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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1987, Az.: BVerwG 8 C 96.85

Zivildienst; Tauglichkeitsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 96.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 22.08.1985 - AZ: 1/2 E 32/85

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1988, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Zivildienstpflichtiger nach der Musterung auf Antrag oder von Amts wegen erneut ärztlich auf seine Tauglichkeit untersucht, sind ihm das Ergebnis dieser Untersuchung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Zivildienstpflichtigen im Einberufungsverfahren gebotene behördliche Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung muß vor dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt vollziehbar getroffen werden, um die erforderliche Grundlage der Einberufung bilden zu können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1987
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvog, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 15. Juni 1956 geborene Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Auf die Ankündigung seiner Einberufung zum Zivildienst teilte er dem Bundesamt für den Zivildienst (im folgenden: Bundesamt) mit, er sei "aufgrund erheblicher Herz-Kreislaufbeschwerden mindestens vorübergehend nicht wehrdienstfähig" und beantrage die Durchführung einer Überprüfungsuntersuchung. Durch Einberufungsbescheid vom 17. April 1984 berief das Bundesamt den Kläger zum 4. Juni 1984 zur Ableistung des Zivildienstes ein. Auf den Widerspruch des Klägers ordnete es eine Überprüfungsuntersuchung an. Die Vollziehung des Einberufungsbescheides setzte es bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus. Am 14. Mai 1984 wurde der Kläger ärztlich untersucht. Durch Bescheid vom 14. Juni 1984 entschied das Bundesamt, der Kläger sei "zivildienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils - gemessen an den Anforderungen der Bundeswehr - verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten". Den Widerspruch des Klägers wies es zusammen mit dem Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1984 zurück. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1984 ordnete das Bundesamt die Vollziehung des Einberufungsbescheides wieder an, setzte die Zivildienstzeit des Klägers neu vom 4. Februar 1985 bis 31. Mai 1986 fest und forderte den Kläger auf, den Zivildienst am 4. Februar 1985 anzutreten. Gegen die Dienstantrittsaufforderung erhob der Kläger Widerspruch.

2

Der Kläger hat gegen den Einberufungsbescheid und den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren getrennt und im vorliegenden Rechtsstreit der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid mit der Begründung stattgegegeben: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger vor Erlaß des Einberufungsbescheides ärztlich untersuchen zu lassen, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 13. Dezember 1983 "Anhaltspunkte" dafür geliefert habe, daß er mindestens vorübergehend nicht zivildienstfähig sei.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

4

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

5

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger nicht vor Erlaß des Einberufungsbescheldes habe ärztlich untersuchen lassen, obwohl Anhaltspunkte für seine (dauernde oder vorübergehende) Zivildienstunfähigkeit im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG vorgelegen hätten. Daran ist zwar richtig, daß die Tauglichkeit unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG vor der Einberufung zum Zivildienst festgestellt sein muß (vgl. Urteile vom 25. März 1981 - BVerwG 8 C 69.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 4 S. 1 <8> und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 103.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 13 S. 22 <24>) Maßgebend ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides. Es kommt vielmehr - wie allgemein bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - auf den im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt an. Insoweit gilt für das Zivildienstrecht nichts anderes als für das Wehrpflichtrecht (vgl. Urteile vom 25. März 1981 und 4. Juli 1984, jeweils a.a.O.). Im Gestellungszeitpunkt war der Kläger aber bereits ärztlich untersucht worden. Ob diese erneute ärztliche Untersuchung geboten war, weil "Anhaltspunkte" für eine (dauernde oder vorübergehende) Zivildienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG gegeben waren, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers zum Anlaß genommen, vor dem Gestellungszeitpunkt eine ärztliche Tauglichkeitsüberprüfung durchzuführen. Die aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung des Klägers getroffene Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung vom 14. Juni 1984 ist jedoch erst nach dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt (4. Juni 1984) erlassen worden. Das führt zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides. Die Einberufung zum Zivildienst setzt nämlich den Fortbestand der im Musterungsbescheid getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehr-(Zivildienst-)Pflichtigen (vgl. § 12 Abs. 1 MustV) voraus (vgl. Urteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 8 C 48.80 - Buchholz 448.5 § 20 MustV Nr. 4 S. 1 <3>). Die im Musterungsbescheid enthaltene, auf die ärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen bei der Musterung gestützte Tauglichkeitsbeurteilung bedarf jedoch der Aktualisierung durch einen neuen Bescheid, wenn der Wehrpflichtige nach der Musterung auf Antrag oder von Amts wegen erneut ärztlich untersucht worden ist. Die Tauglichkeitsfeststellung des Musterungsbescheides reicht dann als Heranziehungsgrundlage nicht mehr aus: Zivildienstpflichtigen, die nach der Musterung auf Antrag oder von Amts wegen erneut ärztlich untersucht werden, sind das Ergebnis dieser Untersuchung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Auch insoweit gilt im Zivildienstrecht nichts anderes als im Wehrpflichtrecht, für das § 15 a Abs. 1 Satz 1 MustV dies ausdrücklich anordnet. Die aufgrund einer ärztlichen Nachuntersuchung zu treffende Entscheidung des Bundesamtes über die Zivildienstfähigkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist eine materielle Musterungsentscheidung (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 <3>) Sie betrifft unmittelbar den die Tauglichkeit des Zivildienstpflichtigen behandelnden Entscheidungsgrund der Verfügbarkeitsaussage des Musterungsbescheides (oder materieller Nachfolgeentscheidungen) und tritt - soweit ihr Inhalt reicht - als neuere Entscheidung an die Stelle früherer förmlicher oder materieller Musterungsentscheidungen, indem sie diese ändert, ergänzt oder bestätigt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 4 m.weit.Hinw.). Das erfordert ebenso wie im Wehrpflichtrecht den Erlaß eines förmlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides. Daß nach einer ärztlichen Überprüfungsuntersuchung des Wehrpflichtigen im Einberufungsverfahren eine solche materielle Musterungsentscheidung bis zum Gestellungszeitpunkt (in vollziehbarer Form) getroffen worden sein muß, ergibt sich aus ihrer Zweckbestimmung, da sie - ebenso wie ein Musterungsbescheid 7 statusrechtliche Grundlage der Einberufung sein soll (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 <9 f.>) Denn ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid hat bei Zivildienstpflichtigen die gleiche statusrechtliche Schutzfunktion wie bei Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 5 f.).

6

Ein als Einberufungsgrundlage erforderlicher Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid muß auch dann im Gestellungszeitpunkt vollziehbar geworden sein, wenn das Bundesamt die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zur Bescheidung des gegen ihn erhobenen Widerspruchs ausgesetzt hat (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 82 und 83.82 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 33 S. 7 <9 f.>) Die Aussetzung der Vollziehung betrifft nur den befehlenden Teil des Einberufungsbescheides, d.h. das Gebot, sich an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit bei einer bestimmten Dienststelle zum Dienst zu stellen; sie läßt die gestaltende Wirkung des Einberufungsbescheides unberührt, der unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt das Dienstverhältnis zu dem festgesetzten Gestellungstermin begründet (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O.). Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides hat sich im vorliegenden Fall auch nicht dadurch verschoben, daß das Bundesamt nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1984 mit einem weiteren Bescheid vom 11. Dezember 1984 den Dienstantrittszeitpunkt neu auf den 4. Februar 1985 festgesetzt hat (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 10). Der mit dem Betreff "Aufforderung zum Dienstantritt" versehene Bescheid vom 11. Dezember 1984 ist eine Dienstantrittsanordnung, kein neuer Einberufungsbescheid. Die durch ihn angeordnete nachträgliche Verschiebung des Dienstantrittszeitpunktes betrifft nicht den Beginn des Zivildienstverhältnisses, sondern nur den Befehl zur Gestellung (vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 10). Wäre in der Dienstantrittsaufforderung vom 11. Dezember 1984 ein Änderungsbescheid auch hinsichtlich des Beginns des Wehrdienstverhältnisses zu sehen, so wäre der angefochterie Einberufungsbescheid in der Fassung dieses Änderungsbescheides vom 11. Dezember 1984 übrigens ebenfalls rechtswidrig, weil der Kläger in dem dann neu festgesetzten Gestellungszeitpunkt vom 4. Februar 1985 bereits das 28. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Schon aus diesem Grunde kommt auch eine Umdeutung der Dienstantrittsanordnung in einen (neuen) Einberufungsbescheid, der den angefochtenen Einberufungsbescheid sowohl hinsichtlich seines befehlenden als auch seines gestaltenden Teils geändert hat, nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG). Eine solche Umdeutung widerspräche überdies der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), die durch den Erlaß einer bloßen Dienstantrittsanordnung in einem bereits durch den Einberufungsbescheid begründeten Zivildienstverhältnis die mit der erneuten Begründung eines Zivildienstverhältnisses durch den Erlaß eines neuen Einberufungsbescheides verbundene Überschreitung der Altersgrenze gerade vermeiden wollte (vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 11).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl