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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1972, Az.: BVerwG VI C 10.70

Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen; Ausführung einer notwendigen Verrichtung; Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 10.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 18.01.1968 - AZ: 1 K 387/67
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.11.1969 - AZ: I A 256/68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 220 - 228
  • DVBl 1972, 952-955 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1973, 931 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1973, 11
  • DÖV 1973, 139 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1973, 494-496 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1973, 255
  • RiA 1972, 209
  • VerwRspr 24, 559 - 565
  • VerwRspr. 24, 559

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Dienstunfallschutzes beim Abholen von Bezügen außerhalb der Dienstzeit von einer räumlich mit der Dienststelle nicht verbundenen Kasse.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Triebwagenführer im Dienste der Beklagten. Als solchem steht ihm auch ein Anspruch auf Nebenbezüge (Wechseldienstzulage und Nachtdienstgeld) zu. Diese Nebenbezüge werden nach § 24 Ziff. 1 g, 6, 15 und 17 der vom 1. April 1962 an gültigen Kassenvorschrift der Deutschen Bundesbahn (Teil I) drei Tage lang zur Barauszahlung bereitgestellt; innerhalb von drei Werktagen nicht abgeholte Bezüge sind von den Kassen entweder auf ein Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen oder im Wege des Zahlungsausgleichs oder im Postscheckwege auszahlen zu lassen. Das Nebengeld des Klägers für März 1966 wurde bei der Abfertigungskasse Essen-Katernberg-Nord ab 7. April 1966 zur Barauszahlung während der Kassenstunden von 8 Uhr bis 16 Uhr bereitgehalten. In den Tagen der Bereitstellung hatte der Kläger jeweils von abends 18 Uhr bis morgens 6 Uhr Dienst. Am 7. April 1966 morgens begab er sich nach Beendigung seines Dienstes zunächst in seine Wohnung in .... Gegen 10 Uhr fuhr er von hier aus mit seinem Moped zur Abfertigungskasse, um sein Nebengeld in Empfang zu nehmen. Auf dem Heimweg erlitt er in Essen-... auf der Kreuzung ... gegen 12 Uhr einen Verkehrsunfall. Bei diesem Unfall zog er sich einen Trümmerbruch des rechten Unterschenkels sowie Sachschäden an seiner Kleidung und an seinem Fahrzeug zu.

2

Den Antrag des Klägers, diesen Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen, hat die Bundesbahndirektion Essen durch Bescheid vom 11. Juli 1966 abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 1966 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1967 zu verurteilen, den Verkehrsunfall vom 7. April 1966 als Dienstunfall anzuerkennen.

3

Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 4. November 1969 die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Juli 1966 und vom 6. März 1967 verurteilt, den Verkehrsunfall des Klägers vom 7. April 1966 als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

6

Dienstunfall sei nach § 135 Abs. 1 BBG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG gehöre zum Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Im Sinne dieser Vorschrift habe der Kläger "Dienst" getan, als er am 7. April 1966 bei der Abfertigungskasse der Beklagten in Essen-Katernberg-Nord seine "Nebengelder" abgeholt habe. Das ergebe eine Auslegung des § 135 BBG nach dem Zweck dieser Bestimmung. Danach seien als "Dienst" alle diejenigen Tätigkeiten in besonderem Maße gegen eventuell durch sie verursachte Unfallfolgen geschützt, die der Beamte nicht in seiner "privaten Sphäre" oder aus "eigenwirtschaftlichem Interesse", sondern "im Banne des Dienstes (bzw. des Dienstherrn)" verrichte, für die er nicht "privat das Risiko übernommen" habe. "Dienst" im Sinne des § 135 BBG verrichte der Beamte deshalb nicht nur, wenn er in einem vom Dienstherrn zeitlich und räumlich abgegrenzten Bereich (in der Regel: in seiner "Dienststelle" und in der "Dienstzeit") seiner Pflicht zur Dienstleistung nachkomme, sondern auch dann, wenn der Dienstherr umgekehrt dem Beamten gegenüber seine Pflicht zur Zahlung der ihm zustehenden "persönlichen Bezüge" erfülle und wenn der Beamte aus diesem Anlaß diese Bezüge aus den Händen des Dienstherrn entgegennehme. Denn auch dieses geschehe "im Banne des Dienstes bzw. Dienstherrn". Das folge weiter aus der Überlegung, daß das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn sei. (Wird näher ausgeführt.)

7

Wäre der Begriff "Dienst" in § 135 BBG nur auf die Dienstleistungen des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu beschränken, so wären die Beamten in ihrem Unfallschutz ohne Grund wesentlich schlechter gestellt als die Arbeitnehmer im allgemeinen Wirtschaftsleben. Bei ihnen zähle der Lohnempfang von jeher zu der im Sinne der Reichsversicherungsordnung versicherten Tätigkeit. Die Arbeitnehmer im allgemeinen Wirtschaftsleben seien jetzt durch die Neufassung des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO - im Gegensatz zu den Beamten - sogar dahin gesichert, daß im Falle der bargeldlosen Überweisung ihres Lohnes auf ein Konto bei einem Geldinstitut der jeweils erste Gang zum Abholen des Lohnes von dem Geldinstitut unter den Unfallschutz der Reichsversicherungsordnung gestellt sei.

8

Der Schutz des § 135 BBG erstrecke sich nicht nur auf den Empfang von Dienstbezügen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, sondern auch auf den Empfang von sog. "Nebengeldern", wie sie die Beklagte ihren Beamten zahle. (Wird näher ausgeführt.)

9

Dem Kläger sei der Unfallschutz des § 135 BBG auch nicht deshalb zu versagen, weil er den Unfall nicht auf dem Rückweg von der Dienststelle erlitten habe, sondern auf dem Rückweg von der an anderer Stelle gelegenen, für die Auszahlung der Nebenbezüge bestimmten Abfertigungskasse. Denn der Unfallschutz des § 135 BBG für den Empfang der dem Kläger zustehenden persönlichen Bezüge beschränke sich nicht auf den Fall, daß der Beamte diese Bezüge innerhalb des unmittelbaren räumlichen Bereichs der Dienststelle, bei der er seine Dienstleistung erbringe, in Empfang nehme. Diese Einschränkung würde den heutigen Gepflogenheiten im allgemeinen Wirtschaftsleben und auch im öffentlichen Dienst nicht mehr gerecht. Denn vor allem die größeren öffentlichen Verwaltungen, wie auch die Bundesbahn, seien aus Gründen der Rationalisierung und der Kostenersparnis, also ausschließlich im eigenen Interesse, dazu übergegangen, das Besoldungs-, Rechnungs- und Kassenwesen weitmöglichst zu zentralisieren. Wenn daher die Beamten der Dienststelle des Klägers ihre Nebenbezüge nicht am Ort ihrer Dienstleistung hätten in Empfang nehmen können, sondern sich statt dessen zu der an anderer Stelle gelegenen Abfertigungskasse hätten begeben müssen, würden sie dadurch nicht die Unfallfürsorge nach § 135 BBG verlieren. Die Unfallfürsorge erstrecke sich dann auch auf den Weg zu dieser Kasse. Das folge auch aus der Erwägung, daß nach § 2 des Gesetzes über Zahlung aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1899) an sich Löhne, Gehälter und andere Dienstbezüge an der Arbeits- oder Dienststelle in Empfang zu nehmen seien. Der zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle könne etwas Abweichendes anordnen. Letzteres habe die Beklagte durch § 24 Abs. 1 g und Abs. 6 der Kassenvorschrift getan. Darin habe sie abweichend von der gesetzlichen Regel bestimmt, daß Nebenbezüge nicht an der Arbeits- bzw. Dienststelle sondern von den Kassen entweder bar zu zahlen oder auf Antrag der Zahlungsempfänger auf deren Konten zu überweisen seien. Diese im eigenen Interesse der Beklagten veranlaßte, von der Regel abweichende Erschwerung für den Beamten könne nicht zu einer Minderung der ihm zustehenden Unfallfürsorge führen.

10

Der dem Kläger somit aufgrund des § 135 BBG zustehende Unfallschutz für den Weg, den er zum Empfang der Nebengelder bei der Abfertigungskasse habe zurücklegen müssen, beschränke sich nicht auf den Fall, daß er sich von seiner Dienststelle aus entweder während seiner regelmäßigen Dienstzeit oder im zeitlichen Zusammenhang damit unmittelbar vor oder nach der Dienstzeit zu der Abfertigungskasse begeben habe. Denn er habe damals an den drei Tagen, an denen die Beklagte das Nebengeld für ihn bei der Abfertigungskasse bereit gehalten habe, täglich von 18 Uhr abends bis 6 Uhr morgens Nachtdienst gehabt. Die Abfertigungskasse sei dagegen nur von 8 Uhr morgens bis 16 Uhr nachmittags geöffnet gewesen. Infolge dieser Gestaltung seiner Dienstzeit einerseits und der Regelung der Kassenstunden der Abfertigungskasse andererseits habe der Kläger damals nur von seiner Wohnung aus und nur während seiner sog. Freizeit den Weg zur Abfertigungskasse antreten und dorthin nach Erledigung des Dienstgeschäfts - des Abholens der Nebenbezüge - zurückkehren können. Zur Vermeidung einer derartigen Erschwerung für den Kläger hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, ihm wie auch den anderen zum Nachtdienst eingeteilten Beamten seiner Dienststelle durch eine Sonderregelung - z.B. durch eine Sammelabholung - die Barauszahlung in der Dienstzeit und auf der Dienststelle zu verschaffen, wie es nach § 2 des oben genannten Gesetzes die Regel sei. Das habe sie jedoch nicht getan, obgleich ihr die Umstände bekannt gewesen seien, unter denen der Kläger sein Recht auf Barauszahlung der ihm zustehenden Nebengelder nur habe verwirklichen können. Durch dieses ihr Verhalten habe sie somit mittelbar die Fahrt des Klägers zu ihrer Abfertigungskasse von seiner Wohnung aus und während seiner sog. Freizeit gebilligt.

11

Zu Unrecht berufe sich die Beklagte schließlich darauf, der Kläger habe die Überweisung des Nebengeldes auf sein privates Bankkonto abwarten können oder müssen. Der Dienstherr des Beamten habe die Pflicht und der Beamte habe umgekehrt das Recht, daß ihm seine persönlichen Bezüge an der Arbeits- oder Dienststelle oder an der vom Dienstherrn bestimmten Zahlstelle bar ausgezahlt würden. Wenn sich der Kläger mit einer Überweisung auf sein privates Bankkonto für den Fall abgefunden habe, daß er das Nebengeld nicht innerhalb von drei Tagen bar abhole, mindere das nicht sein Recht darauf, das Nebengeld jedenfalls innerhalb der dafür bestimmten drei Tage bar bei der Abfertigungskasse in Empfang zu nehmen. Insbesondere mindere das nicht den ihm gesetzlich zustehenden Unfallschutz, wenn er von diesem Recht der Barauszahlung innerhalb der drei dafür bestimmten Tage Gebrauch mache. Wenn er sich mit einer Überweisung nach. Ablauf der Dreitagefrist abfinden müsse, so sei das nur eine Ersatzleistung des Dienstherrn, die erst eintrete, wenn der Beamte sein vorrangiges Recht auf Barauszahlung nicht wahrgenommen habe. An der Barauszahlung habe der Beamte ein berechtigtes Interesse, weil sie in der Regel schneller nach der jeweiligen Ermittlung der Höhe der Nebengelder dazu führe, daß er dieses Geld für seinen Lebensunterhalt mitverwerten könne, während Banküberweisungen derartiger Beträge regelmäßig zu mehrtägigen Verzögerungen in der Auszahlung führten.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erstrebt.

13

Die Revision rügt fehlerhafte Anwendung des § 135 BBG.

14

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Auffassung findet der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Begriff des Dienstes im Sinne des § 135 BBG im Gesetz keine Stütze.

16

II.

Die Revision ist begründet.

17

Wie vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung zutreffend ausgeführt ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969 S. 347) die hier entscheidungserhebliche Frage offengelassen, ob eine persönliche Abholung von Dienstbezügen in den Fällen, in denen der Beamte während des Dienstes an der Abholung verhindert ist und eine Auszahlung nur außerhalb des für ihn festgesetzten Dienstes erfolgt, zum Dienst im dienstunfallrechtlichen Sinne (vgl. § 135 Abs. 1 und 2 BBG) gerechnet werden kann. In dieser Entscheidung ist allerdings schon auf die in dieser Hinsicht "großzügige" Auslegung des § 548 RVO in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) - früher § 542 RVO - durch die Sozialgerichte hingewiesen worden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung fallen nämlich unter die Nebenverrichtungen, die der Betriebstätigkeit gleichzustellen und deshalb unfallversichert sind, auch der regelmäßige Lohnempfang und die damit verbundenen Tätigkeiten des Versicherten, wie das Aufsuchen des Lohnbüros auf der Arbeitsstelle oder auf einer anderen vom Unternehmer bestimmten Stelle, ebenso der Weg von der Wohnung zum Lohnbüro und zurück (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. I § 548 RVO Anm. 30; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II [Kranken- und Unfallversicherung], S. 483 ff.; Schneider-Reese, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht, 1969 S. 331 ff. und S. 342 ff.: jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der durch das oben genannte Gesetz vom 30. April 1963 neu geschaffenen Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO gilt nunmehr sogar der - erstmalige - Weg des Versicherten nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraums zum Abheben eines Geldbetrags bei einem Geldinstituten das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, als versicherte Tätigkeit.

18

Einer Übertragung der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Arbeitsunfall beim Lohnempfang auf das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht stehen durchgreifende rechtssystematische Bedenken entgegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist der beamtenrechtliche Dienstunfallbegriff enger gefaßt als der sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfallbegriff (vgl. BVerwGE 17, 59 [64/65]; 21, 307 [308/309]; 35, 234 [239]). Während § 548 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1963 als Arbeitsunfall einen "bei" einer der in den §§ 539, 540 und 543-545 RVO bezeichneten Tätigkeiten erlittenen Unfall definiert, setzt § 135 Abs. 1 BBG einen Unfall voraus, der sich "in Ausübung oder infolge des Dienstes" ereignet hat. Schon deshalb kann für die Auslegung dieses engeren beamtenrechtlichen Dienstunfallbegriffs die auf die weitere sozialversicherungsrechtliche Definition des Arbeitsunfalls abstellende Rechtsprechung der Sozialgerichte, insbesondere des Bundessozialgerichts nicht herangezogen werden (vgl. BVerwGE 37, 139 [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67] [141/142]; ferner Bulla, Der Dienst- und Arbeitsunfall als Institut des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 1970 S. 184/185). Etwas anderes mag für die Vorschriften über den sog. Wegeunfall gelten, die in beiden Rechtsgebieten "im wesentlichen inhaltsgleich" sind (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 35, 234 [239/240]).

19

Eine sinngemäße Anwendung des Rechtsgedankens des oben angeführten § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO scheitert schon aufgrund folgender Überlegung: Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle positivrechtliche Regelung der Reichsversicherungsordnung, durch die der seit langem von Arbeitnehmerseite erhobenen Forderung Rechnung getragen werden sollte, im Hinblick auf den wachsenden Umfang der bargeldlosen Lohnzahlung die Arbeitnehmer auf den Wegen nach und von dem Geldinstitut, bei dem sie den Gegenwert für die geleistete Arbeit erlangen können, gegen Unfall zu versichern. Dabei wurde auch in Betracht gezogen, daß die sozialgerichtliche Rechtsprechung bei Unfällen anläßlich bargeldloser Lohnzahlung noch nicht zu einheitlichen Ergebnissen gelangt war (vgl. Schriftlicher Bericht des BT-Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung - BT-Drucksache IV/938 [neu] S. 6/7). Demgegenüber hat der Beamtengesetzgeber in Kenntnis dieser Problematik das Dienstunfallrecht in diesem Punkte bisher noch nicht der Weiterentwicklung des Sozialversicherungsrechts angepaßt, wie er dies früher gelegentlich schon getan hat, so z.B. in bezug auf die Unfälle bei sog. Familienheimfahrten (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 BBG und inhaltsgleiche landesbeamtenrechtliche Bestimmungen; dazu BVerwGE 16, 103 [107]). Es würde daher die richterliche Auslegungskompetenz überschreiten, wenn man der Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO, der nach ihren entstehungsgeschichtlichen Zusammenhängen jegliche Beziehung zum Dienstunfallrecht der Beamten fehlt, eine über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinausgehende Geltungskraft zuschreiben wollte. Die Entscheidung hierüber muß dem Gesetzgeber vorbehalten Reiben.

20

Das im Hinblick auf § 548 RVO vorgebrachte Argument des Berufungsgerichts, daß die Beamten hinsichtlich des Unfallschutzes wesentlich schlechter gestellt wären als die Arbeitnehmer im allgemeinen Wirtschaftsleben, wenn der Begriff "Dienst" im Sinne des § 135 BBG nicht auf den. Lohnempfang und die mit ihm zusammenhängenden Verrichtungen ausgedehnt werde, ist nicht stichhaltig. Es gibt keinen hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß die Beamten (dienst-) unfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müßten. Hierfür besteht schon wegen der im Vergleich zu diesen Arbeitnehmern umfassenderen Versorgung der Beamten, vor allem ihrer Beihilfeberechtigung, kein zwingender Anlaß. Insoweit muß daher auch die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) versagen.

21

Mit der Frage, wann ein Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (vgl. § 135 Abs. 1 BBG) eingetreten ist, haben sich die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in einer Reihe von Entscheidungen befaßt (vgl. u.a. BVerwGE 17, 59;  20, 347 [BVerwG 16.03.1965 - III C 122/64];  37, 139 [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67];  37, 203 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; vgl. ferner Urteile vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 = ZBR 1968, 84] und neuerdings die Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 34.68 - [Buchholz 232 § 135 Nr. 45 = ZBR 1972, 119] und - BVerwG VI C 49.69 - [Buchholz 232 § 135 Nr. 44 = ZBR 1972, 118]). Danach ist ein Unfall dann als Dienstunfall anzusehen, wenn ihn der Beamte bei einer Tätigkeit erlitt, "die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der also der Beamte gewissermaßen im Banne des Dienstes stand". Ähnliches gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Wegeunfall (vgl. BVerwGE 19, 44;  21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63];  24, 246 [BVerwG 28.06.1966 - II C 10/64];  34, 20 [BVerwG 05.09.1969 - IV C 67/68];  35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68]und neuerdings Urteil vom 24. November 1971 - BVerwG VI C 119.67 - [Buchholz 237.3 § 125 Nr. 1 = ZBR 1972, 117]). Wenn die räumlichen und zeitlichen Abgrenzungsmerkmale des Dienstgebäudes und der Dienstzeit versagen, müssen an Stelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß die fragliche Verrichtung des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. In solchen Fällen müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes die wesentliche Ursache sein. Die Verrichtung muß also ihre maßgebende Prägung durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes erfahren, den der Beamte typischerweise zu leisten hat (vgl. Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 49.69 - und Beschluß vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 - im Anschluß an BVerwGE 37, 203 [207/208]). Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist auch die Frage zu beantworten, ob der Weg eines Beamten zu der räumlich nicht mit seiner Dienststelle verbundenen zur Auszahlung von Bezügen bestimmten Kasse unter Dienstunfallschutz steht, wenn der Beamte infolge der Gestaltung seines Dienstes diesen Weg zum persönlichen Abholen von Bezügen (Nebenbezügen) nur von seiner Wohnung aus und nur in seiner Freizeit zurücklegen kann. Diese Frage ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichte im vorliegenden Sachverhalt zu verneinen.

22

Die dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Konzeption ist weitgehend von der fehlerhaften Vorstellung beeinflußt, daß der Beamte "Dienst" im Sinne des § 135 BBG nicht nur bei der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht verrichte, sondern auch dann, wenn er in Wahrnehmung von Rechten aus dem Beamtenverhältnis "Gegenleistungen" (hier: seine persönlichen Bezüge) "aus den Händen des Dienstherrn" entgegennehme. Damit wird der Begriff "in Ausübung oder infolge des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG in einem Umfang ausgeweitet, der erkennbar mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren ist. Mit Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß unter Dienst im Sinne des § 135 BBG die dem Beamten durch Gesetze, Verordnungen und dienstliche Weisungen übertragenen Aufgaben zu verstehen sind. Dies entspricht im wesentlichen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der insoweit auf das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis und auf die Dienstobliegenheiten abgehoben wird, die der Beamte in dem ihm übertragenen Amt typischerweise zu erfüllen hat (vgl. u.a. BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129] und BVerwGE 37, 203 [206/207]). Nach BVerwGE 37, 13.9 (142) muß es sich um kraft des Dienstverhältnisses und aufgrund von Dienstvorschriften wahrzunehmende dienstliche Obliegenheiten handeln. Im Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - wird die Einbeziehung der in Frage kommenden Tätigkeit in den "weisungsgebundenen Dienstbereich" als ausschlaggebendes Kriterium angesehen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten. So führen Summer-Baumgartner (Der Dienstunfall 1967, S. 137) zutreffend aus, daß für das Merkmal "in Ausübung des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG eine Dienstpflicht erfüllt sein müsse; denn die Unfallfürsorge habe ihren Grund darin, daß der Dienstherr für Schäden haften solle, die sich in dem Gefahrenkreis ereigneten, in dem der Unfallfürsorgeberechtigte auf Anordnung des Dienstherrn tätig sei. Nach Plog-Wiedow (§ 135 BBG RdNr. 15) bedeutet "in Ausübung des Dienstes" dem Sinne nach "soviel wie während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm als Beamten obliegenden dienstlichen Verrichtung".

23

Von diesem Rechtsstandpunkt aus betrachtet ist die Empfangnahme von Gehalt und sonstigen Bezügen zwar eine Folge des Beamtenverhältnisses; sie dient aber - was letztlich auch vom Berufungsgericht eingeräumt wird - primär eigenwirtschaftlichen Interessen des Beamten und hat mit seinen konkreten dienstlichen Aufgaben und der Wahrnehmung seiner typischen dienstlichen Obliegenheiten ebensowenig zu tun, wie beispielsweise ein vom Dienstherrn genehmigter Kuraufenthalt (vgl. hierzu BVerwGE 37, 139 [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67] [142]). Dabei stellt sich hier nicht die Frage, ob das Abholen der Bezüge von einer im Dienstgebäude befindlichen Zahlstelle während der regelmäßigen Dienstzeit der dienstunfallgeschützten Sphäre ("im Banne des Dienstes") zuzurechnen ist (was nach den in BVerwGE 17, 59 [65/66] entwickelten Grundsätzen zu bejahen sein dürfte). Außerhalb der Dienstzeit und außerhalb des Dienstgebäudes kann diese - an sich eigenwirtschaftliche - Handlung in der Regel nicht "in den Bann des Dienstes" einbezogen werden.

24

Der vorliegende Sachverhalt wäre freilich anders zu beurteilen, wenn der Kläger aufgrund einer dienstlichen Weisung oder Anordnung verpflichtet wäre, seine Nebenbezüge bei der nicht mit seiner Dienststelle räumlich verbundenen Abfertigungskasse Essen-Katernberg-Nord persönlich abzuholen. Eine solche Verpflichtung enthält die einschlägige Kassenvorschrift (Teil I) - Allgemeine Bestimmungen für die. Bundesbahnkassen (KV I) - jedoch nicht. Nach § 24 Ziff. 1 g, 6, 15 und 17 der Kassenvorschrift werden die Nebenbezüge und sonstigen Bezüge (z.B. Unterstützungen) von den Kassen entweder bar gezahlt oder auf Antrag des Zahlungsempfängers auf dessen Konto überwiesen. Innerhalb von drei Werktagen nicht abgeholte Bezüge sind von den Kassen entweder auf das Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen oder im Wege des Zahlungsausgleichs oder im Postscheckwege auszahlen zu lassen. Aus diesen kassentechnischen Regelungen ergibt sich keine dienstliche Verpflichtung, sondern allenfalls ein Recht des Beamten, die Nebenbezüge zu bestimmten Zeiten persönlich bei der Abfertigungskasse bar in Empfang zu nehmen. Die vom laufenden Gehalt gesonderte Barauszahlung der Nebengelder liegt zumindest überwiegend im persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Interesse der Beamten. Diese wollen erfahrungsgemäß diese meist nicht allzu hohen Beträge möglichst noch vor dem nächsten Gehaltszahlungstermin in bar erhalten. Es ist dem Berufungsgericht zwar darin beizupflichten, daß die Beamten ein berechtigtes Interesse an einer möglichst schnellen Barauszahlung dieser Beträge haben. Und es mag auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechen, diese Beträge möglichst rasch den Beamten zum bestimmungsgemäßen Verbrauch zur Verfügung zu stellen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die Wahrnehmung eines dem Beamten zustehenden Rechts auf Barauszahlung dieser Bezüge und die damit zusammenhängenden Verrichtungen, wie das Zurücklegen des Weges zur Kasse oder Zahlstelle, dem dienstlichen und damit dienstunfallgeschützten Bereich zuzurechnen.

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Das Klagebegehren kann auch nicht auf die Erwägung des Berufungsgerichts gestützt werden, die Abholung der Nebenbezüge von der - außerhalb der Dienststelle befindlichen - Abfertigungskasse liege im Hinblick auf die Zentralisierung des Kassen- und Rechnungswesens "im eigenen Interesse des Dienstherrn" und bedeute eine "von der Regel [vgl. § 2 des Gesetzes über Zahlung aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 - RGBl. I S. 1899 -] abweichende Erschwerung" für den Beamten. Schon in der Entscheidung BVerwGE 17, 59 (64) [BVerwG 24.10.1963 - II C 10/62] ist dazu ausgeführt, für die Abgrenzung im Dienstunfallrecht erscheine der Umstand nicht verwertbar, daß eine Verrichtung, die nicht eigentlich Dienstausübung darstellt, "wesentlich im Interesse des Dienstherrn" liege. Nach der Entscheidung BVerwGE 37, 139 (141) [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67] reicht selbst eine "möglicherweise in erster Linie im dienstlichen Interesse" betriebene Einrichtung, von der der Beamte Gebrauch macht, nicht aus, um in den dienstunfallgeschützten Bereich einbezogen zu werden. Allerdings können auch bei solchen Ausgangslagen besondere Umstände hervortreten, die das Verhalten des Beamten so sehr von den Anforderungen des Dienstes geprägt erscheinen lassen, daß er als noch in Ausübung des Dienstes befindlich angesehen werden muß. Ein derartiger Sachverhalt lag dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 49.69 - zugrunde, das einen Unfall während der kurzen Mittagspause bei sog. durchgehender Arbeitszeit in einer vom Dienstherrn seinen Bediensteten zur Einnahme einer Mahlzeit zur Verfügung gestellten Betriebskantine bertraf. Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar.

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Schließlich ist auch das Argument des Berufungsgerichts, der Kläger habe infolge der Ausgestaltung seines Dienstes (Nachtdienst) die Nebenbezüge innerhalb der Öffnungszeiten der Abfertigungskasse nur von seiner Wohnung aus und nur während seiner Freizeit abholen können, nicht geeignet, um den Dienstunfallschutz auf den Weg von der Wohnung zur Abfertigungskasse und zurück auszudehnen. Denn für die Barabholung der Nebenbezüge waren - wie schon ausgeführt - in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen des Klägers maßgebend. Es bestand für ihn keine dienstliche Verpflichtung oder sonst dienstlich zwingende Notwendigkeit, die Nebenbezüge gerade am Unfalltag persönlich bei der Abfertigungskasse abzuholen. Er hätte im übrigen - was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt hat - auch eine andere Person ermächtigen können, diese Bezüge für ihn innerhalb der drei zur Barauszahlung bestimmten Werktage bei der Abfertigungskasse in Empfang zu nehmen (vgl. § 24 Ziff. 16 der Kassenvorschrift). Die Beklagte hat also weder ausdrücklich noch erkennbar die Barauszahlung durch die Abfertigungskasse in den Bereich der Dienstobliegenheiten des Klägers einbezogen, noch ihm durch die Dienstgestaltung die Möglichkeit genommen, innerhalb der zur Barauszahlung bestimmten Werktage in den Genuß der Nebenbezüge zu kommen. Nach alledem hat der Kläger sich im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg von der Abfertigungskasse zu seiner Wohnung nicht in einer Lage befunden, die das Zurücklegen dieses Weges als von den Erfordernissen des Dienstes typischerweise geprägt erscheinen läßt und die es daher nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt, diesen Heimweg dem dienstlichen und damit dienstunfallgeschützten Bereich zuzurechnen.

27

Auch das Begriffsmerkmal "infolge des Dienstes" in § 135 Abs. 1 BBG ist hier nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Alternativvoraussetzung nicht eine Art Generalklausel für die Fälle schaffen wollen, in denen sich der Unfall zwar nicht "in Ausübung" des Dienstes ereignet hat, in denen aber doch irgendein ursächlicher Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes besteht. Auch in diesen Fällen muß ein "enger, unmittelbarer Zusammenhang" zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des Beamten feststellbar sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 17, 59 [62/63]; 21, 307 [309]; 37, 139 [143]; 37, 203 [208/209]). Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Sachverhalt zu verneinen. Daraus folgt zugleich, daß der Unfall des Klägers auch nicht gemäß § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG als Dienstunfall angesehen werden könnte. Denn auch ein sog. Wegeunfall im Sinne dieser Vorschrift setzt einen wesentlichen (ursächlichen) Zusammenhang mit dem Dienst voraus (vgl. hierzu die oben angeführten Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

28

Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier