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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1965, Az.: BVerwG II C 39.63

Begriff des Dienstunfalls; Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Dienststelle eines Beamten; Unterbrechung des unmittelbaren Heimwegs vom Dienst für private Besorgungen; Begriff des "Beamten in Ausübung des Dienstes"; Umfang des Unfallschutzes eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 39.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.02.1963 - AZ: 3 VIII 62

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 307 - 312
  • AS 21, 307
  • DVBl 1966, 321 (Kurzinformation)
  • DÖD 1965, 174
  • VerwRspr. 17, 698
  • ZBR 1966, 24

Amtlicher Leitsatz

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen der Wegeunfall eines Beamten als "Dienstunfall" Unfallfürsorgeschutz auslöst.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juli 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verließ am 11. Dezember 1959, nachdem sie ihren Dienst als Postsekretärin an diesem Tage beendet hatte, gegen 16.20 Uhr ihre Dienststelle, das Postamt ... am W. in B. um sich in der ... Apotheke, die in der dem unmittelbaren Heimweg der Klägerin entgegengesetzten Richtung liegt, Medikamente zu besorgen. Nach dem Verlassen der Apotheke - etwa 15 m von ihr entfernt - stürzte die Klägerin über die in den Gehsteig hineinragende Gabel eines Fahrradanhängers und erlitt dabei Verletzungen am rechten und linken Schienbein. Dies hatte zur Folge, daß sie bis zum 3. Januar 1960 dienstunfähig war.

2

Die Klägerin beantragte bei der Oberpostdirektion N. den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30. November 1960 mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht auf dem unmittelbaren Heimweg vom Dienst ereignet, sondern auf einem - entgegengesetzten - Umweg, den die Klägerin zum Zwecke privater Besorgungen eingeschlagen habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

3

Im Verwaltungsstreitverfahren hat die Klägerin sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 1960 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1961 die Beklagte zu verpflichten, den von der Klägerin am 11. Dezember 1959 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.

4

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 5. Februar 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

5

Der Unfall der Klägerin sei kein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG -; denn er habe sich weder auf einem Dienstgang oder bei einer dienstlichen Tätigkeit (§ 135 Abs. 2 Nr. 1 BBG), noch auf einem mit dem Dienst zusammenhängenden Wege von der Dienststelle (§ 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG) ereignet.

6

Die Besorgung eines Medikaments zur Verhütung oder Bekämpfung einer Krankheit sei kein Dienstgang. Sie diene, ebenso wie die Nahrungsaufnahme und die sonstigen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Kräfte gewidmeten menschlichen Tätigkeiten, in der Regel vornehmlich dem eigenen Interesse jedes einzelnen, wenn auch die Gesunderhaltung zugleich im dienstlichen Interesse liege. Anders liege der Fall nur dann, wenn durch eine ärztliche oder medikamentöse Behandlung eine während des Dienstes aufgetretene Störung sofort wieder soweit beseitigt werden solle, daß der Dienst unmittelbar anschließend wieder aufgenommen werden könne; dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Wenn unterstellt werde, daß die Klägerin am nächsten Tage ausnahmsweise Dienst hätte leisten müssen, sei der F 11 nicht anders zu beurteilen, als wenn sie normalerweise am folgenden Tage Dienst gehabt hätte.

7

Werde der Weg von der Dienststelle zur Wohnung, wie im vorliegenden Falle, aus persönlichen Gründen unterbrochen, so gelte er nicht als Dienst; dies sei in den Verwaltungsvorschriften Nr. 1 zu § 135 BBG klargestellt worden. Wo hier die Grenze liege, müsse nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden. Wenn aus persönlichen Gründen nach Verlassen der Dienststelle ein dem Heimweg entgegengesetzter Weg eingeschlagen werde, so sei jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der "normale" Rückweg von der Dienststelle zur Wohnung erreicht werde, der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst gelöst. Hier handele es sich nicht um einen "Umweg" zur Erreichung der Wohnung, sondern um eine Unterbrechung des Zusammenhangs mit dem Dienst von dem Verlassen der Dienststelle an bis zum Erreichen des üblichen Rückweges; denn solange habe der Beamte sich nicht in der Richtung auf seine Wohnung als Ziel des Weges bewegt.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

"den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung unter Aufhebung der Vorverfahrensbescheide der Beklagten sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. November 1961 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1963 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen."

9

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ergeht das Urteil im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

13

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Weg der Klägerin zur Apotheke nicht als Ausübung des Dienstes (§ 135 Abs. 1 BBG) beurteilt hat, zu dem auch ein "Dienstgang" gehört (§ 135 Abs. 2 Nr. 1 BBG). Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte die Klägerin zur Zeit des Unfalls ihren Bürodienst, den sie innerhalb der festgesetzten Dienstzeit in den Diensträumen der Post zu verrichten hatte, beendet. Damit waren nicht mehr das räumliche und das zeitliche Merkmal gegeben, bei deren Vorliegen normalerweise angenommen werden kann, daß sich der Beamte "in Ausübung des Dienstes" befindet (BVerwGE 17, 59 [65 ff.]). Es müßten also besondere Umstände festgestellt sein, die den Schluß rechtfertigen, daß der Weg der Klägerin zur Apotheke eine dienstliche Verrichtung war. Solche Umstände liegen nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht vor. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß sie einen dienstlichen Auftrag erhalten hatte, die Apotheke aufzusuchen. Sie beruft sich nur darauf, daß dieser Gang im dienstlichen Interesse gelegen habe. Dieses Vorbringen genügt aber nicht, um den Gang als dienstlich anzusehen. Alle Verrichtungen, die ein Beamter vornimmt, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten - und dazu gehören u.a. nicht nur die Konsultation eines Arztes und die Beschaffung der erforderlichen Medikamente, sondern auch schon die Einnahme der notwendigen Mahlzeiten oder eine sportliche Betätigung -, betreffen in erster Linie die persönliche Sphäre des Beamten, sein sogenanntes eigenwirtschaftliches Interesse, mag die Tätigkeit auch zugleich dem dienstlichen Interesse förderlich sein. Eine derartige Vorbereitung des Dienstes ist noch nicht Ausübung des Dienstes.

15

Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Dem in der Revision angeführten Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 1963 - 2 RU 7.60 - lag ein Unfall zugrunde, den eine Arbeitnehmerin erlitten hatte, als sie nach Arbeitsschluß eine erkrankte Kollegin nach Hause begleitete. Für diesen Unfall hat das Bundessozialgericht auf Grund der Feststellung des Tatrichters, daß die Verunglückte in der berechtigten Überzeugung gehandelt hatte, dadurch wesentliche betriebliche Belange zu fördern, nämlich die vom Betrieb gewünschte gegenseitige Hilfe der Betriebsangehörigen, nach § 542 der Reichsversicherungsordnung - RVO - den Unfallversicherungsschutz bejaht. Das Bundessozialgericht hat die Handlungsweise der Verunglückten zur Zeit des Unfalls noch als im Rahmen einer betrieblichen Anordnung liegend und den Unfall deshalb als "bei" einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 542 RVO erlitten ansehen können. Dieser Fall entspricht tatsächlich und rechtlich nicht dem hier zu entscheidenden.

16

Der erkennende Senat hat bereits im Urteil (BVerwGE 17, 59 [64 f.]) klargestellt, daß der sozialversicherungsrechtliche Begriff "bei" einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit weiter gefaßt ist als der beamtenrechtliche der "Ausübung des Dienstes". In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das Bundessozialgericht den Arztbesuch grundsätzlich nicht zu einer von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Tätigkeit gerechnet hat (Urteile vom 28. Juni 1963 - 2 RU 132.63 -, vom 28. Februar 1964 - 2 RU 41.59 -, Soz.Recht, § 543 RVO Nr. 50), sofern nicht eine ausdrückliche bindende Anordnung des Betriebsinhabers zum Arztbesuch vorlag (Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 106.60 -).

17

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Gang der Klägerin zur Apotheke auch dann nicht als Ausübung des Dienstes beurteilt werden könnte, wenn sie die Medikamente - was nach Meinung der Revision entscheidend ist - besorgen mußte, um einen für den anderen Tag, einen Sonnabend, nur ausnahmsweise angesetzten Dienst wahrnehmen zu können, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Auch in diesem Falle bestände weder ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Dienst, und zwar weder mit dem vorher beendeten noch mit dem am folgenden Tag zu leistenden Dienst, noch würde dieser Umstand einen dienstlichen Auftrag für die Besorgung der Medikamente erkennen lassen. Auch könnte der Unfall nicht als "infolge" des Dienstes erlitten qualifiziert werden. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 135 Abs. 1 BBG ist, wie der Senat im Urteil (BVerwGE 17, 59 [62 f.]) klargestellt hat, nur dann erfüllt, wenn der Unfall zwar nicht in allen seinen Phasen - äußere Einwirkung, Ereignis, Körperschaden - in die Zeit der Dienstausübung fällt, aber in dieser Zeit der bezeichnete Geschehensablauf jedenfalls begann, auch wenn er erst nach Ablauf der Dienstausübung seinen Abschluß erreichte. So liegt der Fall hier nicht.

18

Die Revision kann auch nicht insoweit zum Erfolg führen, als sie die Auffassung des angefochtenen Urteils angreift, daß der in Rede stehende Unfall nicht als sogenannter Wegeunfall auf dem Heimweg vom Dienst von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge geschützt wird. Zum Dienst gehört nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". Zu dieser gesetzlichen Voraussetzung der Unfallfürsorge hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, daß der Unfallschutz nur dann gegeben ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg seine wesentliche Ursache im Dienst hat (vgl. BVerwGE 16, 103;  19, 44) [BVerwG 24.06.1964 - VI C 23/62]. Im Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.63 - hat der Senat seinen Standpunkt noch einmal dahin präzisiert:

"Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt nicht, daß der Unfall sich nach Beendigung des Dienstes auf dem Wege von der Dienststelle zur Wohnung des unfallgeschädigten Beamten ereignet hat. Vielmehr ist § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG, soweit es um Unfälle auf dem Heimwege geht, in der Regel nur auf Grund der Feststellung anwendbar, daß der Beamte von dem Unfall betroffen wurde, während er sich in unmittelbarem zeitlichem Anschluß an den Dienst von seiner Dienststelle in Richtung seiner Wohnung als dem Ziel seines Heimweges bewegte. Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG nicht die zwischen der Dienststelle und der Wohnung des Beamten liegende Wegstrecke schlechthin, sondern nur das wesentlich durch den Dienst bedingte Gefahrenrisiko der Fortbewegung des Beamten auf dieser Wegstrecke - nach Dienstbeendigung also die Zurücklegung des Weges von der Dienststelle in Richtung seiner Wohnung - und der damit verbundenen Teilnahme am Verkehr unter Unfallschutz gestellt."

19

Das bedeutet, daß der Weg nach der Dienststelle wesentlich durch die Aufnahme der Dienstgeschäfte bestimmt sein muß, und dementsprechend der Heimweg wesentlich dadurch, daß der Beamte sich gerade vom Dienst wieder zu seiner Wohnung begeben muß. Weicht der Beamte auf dem Wege zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Wege um eines privaten Zweckes willen ab, so steht der vom üblichen Wege abweichende, aus wesentlich eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte Teil des Weges nicht unter Unfallfürsorge. Ob danach der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst auf dem Wege vom Verlassen der Dienststelle bis zum Erreichen der Wohnung, auf welchem sich hier der Unfall ereignet hat, ununterbrochen bestand oder ob der Weg teilweise nicht mehr vom Dienst, sondern von einem privaten Zweck wesentlich bestimmt war, muß nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

20

Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Unfallversicherung der Arbeitnehmer stellt bei Anwendung des § 543 Abs. 1 RVO, wonach als Arbeitsunfälle auch Unfälle auf einem mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeit- oder Ausbildungsstelle gelten, als entscheidend heraus, welchem Zweck der Teil des Weges, auf welchem sich der Unfall ereignet hat, wesentlich gedient hat (BSGE 2, 240 [243 f.]).

21

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin nach dem Verlassen der Dienststelle nicht den normalerweise zu ihrer Wohnung führenden Weg eingeschlagen, sondern sich in entgegengesetzter Richtung in die Apotheke und erst von dieser zu ihrer Wohnung begeben. Das Wegstück von der Dienststelle zur Apotheke hatte die Klägerin also nicht wesentlich zu dem Zweck beschritten, ihre Wohnung zu erreichen, sondern um Medikamente einzukaufen. Das gleiche gilt für den Teil des Weges, auf dem sich der Unfall ereignete, nämlich für den Weg von der Apotheke bis zum Erreichen des normalerweise von der Dienststelle der Klägerin bis zur Wohnung führenden Weges. Ein solcher äußerlich von dem normalen Heimweg getrennter Weg, der zu einem wesentlich eigenwirtschaftlichen Zwecke begangen wird, steht nicht unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht unter dem der gesetzlichen Unfallversicherung (BSGE 3, 240; Urteil vom 2. Juni 1959 - 2 RU 139.56 - in Soz.Recht, § 543 RVO Nr. 12; ebenso EuM 21, 276).

22

Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die. Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 21. Oktober 1931 (EuM 31, 95), in welcher das Reichsversicherungsamt über den Versicherungsschutz für den auf einem dem normalen Heimweg entgegengesetzten Weg eines Arbeitnehmers zu entscheiden hatte. Dort ist der Unfall Versicherungsschutz mit der Begründung bejaht worden, daß der Arbeitnehmer diesen Weg nur eingeschlagen habe, um das der Zurücklegung des Heimweges dienende Fahrrad reparieren zu lassen.

23

Auch das Bundessozialgericht hat einmal entschieden (BSGE 16, 245), daß durch die Reparatur und das anschließende Ausprobieren eines für die Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte benutzten, unterwegs unvorhergesehen betriebsunfähig gewordenen Kraftfahrzeuges der Versicherungsschutz regelmäßig auch dann nicht unterbrochen werde, wenn der Arbeitnehmer zum Ausprobieren des Fahrzeuges eine verkehrsruhige Nebenstraße aufsuche. In diesen beiden Fällen handelt es sich zwar um eine außerhalb des normalen Heimweges vorgenommene Verrichtung, aber um eine solche, die notwendig geworden war, um den Heimweg zurücklegen zu können. Mit diesen Fällen läßt sich also der vorliegende Fall nicht vergleichen, in welchem die Beamtin eine Apotheke außerhalb ihres normalen Heimweges aufgesucht hatte; denn dieser Gang zur Apotheke stand in keinem inneren Zusammenhang mit dem Heimweg, sondern diente außer dem eigenen Interesse der Beamtin allenfalls noch der Vorbereitung für die Wahrnehmung des am folgenden Tage von ihr abzuleistenden Dienstes. Derartige Verrichtungen sind aber - wie oben dargelegt - weder Ausübung des Dienstes noch wesentlich durch das zur Ausübung des Dienstes gebotene Aufsuchen der Dienststelle bedingt. Unter den hier vorliegenden Umständen geht das Unfallrisiko also nicht ausnahmsweise gemäß § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG zu Lasten des Dienstherrn (vgl. hierzu auch die oben angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 1963 und vom 28. Februar 1964 für das Aufsuchen eines Arztes nach Beendigung der Arbeit), sondern - wie grundsätzlich jeder nicht durch Verschulden eines Dritten, hier des Dienstherrn, verursachte Unfall - zu Lasten des verunglückten Beamten.

24

Demnach muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Frau Senatspräsidentin Schmitt ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer