbrauch liegt nur dann vor, wenn der Zweck der gewährten Zurückstellung durch die Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes vereitelt wird (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 <4> m.weit.Nachw.). Dazu trifft das angefochtene Urteil ebenfalls keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.

14

Im Ergebnis zutreffend nimmt das angefochtene Urteil dagegen an, daß sich der Kläger nicht auf das Fehlen einer erneuten ärztlichen Untersuchung vor der Einberufung berufen kann. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV sind Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, vor ihrer Einberufung "auf Antrag" oder bei Vorliegen von "Anhaltspunkten" für eine Veränderung des Gesundheitszustandes erneut ärztlich zu untersuchen. Der aufgrund der Untersuchung zu erlassende Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid (§ 15 a Abs. 1 MustV) muß im festgesetzten Gestellungszeitpunkt in vollziehbarer Form vorliegen, um die Grundlage für die Einberufung bilden zu können (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 41 S. 2 <3>, st.Rspr.). Da für die Frage der Notwendigkeit einer (vollziehbaren) Tauglichkeitsfeststellung der festgesetzte Gestellungszeitpunkt maßgebend ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 <2>), ist grundsätzlich ein bis zu diesem Zeitpunkt gestellter begründeter Untersuchungsantrag des Wehrpflichtigen zu berücksichtigen (zum Vorliegen von "Anhaltspunkten" vgl. Beschluß vom 26. Februar 1991 - BVerwG 8 B 158.90 - n.v.). Das Fehlen einer rechtlich gebotenen Tauglichkeitsüberprüfung führt zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 125.83 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 19 S. 9 <10>).

15

Wie bereits dargelegt, lag die "Musterung" im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV mehr als zwei Jahre zurück. Selbst wenn der Auffassung des angefochtenen Urteils zu folgen wäre, daß in dem Vorbringen des Klägers vom 22. Dezember 1988, mit dem dieser Untauglichkeitsgründe geltend gemacht hatte, ein Antrag auf erneute ärztliche Untersuchung zu erblicken sei, bedurfte es ausnahmsweise dennoch keiner derartigen Untersuchung. Ein Ausnahmefall ist nämlich dann gegeben, wenn der Antrag so spät gestellt wird, daß eine Tauglichkeitsüberprüfung vor dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und es zumutbar und geboten war, die Untersuchung unter Hinweis auf die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung rechtzeitig zu beantragen. So liegt es hier. Der Kläger war mit dem Anhörungsschreiben vom 29. Juli 1988 aufgefordert worden, Erkrankungen und Verletzungen sowie deren Verschlimmerung seit der letzten Musterung zu melden. Er ist dieser ihm nach § 24 Abs. 7 Nr. 3 WPflG obliegenden gesetzlichen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Die unter dem 22. Dezember 1988 vorgelegten ärztlichen Atteste beziehen sich auf den bereits im Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 31. Oktober 1985 berücksichtigten "Zustand nach Myocardschaden" und enthalten nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) keinen Hinweis auf einen weitergehenden Befund. Dem Kläger war es daher möglich und zumutbar, auf diese gesundheitliche Beeinträchtigung früher hinzuweisen, um eine erneute Tauglichkeitsüberprüfung zu erwirken. Eine derartige Überprüfung war in der vom 22. Dezember 1988 bis zum 2. Januar 1989, dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt, zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich. Die Beklagte hat den Kläger daher mit Recht auf die Einstellungsuntersuchung verwiesen.

16

Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen in den gekennzeichneten Richtungen zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.