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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1981, Az.: BVerwG 8 C 48.80

Erledigung eines auf Aufhebung eines Musterungsbescheids gerichteten Rechtsstreits durch nachträgliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Voraussetzungen für die Einberufung zum Wehrdienst bzw. Zivildienst; Zurverfügungstellung für den Grundwehrdienst; Verhältnis der musterungsrechtlichen Entscheidung über die Verfügbarkeit zum Zivildienst; Kostentragungslast im Falle der Erledigung eines Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 48.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 15.03.1979 - AZ: M 269 IV 78

Fundstelle

  • Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr 11

Amtlicher Leitsatz

Ein Musterungsbescheid, der den Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stellt, erledigt sich nicht dadurch, daß der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer den Wehrpflichtigen als berechtigt anerkennt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

In der Verwaltungsssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 1979 wird für unwirksam erklärt, soweit es über den Antrag entschieden hat, festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Insoweit wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der aus der Anfechtung des Musterungsbescheids vom 8. Juni 1978 erwachsene Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

2

Am 8. Juni 1978 erließ der Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt München einen Musterungsbescheid, in dem er den Kläger als "wehrdienstfähig" mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten (Signierziffer 3) einstufte und ihn der Ersatzreserve I zuteilte. Weiter heißt es in dem Musterungsbescheid, der Kläger stehe für einen aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Dienst zur Verfügung. Ob er zum Wehrdienst oder zum Zivildienst einzuberufen sei, hänge von der Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer über seinen Antrag auf Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ab. Schließlich ist ausgeführt, der Kläger unterliege der Wehrüberwachung, solange er nicht als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig anerkannt sei. Drei bereits vorher erlassene Musterungsbescheide hob der Musterungsbescheid auf. Das Kreiswehrersatzamt gab den Bescheid mit eingeschriebenem Brief am 9. Juni 1978 zur Zustellung an den Kläger bei der Deutschen Bundespost auf. Mit eingeschriebenem Brief vom 26. Juni 1978 - aufgegeben bei der Post um 23.00 Uhr desselben Tages - legte der Kläger Widerspruch ein mit der Bemerkung, er habe den Musterungsbescheid am Dienstag, dem 13. Juni 1978, erhalten. Die Widerspruchsschrift ging am Mittwoch, dem 28. Juni 1978, bei der Wehrbereichsverwaltung V ein, die den Widerspruch als verspätet zurückwies.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Musterungsbescheid vom 8. Juni 1978 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 26. September 1978 aufzuheben mit Ausnahme des Teils, der die bereits vorher erlassenen Musterungsbescheide aufhebt, hilfsweise dazu festzustellen, daß der Musterungsbescheid nichtig ist, als weiteren Hauptantrag festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er hat sich u.a. darauf berufen, daß er aufgrund seines Antrages vom 3. Oktober 1977 und des Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst vom 28. November 1977 als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zu behandeln sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe gegen den Musterungsbescheid verspätet Widerspruch eingelegt. Ihm stehe kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite. Zu einer sachlichen Überprüfung des Aufhebungsantrages könne es daher nicht kommen. Der Hilfsantrag, festzustellen, daß der Musterungsbescheid nichtig sei, sei unbegründet. Dieser Bescheid sei rechtswirksam. Der Antrag festzustellen, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sei unzulässig. Dieser Antrag scheitere an dem Vorrang der hier möglich gewesenen Gestaltungsklage.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er hat zunächst seine bisherigen Anträge wiederholt. Im Revisionsverfahren hat er mitgeteilt, durch Bescheid vom 31. März 1980 sei er vom Prüfungsausschuß als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.

6

Er erklärt nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

7

Die Beklagte widerspricht der Erledigung mit der Erwägung, der Musterungsbescheid habe durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer seine Bedeutung nicht verloren, und der in der mündlichen Verhandlung erklärten Einschränkung, daß sie den Rechtsstreit über die Feststellung, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, gleichfalls in der Hauptsache für erledigt erkläre.

8

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. In der Sache hat der Senat auf die Revision nur noch insoweit zu entscheiden, als der Kläger die Feststellung begehrt, der ursprünglich über die Aufhebung des Musterungsbescheids vom 8. Juni 1978, soweit er nicht seinerseits die Vorbescheide aufhebt, und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids geführte Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt.

9

Der Kläger hat im Revisionsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, soweit die Aufhebung des genannten Musterungsbescheids umstritten war, ist die einseitige Erledigungserklärung des Klägers insoweit als Antrag anzusehen, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dieser Antrag ist zulässig. Die Antragsänderung ist im Revisionsverfahren zulässig (§ 141, § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO). Der Kläger hat seinen Antrag der erst im Revisionsverfahren durch den Anerkennungsbescheid vom 31. März 1980 bewirkten Änderung des Sachstandes angepaßt. Es handelt sich um einen Feststellungsantrag im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Das berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung ist gegeben.

10

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Erledigungsfeststellung beschränkt sich materiell auf die Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BVerwGE 20, 146;  31, 318). Das bedeutet hier, daß darüber zu entscheiden ist, ob sich der Rechtsstreit um die ursprünglich begehrte Aufhebung des Musterungsbescheids nebst dazugehörigem Widerspruchsbescheid in der Hauptsache erledigt hat. Darüber ist - weil streitig - durch Urteil zu entscheiden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich dieser Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt.

11

Er hätte sich zwar erledigt, wenn sich der angefochtene Musterungsbescheid in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt hätte. Dadurch wäre das Petitum des Klägers unmittelbar getroffen worden, weil die Regelungswirkung des den Kläger belastenden Bescheids entfallen und der Gegenstand der Aufhebung damit weggefallen wäre. Dieser Fall ist aber nicht gegeben.

12

Die Erledigung des angefochtenen Musterungsbescheids im dargelegten Sinne setzt voraus, daß die Regelungswirkung dieses Bescheids entfallen ist. Daran fehlt es hier. Der feststellende Teil des Musterungsbescheids vom 8. Juni 1978 enthält die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 MustV getroffene feststellende Regelung, der Kläger stehe für einen aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Dienst zur Verfügung. Dieser Ausspruch stellt den Kläger für den Wehrdienst zur Verfügung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG haben die Musterungsbehörden darüber zu befinden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Das hat der Musterungsausschuß durch den angefochtenen Musterungsbescheid entsprechend § 19 Abs. 7 WPflG getan. Der Wehrdienst ist ein aufgrund der Wehrpflicht zu leistender Dienst (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG). An dieser Auslegung des Regelungsgehalts ändert nichts, daß der Musterungsausschuß seiner Aussage den mitteilenden Hinweis im Sinne des § 20 Abs. 2 MustV hinzugefügt hat, ob der Kläger zum Wehrdienst oder zum Zivildienst einberufen werde, hänge von der Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer über den Antrag des Klägers ab. Dieser Hinweis setzt vielmehr nach § 20 Abs. 2 MustV gerade voraus, daß der Kläger für den Wehrdienst zur Verfügung steht. An diesem Inhalt der Aussage des Musterungsausschusses würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Musterungsausschuß unter einem aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Dienst nicht nur den Wehrdienst verstanden haben sollte. Wäre die Regelung in diesem weitergehenden Sinne zu verstehen, was hier unterstellt werden kann, so wäre der Kläger damit neben dem Wehrdienst auch noch für den Zivildienst zur Verfügung gestellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG, § 20 Abs. 2 MustV). Die Zurverfügungstellung für den Wehrdienst wäre aber jedenfalls unbedingt getroffen und nicht etwa von der Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer abhängig. Denn jene Bedingung ist nach dem Wortlaut und Sinn des Hinweises allein für die Einberufung des Wehrpflichtigen von Bedeutung, die von der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu unterscheiden ist.

13

Diese Aussage hat durch den Erlaß des Anerkennungsbescheids des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 31. März 1980 ihre Regelungswirkung nicht verloren. Denn durch jenen Bescheid ist nur geklärt, daß der Kläger nunmehr entsprechend § 20 Abs. 2 MustV nicht mehr zum Wehrdienst, sondern nur noch zum Zivildienst einberufen werden darf.

14

Unberührt ist durch sie geblieben, daß er für den Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt ist. Diese Zurverfügungstellung bringt auch das den Zivildienst ordnende Zivildienstgesetz nicht zum Erlöschen. Es hält sie vielmehr mit ihrem vollen Inhalt aufrecht und macht sie für den Zivildienst dienstbar. Das Zivildienstgesetz knüpft an die im Musterungsbescheid getroffene Regelung als eine fortbestehende Regelung an. Es sieht den Wehrpflichtigen als immer noch für den Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt und behandelt den Zivildienst allein unter dem Blickpunkt des Dienstes, zu dem der Wehrpflichtige nunmehr aufgrund der Zurverfügungstellung für den Wehrdienst und der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einzuberufen sei. Diese Beurteilung der Dinge folgt einmal daraus, daß der Zivildienst kein dem Wehrpflichtrecht entsprechendes eigenes Musterungsverfahren kennt und dessen im Regelfall auch nicht bedarf, weil der Wehrpflichtige nach § 16 Abs. 1 WPflG und § 20 Abs. 1 MustV auch dann nach Wehrpflichtrecht zu mustern ist, wenn er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat (vgl. dazu auch § 26 Abs. 7 WPflG, § 20 Abs. 3 und 4 MustV). Zum anderen steht dafür, daß nach § 17 ZDG Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen, zu denen auch die sie umfassende Entscheidung über die Verfügbarkeit für den Wehrdienst gehört, für den Zivildienst gelten. In § 7 Satz 2 ZDG ist dies noch besonders für Tauglichkeitsentscheidungen vorgeschrieben, die die Entscheidung über die Verfügbarkeit für den Wehrdienst gleichfalls umfaßt. § 73 ZDGüberträgt schließlich die Präklusionswirkung des Musterungsbescheids in das Heranziehungsverfahren für den Zivildienst. Alle diese Regelungen setzen den Fortbestand der im Musterungsbescheid getroffenen Regelung über die Verfügbarkeit für den Wehrdienst voraus. Daran ändert sich nichts, wenn der Musterungsbescheid, wie oben unterstellt, den Kläger auch noch für den Zivildienst zur Verfügung stellte. Denn damit wäre nur ausdrücklich verfügt, was das Zivildienstgesetz der Zurverfügungstellung für den Wehrdienst entnimmt. Dabei verbleibt es schließlich auch im Hinblick auf den die Wehrüberwachung betreffenden Hinweis, der keine Regelung, sondern nur eine Mitteilung enthält.

15

Der angefochtene Musterungsbescheid nebst dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid hat sich daher durch Erlaß des Anerkennungsbescheids des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 31. März 1980 nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt.

16

Der auf Aufhebung des Musterungsbescheids gerichtete Rechtsstreit hat sich auch nicht aus anderen Gründen in der Hauptsache erledigt. Denn die Gründe, mit denen der Kläger den Musterungsbescheid bekämpft hat, sind nicht unerheblich geworden, so daß eine gerichtliche Entscheidung über sie für den Kläger noch von Interesse wäre (vgl. dazu BVerwGE 20, 146 [149]). Wie es sich damit grundsätzlich verhält, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn für den hier in Rede stehenden Musterungsstreit gilt jedenfalls die Besonderheit, daß angesichts des umfassenden Regelungsgehalts der musterungsrechtlichen Entscheidung über die Verfügbarkeit für den Wehrdienst und der Konzentration aller die Verfügbarkeit berührenden Fragen im Musterungsverfahren (vgl. dazuUrteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 21]) grundsätzlich alle musterungsrechtlichen Gründe in den Streit geraten, die das Aufhebungsbegehren tragen. Sie alle sind in den Streit einbezogen, wenn der Wehrpflichtige den Musterungsbescheid anficht. Die tatsächliche Beschränkung der Begründung auf einen Punkt, hier das Wehrdiensthindernis der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, hindert rechtlich nicht, daß der Wehrpflichtige (vgl. dazuUrteil vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 13.79 - [Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 12]), die Behörde oder das Gericht sich mit anderen, die Verfügbarkeit betreffenden Fragen, etwa der mangelnden Tauglichkeit oder anderen Wehrdiensthindernissen, befassen und danach das Aufhebungsbegehren des Klägers beurteilen. Jene Fragen sind daher regelmäßig als Anspruchsbegründung mitzudenken. Es ist nicht ersichtlich, warum die Dinge im Falle des Klägers anders zu beurteilen wären. Der Hinweis des Klägers, er wende sich nur gegen die Feststellung, er stehe für den Wehrdienst zur Verfügung und unterliege der Wehrüberwachung, ist unergiebig. Er trifft gerade den Regelfall. Darum wäre eine Erledigung nur dann eingetreten, wenn sich alle für die Aufhebung rechtserheblichen Gründe erledigt hätten. Das ist nicht der Fall.

17

Daraus folgt, daß sich der gegen den Musterungsbescheid gerichtete Aufhebungsantrag in der Hauptsache nicht erledigt hat. Der Feststellungsantrag ist daher unbegründet. Auf die Ausführungen des Klägers über die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid und die Annahme des Klägers als Kriegsdienstverweigerer kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

18

Zu dem hilfsweise gegenüber dem erörterten Aufhebungsantrag gestellten Antrag des Klägers, festzustellen, daß der angefochtene Musterungsbescheid nichtig sei, ist keine die Erledigung betreffende Entscheidung zu treffen. Darauf erstreckt sich der Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers nicht. Der Hilfsantrag ist nicht durch die Antragsänderung im Revisionsverfahren entfallen, wie der ihm vorgeordnete Hauptantrag, sondern schon dadurch, daß die vom Kläger für die Stellung des Hilfsantrags seinerzeit gesetzte Bedingung nicht mehr eintreten konnte. Bedingung war, daß der auf Aufhebung des Musterungsbescheids gerichtete Hauptantrag abgewiesen wird. Dies war nach dessen Änderung in einem Erledigungsfeststellungsverfahren nicht mehr möglich. Davon ist der Kläger ausgegangen. Aus diesem Grunde hat er den Hilfsantrag als nicht mehr gestellt angesehen. Er hat sich bei der Darlegung der Gründe, die ihn zu der Folgerung geführt haben, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, mit dem Hilfsantrag nicht mehr befaßt, sondern hat nur die ursprünglich als Hauptanträge begehrte Aufhebung des Musterungsbescheids und Feststellung, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, in Betracht gezogen.

19

Im Hinblick auf den letztgenannten Feststellungsantrag ist nicht streitig über die Erledigung zu entscheiden. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache gleichfalls erledigt erklärt hat, ist gemäß §§ 141 und 125 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO insoweit das Verfahren einzustellen und festzustellen, daß das angefochtene Urteil unwirksam ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO).

20

Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist insoweit nach billigem Ermessen über die Kostentragung zu entscheiden, die sich hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils der Entscheidung des Senats aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt. Der Kläger hat auch nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aus dem zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand geht hervor, daß er voraussichtlich mit dem auf Feststellung seiner Berechtigung gerichteten Antrag, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, unterlegen wäre. Es spricht sehr viel mehr für als gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger mit dem Antrag an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gescheitert wäre. Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung auch dann nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage hätte verfolgen können. Das ist hier der Fall.

21

Der Kläger hätte durch Anfechtung des Musterungsbescheids eine Entscheidung darüber erzielen können, ob er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Denn nach seiner Auffassung galt er bereits vor Erlaß des angefochtenen Musterungsbescheids als anerkannter Kriegsdienstverweigerer im Sinne des nicht geltendes Recht gewordenen § 25 a Abs. 1 Satz 2 WPflG und der dazu ergangenen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 48, 127 undUrteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - [Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2]). Darüber hatte im Musterungsverfahren entschieden werden müssen (vgl. dazuUrteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 44.75 -). Denn wenn die Ansicht des Klägers zutreffend gewesen wäre, so hätte er mit großer Wahrscheinlichkeit von den Musterungsbehörden nicht für den Wehrdienst zur Verfügung gestellt werden dürfen. Denn nach § 16 Abs. 1 WPflG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 MustV ist nur dann von den Musterungsbehörden über die Verfügbarkeit eines Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zu entscheiden, wenn er noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229), aus dem anderes folgen könnte, ist nicht geltendes Recht geworden.

22

Mithin hätte der Kläger über die Frage, ob er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, im Musterungsverfahren eine seine Rechte schützende und seinen Interessen genügende Entscheidung herbeiführen können. Das ist ihm nur deshalb nicht gelungen, weil er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die gegen den Musterungsbescheid laufende Widerspruchsfrist versäumt hat. Auch dafür, daß dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte gefolgt werden und auch weiter hätte angenommen werden müssen, daß dem Kläger Wiedereinsetzungsgründe (§ 68 Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwGO, § 32 WPflG) nicht zur Seite standen, spricht erheblich mehr als für die Ansicht des Klägers, er sei im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO entschuldigt, weil er die Widerspruchsschrift am Tage vor Ablauf der Widerspruchsfrist um 23.00 Uhr als Einschreiben in München aufgegeben habe. Auch wenn dem Kläger infolgedessen eine sachliche Überprüfung des Musterungsbescheids verwehrt war und aus diesem Grunde die Entscheidung der von ihm verfolgten Frage seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, im Musterungsverfahren unterbleiben mußte, konnte er mit seinem Feststellungsantrag nicht durchdringen. Denn er hätte die gesuchte Entscheidung durch rechtzeitigen Widerspruch erreichen können. Das reicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, der es nicht gestattet, im Verfahren über die Gestaltungsklage unterlaufene Fehler nachträglich zu korrigieren. Die daraus resultierende Folgerung, daß es deshalb billig ist, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte zunächst der Erledigung schlechthin widersprochen hat. Zwar sind Fälle denkbar, in denen die Verzögerung der Erledigungserklärung bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist. Hier ist kein solcher Fall gegeben. Die Beklagte hat dadurch weder das Verfahren verzögert, noch ihm eine andere Richtung oder Anlaß zu kostenverursachenden Prozeßhandlungen gegeben. Deshalb hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Damit entfällt auch eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Türke
Türke
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel