Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1984, Az.: BVerwG 8 C 78.84
Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides; Einberufung während des ersten juristischen Staatsexamens als eine die Zurückstellung vom Zivildienst rechtfertigende unzumutbare Härte; Beseitigung der Unzumutbarkeit durch eine Vollzugsaussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 78.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 7 A 6/84
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 74 Abs. 2 ZDG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO) ist unbegründet.
Bei der im Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides vom 14. November 1983 keine durchgreifenden Bedenken. Der Kläger ist vor Erlaß des Einberufungsbescheides ordnungsgemäß gehört worden (vgl. § 19 Abs. 4 ZDG). In dem eine weitere Zurückstellung versagenden Bescheid vom 20. Juni 1983 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er spätestens zum 1. April 1984 einberufen werde. Daß seine Einberufung erst zum 2. April 1984 erfolgte, ist unschädlich (vgl. Urteil vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 103.82 - amtl. Umdruck S. 5 f.). Zutreffend geht das mit der Revision angefochtene Urteil davon aus, daß in der Einberufung während des ersten juristischen Staatsexamens grundsätzlich eine die Zurückstellung vom Zivildienst nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG rechtfertigende unzumutbare Härte liegt (vgl. Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 <3>). Jedoch hat die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Unzumutbarkeit der gegebenen Härte durch die Vollzugsaussetzung des Einberufungsbescheides bis zum 30. September 1984 zulässig beseitigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß kurzfristigen Härtelagen durch Anwendung anderer Mittel als einer Zurückstellung begegnet werden kann (vgl. Urteil vom 23. April 1980 a.a.O. S. 4). Die Kurzfristigkeit einer Härtelage wird im Zivildienstrecht nicht durch eine starre zeitliche Grenze gekennzeichnet, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - (Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 <6>) betont hat. Prüfungsbedingte Härtelagen sind vielmehr regelmäßig als kurzfristig zu bezeichnen, weil sie einen bei objektiver Betrachtung genau überschaubaren, durch die Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung eng begrenzten Zeitraum umfassen. Krankheitsbedingte Unterbrechungen der Prüfung berühren die Kurzfristigkeit dieser Härtelage grundsätzlich nicht. Unerheblich ist daher, daß der Kläger die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen erst im August/September 1984 abschließen konnte und sich die bestehende Härte daher über die übliche Prüfungszeit hinaus auf einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr erstreckte.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bleiben die Prozeßkostenhilfeanträge für das Revisionsverfahren und das Anordnungsverfahren ohne Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Noack
Dr. Kleinvogel