Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1987, Az.: BVerwG 8 C 61.86
Herbeiführen eines Zurückstellungsgrundes; Rechtsmißbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 61.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 01.04.1986 - AZ: 4 K 594/86
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Voraussetzungen, unter denen die Herbeiführung eines Zurückstellungsgrundes rechtsmißbräuchlich ist (Einzelfall).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 1986 sowie die Bescheide des Kreiswehrersatzamts Herford vom 12. Februar 1986 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 13. März 1986 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Zurückstellungsantrag des Klägers vom 28. Januar 1986 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Vater des am 2. Januar 1965 geborenen Klägers verstarb im Jahre 1974. Die Schwester des Klägers verübte 1978 im Alter von 23 Jahren Selbstmord. Die Mutter erlitt im Februar 1983 einen komplikationsreichen Herzinfarkt und ist erwerbsunfähig. Ein im Jahre 1968 geborener Bruder ist inzwischen aus dem Elternhaus ausgezogen.
Unter dem 23. Oktober 1983 beantragte der Kläger, der damals die 13. Klasse des Gymnasiums besuchte, seine Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Begründung machte er geltend, seine Mutter sei wegen des familiären Unglücks und ihrer Erkrankung nicht mehr belastbar und den Anforderungen von Familie und Haushalt nicht gewachsen. Sie bedürfe seiner Hilfe, die er auch im Falle einer heimatnahen Einberufung nicht in dem notwendigen Umfang leisten könne. Dagegen lasse ihm ein in Aussicht genommenes Fernstudium an der Universität ... ausreichende Zeit zur Hilfeleistung. Der Kläger nahm auf ärztliche Bescheinigungen des Evangelischen Krankenhauses ... vom 29. September 1983 und des behandelnden ... am 12. Oktober 1983 Bezug. Der vom Musterungsausschuß um Überprüfung gebetene Soziale Außendienst der Stadt ... führte in der Stellungnahme der Sozialarbeiterin ... vom 22. Februar 1984 aus, der Kläger versuche "die täglich anfallenden Arbeiten im Haus und Garten neben der Schule selbst zu erledigen" und kümmere sich um "fällige Reparaturen und alle Formalitäten"; er sei "im Vergleich zu anderen Heranwachsenden durch die Familie sehr belastet."
Mit Bescheid vom 1. März 1984 wurde der Kläger als wehrdienstfähig gemustert und gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) WPflG bis zum 31. März 1986 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 1984 bestand der Kläger die Reifeprüfung und nahm im Wintersemester 1984/85 an der Universität ... das Studium der Rechtswissenschaften und gastweise das Studium der evangelischen Theologie auf. Während der Vorlesungszeit hielt er sich - abgesehen von Aufenthalten aus besonderem Anlaß in ... - von Montag bis Donnerstag in ..., im übrigen in Bünde bei seiner Mutter auf.
Auf die Ankündigung der vorgesehenen Einberufung bat der Kläger unter dem 28. Januar 1986 um seine weitere Zurückstellung. Er berief sich auf den bereits früher geltend gemachten Zurückstellungsgrund und hilfsweise darauf, daß sein Studium der Rechtswissenschaften mit einer Studiendauer von sieben Semestern, in dessen dritten Studiensemester er sich befinde, weitgehend gefördert sei. Mit Bescheiden vom 12. Februar 1986, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 1986, lehnte die Beklagte den Zurückstellungsantrag ab und berief den Kläger zum 1. April 1986 zum Grundwehrdienst ein.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide durch Urteil vom 1. April 1986 mit folgender Begründung abgewiesen: Ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) bzw. b) WPflG liege nicht vor. Auch ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) WPflG scheide aus. Zwar sei das rechtswissenschaftliche Studium des Klägers im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert und dieser Sachverhalt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG rechtzeitig geltend gemacht worden. Darauf könne sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aber nicht berufen. Er sei wegen der vermeintlichen Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit im Haushalt der Mutter zurückgestellt worden. Angesichts dessen hätte es ihm oblegen, die Beklagte durch Anzeige der Studienaufnahme in ... in die Lage zu versetzen, die Zurückstellung zu widerrufen und ihn vor einer weitgehenden Förderung des aufgenommenen Studiums einzuberufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) WPflG rügt.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist begründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Im Ergebnis zutreffend verneint das angefochtene Urteil allerdings einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG. Die im angefochtenen Urteil offengelassene Frage, ob in Fällen einer geltend gemachten persönlichen Hilfsbedürftigkeit von Verwandten ersten Grades (vgl. § 1589 BGB) - wie hier - § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) oder Buchst. b) WPflG Anwendung findet, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. In seinen Urteilen vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - (BVerwGE 47, 45 <48> = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 87 S. 219 <222>) und vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <30>) hat der Senat dargelegt, daß sich der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) WPflG nur auf nichtwirtschaftliche Notlagen solcher Familienangehöriger des Wehrpflichtigen erstreckt, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören. Für eine nichtwirtschaftliche Gefährdung der Mutter, auf die sich der Kläger berufen hat, ist § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) WPflG maßgebend. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 a.a.O. S. 31 m.weit.Nachw.) entspricht ferner die Annahme des angefochtenen Urteils, daß "besondere Notstände" nur dann im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) WPflG "zu erwarten" sind, wenn Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen durch die Heranziehung zum Wehrdienst in eine Lage versetzt würden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird. Das ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nicht der Fall. Die Mutter des Klägers ist nach ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Lage, alle ihre Grundbedürfnisse betreffenden Angelegenheiten ohne fremde Hilfe selbst zu besorgen. Soweit erforderlich, kann der am Ort lebende Bruder des Klägers Einkäufe und Behördengänge erledigen. Für die Erledigung des notwendigen Schriftverkehrs verbleibt dem Kläger neben dem Wehrdienst ausreichend Zeit.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) WPflG gegeben ist, geht das angefochtene Urteil einleitend zutreffend davon aus, daß ein Ausbildungsabschnitt dann im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert ist, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. etwa Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 5.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 162 S. 47 <48>, st. Rspr.). Das im Wintersemester 1984/85 vom Kläger aufgenommene siebensemestrige Studium der Rechtswissenschaften war daher im Wintersemester 1985/86 (Ende November 1985) weitgehend gefördert. Der Zurückstellungsantrag ist innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG am 29. Januar 1986 rechtzeitig gestellt worden.
Richtig nimmt das angefochtene Urteil ferner an, daß die Herbeiführung eines Zurückstellungsgrundes im Schutz der gewährten Zurückstellung nicht im Hinblick auf eine Verletzung der dem Kläger aus der Wehrüberwachung obliegenden Meldepflicht rechtsmißbräuchlich ist. Ob die Verletzung einer dieser Pflichten den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu begründen vermag (verneinend Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 42 S. 49 <52>), kann offenbleiben, weil eine derartige Meldepflicht nicht bestand. Insbesondere lag ein die Meldepflicht auslösender "vorzeitiger Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung" im Sinne des § 24 Abs. 7 Nr. 4 WPflG nicht vor; denn die Zurückstellungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG waren - wie dargelegt - von Anfang an nicht erfüllt. Ferner handelt es sich bei der Studienaufnahme im Anschluß an die Reifeprüfung nicht um einen "Wechsel der beruflichen Ausbildung" im Sinne des § 24 Abs. 7 Nr. 5 WPflG.
Der Auffassung des angefochtenen Urteils, das Verhalten des Klägers sei deswegen rechtsmißbräuchlich, weil es dem Kläger wegen der für seine Zurückstellung maßgebenden Umstände oblegen hätte, der Beklagten die Studienaufnahme in ... anzuzeigen, er dies aber unterlassen hat ist dagegen nicht zu folgen. Ein eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ausschließender Rechtsmißbrauch liegt nicht vor, wenn der Zweck der gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes gewahrt bleibt (vgl. Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 <12> vom 15. November 1973 - BVerwG 8 C 42.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 7 S. 23 <25 f.> und vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 <11 f.>). Diese Voraussetzungen bestimmen sich nach dem vorgetragenen und festgestellten, die Zurückstellung vermeintlich rechtfertigenden Sachverhalt. Danach widerspricht die von der Beklagten beanstandete Studienaufnahme nicht dem Zurückstellungszweck. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Zurückstellungsbegehrens auf ärztliche Bescheinigungen vom 29. September 1983 und 12. Oktober 1983 bezogen, aus denen sich jedoch nicht die Notwendigkeit seiner ständigen Anwesenheit an seinem Heimatort zwecks Betreuung der erkrankten Mutter ergibt. Überdies war nach dem Inhalt dieser Bescheinigungen in denen eine Hilfsbedürftigkeit der Mutter "in den nächsten Monaten" bzw. während der Rekonvaleszenz bestätigt wurde offen ob diese Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der Zurückstellung vorlagen. Die vom Kläger ferner betonte Notwendigkeit seiner Mitarbeit in Haus und Garten und die Erledigung des Schriftverkehrs erforderte gleichfalls nicht die ständige Anwesenheit des Klägers Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger alle diese Tätigkeiten auch nach der Studienaufnahme in vollem Umfang unverändert wahrgenommen. Seine Angabe im Zurückstellungsantrag, auch im Falle einer heimatnahen Einberufung könne er seiner Mutter nicht in dem notwendigen Umfang Hilfe leisten, hat er gegenüber dem mit der Überprüfung des Sachverhalts beauftragten Sozialen Außendienst der Stadt ... präzisiert und damit begründet, daß er befürchte, der doppelten Belastung durch Wehrdienst und häusliche Hilfeleistung körperlich nicht gewachsen zu sein. Daraus ergibt sich ebenfalls nicht die Notwendigkeit seiner ständigen Anwesenheit am Heimatort. Seiner Mutter hat der Kläger auch nach der Studienaufnahme in ... die notwendige Fürsorge gewährt. Angesichts dessen begründet die Studienaufnahme ohne eine entsprechende Unterrichtung der Beklagten (noch) nicht den Vorwurf eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl