Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1999, Az.: BVerwG 2 WD 19.99

Fehlverhalten von Soldaten in Vorgesetztenstellung in Form von entwürdigender oder ehrverletzender Behandlung Untergebener; Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken; Schlagen mit einer Stabtaschenlampe auf Kopf und Knie eines Untergebenen; Zwangsweise Verabreichung von Alkohol; Tritte in Gesäß eines Untergebenen und Erteilung schikanöser Befehle; Verstoß gegen die Pflicht zur Erteilung von Befehlen nur zu dienstlichen Zwecken; Verstoß gegen die Fürsorgepflicht; Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Missachtung der Grundsätze der Inneren Führung der Bundeswehr; Dienstgradherabsetzung oder Beförderungsverbot als Disziplinarmaßnahmen; Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme; Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung; Tatmilderungsgrund einer außergewöhnlichen situationsbedingten Erschwernis der Erfüllung seines Auftrages als stellvertretender Zugführer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 19.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 03.03.1999 - AZ: 5 VL 1/99

Fundstelle

  • ZBR 2000, 246-249

Prozessgegner

Leutnant der Reserve ..., geboren am ...,

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. November 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Major Kalberlah, Oberleutnant Schneider als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 31 Jahre alte frühere Soldat besuchte nach der Grundschule vier Jahre ein Gymnasium und wechselte 1983 auf die Realschule, die er mit Abschlußzeugnis vom 26. Juni 1987 verließ. Anschließend durchlief er eine dreijährige Ausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen, die er mit dem Fachgehilfenbrief vom 13. Juli 1990 abschloß.

2

Zum 1. Oktober 1990 wurde er als Wehrpflichtiger zur ... in C. einberufen und auf Grund seiner Verpflichtungserklärung am 27. Februar 1991 als Jäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf zwölf Jahre festgesetzt; auf seinen Antrag wurde sie gemäß § 4 PersStärkeG auf acht Jahre verkürzt. Sie endete demnach mit Ablauf des 30. September 1998.

3

Nach seiner Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes mit Personalverfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 11. Juni 1991 wurde der frühere Soldat nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen mit Wirkung vom 1. April 1994 zum Oberfähnrich und mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum Leutnant ernannt. Sein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 10. März 1995 wurde vom Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 11. Juli 1995 abgelehnt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der frühere Soldat jeweils als Kraftfahrer B und Funkgerätebediener zum 1. Januar 1991 zur 1. sowie zum 1. April 1991 zur ... in C. versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierung zur ... in A. vom 19. Juni bis 27. September 1991 nahm er am Fahnenjunkerlehrgang der Fallschirmjägertruppe und im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 8. April bis 5. Juni 1992 dort auch am Reserveoffizierlehrgang jeweils mit der Note "befriedigend" teil. In der Zeit vom 12. Januar bis 5. Februar sowie vom 9. bis 19. Februar 1993 absolvierte er den Grund- und den Leistungslehrgang für Einzelkämpfer ebenfalls in A. Im Rahmen seiner Kommandierung vom 9. März bis 30. Juli 1993 zur ... in M. schloß er den Offizierlehrgang für den Truppendienst mit der Note "ausreichend" ab und nahm vom 1. September bis 24. November 1993 an der ... in H. am Zugführerlehrgang mit der Note "befriedigend" teil. Sodann wurde er als Fallschirmjäger- und Zugführeroffizier zum 1. Oktober 1994 zur 3. sowie zum 1. Februar 1995 zur ... und nach Umgliederung der ... zum 1. Oktober 1996 als Offizier zbV zum ... in C. versetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er im Rahmen einer Kommandierung vom 1. Januar bis 31. März 1997 beim ... in S. zur besonderen Verwendung eingesetzt und war anschließend bis zum Ende seiner Dienstzeit zur Durchführung einer Fachausbildung zum Industriekaufmann vom militärischen Dienst freigestellt. Schließlich nahm er in der Zeit vom 3. Dezember 1998 bis 26. Februar 1999 an einer Einzelwehrübung im ... als S 2-Offizier teil.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der frühere Soldat als Fallschirmjägeroffizier und Zugführer am 22. März 1995 in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" sowie zweimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn ausgeführt:

"Leutnant ... ist ein charakterlich klarer, intelligenter, körperlich außerordentlich leistungsfähiger Soldat. Sowohl körperlich wie auch geistig ist er den Anforderungen voll gewachsen. Seine Aufgaben löst er professionell. Er ist in jeder Hinsicht ein guter Fallschirmjägeroffizier. Im Mittelpunkt seines Denkens steht der Soldatenberuf, den Ausgleich zum täglichen Dienst findet er im Privatleben, das er mit seiner Familie aktiv gestaltet."

6

Die Beurteilung seiner Leistungen als S 2-Offizier im Rahmen der Einzelwehrübung vom 3. Dezember 1998 bis 26. Februar 1999 weist in den Einzelmerkmalen einmal die Wertung "4", neunmal die Wertung "5" sowie einmal die Wertung "6" auf und enthält in der ergänzenden Kennzeichnung zu den Einzelmerkmalen folgende Bemerkungen:

"Lt. ist ein sehr engagierter Reserveoffizier, der eigenständig und pflichtbewußt handelt. Ein Praktiker, der stets seinen Mann steht. Die aktive Zeit in der FschJgTr hat ihn geprägt, seine hohe und stete Leistungsbereitschaft ist hervorzuheben. Lt. besitzt Entwicklungspotential und ist ein Gewinn für das Bataillon."

7

Die freie Beschreibung lautete:

"Lt. ist überaus verantwortungsbewußt, denkt wirtschaftlich und handelt eigenständig. Er ist vielseitig interessiert, überdurchschnittlich allgemeingebildet und aufgeschlossen gegenüber Neuem. Er analysiert gründlich, denkt logisch und kommt zu folgerichtigen Entschlüssen. Untergebene versteht er zu führen und weiß sich stets durchzusetzen. Die Einsatzgrundsätze kennt er und wendet sie entsprechend an, seinen Aufgabenbereich beherrscht er. Ein Praktiker, der sich stets kameradschaftlich verhält und aus Überzeugung dient. Für besondere Auslandsverwendungen steht er uneingeschränkt zur Verfügung."

8

Für eine weitere Mob-Verwendung wurde er als stellvertretender Kompaniechef vorgeschlagen.

9

Der Leumundszeuge Hauptmann M. hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über den früheren Soldaten ausgesagt:

"Was die aktuelle Beurteilung zeigt, ist im wesentlichen richtig. Bei Punkten wie z.B. Fürsorgeverhalten würde ich Abstriche machen, aber sonst gibt es fachlich gesehen keine Einschränkungen; denn sie entspricht dem damaligen Leistungsverhalten des früheren Soldaten."

10

Der frühere Soldat erhielt am 19. Februar 1993 das Einzelkämpferabzeichen und ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold.

11

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten auf.

12

Die Versorgungsbezüge des früheren Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes. Da er 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats erdient hat, betragen seine Übergangsgebührnisse für die Dauer von 21 Monaten bis zum 30. Juni 2000 3.032,47 DM brutto, 2.699,08 DM netto. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 25.204,68 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde.

13

Der frühere Soldat ist seit dem 15. April 1994 verheiratet und hat eine fünfjährige Tochter, lebt jedoch von seiner Ehefrau dauernd getrennt, die als gelernte Industriekauffrau halbtags berufstätig ist und die Tochter erzieht. Er leistet seiner Tochter Unterhalt, nicht jedoch seiner Ehefrau, die allerdings das Kindergeld erhält. Zur Zeit absolviert er ein Berufspraktikum bei einer Werbefirma, übt jedoch keine Nebentätigkeit aus. Seine monatlichen Belastungen bestehen aus Tilgungsraten in Höhe von 646 DM sowie 150 DM gegenüber zwei Kreditinstituten, ferner den Aufwendungen für eine Lebensversicherung in Höhe von 125 DM und Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 208 DM für ihn selbst sowie 190 DM für seine Ehefrau und das Kind.

14

II

Im Oktober 1995 kam es auf Grund einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen des Verdachts von Mißhandlung in Zusammenhang mit entwürdigender Behandlung sowie von Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken gemäß §§ 31, 32 WStG. Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 16. Juni 1997 - 5 Ds 11 Js 20675/95 - Ak 700/96 -, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 1998, wurde er wegen Mißhandlung in sechs Fällen, und zwar in zwei Fällen in zwei tateinheitlichen und in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Mißbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 3.000 DM auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; im übrigen wurde der frühere Soldat freigesprochen.

15

In dem mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 10. November 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten überwiegend sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 4. Januar 1999 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

" 1. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag zwischen April und Juni 1994 während des U-Lehrgangs auf dem Standortübungsplatz in C. trat der frühere Soldat mit seinem Fuß dem damaligen GUA S. zweimal so stark gegen die Beine, daß dieser zu Boden fiel.

2. Der frühere Soldat befahl an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag Ende Oktober/Anfang November 1994 den damaligen Jg P. und L., Rekruten seines Zuges, weil die beiden beim Überwinden der Hindernisbahn der ... -Kaserne in C. ein Hindernis ausgelassen hatten, die Hindernisbahn nochmals zu überwinden, wobei sie zwischen den einzelnen Hindernissen immer wieder Liegestütze machen mußten, bis beide völlig erschöpft waren. Bei den Liegestützen rief er den beiden unter anderem zu: '20 für mich, weil ich Führer bin und weil ich W. heiße', sowie '20 für meine Mutter.'

3. Der frühere Soldat schlug an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag in der zweiten Dezemberwoche 1994 beim Schießbiwak der Rekruten seines Zuges dem damaligen Jg K. mit einer großen Stabtaschenlampe zumindest fünfmal auf sein Knie, so daß dieser Schmerzen empfand.

4. Am selben Abend, kurz nach dem unter Ziffer 3 stehenden Vorfall, schlug der frühere Soldat dem damaligen Jg P. ebenfalls mit der Stabtaschenlampe auf den Kopf, wodurch dieser Schmerzen und eine Beule davontrug.

5. Nachdem der damalige Uffz H. der dies beobachtet hatte, den früheren Soldaten wegen dieses Verhaltens zur Rede stellte, nahm dieser das zum Anlaß und versetzte dem Uffz H. ebenfalls mit der Stabtaschenlampe einen Schlag auf den Kopf.

6. Der frühere Soldat befahl an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag Ende Januar 1995 auf der Standortschießanlage in B. unter anderem den damaligen Gefr E., P., J. und K. die Hände auf den Rücken zu legen und den Kopf in den Nacken zu nehmen. Dann setzte er ihnen eine Flasche Rum an den Mund, so daß diese gezwungen waren, daraus zu trinken. Er verteilte auf diese Weise zwei Flaschen Rum auf einen Zug, wobei er selbst angetrunken war, obwohl er als Leitender des Nachtschießens eingeteilt war.

7. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Februar 1995 versetzte der frühere Soldat den damaligen Gefr K. und Ka. in seinem Dienstzimmer in der ... Kaserne in C. jeweils einen kräftigen Tritt in den Hintern, so daß beide Schmerzen verspürten.

8. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Juni 1995 ließ der frühere Soldat spätabends auf der Bahnfahrt von N. nach C. mehrere Gefreite seines Zuges sich anziehen und Helm und Rucksack aufsetzen. Dann mußten diese aus dem Zugabteil auf den Flur springen, wobei er jedem jeweils mit dem Fuß einen Tritt in den Hintern gab."

16

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den früheren Soldaten am 3. März 1999 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Aberkennung des Ruhegehalts unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 50 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten.

17

Sie traf zu Anschuldigungspunkt 1 dem Tatvorwurf entsprechende tatsächliche Feststellungen und sah zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 8 die im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts C. enthaltenen Feststellungen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO als bindend an.

18

Die Kammer würdigte das Verhalten des früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1, 2, 6 und 8 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG; soweit dadurch eine gesundheitliche Gefährdung der Betroffenen in allen Fällen die Folge oder gar ein Körperschaden eingetreten war, ging die Kammer von einer zumindest billigenden Inkaufnahme und insoweit von bedingtem Vorsatz aus. Sie sah keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe als gegeben an und hob hervor, daß es keine Vorschriften gebe, die dem Ausbilder derartige Verhaltensweisen oder Methoden der Ausbildung oder Erziehung der anvertrauten Untergebenen gestatteten. Ein schikanöser Befehl, Liegestütze durchzuführen, sei auch nicht mit dem Hinweis auf den Erlaß "Erzieherische Maßnahmen" zu rechtfertigen. Ebensowenig dürfe ein Soldat Untergebene ungefragt anfassen oder gar mit dem Fuß ins Gesäß treten bzw. mit einer Stabtaschenlampe an den Kopf schlagen oder ihnen in der festgestellten Art mindestens zwei Flaschen Rum einflößen.

19

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

20

Eine entwürdigende oder ehrverletzende Behandlung Untergebener sei für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Er begehe damit aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Ein Offizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandle, entwürdige, demütige oder ihm in vorwerfbarer Weise, insbesondere böswillig, den Dienst erschwere, disqualifiziere sich in seiner Vorgesetztenstellung und habe daher - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme verwirkt. Dabei sei es unerheblich, ob der frühere Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht gehabt habe, sie durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Die brutale und schikanöse Verhaltensweise, die zu Anschuldigungspunkt 2 geradezu menschenverachtend gewesen sei, belaste ihn besonders. Erschwerend sei auch die Wiederholungstat einer Verletzung der Rechte der ihm unterstellten Soldaten unter Mißachtung der Grundsätze der Inneren Führung der Bundeswehr zu berücksichtigen. Außerdem habe er auch Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Gruppenführer getragen und damit entgegen der Verpflichtung zu vorbildhaftem Verhalten nach § 10 Abs. 1 SG ein sehr schlechtes Beispiel gegeben. Der Zeuge M. habe im übrigen bestätigt, daß dem früheren Soldaten die der ZDv 20/1 entnommenen Leitsätze für Vorgesetzte bekannt gewesen seien. Zu seinen Lasten gehe auch, daß sich die Vorfälle in der Einheit herumgesprochen und erhebliche nachteilige Auswirkungen gehabt hätten. Er habe als Zugführer und Ausbilder abgelöst werden müssen. Bei einem aktiven Offizier, der lediglich bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad seiner Laufbahn degradiert werden könnte, sei die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, demgemäß bei einem früheren Soldaten die Aberkennung des Ruhegehalts, als angemessene und erforderliche Maßregelung anzusehen. Milderungsgründe in der Tat lägen nicht vor; er habe sich weder in einer psychischen Ausnahmesituation befunden noch eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat begangen. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten spreche allerdings, daß er bisher disziplinar noch nicht gemaßregelt worden sei und ausweislich des Beurteilungsbildes ansprechende dienstliche Leistungen erbracht habe. Diese persönlichen Milderungsgründe könnten jedoch gegenüber der Eigenart und Schwere seiner Verfehlungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal seine dienstlichen Leistungen in der Kampftruppe nicht weit überdurchschnittlich gewesen seien. Ebenso wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat nicht aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden dürfe, könne ein untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen im Dienst verbleiben. Diese Erwägung gelte auch für die noch mögliche Aberkennung des Ruhegehalts. Angesichts des Fehlens besonderer Tatmilderungsgründe und der nicht mehr gegebenen Eignung als Offizier könne kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO anerkannt werden, der es rechtfertigen würde, dem früheren Soldaten für das Reserveverhältnis einen - wenn auch herabgesetzten - Dienstgrad zu belassen. Ungeachtet erheblicher Bedenken habe die Kammer den früheren Soldaten trotz der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens im Hinblick auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht als unwürdig und angesichts der wirtschaftlichen Lage sowie der Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt eines Unterhaltsbeitrages für sechs Monate in Höhe von 50 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse auch als bedürftig angesehen.

21

Gegen diese dem früheren Soldaten am 15. März 1999 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. April 1999, der am selben Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren gegen den früheren Soldaten einzustellen.

22

Zur Begründung hat er vorgetragen:

23

Der frühere Soldat wende sich mit der Berufung insbesondere gegen die Bewertung der Tat zu Anschuldigungspunkt 1 als Dienstvergehen, im übrigen gegen die verhängte disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme und begehre eine Abänderung im Ausspruch in dem Sinne, daß das disziplinargerichtliche Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses aus Rechtsgründen einzustellen sei. Denn die angemessene Disziplinarmaßnahme dürfe angesichts des Status und Dienstgrades des früheren Soldaten von Gesetzes wegen nicht verhängt werden. Die Tat zu Anschuldigungspunkt 1 stelle kein Dienstvergehen dar, weil der frühere Soldat der Gruppe um den damaligen Gefreite UA S. zunächst mündlich den Vorgang des "Ruhigstellens" eines Festgenommenen/Gefangenen erläutert habe, wie dies üblicherweise auch im Rahmen der Wachausbildung erfolge. Nach dieser Erläuterung habe er dem damaligen Gefreite UA S. die Beine weggeschlagen, um so praxisnah einen Lernerfolg zu erzielen, und dabei den Zeugen mit der Hand an der Kapuze seiner Kampfjacke festgehalten, so daß dieser gar nicht habe zu Boden fallen können. Er, der frühere Soldat, habe die von ihm demonstrierte Ausbildung selbst auch so am eigenen Leib erfahren; dies werde nach wie vor in seiner Truppengattung bei Unteroffizierlehrgängen etc. unzählige Male so praktiziert. Zum Beweis dafür berufe er sich auf das Zeugnis des Hauptmanns M. bei der ... der ... in A. in diesem Zusammenhang müsse auch beachtet werden, daß die Staatsanwaltschaft T. im vorangegangenen sachgleichen Strafverfahren in Kenntnis dieses Tatgeschehens kein strafbares Fehlverhalten gesehen und folglich den Punkt nicht in ihre Anklageschrift vom 9. Juli 1996 aufgenommen habe, obwohl die Staatsanwaltschaft in der Sachverhaltsermittlung sehr eng mit dem sachbearbeitenden Wehrdisziplinaranwalt zusammengearbeitet habe. Zum Beweis dafür würden Oberstaatsanwalt W. von der Staatsanwalt T. und Regierungsdirektor M. in R. als Zeugen benannt. Hinsichtlich der im sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig abgeurteilten Wehrstraftaten handele es sich zugleich auch um Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG. Zugunsten des früheren Soldaten müsse dabei aber berücksichtigt werden, daß das Amtsgericht C. die Tätlichkeiten zu den Anschuldigungspunkten 3, 5, 7 und 8 allesamt wegen der geringen Intensität des körperlichen Eingriffs als minder schwere Fälle im Sinne von § 30 Abs. 3 WStG gewertet habe. Der frühere Soldat habe dieses Dienstvergehen nicht aus eigensüchtigen Gründen oder aus einer grundlegend rechtsfeindlichen Einstellung heraus begangen, sondern sei vielmehr bestrebt gewesen, durch harte und fordernde Ausbildung seine Untergebenen zum besten Zug innerhalb der Kompanie auszubilden. Die in den Taten zu den Anschuldigungspunkten 3 bis 8 zutage getretene Handlungsweise beruhe auf mangelnder Distanz zu seinen Rekruten und falsch verstandener Kameradschaft des damals noch jungen und unerfahrenen Zugführers. Der frühere Soldat sei erstmalig als Zugführer sogleich mit der schwierigen Aufgabe betraut worden, die Grundausbildung durchzuführen. Seine bis dahin absolvierte Dienstzeit von vier Jahren sei im wesentlichen von der Teilnahme an verschiedenen Lehrgängen von unterschiedlicher Dauer an verschiedenen Schulen des Heeres geprägt gewesen; er habe deshalb wenig praktische Erfahrung im Umgang mit unterstellten Soldaten und überhaupt keine im Umgang mit Rekruten gehabt. Eine besondere Einweisung in diese Aufgabe habe er nicht erhalten. In dieser Situation hätte er aber während der Durchführung der Grundausbildung zumindest der stärkeren Dienstaufsicht bedurft; diese sei aber nicht gegeben gewesen. Der Zeuge M. als sein damaliger Kompaniechef habe beschrieben, daß für ihn die Dienstaufsicht auf zwei Säulen beruht habe; die eine Säule sei durch seine persönliche Anwesenheit - soweit überhaupt möglich - geprägt gewesen, die andere durch den Leistungsstand des jeweiligen Zuges. Letztgenannte Säule sei laut Aussage des Zeugen M. stark ausgeprägt gewesen, der vom früheren Soldaten ausgebildete Zug sei der beste der Kompanie gewesen. Der Zeuge habe auch bekundet, daß die Soldaten dieses Zuges ihm gegenüber bestätigt hätten, daß sie stolz darauf gewesen seien, den besten Zug der Kompanie zu bilden, und auch mit ihrem Zugführer im wesentlichen einverstanden gewesen seien, weil er sie zu diesem Leistungsstand gebracht habe und sich auch sonst um sie gekümmert und gesorgt habe. Bei straffer persönlicher Dienstaufsicht des Disziplinarvorgesetzten wären diese Taten nicht geschehen. Im übrigen entspreche es den militärgeschichtlichen Erfahrungen, daß militärische Leistungen nur dann auf Dauer erzielbar seien, wenn auf die unterstellten Soldaten nicht nur Druck ausgeübt werde, was beispielsweise die Zerfallserscheinungen in der früheren sowjetischen Armee bestätigten. Der frühere Soldat habe vielmehr mit Herz und harter Hand die ihm unterstellten Soldaten ausgebildet und zu einem hervorragenden Leistungsstand geführt. Im übrigen habe der damalige Kompaniechef Hauptmann M. zu Beginn der allgemeinen Grundausbildung im Rahmen einer Unterführer-Dienstbesprechung sinngemäß erklärt, die Rekruten seien im Rahmen ihrer Ausbildung an die körperliche Leistungsgrenze heranzuführen; deshalb könnten die "Männer auch ruhig hart angefaßt werden", und es würde nichts ausmachen, wenn einer der Rekruten "auf der Hindernisbahn schlappmachen würde". Zum Beweis dafür werde Hauptfeldwebel R., in C. als Zeuge benannt. Die gegen den früheren Soldaten verhängte disziplinargerichtliche Maßnahme sei zu hart. Nach der Rechtsprechung des Senats sei bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen. Indes zeige die Rechtsprechung, daß in der Regel bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung Untergebener die Herabsetzung um einen Dienstgrad bzw. auch ein Beförderungsverbot als Maßnahme verhängt worden sei. So seien beispielsweise mit Urteil vom 27. November 1990 ein Oberfeldwebel und ein Unteroffizier, die über einen Zeitraum von zwei Jahren einen wehrpflichtigen Untergebenen mit einem 1 m langen Stock mit unterschiedlicher Intensität aus verschiedenen Anlässen geschlagen hätten, jeweils um einen Dienstgrad herabgesetzt worden. Ferner sei ein Hauptmann als Kompaniechef, der mehrfach leichtfertig mit einer geladenen Pistole bzw. mit Munition umgegangen sei und dabei Soldaten gefährdet habe (Urteil vom 9. Februar 1993), lediglich mit einer Gehaltskürzung gemaßregelt worden, obwohl festgestellt worden sei, daß er im Kernbereich seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter versagt habe. Wenn man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertrage, dann hätte allenfalls eine Dienstgradherabsetzung oder ein Beförderungsverbot, aber keinesfalls die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme verhängt werden dürfen. Dabei müsse im Rahmen der Zumessungserwägungen berücksichtigt werden, daß der frühere Soldat überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, die in der Beurteilung vom 22. März 1995 ihren Niederschlag gefunden hätten. Auch müsse beachtet werden, daß er im Beurteilungszeitpunkt gerade sechs Monate als Zugführer eingesetzt gewesen sei und damit noch keine großen Erfahrungen habe machen können. Um so höher sei daher die Beurteilung einzuschätzen, die im Vergleich mit anderen, erfahrenen Zugführern erstellt worden sei. Schließlich dürfe nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Dienstherr bewußt davon abgesehen habe, den früheren Soldaten gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes zu entheben, nach Bekanntwerden des Dienstvergehens noch drei Jahre lang seine Dienstleistung in Anspruch genommen und ihn nochmals zu einer dreimonatigen Einzelwehrübung einberufen habe, in der er erneut weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen gezeigt habe. Im Ergebnis sei daher das Verfahren einzustellen.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft; ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Da das Rechtsmittel nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).

26

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen da der frühere Soldat ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO).

27

4.

Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.

28

a)

Der Sachverhalt stellt sich auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung der Zeugen Hauptmann M. Hauptfeldwebel R. sowie Stabsunteroffizier der Reserve S. und der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts C. vom 16. Juni 1997 wie folgt dar:

29

Zu Anschuldigungspunkt 1:

30

Der frühere Soldat, der in den Monaten April bis Juli 1994 im Dienstgrad eines Oberfähnrichs als stellvertretender Zugführer des ... in der ... eingesetzt war, besprach an einem nicht näher bestimmbaren Tag auf dem Standortübungsplatz in C. mit Lehrgangsteilnehmern das Thema der vorläufigen Festnahme und erklärte ihnen in einer Ausbildungspause, wie man einen Gefangenen/Festgenommenen "ruhig stellt". Um diese Maßnahme zu demonstrieren, schlug er dem ahnungslosen damaligen Gefreiten (UA) S. der sich breitbeinig mit den Händen auf dem Rücken vor einen Baum gestellt hatte, ohne Vorankündigung mit seinem Fuß die Beine weg, so daß der Zeuge zu Boden fiel. Anschließend befahl er ihm, sich mit der Stirn an einen Baum zu lehnen, die Beine in einer Entfernung von etwa 1 m zum Baum aufzustellen und die Hände auf den Rücken zu legen, und erläuterte den übrigen Teilnehmern, wie es einem Festgenommenen die "Haut vom Gesicht ziehen würde", wenn ihm in dieser Körperstellung die Füße weggeschlagen würden. Dann holte er mit seinem Bein weit aus und schlug dem Zeugen S. erneut die Füße weg. Dieser hatte dieses Mal jedoch aufgepaßt, die ausholende Beinbewegung des früheren Soldaten aus dem Augenwinkel beobachtet und konnte seine Stirn gerade noch rechtzeitig vom Baum zurückziehen, das Gewicht auf die Schulter verlagern und im Fallen abrollen. Der Zeuge, der diese Maßnahme nicht kannte, auch im Rahmen der normalen Wachausbildung nicht kennengelernt hatte, sah davon ab, den Vorfall seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden oder sich sonst zu beschweren.

31

Soweit der Zeuge M. aus eigener Kenntnis einer solchen Maßnahme Zweifel geäußert hat, ob die tatsächliche Darstellung des Zeugen S. zutreffen könne, ist er offensichtlich von der Annahme ausgegangen, daß sich der Zeuge S. in einem Winkel von 45 Grad mit der Stirn gegen den Baumstamm gelehnt hat. Dafür hat aber die Beweisaufnahme keine Bestätigung erbracht; vielmehr hat der Zeuge S. unwiderlegt ausgesagt, er habe sich in einem geringeren Neigungswinkel an den Baum gelehnt. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. spricht insbesondere die Tatsache, daß er das Verhalten des Soldaten rückblickend nach einer vergleichbaren Ausbildung in der Zollverwaltung weniger kritisch sieht, als er sich seinerzeit - unmittelbar nach der Tat - darüber geäußert hat. Hingegen hat er die Sachdarstellung seiner früheren Aussagen, daß der Soldat ihm zweimal die Beine weggeschlagen hat, in vollem Umfang bestätigt.

32

Zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 8 hat der Senat die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts C. vom 16. Juni 1997 als Sachverhalt zugrunde gelegt, da kein Anlaß bestand, insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO einen Lösungsbeschluß zu fassen.

33

Zu Punkt 2. der Anschuldigungsschrift:

"An einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende Oktober/Anfang November 1994 bildete der Angeklagte eine Gruppe Wehrpflichtiger aus seinem Zug auf der Hindernisbahn der ... -Kaserne in C. aus. Die Wehrpflichtigen hatten am 01.10.1994 mit der Grundausbildung begonnen. Zu ihnen gehörten die Zeugen P. und L. Die Gruppe hatte die Hindernisbahn bereits dreimal durchlaufen. Zumindest zum Schluß mußten sie den Verletztentransport üben. Der Zeuge P. welcher zusammen mit dem Zeugen L. unterwegs war, war am Ende des letzten Durchgangs wegen seiner schwindenden Kräfte etwas zurückgeblieben. Die beiden entschlossen sich deshalb, ein Hindernis auszulassen, um den Anschluß an die restliche Gruppe nicht zu verlieren. Dies bemerkte der Angeklagte. Er ließ die übrigen Mitglieder der Gruppe deshalb am Anfang der Hindernisbahn antreten, wo sich auch bereits Mitglieder der anderen Gruppen des Zuges versammelt hatten. Den Zeugen P. und L. befahl er, die Hindernisbahn nochmals hin und zurück zu überwinden. Zu Beginn mußte jeder von ihnen zumindest 40 Liegestützen machen. Zwischen den Hindernissen mußten sie zumindest 10 Liegestützen machen. Dabei rief er ihnen lautstark zu: '20 für mich, weil ich Führer bin und weil ich ... heiße', '20 für Deutschland' oder 'Jetzt nochmal 10 für meine Mutter.' Den Weg zwischen den Hindernissen mußten die Zeugen P. und L. teilweise gleitend überwinden. Die Hindernisbahn hat eine Länge von zumindest 70 Metern und beinhaltet zumindest 10 Hindernisse. Der Angeklagte begleitete die beiden Zeugen und erkannte dabei, daß sie in einen zunehmenden Erschöpfungszustand gerieten und daß sie am Ende ihrer körperlichen Kräfte waren. Gleichwohl befahl er ihnen weiterzumachen. Am Ende der Hindernisbahn waren die beiden Zeugen völlig außer Atem und völlig erschöpft. Der Zeuge L. brach zusammen und fiel mit dem Kopf in den Sand. Weinend flehte er den Angeklagten an, er möge jetzt aufhören. Daß die beiden Zeugen in einen derartigen Erschöpfungszustand geraten würden, nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Er hielt sein Vorgehen als Maßregelung wegen des ausgelassenen Hindernisses für angemessen. Nach einer Pause von 5 bis 10 Minuten mußte die gesamte Gruppe einschließlich der Zeugen P. und L. nochmals die Hindernisbahn überwinden. Die Zeugen P. und L. machten so gut sie konnten mit, mußten jedoch teilweise beim Überwinden der Hindernisse von den Kameraden unterstützt werden."

34

Zu Punkt 3. der Anschuldigungsschrift:

"An einem näher nicht feststellbaren Tag in der zweiten Dezemberwoche 1994 befand sich der Angeklagte mit seinem Zug auf der Standortschießanlage in B.. Abends saßen der Angeklagte und einige Gefreite um ein Lagerfeuer und tranken Bier. Der Angeklagte hatte bereits drei bis vier Flaschen Bier getrunken. Unter anderem unterhielten sie sich über die den Neonazis nahestehende Musikgruppe 'böhse onkelz'. Der Zeuge K., welcher als Wehrpflichtiger dem Zug angehörte, erwähnte, daß er die Musik dieser Gruppe höre. Der Angeklagte forderte ihn auf, dies zu unterlassen, da dies einen schlechten Eindruck mache. Der Zeuge K. wollte dies nicht einsehen. Der Angeklagte schlug ihm deshalb mit seiner Stabtaschenlampe der Marke 'Mag-Lite' auf sein Knie und forderte ihn nochmals auf zu bestätigen, daß er die Musik dieser Gruppe künftig nicht mehr höre. Der Zeuge K. weigerte sich nach wie vor, weshalb der Angeklagte nochmals, diesmal etwas stärker, zuschlug. Der Zeuge verspürte Schmerzen im Knie, weshalb er seine Hände schützend vor das Knie hielt. Er wurde deshalb vom Angeklagten aufgefordert, die Hände wieder wegzunehmen, was er auch tat, worauf der Angeklagte weiter mit der Taschenlampe auf das Knie des Zeugen schlug, bis dieser schließlich - da die Schläge schmerzten - bestätigte, diese Musik nicht mehr hören zu wollen. Insgesamt schlug der Angeklagte zumindest fünfmal mit steigender Intensität zu. Dabei nahm er es zumindest billigend in Kauf, daß diese Schläge dem Zeugen Schmerzen verursachten. Er konnte dies an der Reaktion des Zeugen auch erkennen."

35

Zu Punkt 4. der Anschuldigungsschrift:

"Am selben Abend kam kurz nach dem Vorfall mit dem Zeugen K. der Zeuge P. ebenfalls Wehrpflichtiger im Zug des Angeklagten, ans Lagerfeuer und fragte den Angeklagten: 'Wann bekommen wir eigentlich das Scheiß Barett'. Der Angeklagte ärgerte sich darüber, daß der Zeuge Pf. das Barett als 'Scheiß Barett' bezeichnete. Er fragte ihn: 'Was hast Du gesagt?' Als der Zeuge Pf. daraufhin sagte, er wisse es nicht mehr, schlug der Angeklagte aufgrund eines neuen Tatentschlusses seine Stabtaschenlampe dem Zeugen Pf. auf den Kopf, wodurch dieser Schmerzen und eine Beule davontrug. Dies hatte der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen."

36

Zu Punkt 5. der Anschuldigungsschrift:

"Der Zeuge H. welcher in vorgenannten beiden Fällen als Unteroffizier in der Funktion eines Gruppenführers auf der Standortschießanlage in B. dabei war, hatte den Schlag mit der Taschenlampe auf den Kopf des Zeugen Pf. beobachtet. Ihm ging dieses Verhalten des Angeklagten zu weit. Er sprach ihn deshalb nach diesem Schlag darauf an und hielt ihm vor, daß dies ja wohl nicht sein müsse. Der Angeklagte nahm dies zum Anlaß, auch dem Zeugen H. einen leichteren, weniger schmerzhaften Schlag mit der Stabtaschenlampe gegen den Kopf zu versetzen. Auch hier nahm er zumindest billigend in Kauf, daß der Schlag für den Zeugen H. schmerzhaft war."

37

Zu Punkt 6. der Anschuldigungsschrift.

"An einem näher nicht mehr feststellbaren Tag Ende Januar 1995 befanden sich der Angeklagte und sein Zug auf der Standortschießanlage in B.. Der Zug bestand aus ca. 25 Mann. Da es kalt war, war Rum geliefert worden, welcher als Teebeigabe gedacht war. Am Abend dieses Tages verwendete der Angeklagte den Rum jedoch nicht als Teebeigabe. Vielmehr befahl er den Gefreiten, so unter anderem den Zeugen B., P. J. und K. die Hände auf den Rücken und den Kopf in den Nacken zu nehmen. Dann setzte er ihnen eine Flasche Rum an den Mund, so daß diese gezwungen waren, daraus zu trinken. Sie tranken teilweise mehrere kräftige Schluck Rum. Der Angeklagte verteilte auf diese Art und Weise zwei Flaschen Rum auf seinen Zug. Er selbst war dabei bereits angetrunken. Dem Angeklagten war bewußt, daß er nicht befugt war und es dienstlichen Zwecken zuwiderlief, einen entsprechenden Befehl zu erteilen, unabhängig davon, ob die Gefreiten überhaupt Rum trinken wollten, ihm war bewußt, daß am selben Abend dienstplanmäßig noch ein Nachtschießen angesetzt war. Eine Kontrolle darüber, wieviel Rum jeder einzelne auf diese Weise zu sich nahm, konnte er dabei nicht haben, was er zumindest billigend in Kauf nahm."

38

Zu Punkt 7. der Anschuldigungsschrift:

"In einem näher nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 1995 befanden sich die Zeugen K. und Ka. im Dienstzimmer des Angeklagten in der ... Kaserne in C. Dabei ließ der Zeuge K. einer Darmblähung freien Lauf. Der Zeuge Ka. mußte deshalb lachen und der Zeuge K. grinste. Der Angeklagte fragte die beiden daraufhin: 'Wer hat hier geschissen?' Er war jedoch nicht verärgert, sondern mußte ebenfalls lachen. Dennoch gab er beiden den Befehl: 'Kehrt, abbücken!' Denn er wollte beide mittels eines Fußtritts in den Hintern aus seinem Dienstzimmer befördern. Zunächst erteilte er dem Zeugen Ka. den Befehl, welcher tat, wie ihm befohlen wurde. Er versetzte ihm daraufhin einen kräftigen Tritt, so daß der Zeuge gezwungen war, einen Schritt nach vorne zu machen. Der Tritt hatte genau den Schließmuskel des Zeugen getroffen, weshalb dieser einen brennenden Schmerz empfand. Anschließend erteilte er dem Zeugen K. den Befehl, welcher ebenfalls tat, wie ihm befohlen wurde. Auch ihm versetzte er einen kräftigen Tritt in den Hintern, welcher jedoch weniger schmerzhaft als im Fall des Zeugen Ka. war. Zwar konnten sich die beiden auch nach den Tritten das Grinsen nicht ganz verkneifen, empfanden die Behandlung durch den Angeklagten jedoch als entwürdigend. Der Angeklagte hatte billigend in Kauf genommen, daß er den Zeugen durch die Tritte Schmerzen zufügen würde."

39

Zu Punkt 8. der Anschuldigungsschrift:

"Im Juni 1995 befanden sich der Angeklagte und seine Einheit auf der Rückfahrt mit dem Zug vom Truppenübungsplatz in ... N.. Während der Zugfahrt trank der Angeklagte erhebliche Mengen Bier. Er war deshalb betrunken, jedoch nicht volltrunken. Ihm war langweilig. Er kam dann auf die Idee, daß man doch Absetzen von Fallschirmspringern aus dem Flugzeug spielen könnte. Er fand dann einige, ebenfalls angetrunkene Soldaten, so unter anderem den Zeugen K. welche bereit waren, das Spiel, welches als Spaß gedacht war, mitzumachen. Die Soldaten hatten hierzu ihren Helm und ihren Rucksack als Fallschirmattrappe aufzusetzen. Anschließend befahl der Angeklagte ihnen, aus einem Zugabteil auf den Gang zu springen. Dabei versetzte er ihnen jeweils einen Tritt in den Hintern. Schließlich kam der Angeklagte auf die Idee, noch weitere Soldaten, welche sich bislang nicht beteiligt hatten, zum Mitmachen aufzufordern. Er betrat deshalb ein anderes Zugabteil, in welchem sich unter anderem die Zeugen J., M. und Mü. befanden. Diese schliefen bereits. Er weckte sie deshalb und befahl ihnen, sich anzuziehen und Helm und Rucksack aufzusetzen. Die Zeugen J. und Mü. welche nicht wußten, was das Ganze soll, zogen sich wie befohlen an. Der Zeuge M. zog sich aufgrund der Enge im Abteil nicht an, sondern setzte lediglich Helm und Rucksack auf. Anschließend befahl er auch ihnen, aus dem Abteil auf den Gang zu springen, was diese taten. Dabei versetzte er ihnen jeweils einen Tritt in den Hintern. Diesen Tritt empfanden die Zeugen als solchen, verspürten jedoch keine länger anhaltenden Schmerzen. Anschließend konnten sie sich wieder schlafen legen."

40

b)

Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

41

Dadurch, daß der frühere Soldat dem Zeugen S. die Beine weggeschlagen hat (Anschuldigungspunkt 1), die Zeugen P. und L. durch Wiederholung der bereits dreimal durchlaufenen Hindernisbahn sowie Durchführung von mindestens 40 Liegestütze an den Rand der völligen Erschöpfung gebracht hat (Anschüldigungspunkt 2), den Zeugen Ka. mit seiner Stabtaschenlampe mindestens fünfmal mit steigender Intensität auf das Knie geschlagen und ihm damit Schmerzen zugefügt hat (Anschuldigungspunkt 3), auch den Zeugen P. mit der Stabtaschenlampe auf den Kopf geschlagen hat, so daß dieser Schmerzen und eine Beule davontrug (Anschuldigungspunkt 4), ferner dem Zeugen H. einen leichteren, weniger schmerzhaften Schlag mit der Stabtaschenlampe gegen den Kopf versetzt hat (Anschuldigungspunkt 5), den Zeugen E., P. J. und K. befohlen hat, die Hände auf den Rücken und den Kopf in den Nacken zu nehmen, ihnen dann eine Flasche Rum an den Mund gesetzt hat, so daß sie gezwungen waren, daraus zu trinken, und teilweise mehrere kräftige Schlucke Rum zu sich nahmen (Anschuldigungspunkt 6), den Zeugen Ka. und K. jeweils einen kräftigen Tritt in das Gesäß versetzt (Anschuldigungspunkt 7) und auf der Zugfahrt von N. nach C. den Zeugen J. M. und Mü. denen er befohlen hatte, aus dem Abteil auf den Gang zu springen, jeweils einen Tritt in das Gesäß versetzt hat, hat er seine Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Des weiteren hat er durch sein Verhalten zu den Anschuldigungspunkten 1, 2, 6 und 8 Befehle erteilt, die sich als Schikane zu Lasten der Betroffenen darstellten, und damit jeweils seine Befehlsbefugnis zu nichtdienstlichen Zwecken mißbraucht (§ 10 Abs. 4 SG). Da er wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt und, soweit dadurch eine gesundheitliche Gefährdung der Betroffenen in allen Fällen eintrat oder gar eine schmerzhafte körperliche Beeinträchtigung hervorgerufen wurde, hat er diese zumindest billigend in Kauf genommen, mithin bedingt vorsätzlich gehandelt. Insgesamt hat er damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

42

Der frühere Soldat kann sich insoweit auch nicht auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe berufen, da es keine Vorschriften gibt, die einem Ausbilder derartige Verhaltensweisen gegenüber den ihm unterstellten Soldaten gestatten. Dies gilt auch für die Anordnung von Liegestütze, wobei dahingestellt bleiben kann, ob hier ein Verstoß gegen den Erlaß "Erzieherische Maßnahmen" (Nr. 305 ZDv 14/3 B 160) zugrunde zu legen ist. Denn ein Befehl zur Durchführung von Liegestütze an einen Untergebenen, der dazu offensichtlich nicht oder nicht mehr in der Lage ist, verstößt jedenfalls gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist deshalb rechtswidrig (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = ZBR 1998, 38 = NZWehrr 1998, 37>). Im übrigen sind keine Anhaltspunkte für einen Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 StGB ersichtlich geworden; vielmehr hat der frühere Soldat nach den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils die beiden Zeugen P. und L. beim Durchqueren der Hindernisbahn begleitet und dabei erkannt, daß sie in einen zunehmenden Erschöpfungszustand gerieten, beide völlig außer Atem waren und insbesondere der Zeuge L. zusammenbrach, mit dem Kopf in den Sand fiel und den früheren Soldaten weinend anflehte, er möge jetzt aufhören.

43

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

44

Das Dienstvergehen stellt sich als sehr schwerwiegend dar.

45

Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimißt, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich mißhandelt oder entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - <DokBer B 1992, 304>, vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93-, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212> und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - <DokBer B 1999, 225>).

46

Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nichts zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Ein Offizier oder Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, entwürdigt, demütigt oder ihm in vorwerfbarer Weise, insbesondere böswillig, den Dienst erschwert, disqualifiziert sich in seiner Vorgesetztenstellung, auch wenn für den Betroffenen daraus keine unmittelbare Beeinträchtigung in gesundheitlicher Hinsicht resultiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat daher in Fällen einer Mißhandlung, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]>, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [113]>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.> m.w.N.).

47

Die erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen eines Fehlverhaltens zu Lasten Untergebener je nach seiner Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen regelmäßig die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen, soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <a.a.O.> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.> m.w.N.).

48

Dabei ist es unerheblich, ob der frühere Soldat gegenüber den betroffenen Zeugen die Absicht hatte, sie durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <a.a.O.> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.>).

49

Da sich der frühere Soldat hier durch sein Versagen mehrfach als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad disqualifiziert hat, erwies sich eine reinigende Maßnahme als unerläßliche und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - <BVerwGE 93, 352> und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - <a.a.O.>), verbietet es sich grundsätzlich, in Fällen, die insgesamt noch glimpflich abgelaufen sind, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewußt verhalten haben, etwa generell einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinare Erwägung zur Einstufung des nach Eigenart und Umfang schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, daß Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und damit letztlich die Gefahr einer Verletzung der unantastbaren Menschenwürde von Untergebenen unübersehbar würde.

50

Bei der Maßnahmebemessung ist hier zuungunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er wiederholt gravierend in die Rechte seiner Untergebenen eingegriffen und dabei die Grundsätze der Inneren Führung der Bundeswehr grob mißachtet hat. Gemäß den Nrn. 307 f. und 316 ZDv 10/1 zeigt sich Innere Führung im "täglichen Dienst vor allem im Umgang miteinander. Dies setzt beim Vorgesetzten eine positive Einstellung zu seinen Mitmenschen voraus, die auch gegenüber Belastungen, Rückschlägen und Enttäuschungen standhält. Menschenführung richtet sich gleichermaßen an Herz und Verstand. Das Wissen um die eigenen Grenzen erleichtert den Umgang mit den Stärken und Schwächen der anderen. Deshalb bemüht sich der Vorgesetzte um kritische Selbsteinschätzung. Er muß sich bewußt sein, daß sein Verhalten durch sein militärisches und ziviles Umfeld kritisch beobachtet und auch beeinflußt wird. Er vergibt sich nichts, wenn er seine Soldaten um Rat fragt und Fehler eingestellt" (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.>). Diesen Anforderungen ist der frühere Soldat jedoch in allen Alternativen seines Versagens zu den einzelnen Tatvorwürfen nicht gerecht geworden.

51

Dem früheren Soldaten fällt vor allem zur Last, daß er als Zugführer gegenüber den ihm anvertrauten und in der Grundausbildung von ihm in besonderer Weise abhängigen Wehrpflichtigen nicht die gebotene Zurückhaltung und Verantwortung gezeigt, sondern wiederholt nachhaltig in deren unantastbare Menschenwürde und deren körperliche Unversehrtheit in unterschiedlicher Intensität, insbesondere durch Schläge mit einer Stabtaschenlampe oder Tritte in das Gesäß, eingegriffen hat. Besonders gravierend war dabei sein Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 1, weil er insoweit nach eigener Erläuterung, wie es dem Betroffenen "die Haut vom Gesicht ziehen" würde, wenn ihm die Beine weggeschlagen würden, in menschenverachtender Art und Weise gehandelt hat.

52

Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, daß er - zumindest vorübergehend - auch die Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung des ihm unterstellten Ausbildungspersonals, nämlich der Gruppenführer und Hilfsausbilder, trug, gleichwohl dem damaligen Unteroffizier H. die Stabtaschenlampe auf den Kopf schlug und damit entgegen der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhafter Pflichterfüllung und Haltung ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat.

53

Erschwerend fällt ferner die Tatsache ins Gewicht, daß sich die Vorfälle in der Einheit herumgesprochen haben und in erheblichem Umfang nachteilige Auswirkungen auf den Zusammenhalt und die Stimmungslage der Betroffenen, damit auf die Funktionsfähigkeit der Truppe hatten.

54

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (stRsp.: vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - <BVerwGE 103, 280 = NZWehrr 1996, 127> m.w.N.).

55

Milderungsgründe in der Tat liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats generell nur dann vor, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Hierunter fällt z.B. die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 61> m.w.N., vom 24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - <NZWehrr 1996, 126> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.>). Derartige Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht gegeben. Denn weder die Erschöpfung der Zeugen P. und L. beim Überqueren der Hindernisbahn (Anschuldigungspunkt 2) noch das eigenständige oder kritische Verhalten einzelner Wehrpflichtiger, nämlich der Zeugen Ka. (Anschuldigungspunkt 3), P. (Anschuldigungspunkt 4) und H. (Anschuldigungspunkt 5), konnte deren körperliche Mißhandlung rechtfertigen. Auch gab es keine hinreichende Erklärung und Rechtfertigung für den früheren Soldaten, den Zeugen E. P. J. und K. eine Flasche Rum an den Mund zu setzen, um sie dadurch zu veranlassen, daraus - teilweise mehrere - kräftige Schlucke zu nehmen (Anschuldigungspunkt 6). Vor allem stellen sich zu den Anschuldigungspunkten 7 und 8 die erteilten Tritte ins Gesäß der Zeugen Ka. K. J., M. und Mü. als entwürdigende und erniedrigende Behandlung der Betroffenen und, soweit dadurch erhebliche Schmerzen hervorgerufen wurden, jeweils als körperliche Mißhandlung dar. Dies gilt auch für die zu Demonstrationszwecken getroffene Maßnahme zu Anschuldigungspunkt 1, dem Zeugen S. zweimal die Beine wegzuschlagen, um ihn dadurch zu Boden zu werfen, zumal mit der äußerst gefährlichen Konstellation, daß sich der Zeuge befehlsgemäß mit den Beinen in einer Entfernung von etwa 1 m zum Baum aufzustellen, die Hände auf den Rücken zu legen und sich mit der Stirn an den Baum zu lehnen hatte, und dies angesichts der Äußerung, daß es einem Festgenommenen "die Haut vom Gesicht ziehen würde", wenn ihm in dieser Stellung die Beine weggeschlagen würden.

56

Der frühere Soldat kann sich im vorliegenden Fall auch nicht auf den Tatmilderungsgrund einer außergewöhnlichen situationsbedingten Erschwernis der Erfüllung seines Auftrages als stellvertretender Zugführer berufen, wie sie nach dem im Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - (a.a.O.) beschriebenen Sachverhalt gegeben war. Denn dort war der frühere Soldat sofort als Zugführer - ohne vorherige Verwendung und Bewährung als Stellvertreter unter der Aufsicht eines erfahrenen Kameraden - eingesetzt worden und in ein Spannungsverhältnis zu Ausbildern und Hilfsausbildern geraten, damit auf sich selbst gestellt gewesen und hatte keinen unmittelbaren Ansprechpartner, um sich gegebenenfalls Rat und Unterstützung holen zu können; letztlich stand er dort einer "verschworenen Gemeinschaft" - ohne die gebotene effektive Dienstaufsicht und Fürsorge seiner Vorgesetzten - isoliert gegenüber. Im Unterschied dazu sah sich der frühere Soldat im vorliegenden Fall den normalen Belastungen einer erstmaligen Durchführung der Grundausbildung von Wehrpflichtigen als stellvertretender Zugführer gegenüber und wußte nicht nur auf Grund der in den absolvierten Lehrgängen vermittelten Kenntnisse, sondern auch nach den ihm vom Zeugen Hauptmann M. erteilten Belehrungen, daß er sich davor bewahren mußte, in die unantastbare Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit seiner Rekruten in der festgestellten Art und Weise einzugreifen. Im übrigen hat der Zeuge Hauptmann M. ausdrücklich bestätigt, daß dem früheren Soldaten die in der ZDv 10/1 enthaltenen Leitsätze für Vorgesetzte bekannt waren, er mithin über die wesentlichen Grundsätze der Menschenführung in der Bundeswehr unterrichtet war.

57

Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung war der frühere Soldat auch nicht unerfahren, sondern hatte alle Ausbildungsabschnitte bis zum Zugführer mit Erfolg durchlaufen; darüber hinaus hat er alles vermieden, was negativ hätte auffallen können, und seine Pflichtwidrigkeiten an solchen Orten begangen, an denen die Dienstaufsicht entweder erschwert oder nicht zu erwarten war. Im übrigen lagen keine Versäumnisse der Disziplinarvorgesetzten vor. Der Zeuge Hauptmann M. hat vielmehr ausgesagt, daß die Vorfälle im Zug des früheren Soldaten lange Zeit verschwiegen wurden, weil seine Untergebenen "unter Druck standen" oder "Angst hatten", ihr Wissen preiszugeben, um sich nicht weiterem Machtmißbrauch oder etwaigen Repressalien ihres Zugführers auszusetzen.

58

Die - an sich anerkennenswerte - Motivation des früheren Soldaten, die ihm unterstellten Wehrpflichtigen durch eine zielgerichtete und strenge Ausbildung zu leistungsgerechtem Verhalten im Dienst zu führen und seine Einheit zum "besten Zug" in der Kompanie zu machen, rechtfertigt weder eine wiederholte Verletzung der Grundrechte seiner Untergebenen noch eine Vernachlässigung der Grundsätze der Menschenführung in der Bundeswehr; sie stellt jedenfalls keinen Tatmilderungsgrund dar, sondern erweist sich als Ausdruck eines willkürlichen Fehlverhaltens zu Lasten seiner Untergebenen.

59

Zugunsten des früheren Soldaten sind allerdings seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und seine tadelfreie Führung in und außer Dienst zu berücksichtigen. Dabei ist auch die nach Einschätzung seiner Vorgesetzten hoch motivierte Einstellung zur Erfüllung seines Auftrages zu berücksichtigen.

60

Diese persönlichen Milderungsgründe rechtfertigen es jedoch nicht, von der der Maßnahmeart nach gebotenen und angemessenen Ahndung eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens abzusehen. Die von der Truppendienstkammer verhängte disziplinare Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist hier - auch aus generalpräventiven Erwägungen - deshalb unerläßlich, weil der frühere Soldat seine Befehlsbefugnis und "Machtstellung" als Zugführer gegenüber den in der Grundausbildung von ihm in besonderer Weise abhängigen Wehrpflichtigen ausgeübt und dabei elementare Grundsätze der Menschenführung in der Bundeswehr mißachtet hat. Da er sich als Offizier und Vorgesetzter in der Bundeswehr als untragbar erwiesen hat, hätte er als aktiver Soldat aus dem Dienst entfernt werden müssen; demgemäß war ihm nach § 1 Abs. 3, § 61 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 5 Satz 1 WDO das Ruhegehalt abzuerkennen. Nach § 60 Abs. 5 Satz 2 WDO verliert er damit den Anspruch auf die nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie den Restanspruch auf die ihm zustehenden monatlichen Übergangsgebührnisse sowie nach § 60 Abs. 5 Satz 3 seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse. Weil er wiederholt seine Dienstpflichten in gravierender Weise verletzt hat, liegt kein minderschwerer Fall im Sinne des § 60 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 58 Abs. 2 WDO vor, der es ermöglicht hätte, ihm für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

61

Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten waren jedoch die Milderungsgründe in seiner Person bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden konnte, wie die Kammer zutreffend erkannt hat. Diese Entscheidung war auch hinsichtlich der Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrags für den Senat bindend, da der Bundeswehrdisziplinaranwalt keinen Antrag gemäß § 110 Abs. 3 WDO gestellt hat, sie zum Nachteil des früheren Soldaten zu ändern.

62

5.

Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (Beschluß vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Kalberlah
Schneider