Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1982, Az.: BVerwG 8 C 49.80
Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt; Studiendauer; Prüfungszeit; Ausbildungszeit; Ausschlussfrist; Zurückstellungsgrund; Zurückstellungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 49.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 17.01.1980 - AZ: 3301 IV 79
- VG München - 17.01.1980 - AZ: 3856 IV 79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1983, 520
- NVwZ 1983, 613-615 (Volltext mit amtl. LS)
- NWZ 1983, 613-615
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Eintritt der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) hängt nur von der Dauer der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildung ab; eine sich daran anschließende zusätzliche Prüfungszeit bleibt bei der Berechnung eines Drittels der Ausbildungszeit unberücksichtigt.
- 2.
Die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG) wird durch einen vor der Entstehung des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes gestellten Zurückstellungsantrag nicht gewahrt.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Wegen einer Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk wurde er wiederholt, zuletzt bis zum 31. August 1979 vom Zivildienst zurückgestellt. Durch Schreiben vom 10. März 1978 teilte er der Beklagten mit, neben dieser Ausbildung studiere er seit dem 1. Oktober 1977 Architektur an der Technischen Hochschule München. Er bat um Auskunft, ob die Zurückstellungsfrist bis zur Beendigung seines Studiums verlängert werden könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10. Mai 1978, eine Zurückstellung wegen seines Architekturstudiums sei nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides ein Drittel der Ausbildung zurückgelegt sei. Mit Schreiben vom 4. Mai 1979 beantragte der Kläger, nachdem ihm die Beklagte seine Einberufung zum 3. September 1979 angekündigt hatte, ihn wegen seines Architekturstudiums zurückzustellen. Er führte aus, er sei im vierten Fachsemester als ordentlicher Studierender immatrikuliert und müsse nach der Prüfungsordnung die Diplomvorprüfung bis zum Ende des fünften Semesters ablegen. Durch Einberufungsbescheid vom 16. Juli 1979 berief die Beklagte den Kläger zur Ableistung des Zivildienstes vom 3. September 1979 bis zum 31. Dezember 1980 ein. Durch Bescheid vom 8. August 1979 lehnte sie den Zurückstellungsantrag ab, weil die Ausschlußfrist für Zurückstellungsanträge von drei Monaten nach Entstehen des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes bereits am 30. April 1979 verstrichen gewesen sei. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und machte geltend, die Antragsfrist habe er gewahrt, weil sein Architekturstudium bei einer Durchschnittsdauer von neun Semestern erst am 28. Februar 1979 weitgehend gefördert gewesen sei. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 17. August und 4. September 1979 zurück. Sie führte aus: Maßgebend für den Beginn der Antragsfrist sei die vorgesehene Mindeststudienzeit von acht Semestern, von denen ein Drittel am 31. Januar 1979 verstrichen gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Ein ihm ausgehändigtes Merkblatt habe über die Frist belehrt, Rechtsunkenntnis entschuldige überdies eine Fristversäumnis nicht.
Auf die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 16. Juli und 8. August 1979 sowie die Widerspruchsbescheide vom 17. August und 4. September 1979 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe sich im maßgeblichen Gestellungszeitpunkt im vierten Fachsemester seines Architekturstudiums befunden und damit sowohl unter Zugrundelegung einer Mindeststudienzeit von acht Semestern als auch bei einer Studiendauer von neun Semestern das für eine weitgehende Förderung des Ausbildungsabschnitts notwendige Drittel der Ausbildungszeit zurückgelegt. Die Zurückstellung habe der Kläger rechtzeitig beantragt. Nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG müsse in die vorgeschriebene oder regelmäßig erforderliche Ausbildungszeit auch die Prüfungsdauer einbezogen werden, weil ohne die Prüfung der Ausbildungserfolg in Präge gestellt und die geschützte Verwirklichung eines bestimmten Ausbildungszieles vereitelt werde. Zwar könne der Kläger nach der für ihn maßgeblichen Prüfungsordnung sein Architekturstudium in einer Mindeststudienzeit von acht Semestern abschließen. Die Prüfungsordnung gehe aber davon aus, daß regelmäßig acht Studiensemester erforderlich seien, an die sich die Diplomhauptprüfung anschließe. Das Studium des Klägers sei deswegen erst mit Ablauf eines Drittels von neun Semestern am 31. März 1979 weitgehend gefördert gewesen.
Überdies könne dem Kläger unabhängig von der Dauer der Ausbildungszeit eine Versäumnis der Antragsfrist nicht entgegengehalten werden. Zwar beginne die Frist nicht vor dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag wegen des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes frühestens Erfolg haben könne. Ein Zurückstellungsantrag dürfe aber auch schon vorher gestellt werden. Bescheide die Behörde einen solchen vorzeitig gestellten Antrag nicht, so müsse sie sich bei ihren planerischen Erwägungen auf den ihr zur Kenntnis gebrachten künftig entstehenden Zurückstellungsgrund einstellen, wenn sich dessen Erledigung vor einer beabsichtigten Einberufung des Dienstpflichtigen nicht von selbst verstehe. Der Kläger habe der Beklagten am 10. März 1978 die Aufnahme seines Architekturstudiums angezeigt und seine Zurückstellung bis zum Studienende beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte nicht durch rechtsmittelfähigen Bescheid abgelehnt, so daß der Kläger mit dem Zurückstellungsgrund nicht ausgeschlossen worden sei.
Der Kläger habe seine Zurückstellung für die Lehre auch nicht mißbräuchlich dazu benutzt, sein Architekturstudium weitgehend zu fördern. Er habe vielmehr seine Lehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen, so daß davon auszugehen sei, daß er die Lehre trotz seines Architekturstudiums tatsächlich ernsthaft weiterbetrieben habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 ZDG, rügt
und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO); sie stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Kläger sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt, dem 3. September 1979, auf den Zurückstellungsgrund des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -) in der durch das Gesetz vom 10. August 1978, BGBl. I S. 1217, geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973, BGBl. I S. 1015, berufen konnte.
Das angefochtene Urteil geht in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß der Kläger sich im Gestellungszeitpunkt in einem bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG) befand. Ein Ausbildungsabschnitt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] mit weit. Nachw.) weitgehend gefördert, wenn der Dienstpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatte der Kläger am 3. September 1979 mehr als ein Drittel der für sein am 1. Oktober 1977 begonnenes Architekturstudium vorgeschriebenen Studienzeit zurückgelegt.
Dem Zurückstellungsbegehren des Klägers steht nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, daß der Kläger sein Architekturstudium neben seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer betrieben und unter dem Schütze der Zurückstellung für diese Lehre weitgehend gefördert hat. Ein Zivil-(Wehr-)dienstpflichtiger, der wegen weitgehender Forderung eines Ausbildungsabschnitts vom Zivil-(Wehr-)dienst zurückgestellt worden ist, darf während dieser Zurückstellung eine (freilich nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 ZDG zu meldende) zweite Ausbildung aufnehmen und weitgehend fördern, wenn und solange er die Erstausbildung weiterhin ernsthaft betreibt und ihren Abschluß nicht mißbräuchlich verzögert (Urteil vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 42.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 7 S. 23 [25 f.]). Das angefochtene Urteil stellt insoweit mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht fest, der Kläger habe seine Zurückstellung für die Lehre nicht mißbräuchlich dazu benutzt, sein Architekturstudium weitgehend zu fördern, sondern habe die Lehre trotz des Studiums tatsächlich ernsthaft weiterbetrieben und ordnungsgemäß mit der Gesellenprüfung abgeschlossen.
Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil, soweit es darlegt, der Kläger habe die Antragsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG nicht versäumt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG sind Zurückstellungsanträge nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung der Gründe zulässig. Die Ausschlußfrist beginnt - ebenso wie die gleichartige Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG - in den Fällen, in denen die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts als Zurückstellungsgrund geltend gemacht wird, nicht schon mit Beginn des Ausbildungsabschnitts, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem die Ausbildung den Grad weitgehender Förderung erreicht (Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1 S. 1 [3]). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in die für die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts maßgebliche Ausbildungszeit sei die Dauer einer sich daran anschließenden Prüfung mit einzubeziehen, so daß der Zurückstellungsantrag des Klägers vom 4. Mai 1979 die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG gewahrt habe, verletzt § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG. Zwar dient die Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts dem Schütze des gesamten zu einem Abschnitt zusammengefaßten Ausbildungsganges bis zum Erreichen des Ausbildungszieles. Die Zurückstellung erstreckt sich deswegen auch auf die Dauer der Abschlußprüfung, wenn nicht ausnahmesweise die planmäßige Kontinuität des Ausbildungsganges verlorengegangen ist (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 85 S. 207 [208 f.]). Da der Kläger mit dem Erwerb des akademischen Grades Diplomingenieur seine akademische Ausbildung als Architekt beendet, umfaßt der Ausbildungsabschnitt Architekturstudium die Diplomhauptprüfung als letztes unselbständiges Element eines einheitlichen Ausbildungsganges. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Prüfungszeit bei der Beurteilung der weitgehenden Förderung des Ausbildungsabschnitts mitberücksichtigt werden muß. Die Zurückstellungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) trägt der allgemeinen Erfahrung Rechnung, daß die Unterbrechung der Berufsausbildung um so schwerer wiegt, je weiter die Ausbildung in den einzelnen Abschnitten vorangeschritten ist (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - BVerwGE 36, 334 [337] = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 48 S. 71 [72]). Der Dienstpflichtige soll einen Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterbrechen müssen, wenn er bereits einen wesentlichen Teil zurückgelegt und zu besorgen hat, einen erheblichen Aufwand an Zeit und Energie durch die Notwendigkeit einer Wiederholung nach der Zivil-(Wehr-)dienstleistung zu verlieren (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - a.a.O.; Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 57.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 38 [40 f.]). Von diesem Schutzzweck der gesetzlichen Zurückstellungsregelung her gesehen kommt es für die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts nur auf die Dauer der Ausbildung im Sinne der Wissensvermittlung und Wissensaufnahme an; eine sich daran anschließende zusätzliche Prüfungszeit, während der lediglich bereits erworbene Fachkenntnisse nachzuweisen sind, muß dagegen bei der Berechnung des Drittels der Ausbildungszeit außer Betracht bleiben. Auf die reine Ausbildungszeit - ohne Hinzurechnung einer hiervon zu trennenden zusätzlichen Prüfungszeit - abzustellen, ist auch mit Rücksicht auf die unerläßliche Handhabbarkeit der Zurückstellungsvorschriften geboten. Während nämlich die "vorgeschriebene oder regelmäßig erforderliche Ausbildungszeit" generell bestimmbar ist, hängt die Dauer einer sich daran erst anschließenden Abschlußprüfung vielfach von Umständen des Einzelfalles ab, die sich allgemein und im voraus nicht zuverlässig beurteilen lassen. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 66.71 - (Urteilsabdruck S. 10, insoweit in Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 12 nicht abgedruckt) formuliert, die "Ausbildung" sei auf acht Semester angelegt, "an die sich Prüfungssemester anschließen".
Das Verwaltungsgericht hat die hier maßgebende Diplom-Prüfungsordnung für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, für das Architekturstudium des Klägers sei eine Mindeststudienzeit von acht Semestern vorgeschrieben. Hiervon hatte der Kläger ein Drittel bereits am 31. Januar 1979 zurückgelegt. Sein Zurückstellungsantrag vom 4. Mai 1979 wahrte deswegen die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG nicht.
Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger könne die Ausschlußfrist nicht entgegengehalten werden, weil er der Beklagten bereits im März 1978 die Aufnahme seines Architekturstudiums angezeigt habe und der damalige Zurückstellungsantrag nicht durch rechtsmittelfähigen Bescheid abgelehnt worden sei, verletzt § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG. Ein vor der Entstehung des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes - hier des Eintritts der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts - gestellter Zurückstellungsantrag wahrt die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG nicht. Ein verfrühter Antrag muß vielmehr mangels eines Zurückstellungsgrundes erfolglos bleiben (Urteil vorn 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 98.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 86 S. 211 [213 f.]). Der mit der Antragsfrist verfolgte gesetzgeberische Zweck besteht darin, alsbald Klarheit über die künftige Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen zu schaffen und dadurch die Einberufungsvorgänge zu fördern und zu erleichtern (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 [12 f.]). Vor dem Entstehen des Zurückstellungsgrundes ist ein Antrag nicht geeignet, die gewünschte Klarheit über die künftige Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen zu schaffen. Die mit einem solchen verfrühten Antrag bewirkte bloße Ankündigung eines voraussichtlich eintretenden Zurückstellungsgrundes kann einen innerhalb der Ausachlußfrist gestellten Antrag vom Zweck der Fristvorschrift her gesehen nicht ersetzen, weil ungewiß bleibt, ob der angekündigte Zurückstellungsgrund tatsächlich entstehen wird. Wirkte ein verfrühter Zurückstellungsantrag gleichwohl fristwahrend, so müßte die Einberufungsbehörde den Vorgang unter Kontrolle behalten und gegebenenfalls nach geraumer Zeit von Amts wegen daraufhin überprüfen, ob inzwischen der Zurückstellungsgrund entstanden ist, wenn es ihr nicht gelänge, den Antrag noch vor Beginn der Antragsfrist wegen Fehlens eines Zurückstellungsgründes bestandskräftig abzulehnen. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht führt mithin nicht zu der vom Gesetzgeber mit der Antragsfrist erstrebten Erleichterung, sondern zu einer Erschwernis für die Einberufungsbehörden.
Der Notwendigkeit eines erneuten rechtzeitigen Antrages wurde der Kläger auch nicht dadurch enthoben, daß er bis zum 31. August 1979 wegen seiner Lehre vom Zivildienst zurückgestellt worden war. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen der Zurückstellung wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt und der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz (Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - a.a.O. [13] und vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1 [3 f.]) können bei einer befristeten Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG neue Umstände, die die künftige Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen betreffen, zu veränderten Planungen führen und müssen daher fristgerecht zur Kenntnis der Behörde gelangen (vgl. auch Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - a.a.O. [3]).
Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil dem Kläger wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ZDG in Verbindung mit § 60 VwGO). Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Gerichte im Rahmen ihrer Überprüfungspflicht zu befinden, wenn die Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren nicht gewährt worden ist (Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 132 S. 127 [129]). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte dem Kläger auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, weil er den Zurückstellungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist nachgeholt hatte (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) und die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen für die Behörde ersichtlich waren (vgl. auch Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG VI C 18.75 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 86 S. 9 [10]). Zwar kannte der Kläger die Tatsachen, die objektiv einen Anspruch auf Zurückstellung begründeten. Er nahm aber offenbar rechtsirrtümlich an, ein Zurückstellungsantrag könne frühestens nach Ablauf von drei Semestern seines Architekturstudiums gestellt werden. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt allerdings eine Fristversäumnis in der Hegel nicht (Beschluß vom 9. Januar 1970 - BVerwG IV B 71.69 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 58 S. 35). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Ob es einem Dienstpflichtigen als Verschulden im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzurechnen ist, daß er es rechtsirrtümlich unterlassen hat, die seiner Einberufung entgegenstehenden Gründe innerhalb der Dreimonatsfrist geltend zu machen, hängt vielmehr von der dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt ab (vgl. Urteil vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 111.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 108 S. 54 [55]). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte durch eine mißverständliche Belehrung über den Beginn der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG den zur Fristversäumnis führenden Rechtsirrtum des Klägers verursacht. Das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt hatte ihn dahin belehrt, ein Ausbildungsabschnitt sei in der Regel von dem Zeitpunkt an weitgehend gefördert, in dem "ein Drittel der für ihn regelmäßig benötigten Zeit" zurückgelegt sei; bei einer "üblichen Studiendauer" von neun Semestern müsse der Zurückstellungsantrag deshalb spätestens drei Monate nach dem Ende des dritten Semesters vorgelegt werden. Die mit Schreiben vom 10. März 1978 geäußerte Bitte des Klägers um Auskunft, ob es möglich sei, die Zurückstellung bis zur Beendigung seines Architekturstudiums zu verlängern, hatte das Bundesamt für den Zivildienst durch Schreiben vom 10. Mai 1978 ferner dahin beantwortet, daß eine Zurückstellung wegen seines Architekturstudiums nur möglich sei, "wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides ein Drittel der Ausbildung zurückgelegt" sei. Diese Erklärungen der "zuständigen" Behörde konnte der Kläger als Laie dahin verstehen, eine Zurückstellung wegen weitgehender Förderung seines Architekturstudiums sei erst nach Ablauf eines Drittels der von ihm konkret benötigten üblichen Studienzeit von durchschmittlich neun Semestern, nicht aber schon nach einem Drittel der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Semestern möglich. Die mißverständlichen Belehrungen der Beklagten über den Beginn der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG hinderten zwar den Ablauf dieser Frist nicht (Beschluß vom 24. März 1980 - BVerwG 8 B 2.80 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 2 S. 7 f.); sie räumen jedoch ein Verschulden des Klägers an dem zur Fristversäumnis führenden Rechtsirrtum aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl