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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1970, Az.: BVerwG II C 39.68

Anerkennung eines Dienstunfalls ; Wegeunfall eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 39.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 14.07.1966 - AZ: 162 I 65
VGH Bayern - 14.06.1968 - AZ: 141 III 66

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 234 - 242
  • BayVBl 1971, 19
  • DVBl 1971, 272-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 191 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 821-823 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 951-952 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1971, 190
  • ZBR 1970, 329

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rechtskraft eines Gerichtsurteils hindert die obsiegende Behörde grundsätzlich nicht, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens einen für unbegründet erklärten Anspruch erneut zu prüfen, ihn erneut abzulehnen oder ihn ganz oder teilweise zu erfüllen. Ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage kann sie durch die Erteilung eines neuen Sachbescheides aber nicht den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende gerichtliche Entscheidung über den Anspruch erneut eröffnen.

  2. 2.

    Zur Unterbrechung des ursächlichen (wesentlichen) Zusammenhangs mit dem Dienst beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges von der Dienststelle zur regelmäßigen häuslichen Unterkunft.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1968 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 1966 aufgehoben, soweit es den Beklagten verpflichtet, den Unfall des Klägers vom 19. Dezember 1960 als Dienstunfall anzuerkennen; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, den Unfall vom 19. Dezember 1960 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Obersteuersekretär am Finanzamt in B. an der Saale. Er fuhr am 19. Dezember 1960 nach Beendigung des Dienstes mit seinem Personenkraftwagen auf dem nächsten Wege (Bundesstraße 279) zu seiner im benachbarten Ort B. gelegenen Wohnung. Auf dieser Fahrt hielt er innerhalb des Ortes B. an, um seine Schwiegermutter und seine beiden Kinder mitzunehmen. Um diese auf der gegenüberliegenden Straßenseite wartenden Angehörigen sicher zum Wagen zu geleiten, überquerte der Kläger die Straße. Nachdem er anschließend seinen Wagen zunächst wieder bestiegen hatte, verließ er diesen alsbald nochmals, um in einer ebenfalls auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Metzgerei einzukaufen. Auf dem Rückweg zu seinem Wagen wurde der Kläger beim Überqueren der Straße angefahren und schwer verletzt. Der, gesamte Vorgang dauerte ungefähr zehn Minuten.

2

Der Kläger beantragte, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen; der Antrag wurde jedoch durch Bescheid der Finanzmittelstelle (jetzt Bezirksfinanzdirektion) A. vom 8. September 1961 abgelehnt. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch gerichtete Klage im Verwaltungsstreitverfahren wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 abgewiesen.

3

Durch Schreiben vom 13. August 1964 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nochmals die Anerkennung des Unfalls vom 19. Dezember 1960 als Dienstunfall. Durch Bescheid vom 29. April 1965 lehnte die Bezirksfinanzdirektion W. auch diesen Antrag ab. Dieser Bescheid enthält außer dem Hinweis, es stehe "grundsätzlich ... im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde, ob sie sich ohne neue Sachprüfung auf die Unanfechtbarkeit ihrer früheren Entscheidung beruft oder ob sie eine neue (anfechtbare) Sachentscheidung trifft", im wesentlichen folgende Begründung: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei zwar nicht jede vom Zurücklegen des unfallgeschützten Weges örtlich abgrenzbare und ihm nicht unmittelbar dienende (eigenwirtschaftliche) Tätigkeit rechtlich als Unterbrechung des Heimweges zu betrachten, sondern nur diejenige Eigentätigkeit, die nach Art und Umfang so erheblich ins Gewicht falle, daß während ihrer Dauer die ursächliche Verknüpfung mit dem Zurücklegen des Heimweges in den Hintergrund gedrängt werde und diese Verknüpfung infolgedessen als rechtlich unwesentlich nicht berücksichtigt werden könne. Diese Rechtsprechung betreffe aber das Arbeitsunfallrecht. Sie könne nicht ohne weiteres im Dienstunfallrecht der Beamten gelten. Sie sei zudem nicht überzeugend. - Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksfinanzdirektion durch Bescheid vom 17. August 1965 zurück.

4

Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Würzburg vom 29. April 1965 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. August 1965 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den von ihm, dem Kläger, am 19. Dezember 1960 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Das Verwaltungsgericht W. hat der Klage durch Urteil vom 14. Juli 1966 mit der Begründung stattgegeben, daß die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall im Unfallversicherungsrecht (BSGE 20, 219 [BSG 28.02.1964 - 2 RU 185/61]) auch für die beamtenrechtliche Wegeunfallrechtsprechung übernommen werden könne.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil durch Berufungsurteil vom 14. Juni 1968 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Die Klage sei zulässig, obgleich über den Wegeunfall des Klägers schon durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 rechtskräftig entschieden worden sei. Zwar habe sich, inzwischen weder die Sachlage noch - in strengem Wortsinne - die Rechtslage geändert. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei aber einer Interpretation durch den Gesetzgeber gleichzusetzen, die als eine Änderung der Rechtslage anzusehen sei, so daß auf Grund, der erneuten Verwaltungsentscheidung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wiederum eröffnet sei (zu vgl. BVerwGE 17, 256[BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [260]). Es mache keinen Unterschied, daß sich nur die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall geändert habe (zu vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 207/59 - [MDR 1960 S. 1043] einerseits und Urteile vom 28. Februar 1964 - 2 RU 185/61 - [BSGE 20, 219] und - 2 RU 16/63 - andererseits) und daß die Verwaltungsgerichte dem Bundessozialgericht nicht nachgeordnet seien; denn die zu §§ 542, 543 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geltenden Fassung - RVO a.F. - ergangene Rechtsprechung habe die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Dienstunfallrecht beeinflußt.

8

Die Klage sei aber unbegründet.

9

Der beamtenrechtliche Begriff des Dienstunfalls sei enger als der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsunfalls. Dies zeige die Gegenüberstellung der Gesetzesbegriffe. Der beamtenrechtliche Dienstunfall müsse "im Zusammenhang mit dem Dienst" eingetreten sein; zum Dienst gehöre auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, zu vgl. Art. 148 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG -. Nach §§ 542, 543 RVO a.F. sei Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter "bei" einer unter den Versicherungsschutz fallenden Tätigkeit erleide. Die Begriffseinengung des Dienstunfalls gegenüber dem Arbeitsunfall wirke sich auf den Unterfall des Wegeunfalls aus. Der Wegeunfall des Klägers sei daher zunächst nur nach Art. 148 BayBG zu beurteilen. Soweit danach noch Zweifel beständen, könne deren Klärung nach den vom Bundesozialgericht entwickelten Grundsätzen versucht werden.

10

Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle hänge nur dann mit dem Dienst zusammen, wenn es in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehe. Der Gesetzgeber habe nicht die zwischen der Dienststelle und der Wohnung des Beamten liegende Wohnstrecke schlechthin, sondern nur das wesentlich durch den Dienst bedingte Gefahrenrisiko der Fortbewegung des Beamten auf dieser Wegstrecke und der damit verbundenen Teilnahme am Verkehr unter Unfallschutz gestellt. Weiche der Beamte auf dem Wege vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so stehe der vom üblichen Weg abweichende, aus wesentlich eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte Teil des Weges nicht unter Unfallschutz (zu vgl. BVerwGE 21, 307[BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63] [310] mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum). Selbst eine nur kurze eigenwirtschaftliche Abweichung vom Heimweg - z.B. der Zigaretteneinkauf in einem Tabakladen, in dem der Beamte sich verletze - führe zu einer Aufhebung des Unfallschutzes, der erst bei Erreichen des normalerweise von der Dienststelle zur Wohnung führenden Weges wieder einsetze.

11

Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich und zeitlich scharf zu ziehende Abgrenzung des geschützten Heimweges von der eigenwirtschaftlichen Betätigung würde verwischt werden, wollte man der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgen. Die Reichsversicherungsordnung lasse der Auslegung des Begriffs "Wegeunfall" einen weiteren Spielraum als das Bayerische Beamtengesetz und das Bundesbeamtengesetz, weil zur Aufrechterhaltung des Arbeitsunfallschutzes genüge, daß der Unfall sich "beim Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte" ereignet habe (zu vgl. BSGE 20, 219); der ursächliche Zusammenhang mit der Arbeit werde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung also nicht so eindeutig gefordert wie der Zusammenhang mit dem Dienst in Art. 148 BayBG. Deshalb habe das Bundessozialgericht in einem Fall (BSGE 20, 219 [BSG 28.02.1964 - 2 RU 185/61]), in dem der äußere Sachverhalt mit dem hier vorliegenden äußeren Sachverhalt fast genau übereinstimme, die Unterbrechung als zeitlich unwesentlich und deshalb einen Arbeitsunfall anerkennen können. Eine solche Auslegung sei mit den beamtenrechtlichen Vorschriften über den Dienstunfall unvereinbar.

12

Leitend für die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei anscheinend die Erwägung gewesen, daß der Kraftfahrer bezüglich des Unfallschutzes dem Fußgänger gleichgestellt werden müsse. In BSGE 20, 219 [BSG 28.02.1964 - 2 RU 185/61] sei ausgeführt, daß die durch die (freigestellte) Wahl des Verkehrsmittels bedingten Besonderheiten mit der Art der Zurücklegung des versicherten Heimweges in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Demgegenüber sei aber zu bedenken, daß diese Besonderheiten erst anläßlich einer Unterbrechung des Heimwegs Bedeutung erlangten. Erst dann brächten sie ein nicht wesentlich durch den Dienst veranlaßtes Gefahrenrisiko mit sich. Zwar stehe es dem Beamten frei, wie er den Weg nach und von der Dienststelle zurücklege. Bei geplanter eigenwirtschaftlicher Unterbrechung des Weges und bei Bedachtnahme auf den Unfallschutz werde er die zeitlich kürzeste und risikofreieste Unterbrechung wählen. Ein Umweg, der bei einem Fußgänger den Versicherungsschutz schon unterbreche, könne bei Benutzung eines Fahrzeugs noch schadlos sein. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erfordere bezüglich des Wegeunfalls jedenfalls nicht eine Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere nicht im Sinne einer Ausrichtung nach der jeweils im Einzelfall risikofreiesten Teilnehmergruppe; es dürfe also der Weg des Klägers vom Metzgerladen zu seinem Auto auch dann nicht bereits als Teil des normalen Heimweges angesehen werden, wenn er sich als Fußgänger bereits seit Verlassen des Geschäfts auf dem Heimweg befunden hätte.

13

Mit dem Überqueren der Straße in beiden Richtungen kurz vor dem Unfall (um seine Angehörigen in seinen Wagen zu holen) habe der Kläger seinen Heimweg aus Gründen unterbrochen, die nichts mit seinem Dienst und mit dem als Dienst geltenden Heimweg zu tun hatten. Diese Unterbrechung sei durch den Einkauf im Geschäft fortgesetzt worden. Bei der Rückkehr zum Wagen nach dem Einkauf im Metzgerladen und im Unfallzeitpunkt habe sich der Kläger jedenfalls auf einem im wesentlichen aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Teil des Weges befunden, der deshalb nicht zum unfallgeschützten Heimwege gehöre. Diese erkennbare und eindeutig feststellbare - wenn auch nur kürzere - Unterbrechung des notwendigen ursächlichen Zusammenhangs mit dem Dienst könne nicht als belanglos angesehen werden.

14

Diese engere Fassung des Begriffs "Dienstunfall" gegenüber dem des "Arbeitsunfalls" erscheine auch im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Besoldungs- und Beihilfebestimmungen gerechtfertigt. -

15

Gegen das soeben mit seiner wesentlichen Begründung wiedergegebene Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 1966 zurückzuweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des Art. 148 Abs. 2 Nr. 2 BayBG 60.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht das Urteil über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

19

Die Revision muß teilweise zum Erfolg führen.

20

Die Klage ist allerdings vom Berufungsgericht im Ergebnis insoweit zu Recht abgewiesen worden, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall beantragt hat. Diesem Begehren des Klägers steht nämlich die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 entgegen. Denn auf Grund der Rechtskraft jenes Urteils steht zwischen den Streitbeteiligten verbindlich fest, daß dem Kläger nach der dem Urteil zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall nicht zusteht. Im erneuten Rechtsstreit um denselben Anspruch hat deshalb das angerufene Gericht keine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende Entscheidung treffen dürfen, es sei denn, daß die Sach- oder Rechtslage sich inzwischen in entscheidungserheblicher Weise änderte. Das in der Rechtskraft des Urteils vom 28. Juni 1962 zu erblickende Hindernis für eine erneute - abweichende - gerichtliche Entscheidung konnte der Beklagte bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht dadurch beseitigen, daß er ungeachtet der Rechtskraft auf Grund neuer Sachprüfung durch neuen Sachbescheid die Anerkennung des vom Kläger am 19. Dezember 1960 erlittenen Unfalls als Dienstunfall wiederum ablehnte. Der Behörde steht es zwar im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich frei, einen durch rechtskräftiges. Gerichtsurteil für unbegründet erklärten Anspruch auch ohne inzwischen eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut zu prüfen, ihn erneut abzulehnen oder ihn ganz oder teilweise zu erfüllen, falls ihr dies rechtmäßigerweise - z.B. auf Grund einer günstigeren Sachwürdigung oder Rechtsauffassung - angemessen erscheint. Sie kann aber nicht durch Erteilung eines solchen neuen Sachbescheides unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft, des zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende gerichtliche Entscheidung über den Anspruch neu eröffnen, soweit sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 6], vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 2], vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19], vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 55.65 - [DÖV 1968 S. 843] und vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 20]).

21

Zu Unrecht geht das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 256 ff.[BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]) davon aus, daß die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 20, 219 ff. [BSG 28.02.1964 - 2 RU 185/61]) zum Wegeunfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 543 Abs. 1 RVO a.F.) einer Änderung der Rechtslage gleichzusetzen sei mit der Folge, daß der Beklagte trotz der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 durch eine neue Sachentscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 19. Dezember 1960 als Dienstunfall den Verwaltungsrechtweg zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Anspruch wieder eröffnen konnte. Eine solche Änderung der Rechtslage ist hier nicht eingetreten. Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 11. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 256[BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]) einer Änderung der Rechtslage die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichgestellt und die Verwaltungsbehörden im Falle der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für berechtigt gehalten, einen neuen, sachlichen, den Verwaltungsrechtsweg wieder eröffnenden Bescheid zu erteilen (vgl. demgegenüber aber BVerwGE 28, 122 [126]). Er hat jedoch diese Entscheidung in den Gründen seines Urteils vom 30. November 1966 - BVerwG V C 27.66 - (Buchholz a.a.O. Nr. 23) dahin klargestellt, daß es darauf ankomme, ob gerade die jeweils anzuwendende Vorschrift inzwischen eine geänderte Auslegung erfahren hat, daß es aber nicht genüge, wenn sich die Rechtsprechung zu einer anderen, einen gleichen oder ähnlichen Interessenkonflikt regelnden Vorschrift geändert hat.

22

Dies letztere ist jedoch hier der Fall. Die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betrifft § 543 EVO a.F., während das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 auf der Auslegung und Anwendung des Art. 148 BayBG beruht. Gewiß ist nicht zu verkennen, daß die beiden soeben genannten Vorschriften inhaltlich im wesentlichen übereinstimmen und daß die sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Wegeunfall die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte über die Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall beeinflußt. Gleichwohl kann die in Rede stehende Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einer Änderung der Rechtslage gleichgeachtet werden, die trotz der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 28. Juni 1962 den Weg zu einer neuen - abweichenden - gerichtlichen Sachentscheidung eröffnen könnte.

23

Die Rechtskraftwirkung hindert - wie schon gesagt - allerdings den obsiegenden Beteiligten nicht, über den Streitgegenstand, soweit er seiner Verfügung unterliegt, zugunsten des Gegners nachträglich anders zu befinden, als es durch das rechtskräftige Urteil geschehen ist; eine solche neue Regelung kann im Einzelfall eine Änderung des Sachverhalts darstellen, der dem rechtskräftigen Urteil zugrunde lag. Insoweit gilt für die Rechtskraftwirkung auf Grund des § 121 VwGO grundsätzlich nichts anderes als für die eines zivilgerichtlichen Urteils (vgl. hierzu Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 152 V 2 S. 800). Die Rechtskraft des Urteils vom 28. Juni 1962 hinderte deshalb - wie bereits oben erwähnt - die Beklagte nicht, im Rahmen ihres Ermessens den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall erneut auf seine Begründetheit in der Absicht zu prüfen, die Anerkennung nachträglich auszusprechen, falls dies auf Grund inzwischen geläuterter Rechtsauffassung geboten erscheine. Der Beklagte erkannte jedoch auch nicht durch seinen neuen Bescheid vom 29. April 1965 den Anspruch des Klägers an, und zwar auch nicht etwa unter der Bedingung und für den Fall, daß Unfälle der in Rede stehenden Art künftig durch die Verwaltungsrechtsprechung als Dienstunfälle anerkannt würden. Er lehnte ihn vielmehr wiederum uneingeschränkt ab mit der Begründung, auch bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts zu verneinen. Dieser neue Sachbescheid änderte mithin nicht die Sachlage, die dem rechtskräftigen Urteil vom 28. Juni 1962 zugrunde liegt.

24

Aus diesem Grunde muß der Verpflichtungsantrag des Klägers - obschon mit anderer Begründung als der des Berufungsurteils - abgewiesen werden.

25

Erfolg hat die Revision jedoch, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1965 und des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1965 begehrt:

26

Da der Anspruch des Klägers, diese von dem Beklagten im Rahmen seines Ermessens erlassenen neuen Sachbescheide wegen eines ihnen anhaftenden Rechtsfehlers aufzuheben, nicht identisch mit dem den Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 28. Juni 1962 bildenden Anspruch auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist, hat das Berufungsgericht mit Recht über diesen neuen Streitgegenstand zur Sache entschieden.

27

Die Entscheidung hierüber hält allerdings der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

28

Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob - nach inzwischen geläuterter Rechtsauffassung - der Unfall des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen ist, kommt dem vom Beklagten und vom Berufungsgericht betonten Unterschied zwischen dem in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auszulegenden Begriff des Arbeitsunfalls und dem der Auslegung durch die Verwaltungsgerichte unterliegenden Begriff des Dienstunfalls keine Bedeutung zu. Der in der Reichsversicherungsordnung (§ 542 a.F.) verwendete Begriff des Arbeitsunfalls ist zwar weiter gefaßt als der in den Beamtengesetzen verwendete Begriff des Dienstunfalls (vgl. BVerwGE 17, 59 [64]; 21, 307 [308 f.]); während der Arbeitsunfall ein Unfall ist, den ein Versicherter "bei" einer der in der Reichsversicherungsordnung genannten Tätigkeiten erleidet, ist der Dienstunfall ein Ereignis, das "in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst" (so Art. 148 Abs. 1 BayBG) oder - anders formuliert - "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (so Art. 148 Abs. 1 BayBG in der Fassung vom 20. Dezember 1966, [GVBl. 1967 S. 153]; § 135 Abs. 1 BBG) eingetreten ist. Dagegen sind - wie schon oben hervorgehoben worden ist - die Vorschriften, die den Wegeunfall in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, und die Vorschriften, die ihn in die beamtenrechtliche Unfallfürsorge einbeziehen, "im wesentlichen inhaltsgleich" (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]). Nach § 543 RVO a.F. gelten als Arbeitsunfall auch Unfälle "auf einem mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte". Nach Art. 148 Abs. 2 Nr. 2 BayBG 60 (ebenso § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG) gehört zum Dienst auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". In beiden Fällen besteht der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit darin, daß die Arbeits- oder Ausbildungsstätte bzw. die Dienststelle entweder Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist. Die Fragen, ob der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Tätigkeit bzw. im Zusammenhang mit dem Beamtendienst zurückgelegt wurde, sind deswegen nach gleichen rechtlichen Erwägungen zu beantworten. Daraus ergibt sich eine weitgehende Übereinstimmung der einschlägigen sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Übereinstimmung verkannte der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung.

29

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wurde schon wiederholt übereinstimmend klargestellt, daß Wege, die unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts (§ 543 RVO a.F.) bzw. unter dem beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz (Art. 148 Abs. 2 Nr. 2 BayBG, § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG) stehen, ihre wesentliche Ursache im Dienst haben müssen. Als "wesentlich" in diesem Sinne ist eine Ursache nicht schon dann anzusehen, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, sondern nur dann, wenn sie im Verhältnis zu anderen Ursachen wesentlich zum Eintritt des Erfolges hingewirkt hat. Das bedeutet in dem hier gegebenen Zusammenhang, daß die Gründe für das Zurücklegen des Weges, auf dem der Unfall sich ereignete, im wesentlichen in der Arbeit (Ausbildung) bzw. im Beamtendienst zu finden sein müssen (BSGE 1, 171 [172]; 8, 53 [55]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft (Familienwohnung) befindet, um sich zum Dienst oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zu begeben. Auf anderen Wegen ist der Beamte dagegen im Normalfall nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit seinem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Gründen aussetzt und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. - Allerdings sind Art und Verlauf des unmittelbaren Weges zwischen der Dienststelle und der regelmäßigen häuslichen Unterkunft nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern in gleicher Weise auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt. Daß dieser Weg gleichwohl rechtlich im Sinne der Vorschriften des Dienstunfallrechts als wesentlich durch den Dienst bedingt anzusehen ist, ergibt sich auf Grund der Erwägung, daß der Gesetzgeber bei den Wegeunfallvorschriften von einem vorgegebenen typischen, d.h. einer allgemeinen Regel oder Übung entsprechenden, privaten Lebensbereich des Beamten ausgehen mußte und ausging, der in aller Regel u.a. durch die örtliche Lage der privaten häuslichen Unterkunft gekennzeichnet ist. Bei diesem typischen privaten Lebensbereich stellten sich dem Gesetzgeber, als wesentlich durch den Dienst bedingt diejenigen Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind (ebenso schon BVerwGE 34, 20 [21, 22]).

30

Der rechtlich allein erhebliche wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst wird daher in aller Regel nicht gelöst, solange der Beamte sich im Anschluß an seinen Dienst auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft fortbewegt. Dabei sind die Art der Fortbewegung (Gehen oder Fahren) und die Wahl zwischen den üblichen Verkehrsmitteln (öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorrad, Kraftwagen) dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typischen privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen (im Ergebnis ebenso BVerwGE 24, 246 [248]; BSG SozR § 543 RVO a.F. Bl. A a 17 Nr. 21; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl., § 550-RVO Anm. 17 a). Aus demselben Grunde rechtfertigen die beim Zurücklegen eines Weges typischen kurzen Unterbrechungen der Fortbewegung - z.B. Anhalten auf dem Wege, um die Auslage eines Schaufensters anzusehen, oder Einkauf von Zigaretten an einem Straßenkiosk oder -automaten - nicht die Annahme der Unterbrechung des wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst. Auch der Wechsel zur anderen Straßenseite, um dort den Heimweg in derselben Richtung fortzusetzen, unterbricht den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst nicht, selbst dann nicht, wenn dies zu dem Zweck geschieht, auf der anderen Straßenseite Schaufenster zu betrachten, Angehörige zu treffen oder eine kurze private Verrichtung anderer Art vorzunehmen. Gleiches muß gelten, wenn der unmittelbare Weg zwischen der Dienststelle und der regelmäßigen häuslichen Unterkunft - wie im vorliegenden Falle - mit einem Personenkraftwagen zurückgelegt wird. In einem solchen Fall wird der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dadurch gelöst, daß der Beamte zu einer privaten Verrichtung von kurzer Dauer den Kraftwagen verläßt und sich zu Fuß auf die gegenüberliegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen (oder zu Fuß) fortzusetzen; darin ist dem Bundessozialgericht (BSGE 20, 219 [BSG 28.02.1964 - 2 RU 185/61] [221 f.]), das über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte, beizupflichten. Ob es sich im Einzelfall um ein den ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst in dem dargelegten rechtlichen Sinne nicht unterbrechendes Verhalten des Beamten handelt, ist allerdings jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden.

31

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen war im vorliegenden Fall nach dem im angefochtenen Urteil - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellten Sachverhalt nur während des kurzen Aufenthalts des Klägers im Metzgergeschäft der ursächliche Zusammenhang mit dem Beamtendienst aus eigenwirtschaftlichen Gründen gelöst. Er war aber gewahrt, solange der Kläger sich - als Kraftfahrer oder Fußgänger - noch auf der Straße befand, und wurde wiederhergestellt, als er die Straße, auf der sich der Unfall ereignete, zur Fortsetzung des Heimwegs wieder betreten hatte. Hiernach beruhen die im Rahmen des Ermessens erteilten neuen Bescheide des Beklagten vom 29. April und 17. August 1965 auf fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts. Die Bescheide mußten deshalb aufgehoben werden.

32

Der Beklagte wird nunmehr zu überlegen haben, ob er im Hinblick auf die geklärte Rechtslage an seiner früheren ablehnenden Entscheidung festhalten will.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer