Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1985, Az.: BVerwG 8 C 5.83
Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt; Anrechnung von Ausbildungszeiten; Ausbildung am Oberstufen-Kolleg; Universitätsstudium
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 5.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 05.10.1982 - AZ: 4 K 2127/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BWV 1985, 229-230
- DokBer A 1985, 235-237
- DÖV 1985, 839
Amtlicher Leitsatz
Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld und das daran anschließende Universitätsstudium bilden selbständige, voneinander getrennte Ausbildungsabschnitte i.S. des § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Oktober 1982 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 29. April 1961 geborene Kläger wurde am 28. Oktober 1980 als "wehrdienstfähig" und "voll verwendungsfähig" gemustert und gleichzeitig für die Dauer der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld bis zum 31. August 1982 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Bescheid vom 10. August 1982 berief die Beklagte den Kläger zum 4. Oktober 1982 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, er sei zum bevorstehenden Wintersemester im fünften Fachsemester des Studiums der Mathematik an der Universität Bielefeld immatrikuliert. Mit Bescheid vom 3. September 1982 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG liege nicht vor. Trotz der Anrechnung von Ausbildungszeiten am Oberstufen-Kolleg stelle das aufgenommene Universitätsstudium einen neuen Ausbildungsabschnitt dar, der jedoch noch nicht weitgehend gefördert sei.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides hat der Kläger vorgetragen, die vorgesehene Heranziehung zum Wehrdienst würde für ihn wegen der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte bedeuten. Das Studium der Mathematik bilde keinen neuen Ausbildungsabschnitt, sondern setze lediglich die am Oberstufen-Kolleg erhaltene Ausbildung fort.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 5. Oktober 1982 mit folgender Begründung stattgegeben: Der Kläger könne sich gegenüber der Einberufung auf einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG berufen. Mit dem von ihm gewählten Studium der Mathematik befinde er sich in einem bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt. Allerdings bildeten Oberstufen-Kolleg und Universitätsausbildung selbständige Ausbildungsabschnitte. Um der Besonderheit des Ausbildungsgangs am Oberstufen-Kolleg gerecht zu werden, sei die Abgrenzung beider Abschnitte jedoch nach dem jeweiligen Ausbildungsziel vorzunehmen. Aus dieser Sicht beginne der universitäre Ausbildungsabschnitt bereits während des Besuchs des Oberstufen-Kollegs. Der Kollegiat strebe nämlich von vornherein gleichzeitig sowohl die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife als auch den Abschluß eines akademischen Studiums an. Die besondere Aufgabe des Oberstufen-Kollegs liege darin, daß ein Teil der Lehrinhalte des Studiums bereits außerhalb der Universität vermittelt werde. Daher liege eine Überschneidung zweier Ausbildungsabschnitte vor. Diese betreffe das vierte Ausbildungsjahr am Oberstufen-Kolleg. Nach drei Jahren das Oberstufen-Kolleg vorzeitig verlassende Kollegiaten könnten nämlich nach Abschluß einer Prüfung das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erhalten. Im vierten Ausbildungsjahr werde der Kollegiat überwiegend an der Universität ausgebildet. Er nehme in seinem Wahlfach, dem späteren Studienfach, an Lehrveranstaltungen teil, die über den Abschluß des Oberstufen-Kollegs hinaus als reines Universitätsstudium fortgeführt würden. Das vierte Ausbildungsjahr am Oberstufen-Kolleg sei daher auch dem Ausbildungsabschnitt "Studium" zuzurechnen. Für die Frage der weitgehenden Förderung dieses Ausbildungsabschnitts scheide ein Rückgriff auf die für Abiturienten mit herkömmlicher Ausbildung geltende Regelstudienzeit aus, weil Absolventen des Oberstufen-Kollegs anstelle der üblicherweise mindestens acht Semester regelmäßig nur noch vier Semester auf der Universität zu verbringen hätten. Für einen Kollegiaten betrage die regelmäßige Dauer des einen selbständigen Ausbildungsabschnitt bildenden Mathematikstudiums daher drei Jahre. Da der Kläger im maßgebenden Gestellungszeitpunkt ein Jahr auch studiert habe, sei die für eine Zurückstellung vorausgesetzte Drittelförderung des Studiums erreicht. Gehe man demgegenüber von einer ungegliederten ganzheitlichen Ausbildung aus, so sei ein so verstandener Ausbildungsabschnitt ebenfalls weitgehend gefördert. Eine Zurückstellung sei schließlich auch bei der Annahme zweier getrennter Ausbildungsabschnitte ohne die erörterte Möglichkeit einer Überschneidung geboten. In diesem Falle führten entweder der dem § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zugrundeliegende Rechtsgedanke, der darin bestehe, eine sich dem Ende nähernde Ausbildung nicht mehr zu unterbrechen, oder aber die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zum gleichen Ergebnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist unbegründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Der angefochtene Einberufungsbescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem für die Beurteilung maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 [29]) konnte sich der Kläger nicht auf einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG berufen. Das von ihm aufgenommene Universitätsstudium der Mathematik stellt einen gegenüber der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg selbständigen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG dar, der jedoch noch nicht weitgehend gefördert, nämlich nicht zu mindestens einen Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert war (vgl. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.).
Die Annahme des angefochtenen Urteils, das Studium des Klägers sei bereits weitgehend gefördert, weil Ausbildung am Oberstufen-Kolleg und Universitätsstudium einander überschneidende Ausbildungsabschnitte seien, ist unrichtig. Sie hat durchgreifend gegen sich, daß trotz der vom Verwaltungsgericht betonten Einheitlichkeit des Ausbildungsziels die Zuordnung des gleichen (Überschneidungs-)Zeitraums zu beiden Ausbildungsabschnitten zur Berücksichtigung dieses Zeitraums bei der Frage der weitgehenden Förderung eines jeden der beiden Ausbildungsabschnitte und damit im Ergebnis zu einem - im Vergleich zu anderen - (zeitlichen) Mehr an Zurückstellung führt, für das eine sachliche Rechtfertigung fehlt. Eine Überschneidung von Ausbildungsabschnitten in diesem Sinne gibt es nicht. Vielmehr liegen unter den hier gegebenen Voraussetzungen zwei voneinander getrennte Ausbildungsabschnitte vor. Entsprechend dem Zweck der Zurückstellung, den in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt als Ganzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen zu schützen, bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur ein solcher Teil der Ausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorausgehenden und nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 56 und 59.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 154 S. 34 [35] m.weit. Nachw.). Auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) sind diese Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Besuchs des Oberstufen-Kollegs als auch hinsichtlich des Universitätsstudiums erfüllt. Die beiden genannten Ausbildungsstätten sind ungeachtet des in Ergänzung der Schulausbildung erfolgenden Besuchs von Lehrveranstaltungen der Universität durch Kollegiaten im vierten Ausbildungsjahr organisatorisch voneinander getrennt. Die Aufnahme des Studiums setzt die Hochschulreife voraus, die am Oberstufen-Kolleg - wie im Falle des Klägers - regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluß der Kollegausbildung erworben wird. Angesichts dieser in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eigenständigen Bedeutung und der damit verbundenen Abgrenzung beider Ausbildungsgänge lassen sich weder das vom Kollegiaten angestrebte Ausbildungsziel eines akademischen Studienabschlusses (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 54 S. 87 [89]) noch die vom Verwaltungsgericht betonte Tatsache, daß ein Teil des Studienstoffs bereits außerhalb der Universität vermittelt wird, der gekennzeichneten Gliederung der Gesamtmusbildung in einzelne Abschnitte durchgreifend entgegensetzen. Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß der Studienbewerber im Anschluß an die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg das Universitätsstudium im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Gleichwertigkeit der am Oberstufen-Kolleg vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten mit den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium des Studienganges einer Hochschule sogleich im fünften Semester aufnehme, belegt vielmehr, daß es sich in der Sache um eine Frage der Anrechnung eines außerhalb des Studiums verbrachten Zeitraumes handelt (vgl. dazu Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 [20] m.weit.Nachw.). Daß diese Anrechnung nicht durch eine im Einzelfall ergehende Entscheidung, sondern allgemein durch entsprechende Verwaltungsanordnung erfolgt, ist für ihre Bewertung als Anrechnung unerheblich. Die Anrechnung vermindet zwar die Gesamtdauer des Mathematikstudiums von normalerweise mindestens acht Semestern auf vier Semester, vermag aber diesen Ausbildungsabschnitt nicht weitgehend zu fördern. Dazu bedarf es vielmehr der Ableistung eines Drittels der in dem in Rede stehenden Ausbildungsabschnitt des Uhiversitätsstudiums erforderlichen Ausbildungszeit (vgl. Urteil vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 66.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 20 S. 22 [24]). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der das Studium im festgesetzten Gestellungszeitpunkt gerade erst aufgenommen hatte, nicht.
Fehl geht schließlich der vom Verwaltungsgericht hilfsweise unternommene Versuch, ein Zurückstellungsgebot entweder aus einem der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG vermeintlich zugrundeliegenden Rechtsgedanken oder aus der Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten. Damit wird verkannt, daß alle mit der Ableistung des Wehrdienstes für die Ausbildung verbundenen Nachteile, insbesondere der Verlust von Wissensstoff und die Unterbrechung der Ausbildungskontinuität, unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht durch Rückgriff auf die Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, sondern ausschließlich im Rahmen des diese Generalklausel verdrängenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 147 und 173.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 148 S. 17 [18 f.]). Wie bereits dargelegt, greift diese Vorschrift jedoch nicht zugunsten des Klägers durch. Für ihre entsprechende Anwendung auf einen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllenden Sachverhalt ist kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkahl