Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG VI C 49.65
Beamtenrecht; (Kein Dienst-[Wege-]unfall, wenn Lokführer der Bundesbahnwährend des Urlaubs auf der Fahrt zu oder von der Dienststelle, wo er sich nach etwaiger Änderung des Dienstplans am Tag der Dienstaufnahme erkundigt und Aufwandsentschädigung abholt, einen Unfall erleidet); Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Dienstunfall während der Urlaubszeit; Vorzeitige Rückmeldung vom Urlaub, die Erkundigung nach einer etwaigen Änderung des Dienstplans und das Abholen der Aufwandsentschädigung am letzten Urlaubstag gehören nicht zum Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 49.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 16087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.04.1965 - AZ: OVG I A 1209/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1970, 503 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 21, 39 - 41
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, Beamter auf Lebenszeit bei der Beklagten, war vom 26. Juli bis zum 10. August 1961 einschließlich beurlaubt. Nach dem Dienstplan sollte er seinen Dienst am 11. August 1961, 21.00 Uhr, in der ... wieder antreten. Am 10. August 1961, seinem letzten Urlaubstag, fuhr er um die Mittagszeit mit seinem Moped von seinem Wohnort Ratingen zu seiner Dienststelle, dem ... ... Düsseldorf-Derendorf, und zwar in der Absicht, sich vom Urlaub zurückzumelden, sich zu erkundigen, ob sich während seines Urlaubs der Dienstplan geändert habe, und um sich seine Aufwandsentschädigung abzuholen. Auf dem Rückweg wurde er um 14.10 Uhr von einem Kraftwagen angefahren. Dabei erlitt er Körper- und Sachschäden.
Die Bundesbahndirektion Wuppertal lehnte den Antrag des Klägers, diesen Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen, durch Bescheid vom 11. September 1961 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 23. Januar 1962 zurück.
Die daraufhin erhobene Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat,
die Verfügung der Bundesbahndirektion Wuppertal vom 11. September 1961 und den Widerspruchsbescheid dieser Direktion vom 23. Januar 1962 aufzuheben und den Verkehrsunfall vom 10. August 1961 als Dienstunfall anzuerkennen,
hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 10. September 1963 abgewiesen, die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 6. April 1965 zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils ist im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 135 Abs. 1 BBG müsse der durch den Unfall eingetretene Schaden in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beamtendienst stehen. Ein derartiger Zusammenhang sei grundsätzlich nur zu bejahen, wenn der Beamte sich auf Grund einer dienstlichen Weisung zur Unfallzeit am Unfallort aufgehalten habe (BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58]).
Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben; denn der Kläger sei am Unfalltage noch beurlaubt und infolgedessen von der Ausübung jeglichen Dienstes befreit gewesen, so daß seine Anwesenheit am Unfallort schon deshalb nicht durch seinen Dienst bedingt gewesen sei.
Von ihren Urlaubern verlange die Beklagte gemäß § 14 Abs. 6 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADA-B) nur, daß sich jeder Urlauber nach Rückkehr aus dem Urlaub - also nicht bereits am letzten Urlaubstage, sondern am ersten Tage der Dienstaufnahme - bei seinem Dienstvorgesetzten zurückmelde und daß während des Urlaubs jeder dafür sorge, daß ihn dienstliche Mitteilungen erreichten. Zu einer Unterbrechung des Urlaubs am 10. August 1961 zwecks Rückmeldung vom Urlaub und Nachfrage nach Dienstplanänderungen habe demnach keine dienstliche Weisung bestanden, wohl aber - was nicht verkannt werde - ein anerkennenswertes persönliches Interesse des Klägers. Auch die vom Kläger benannten Zeugen, ... und ..., hättenübereinstimmend bekundet, es bestünden keine schriftlichen Dienstanweisungen oder mündlichen Anordnungen dahin, daß die Rückmeldung vorzeitig, bereits am letzten Urlaubstage erfolgen müsse. Wenn sich die beiden Zeugen, wie es auch der Kläger am 10. August 1961 getan habe, gleichwohl und von jeher an ihren letzten Urlaubstagen persönlich bei ihrer Dienststelle zu erkundigen gepflegt hätten, ob sich während ihres Urlaubs der Dienstplan geändert habe, so sei das - rechtlich gesehen - eine freiwillige Angelegenheit, die zwar im Interesse des Dienstes liegen möge und deshalb von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten gern gesehen, gebilligt und geduldet werde, die aber noch kein Dienst sei. Der Dienst beginne erst nach Ablauf des Urlaubs mit dem Ende der Dienstbefreiung.
Die Aufwandsentschädigung werde nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Berufungsschrift vom 24. Oktober 1963 und in der mündlichen Verhandlung monatlich in der Zeit vom 10. bis zum 13. ausgezahlt. Demnach habe für den Kläger kein zwingender dienstlicher Grund bestanden, seinen Urlaub zu unterbrechen, um die Aufwandsentschädigung abzuholen; denn das hätte mit gleicher Wirkung für den Dienstherrn am 11., 12. oder 13., also während des Dienstes geschehen können. Daß der Kläger die Aufwandsentschädigung dennoch während seines Urlaubs abgeholt habe, kennzeichne die Eigenwirtschaftlichkeit seines Verhaltens.
Nach alledem habe der Kläger den Wegeunfall vom 10. August 1961 nicht "in Ausübung oder infolge seines Dienstes" erlitten.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er das Klagebegehren weiterverfolgt, Verletzung materiellen Rechts (§ 135 BBG) rügt und zur Begründung im wesentlichen vorträgt:
Im vorliegenden Fall gehe es nicht - wie in BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] - um die Frage, ob der Kläger zwar weisungsgemäß, aber nicht im Rahmen der Beamtentätigkeit gehandelt habe, sondern darum, ob das Verhalten des Klägers nach den Grundsätzen von Arbeits- und Dienstunfällen zu beurteilen sei. Insofern unterschieden sich die Interessenlagen der Beamten und der Arbeitnehmer nicht. Es sei Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Bundesbeamtengesetzes, dem Arbeitgeber das Risiko für alle Tätigkeiten, die irgendwie mit der betrieblichen Tätigkeit (dem Dienst) des Arbeitnehmers (des Beamten) zusammenhingen und daher im Interesse des Arbeitgebers lägen, aufzubürden. Daher seien die in Rechtsprechung und Schrifttum zu Arbeitsunfällen entwickelten Grundsätze auch auf Dienstunfälle anzuwenden. Zu § 542 RVO (in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Fassung) sei anerkannt, daß zu der betrieblichen Tätigkeit und nicht zu den eigenwirtschaftlichen Verrichtungen der Lohnempfang, die Abholung eines Lohnvorschusses, die Abholung eines Zuschlages zum Krankengeld usw. gehörten. Deshalb unterliege der Weg, den der Versicherte zum Empfang solcher Zahlungen zurücklege, als Betriebsweg der Unfallversicherung.
Das Verhalten des Klägers sei im übrigen auch nach § 54 BBG berechtigt gewesen. Danach sei der Beamte zur Pünktlichkeit und sorgfältigen Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten verpflichtet. Das angefochtene Urteil spreche deshalb zu Unrecht von einem wohl falsch verstandenen Pflichtbewußtsein des Klägers. Die vom Kläger durch das Gesetz verlangte volle Hingabe an seinen Beruf und Pünktlichkeit rechtfertigten den Weg des Klägers am letzten Urlaubstage zu seiner Dienststelle, um sich nach dem Dienstbeginn am nächsten Tage zu erkundigen. Schließlich habe auch die Beklagte durch eine langjährige und von ihr bewußt geförderte Übung das Verhalten des Klägers geradezu herausgefordert. Es sei nicht ausschlaggebend, ob für die Erkundigung des Klägers nach einer etwaigen Änderung des Dienstplans eine besondere Weisung der Beklagten bestanden habe; der Weg des Klägers habe jedenfalls allein im dienstlichen und nicht im eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers gelegen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und ist dem angefochtenen Urteil beigetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat nach dem äußeren Aufbau der Urteilsgründe nur geprüft, ob der Unfall des Klägers ein Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG war. Es hat insoweit im Anschluß an BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] ausgeführt, der Kläger habe sich nicht auf Grund einer dienstlichen Weisung am Unfallort zur Unfallzeit aufgehalten, und dies im einzelnen dargelegt. Daß die Fahrt des Klägers nicht unmittelbar zum Dienst im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gehörte, bedarf im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. außer BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] auch BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62]) keiner ausführlichen Erörterung. Unbegründet ist die Revisionsrüge, das in der Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Abgrenzung der Arbeitsunfälle von den bei "eigenwirtschaftlich" bestimmten Verrichtungen der Arbeitnehmer erlittenen Unfällen herausgearbeitete Merkmal, ob die Verrichtung wesentlich "im Interesse" des Arbeitgebers liege, sei auch für die Abgrenzung des Dienstunfalles maßgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62] (64 f.) dargelegt, daß dieses Merkmal für die Bestimmung der Begriffe "in Ausübung oder infolge des Dienstes" in § 135 Abs. 1 BBG nicht herangezogen werden kann. Auf die dort gegebene Begründung kann insoweit verwiesen werden.
Das Berufungsgericht hat aber mit Recht den vorliegenden Sachverhalt entgegen der äußerlich auf § 135 Abs. 1 BBG beschränkten Prüfung nicht nur darauf, ob die Fahrt als solche, sondern vor allem darauf untersucht, ob die Verrichtungen, derentwegen der Kläger die Fahrt unternommen hatte, dem Dienst zuzurechnen sind. Wären sie es, so wäre ohne Rücksicht darauf, daß die Fahrt als solche nicht zu den Dienstgeschäften gehörte, der Klageanspruch nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG begründet. Nach dieser Vorschrift gehört zum Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß, andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges also in den Hintergrund treten müssen (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48]; BVerwGE 16, 103 [BVerwG 16.05.1963 - II C 27.60] [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß weder die vorzeitige "Rückmeldung" vom Urlaub und die Erkundigung nach einer etwaigen Änderung des Dienstplans noch das Abholen der Aufwandsentschädigung am letzten Urlaubs tage zum Dienst gerechnet werden können. Im Berufungsurteil ist - das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt: Die Beklagte verlange gemäß ihrer Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADA-B) nur, der Urlauber habe sich am Tage der Dienstaufnahme bei seinem Dienstvorgesetzten zurückzumelden und dafür zu sorgen, daß ihn während des Urlaubs dienstliche Mitteilungen erreichen; der Kläger hätte sich danach erst am Tage der Dienstaufnahme, also am 11. August 1961, zurückmelden müssen. Nun mag es zwar Fälle geben, in denen der Beamte aus eigenem Entschluß befugt ist, den Urlaub zu unterbrechen und sich selbst "in den Dienst zu versetzen" (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 135 RdNr. 15 a). Es muß dann aber im Rahmen seines Amtes oder seines dienstlichen Auftrages liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen. Davon kann jedoch bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht gesprochen werden. Zwar mag der Revision zugegeben werden, daß die rechtzeitige Erkundigung des Klägers nach einer etwaigen Änderung des ihm schon vor Antritt des Urlaubs bekanntgewesenen Dienstplans für den Tag der Dienstaufnahme auch im dienstlichen Interesse lag. Selbst wenn aber ein solches dienstliches Interesse - anders als zur Abgrenzung der Begriffe "in Ausübung oder infolge des Dienstes" in § 135 Abs. 1 BBG - für den Zusammenhang des Weges mit dem Dienst genügte (vgl. dazu BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - BVerwG II C 39.63] [310] und BVerwGE 24, 246 [BVerwG 30.06.1966 - BVerwG II C 17.63] [249]), wäre die Erkundigung am letzten Urlaubstage doch überwiegend von dem persönlichen Interesse des Klägers bestimmt gewesen; denn er brauchte sich dann nicht an dem Tage der Dienstaufnahme zu vergewissern, ob der Dienstplan unverändert geblieben war.
Auch die Aufwandsentschädigung hat sich der Kläger am letzten Urlaubstage in seinem eigenen Interesse abgeholt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine persönliche Abholung von Dienstbezügen in den Fällen, in denen der Beamte während des Dienstes an der Abholung verhindert ist und eine Auszahlung nur außerhalb des für ihn festgesetzten Dienstes erfolgt, zum Dienst gerechnet werden kann. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung mag in dieser Hinsicht bei der Auslegung des § 548 RVO in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) - früher § 542 RVO - großzügig sein (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 30). Selbst zum Unfallversicherungsrecht der Reichsversicherungsordnung hat aber das Reichsversicherungsamt (vgl. Breithaupt, Sammlung von Entscheidungen des RVA usw., Jg. 1922 S. 206 und 144, wiedergegeben bei Lauterbach, a.a.O.) entschieden, daß der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn der Lohnempfänger den Lohn nicht am Löhnungstage, sondern an einem anderen von ihm gewählten Tage abholt, weil dann das eigenwirtschaftliche Interesse überwiegt. Sofern und soweit die in der Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung herausgearbeiteten Grundsätze wegen der in BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62] (64 f.) dargelegten Unterschiede der gesetzlichen Regelungen der Reichsversicherungsordnung und des Bundesbeamtengesetzesüberhaupt auf das Beamten-Unfallrecht übertragbar sind, muß der Ausschluß vom Dienstunfall-Schutz jedenfalls auch für die Abholung von Dienst- oder ähnlichen Bezügen durch den Beamten gelten, wenn der Beamte die Möglichkeit hat, solche Bezüge an einem Tage, an dem er Dienst zu tun hat, im Zusammenhang mit dem Dienst abzuholen. Dies hat das Berufungsgericht im Falle des Klägers festgestellt. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier