Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 8 C 125.83
Musterung; Untersuchung; Einberufung; Gesundheit; Beeinträchtigungen; Glaubhaftmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 125.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 20.10.1983 - AZ: 2043 IV 83
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 13 Abs. 3 MustV
Fundstellen
- BWV 1986, 61-62
- NVwZ 1987, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine erneute ärztliche Untersuchung vor der Einberufung gebietende "Anhaltspunkte" i.S. des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV sind dann gegeben, wenn der Wehrpflichtige gesundheitliche Veränderungen durch glaubhafte Angaben über Art und Umfang bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen schlüssig darlegt.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985 in Regensburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 10. Juli 1955 geborene Kläger wurde am 25. März 1977 als "wehrdienstfähig" gemustert. Aufgrund einer ärztlichen Überprüfungsuntersuchung erkannte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1981 den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" zu. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Der Kläger erhob Klage, mit der er geltend machte, er sei wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, namentlich einer Schädigung der Wirbelsäule und einer Schilddrüsenüberfunktion nicht wehrdienstfähig. Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung eines von der Orthopädischen Poliklinik der Universität München unter dem 15. April 1982 aufgrund einer am 12. Januar 1982 durchgeführten ambulanten klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Klägers erstatteten schriftlichen Gutachtens, in dem unter Mitteilung des erhobenen orthopädischen Befundes ausgeführt wird, daß der Kläger am 30. Juni 1981, dem Ende der Vollzugsaussetzung eines seinerzeit ergangenen, inzwischen widerrufenen Einberufungsbescheides, den Anforderungen des Grundwehrdienstes gewachsen gewesen sei. Am 20. Oktober 1983 nahm der Kläger die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1983 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß seine Einberufung zum 5. April 1983 vorgesehen sei, und stellte ihm anheim, etwaige Hinderungsgründe innerhalb von zehn Tagen mitzuteilen. Der Kläger machte mit Schriftsatz vom 21. Februar 1983 geltend, daß er weiterhin in fachärztlicher Behandlung stehe, und fügte ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. S. vom 7. Juli 1982 bei, in dem eine Behandlung seit dem 25. Mai 1981 wegen einer Torsions-Skoliose der Wirbelsäule mit beginnender Ilio- und Lumbosacralgelenkarthrose beidseitig bestätigt und ausgeführt wird, daß sich die Beschwerden und das gesamte Krankheitsbild trotz einer länger als ein Jahr intensiv angewandten Therapie verstärkt hätten, so daß ein Sanatoriumsaufenthalt in einem Skoliosezentrum erwogen werde. Der ärztliche Dienst der Beklagten würdigte dieses Attest unter dem 25. März 1983 dahin, daß neue Gesichtspunkte nicht aufgezeigt worden seien; die die Wirbelsäule des Klägers betreffenden Gesundheitsstörungen seien bereits in dem Gutachten der Orthopädischen Poliklinik der Universität München vom 15. April 1982 eingehend gewürdigt worden. Mit Bescheid vom 1. März 1983 berief die Beklagte den Kläger zum 16. Mai 1983 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 1983 zurückwies.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 1. März 1983 hat der Kläger die Auffassung vertreten, der angefochtene Einberufungsbescheid sei bereits aus formellen Gründen deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - trotz der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keiner erneuten ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei. Wegen bestehender Wirbelsäulen- und Schilddrüsenleiden sei er nicht wehrdienstfähig.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Gesundheitszustand des Klägers hinreichend gewürdigt.
Durch Urteil vom 20. Oktober 1983 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Die Beklagte habe den Kläger zutreffend nach § 13 Abs. 3 MustV angehört, weil er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlaß des auf den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 23. Februar 1981 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1981 einberufen worden sei. Jedoch hätte es im Hinblick auf die von dem Orthopäden Dr. S. attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer erneuten ärztlichen Untersuchung des Klägers bedurft. Der Hinweis der Beklagten auf das Gutachten der Orthopädischen Poliklinik der Universität München vom 15. April 1982 greife nicht durch, weil dieses Gutachten zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt Stellung nehme, auf den es im vorliegenden Verfahren nicht ankomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß es nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV vor der Einberufung zum Grundwehrdienst der Anhörung des Klägers bedurfte. Nach dieser Vorschrift sind Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, vor ihrer Einberufung zu hören. Eine der in § 13 Abs. 3 Satz 2 MustV genannten Ausnahmen von dem gesetzlichen Anhörungsgebot liegt nicht vor. "Musterung" i.S. des § 13 Abs. 3 MustV ist neben der das förmliche Musterungsverfahren (§§ 16 ff. WPflG) abschließenden Entscheidung jede in die Zuständigkeit der Kreiswehrersatzbehörden fallende Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung (§ 15 a MustV i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG), mit der die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst festgestellt wird (vgl. Urteile vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 2.74 - BVerwGE 47, 41 <42 ff.>[BVerwG 11.09.1974 - VIII C 2/74] und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 42.80 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 17 S. 1 <2 f.>). Eine derartige Entscheidung enthält der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 1981. Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1981 abgeschlossen. Die in § 13 Abs. 3 MustV genannte Zweijahresfrist bemißt sich bis zum Zeitpunkt der Einberufung (vgl. Urteil vom 26. August 1981, a.a.O. S. 2) und wird daher mit dem hier auf den 16. Mai 1983 festgesetzten Gestellungstermin überschritten.
Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß angehört. Die Anhörung soll dem Betroffenen mit dem Hinweis, etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Einberufung vorzubringen, Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. Urteil vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 210.67 - BVerwGE 37, 307 <309>[BVerwG 10.03.1971 - VIII C 210/67]). Dies ist mit Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 1983 geschehen. Daß der Kläger nicht, wie angekündigt, bereits zum 5. April 1983, sondern erst zum 16. Mai 1983 einberufen wurde, ist unschädlich, weil insbesondere im Hinblick auf den im Anhörungsschreiben enthaltenen Hinweis, daß die Einberufung des Klägers zum nächstmöglichen Termin beabsichtigt sei, falls der Kläger nicht zu dem genannten Zeitpunkt einberufen werde, die erfolgte Anhörung in vollem Umfang ihre Funktion erfüllte, den Wehrpflichtigen "auf die bevorstehende Einberufung hinzuweisen und ihn insoweit im Interesse seiner privaten Dispositionen gleichsam zu 'warnen'" (Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 35.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 9 S. 13 <14 f.>; ferner Urteil vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 103.82 - amtl. Umdruck S. 5 f. und Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 8 C 78.84 - amtl. Umdruck S. 2).
Zu folgen ist auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der angefochtene Einberufungsbescheid rechtswidrig ist, weil der Kläger ohne erneute ärztliche Untersuchung einberufen wurde, obwohl es einer solchen Untersuchung bedurfte. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV ist der Wehrpflichtige "auf Antrag" oder bei Vorliegen von "Anhaltspunkten für eine Veränderung des Gesundheitszustandes" erneut ärztlich zu untersuchen. Ob der Vortrag des Klägers im Rahmen der Anhörung zu der vorgesehenen Einberufung das Begehren auf erneute ärztliche Untersuchung einschließt, kann offenbleiben. Jedenfalls war die Beklagte deswegen verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, weil "Anhaltspunkte" i.S. des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV für gesundheitliche Veränderungen beim Kläger vorlagen. Zur Frage einer nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG vor der Einberufung zum Zivildienst gebotenen ärztlichen Untersuchung hat der Senat im Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 163.81 - (Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 1 S. 1 <2>) ausgeführt:
"Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG ist der Dienstpflichtige vor der Einberufung ärztlich zu untersuchen, 'wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig ist.' Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß 'Anhaltspunkte' für eine Zivildienstunfähigkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG regelmäßig nicht voraussetzen, daß der Dienstpflichtige ärztliche Atteste über bestehende gesundheitliche Leiden vorlegt. Gesetzlich gefordert sind Angaben des Dienstpflichtigen, die die Möglichkeit einer bestehenden Zivildienstunfähigkeit hinreichend deutlich kennzeichnen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Dienstpflichtige glaubhaft Angaben über Art und Umfang gesundheitlicher Beeinträchtigungen macht, die den Schluß auf eine zumindest vorübergehende Zivildienstunfähigkeit zulassen. Die Vorlage ärztlicher Atteste ist nur ausnahmsweise geboten, wenn die Möglichkeit einer Zivildienstunfähigkeit aufgrund der Angaben des Dienstpflichtigen nicht in dem dargelegten Sinne hinreichend objektivierbar ist."
Diese Grundsätze gelten auch hier. "Anhaltspunkte" für eine Veränderung des Gesundheitszustandes i.S. des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV sind daher dann gegeben, wenn der Wehrpflichtige gesundheitliche Veränderungen durch glaubhafte Angaben über Art und Umfang bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ggf. unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste, schlüssig darlegt. Allerdings kann ein derartiger Vortrag ausnahmsweise durch entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen entkräftet werden. Ob dies der Fall ist, haben die zuständigen Wehrersatzbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung zu entscheiden.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß hier eine erneute ärztliche Untersuchung gebietende "Anhaltspunkte" für gesundheitliche Veränderungen vorlagen, wird vom Überzeugungsgrundsatz gedeckt (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Orthopäde Dr. S. hat dem Kläger unter dem 7. Juli 1982 attestiert, daß sich "trotz intensiver, seit über einem Jahr anhaltender Therapie die Beschwerden und das gesamte Krankheitsbild verstärkt (hätten)". Diese Angaben sind in dem gekennzeichneten Sinne "schlüssig". Die Annahme des angefochtenen Urteils, der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers werde durch den Hinweis der Beklagten auf das Gutachten der Orthopädischen Poliklinik der Universität München vom 15. April 1982 nicht entkräftet, beruht schon deshalb auf einem denkgesetzlich zulässigen Schluß (vgl. dazu Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG VIII B 3.72/VIII C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 <28>), weil - worauf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, - jenes Gutachten nicht nur zu einem anderen Beweisthema, nämlich zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers am 30. Juni 1981, Stellung nimmt, sondern auch der im Gutachten mitgeteilte Befund bei einer ärztlichen Untersuchung des Klägers am 12. Januar 1982 erhoben wurde und sich später verändert haben kann, während das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 7. Juli 1982 auch die Entwicklung des Beschwerde- und Krankheitsbildes in der Folgezeit berücksichtigt. Angesichts der vom Verwaltungsgericht ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen dieses Attestes bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision ferner keiner weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung eines Sachverständigen (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
RiBVerwG Dr. David ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl