Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1964, Az.: BVerwG VII C 169.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 169.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 26.07.1963 - AZ: 2 K 373/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1965, 414 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1964, 116
- DÖV 1965, 65 (amtl. Leitsatz)
- SKV 1964, 190
- VerwRspr 16, 832
- ZBR 1965, 189
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgesrichts Gelsenkirchen vom 26. Juli 1963 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Nach dem unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid vom 2. Mai 1962 steht der Kläger für den Grundwehrdienst nach Ablauf des 31. März 1963 zur Verfügung. Bis zu diesem Tage wurde er wegen seiner Tätigkeit als Verwaltungslehrling bei der Stadt D. vom Wehrdienst zurückgestellt. Durch Bescheid vom 15. Februar 1963 wurde er zum 1. April 1963 zum Wehrdienst einberufen, der Widerspruch dagegen wurde durch Bescheid vom 5. März 1963 zurückgewiesen. Mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erstrebt der Kläger seine weitere Zurückstellung bis zur Beendigung seiner Ausbildung als Stadtinspektoranwärter. Er macht geltend, daß er am 1. April 1961 seine Tätigkeit als Dienstanfänger bei der Stadtverwaltung aufgenommen, am 13. März 1963 eine Zwischenprüfung bestanden und dann sogleich den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Inspektors begonnen habe; die Zeit der Ausbildung als Praktikant (Lehrling) und als Inspektoranwärter sei eine einheitliche Ausbildung und zerfalle nicht in Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG -. Der Kläger sei in seiner gesamten Ausbildung also bereits weitgehend gefördert, so daß die Einberufung zum Wehrdienst für ihn besonders hart sei.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist dieser Auffassung im Urteil vom 26. Juli 1963 gefolgt und hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat ausgeführt, daß nach der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 21. März 1961 die Ausbildung als Praktikant und als Inspektoranwärter einheitlich und kontinuierlich und stets am Ziel der späteren Berufstätigkeit orientiert sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision rechtzeitig eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie näher ausgeführt, daß das Verwaltungsgericht die Bedeutung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG verkannt habe.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger könnte auf Grund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WerPflG - seine Zurückstellung vom Wehrdienst nur dann verlangen, wenn die Ausbildung zum Verwaltungspraktikanten und der Vorbereitungsdienst als Inspektoranwärter eine einheitliche Ausbildung und nicht zwei voneinander trennbare Ausbildungsabschnitte darstellen würden. Den für die Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschrift wesentlichen Unterschied zwischen dem Verwaltungspraktikum und dem Vorbereitungsdienst nach der landesrechtlichen Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. März 1961 (MinBl. Nordrh.-Westf. S. 497) hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Es will die das Verwaltungspraktikum abschließende Prüfung nur als "Zwischenprüfung" gelten lassen, weil das Ziel der Ausbildung vor wie nach dieser Prüfung das gleiche bleibe. Dieser Begründung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil jede Berufsausbildung, wenn auch schrittweise, der Erlangung voller beruflicher Fähigkeiten dient; insoweit besteht hier zu den handwerklichen Berufen kein Unterschied. Für den Begriff "Ausbildungsabschnitt" i.S. von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG ist wesentlich, daß es sich um einen erkennbar abgegrenzten Teil der Berufsausbildung handelt; er soll nicht unterbrochen werden, wenn die Unterbrechung für den Wehrpflichtigen zur Folge hätte, daß er nach der Rückkehr vom Wehrdienst den ganzen Ausbildungsabschnitt wiederholen müßte, um das Endziel der Berufsausbildung zu erreichen (Urteil vom 1. April 1960, BVerwGE 10, 250 [251]). Für den Kläger war - wie das Verwaltungsgericht an Hand der bezeichneten Ausbildung- und Prüfungsordnung selbst ausführt - das Bestehen der das Verwaltungspraktikum abschließenden Prüfung die Voraussetzung, um in den Vorbereitungsdienst als Inspektoranwärter - und damit in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf - bei der Stadtverwaltung einberufen zu werden. Bestand er die "Zwischenprüfung" nicht, so entfiel die Möglichkeit des Vorbereitungsdienstes. Dieser ist vom Verwaltungspraktikum also nicht nur äußerlich erkennbar, sondern auch nach seinem Sinn und Zweck abgegrenzt. Das Verwaltungspraktikum dient der Auslese der Praktikanten für die spätere Ausbildung zum Inspektor. Erst nachdem diese Auslese getroffen ist, beginnt die Ausbildung zum Inspektor, mag das, was der Praktikant erlernt hat, für die Erreichung des Berufssziels des gehobenen Verwaltungsbeamten auch ebenso nützlich und unerläßlich sein wie etwa das in der allgemeinen Schulausbildung Erlernte. Mit Recht hat hiernach die Wehrbehörde das Praktikum und den Vorbereitungsdienst nicht als einheitlichen Ausbildungsabschnitt angesehen, sondern den Kläger nur bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, da er seine Ausbildung zum Inspektor beginnen konnte; sie war nach dem Bestehen der das Verwaltungspraktikum abschließenden Prüfung gewährleistet. Auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG stützt sich der Kläger somit zu Unrecht.
Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber nicht erforderlich, weil auch das, was der Kläger im übrigen zur Begründung der Klage vorgetragen hat, die Zurückstellung nicht rechtfertigt. Eine besondere Härte der Einberufung (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WehrPflG) kann zwar, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, auch außerhalb der beispielhaften Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WehrPflG gegeben sein. Die vom Kläger vorgetragene Tatsache, daß er in der Schulzeit aus persönlichen Gründen gegenüber seinen Altersgenossen zwei Jahre verloren habe und eine weitere Verzögerung seiner Berufsausbildung nunmehr vermeiden wolle, stellt jedoch keine besondere, durch eine Zurückstellung vom Wehrdienst vermeidbare Karte dar. Die Zurückstellung ist, wie der Senat ebenfalls ständig betont hat, nur dann sinnvoll, wenn sie geeignet ist, eine besondere Härte zu beseitigen. Der Zeitverlust, der den Kläger betroffen hat, ist aber bereits während der Schulzeit entstanden, so daß er nunmehr, nachdem dem Kläger durch eine bereits verfügte Zurückstellung die Gelegenheit zur Erreichung des beamtenrechtlichen Status gegeben worden war, durch eine wehrbehördliche Maßnahme nicht mehr weiter ausgeglichen werden kann.
Hiernach ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist, kann somit ebenfalls nicht begründet sein; sie ist aber, wie in dem Urteil des Senats vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 96.62 - (BVerwGE 16, 224) näher dargelegt ist, nicht einmal zulässig, weil die Wehrbehörde in keinem Fall zu einer bestimmten Zurückstellung oder auch nur zur erneuten Bescheidung über die Zurückstellung verpflichtet werden kann.
Die Klage muß nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden.
Damit erledigt sich der im Revisionsverfahren von der Beklagten gestellte Antrag, die im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 28. März 1963 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage wieder zu beseitigen. Dieser Beschluß des Verwaltungsgerichts ist nunmehr gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl