Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1965, Az.: BVerwG VII C 165.64
Anforderungen an die Einberufung zum Wehrdienst; Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage; Rechtsfolgen einer Geltendmachung des Zurückstellungsgrundes erst bei der Anfechtung des Einberufungsbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 165.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 17.09.1964 - AZ: 2 K 933/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 244 - 246
- DB 1965, 444 (Kurzinformation)
- DVBl 1965, 688-689 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 356 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 417 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Einberufung zum Wehrdienst, unzulässige Anfechtungsklage
Amtlicher Leitsatz
Die Anfechtungsklage wegen der Einberufung zum Wehrdienst ist unzulässig, wenn sie auf erst vor Gericht geltend gemachte Zurückstellungsgründe gestützt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. September 1964 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geboren am 11. Mai 1944) wurde vom Wehrdienst bis zur Beendigung seiner Ausbildung als Praktikant (Verwaltungslehrling) bei der Stadt Bochum, d.h. bis zum 31. März 1964 zurückgestellt. Zum 1. April 1964 wurde er zum Stadtinspektoranwärter ernannt und befindet sich im dreijährigen Vorbereitungsdienst gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1961. Der Antrag des Klägers, ihn deshalb für weitere 3 Jahre zurückzustellen, wurde durch wehrbehördlichen Bescheid vom 9. April 1964 abgelehnt, der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 9. Juli 1964 zurückgewiesen. Am 12. August 1964 wurde der Kläger zum 1. Oktober 1964 zum Wehrdienst einberufen. Die Bescheide vom 9. April und 9. Juli 1964 focht er mit der am 13. August 1964 erhobenen Klage an, die er in der mündlichen Verhandlung auch auf die schwierige Lage seiner Eltern stützte. Zuletzt beantragte er in der mündlichen Verhandlung, den Einberufungsbescheid vom 12. August 1964 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht entsprach der Klage durch Urteil vom 17. September 1964 und ordnete durch Beschluß vom 25. September 1964 die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung des Urteils führte das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei auch ohne ein weiteres Vorverfahren zulässig, nachdem die Zurückstellung des Klägers bereits abgelehnt worden sei und er sich mit Zurückstellungsgründen gegen die Ableistung des Wehrdienstes wende. Auf seine Berufsausbildung stütze er sich zu Unrecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 -). Mit Erfolg berufe er sich aber auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WehrPflG, wonach die Einberufung für einen Wehrpflichtigen besonders hart sei, wenn für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten seien. Die Eltern des Klägers seien schwer krank, pflegebedürftig und auf seine Hilfe angewiesen, es sei nicht zumutbar, daß die 17jährige Schwester des Klägers an seiner Stelle den Eltern helfe und sich damit ihrer Lehrabschlußprüfung im Frühjahr 1965 nicht unterziehen könne. Dem Kläger seien aber die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 5 VwGO aufzuerlegen, weil sie durch sein Verschulden entstanden seien. Er habe bei gehöriger Sorgfalt den durchgreifenden Zurückstellungsgrund schon früher geltend machen können.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vorn Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie näher vor, daß die Klage in jedem Falle als unzulässig habe abgewiesen werden müssen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.
II.
Die Revision ist begründet.
Hätte der Kläger, wie er zunächst nach der Klagschrift beabsichtigte, die seine Zurückstellung ablehnenden Bescheide vom 9. April und 9. Juli 1964 angefochten, so wäre die Klage abzuweisen gewesen, weil diese Bescheide nicht mehr anfechtbar waren, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1964 dem Kläger am 11. Juli 1964 zugestellt worden war und der Kläger erst am 13. August Klage erhoben hatte. Über die früheren, vom Verwaltungsgericht übrigens materiell im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilten Zurückstellungsgründe hatte das Gericht somit nicht mehr zu entscheiden. Es hatte sich aber auch dem neuen, vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Zurückstellungsgrund nicht zuzuwenden, weil darüber zunächst die Wehrbehörde in einem Vorverfahren zu entscheiden hat. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin zugestimmt werden, daß dies im Hinblick auf die ablehnende Bescheidung des früheren Zurückstellungsbegehrens entbehrlich gewesen sei. Denn darüber kann nicht mehr gestritten werden. Neue Zurückstellungsgründe darf der Kläger zwar geltend machen, darüber hat aber zunächst die Wehrbehörde zu entscheiden. Das Verfahren, mit der Klage den Einberufungsbescheid anzufechten und die Klage auf einen der Wehrbehörde bisher unbekannten Zurückstellungsgrund zu stützen, verletzt das Gesetz. Der Einberufungsbescheid kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Mai 1964 - BVerwGE 18, 304 -) mit Zurückstellungsgründen angefochten werden, wenn gleichzeitig der entsprechende Zurückstellungsbescheid der Wehrbehörde in zulässiger Weise angegriffen wird.
Fehlt es daran, weil der Wehrpflichtige den neuen Zurückstellungsgrund erst bei der Anfechtung des Einberufungsbescheids geltend macht, so kann dieser Mangel nicht zu Lasten der Wehrbehörde ausgeglichen werden. Sie muß Gelegenheit haben, über den neuen Zurückstellungsgrund gemäß § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) sachlich zu entscheiden; dafür hat sie vorab ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht. Wenn der Wehrpflichtige Zurückstellungsgründe erst so spät vorbringt, so geht die dadurch entstehende Verzögerung zu seinen Lasten. Im Hinblick auf die Zurückstellung kann ein Einberufungsbescheid nur dann rechtswidrig sein, wenn die Wehrbehörde dem bei ihr gestellten Antrag auf Zurückstellung nicht entsprochen und darüber noch nicht unanfechtbar entschieden hat. Andernfalls steht der Klage die Vorschrift des § 33 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) entgegen, wonach ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig ist, als eine Rechtsverletzung durch diesen Bescheid selbst geltend gemacht wird.
Da es hieran im vorliegenden Falle fehlt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl