Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1971, Az.: BVerwG VI C 49.69
Dienstunfallschutz bei Aufenthalt während der kurzen Mittagspause in der Betriebsküche bei ungeteilter Dienstzeit; Dienstunfallschutz während der Einnahme einer Mahlzeit in einer vom Dienstherrn gerade hierzu seinen Bediensteten zur Verfügung gestellten Betriebsküche; Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall; Begriff des Dienstunfalls; Mittagspause als Arbeitszeit; Dienstunfallschutz auf dem Weg von der Dienststelle zur Kantine
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 49.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 01.10.1969 - AZ: 2 A 46/69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1972, 498
- DokBerA 1972, 8483
- DÖV 1972, 577 (amtl. Leitsatz)
- JVBl 1972, 107
- RiA 1972, 70
- VerwRspr 24, 39 - 41
- VerwRspr. 24, 39
- ZBR 1972, 118
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist bei der Bezirkskasse N. der Beklagten beschäftigt, bei der für die Bediensteten durchgehende Arbeitszeit besteht.
Während der halbstündigen Mittagspause haben die Bediensteten der Bezirkskasse die Möglichkeit, ihr Mittagessen in der - räumlich getrennt liegenden - Kantine des Bahnhofs N. einzunehmen.
Am 17. Januar 1968 stürzte die Klägerin während der Mittagspause in der Kantine auf dem Weg vom Tisch zur Essenausgabe über eine am Boden abgestellte Aktentasche und brach sich das linke Handgelenk. Dabei wurde auch ihre Armbanduhr beschädigt.
Die Parteien streiten um die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall. Die Beklagte ist im Gegensatz zur Klägerin der Ansicht, daß die Einnahme des Mittagessens in der Kantine während der Mittagspause, die auf den Dienst nicht angerechnet werde, in erster Linie die persönliche Sphäre des Beamten betreffe und daher in keinem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte stehe. Mit Bescheid vom 21. März 1968 lehnte sie es deshalb ab, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Daraufhin hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Sie hat beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 21. März 1968 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1968 die Beklagte zu verpflichten, das Schadensereignis vom 17. Januar 1968 in der Kantine des Bahnhofs N. als Dienstunfall anzuerkennen.
Durch Urteil vom 4. März 1969 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Den Unfall hat es nicht als Dienstunfall angesehen, weil die Einnahme des Mittagessens in der Mittagspause entscheidend von eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt werde und die Klägerin daher im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht mit dienstlichen Verrichtungen befaßt gewesen sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 1. Oktober 1969 ohne mündliche Verhandlung der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe den Unfall "in Ausübung des Dienstes" erlitten. Der Annahme eines Dienstunfalls stehe nicht entgegen, daß die Einnahme des Mittagessens eine vorwiegend von eigenwirtschaftlichen Interessen des Beamten geprägte Tätigkeit sei. Denn auch ein von eigenwirtschaftlichen Interessen bestimmtes Verhalten des Beamten rechne zur Dienstausübung, wenn er sich dabei "im Banne des Dienstes" befinde, d.h. wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften bestehe. In diesen Fällen nötige die Lebenswirklichkeit, da der Beamte kein "Dienstausübungsautomat" sei, der in seinen Dienststunden sich ausschließlich mit dienstlichen Belangen beschäftige, dazu, die privaten Lebensäußerungen, die eng mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften verknüpft seien, in den Unfallschutz einzubeziehen (vgl. BVerwGE 17, 59). Eine solche enge Verknüpfung zwischen Dienstgeschehen und dem - wenn auch dem privaten Bereich zuzuordnenden - Mittagessen in der Kantine sei hier gegeben. Dabei könne offenbleiben, unter welche der beiden Alternativen des § 125 Abs. 1 BBG - "in Ausübung" oder "infolge des Dienstes" - der fragliche Vorgang einzuordnen sei.
In räumlicher Hinsicht sei die Kantine dem Dienstgebäude der Klägerin zuzurechnen. Zwar befinde sie sich nicht unmittelbar in dem Gebäude der Bezirkskasse, in dem die Klägerin ihren Dienstgeschäften nachgehe, sondern im räumlich getrennt liegenden Bahnhof. Da die Beklagte die Kantine dort aber zugleich mit für die Bediensteten der Bezirkskasse unterhalte, erfülle die Kantine dieselbe Funktion wie eine derartige Einrichtung, die im jeweiligen Dienstgebäude selbst untergebracht sei, und sei demzufolge gleichfalls in den räumlichen Dienstbereich einzubeziehen.
Aber auch in zeitlicher Hinsicht rechne die Mittagspause bei durchgehender Arbeitszeit (vgl. § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten - ArbzVO -) im Bereich des Dienstunfallrechts zum Dienst. Zwar gehöre die Mittagspause nicht zur "regelmäßigen" Dienstzeit im Sinne des § 72 Abs. 1 BBG, § 1 Abs. 1 ArbzVO, da sie, wie sich aus § 8 Abs. 3 ArbzVO ergebe, nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werde. Jedoch sei dies unschädlich, weil die Eigenheit des Dienstunfallrechts für eine rein arbeitszeitrechtliche Betrachtungsweise keinen Raum lasse. Würden nämlich überhaupt eigenwirtschaftliche Tätigkeiten in den Unfallschutz des § 135 Abs. 1 BBG einbezogen, so dürften auch die Pausen aus diesem nicht deshalb von vornherein ausgenommen sein, weil sie für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken bestimmt seien. Auch hier komme es allein auf den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst selbst an. Dieser Zusammenhang sei bei durchgehender Arbeitszeit grundsätzlich auch während der Pausen gewahrt. Sie seien bereits von ihrer Dauer her so angelegt, daß sie regelmäßig nur für die Einnahme der Mahlzeit mit allenfalls noch einer kurzen Entspannung ausreichten, gleichgültig ob sie im Einzelfall auf - wie im Gesetz vorgesehen - 45 oder - wie im vorliegenden Fall - nur 30 Minuten festgesetzt seien. Für eine solche Stärkung und Erholung während der Mittagspause bestehe ein zumindest ebenso starkes, wenn nicht ein noch stärkeres Bedürfnis, wie es anderen - unbedenklich dem Dienst zugerechneten - eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwGE 17, 59 ff.) zugrunde liege. Wenn in solchen Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienst zu bejahen und demzufolge der Dienstunfallschutz zu gewähren sei, so sei kein einleuchtender Grund ersichtlich, das Aufsuchen der Kantine in der offiziellen Mittagspause anders zu bewerten, zumal es sich bei der Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit um eine allgemeine, als solche auch von den Dienstherren anerkannte Übung (vgl. BVerwGE 34, 20) handele. Anderenfalls würde die - widersinnige - Situation eintreten, daß der Beamte, wenn er während der "regelmäßigen" Dienstzeit, die der Dienstausübung gewidmet sei, die Kantine aufsuche, Unfallschutz genieße, nicht aber wenn er dasselbe während der - eigens zu diesem Zweck bestimmten - Mittagspause tue. Diese Erwägungen verböten es, die zeitliche Abgrenzung der Begriffsmerkmale "in Ausübung oder infolge des Dienstes" an der arbeitszeitrechtlichen Regelung auszurichten. Vielmehr sei auch die Mittagspause bei durchgehender Arbeitszeit zum Dienst im Sinne des Unfallrechts zu zählen.
Selbst wenn jedoch entgegen der vorstehend dargelegten Auffassung des Senats ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit zu verneinen wäre und demgemäß eine Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG entfiele, müßte der Klägerin jedenfalls Dienstunfallschutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegeunfalls nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 EBG gewährt werden. Den Weg zwischen der Dienststelle und dem Oro, wo dem Beamten im zeitlichen Rahmen seiner jeweiligen Mittagspause die Einnahme einer Mahlzeit möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht auch bei der sogenannten durchgehenden Arbeitszeit als einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG anerkannt (BVerwGE 34, 20). In den demzufolge unfallrechtlich geschützten Weg sei auch der Aufenthaltin der Kantine einzubeziehen. Denn der Weg von der Dienststelle zur Kantine und wieder zurück müsse letztlich als eine Einheit begriffen werden. Insofern unterscheide sich die Einnahme des Mittagessens in der Kantine von der Einnahme des Mittagessens in der privaten Wohnung dadurch, daß der Beamte sich nicht in seinen privaten Bereich begebe, in dem er unter dem Gesichtspunkt der dienstunfallrechtlichen Risikoverteilung das volle Risiko für die Wechselfälle des Lebens trage, sondern in einer dem Verantwortungsbereich seines Dienstherrn unterliegenden Sphäre verbleibe. Anders als der Weg zur privaten Wohnung, dessen Ziel an der Haustür erreicht sei, ende daher der Weg zum Mittagessen in der Kantine nicht an der Kantinentür, sondern erst mit der Rückkehr zur Dienststelle.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1969 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. März 1969 zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung des § 135 Abs. 1 und 2 BBG.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und hat der Revision beigepflichtet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Entscheidung konnte gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob sich die Klägerin, als sie den Unfall erlitt, in Ausübung des Dienstes (§ 135 Abs. 1 BBG) oder auf einem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg nach oder von der Dienststelle (§ 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG) befand.
Der Revision ist allerdings zuzustimmen in den Bedenken gegen den im Anschluß an BVerwGE 17, 59 gewählten Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe sich z.Z. des Unfallgeschehens im Dienstgebäude und während der Dienstzeit aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Urteil lediglich dargelegt, daß sich der Beamte regelmäßig in Ausübung des Dienstes befindet, wenn er sich während der Arbeitszeit im Dienstgebäude aufhält, es sei denn, daß die Verhaltensweise des Beamten mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann (BVerwGE 17, 59 [67]). Damit sollte aber nicht ausgeschlossen werden, daß der als Voraussetzung für den Dienstunfallschutz notwendige enge Zusammenhang der jeweiligen Verrichtung des Beamten mit dem Dienst auch außerhalb des Dienstgebäudes und in besonderen Fällen auch außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit gegeben sein kann. So befindet sich der Beamte nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 135 Abs. 2 Nr. 1 BBG auch auf Dienstreisen und Dienstgängen in Ausübung des Dienstes. Der erkennende Senat hat daher schon verschiedentlich in Fällen, in denen die Abgrenzungsmerkmale des Dienstgebäudes und der Dienstzeit versagten, dargelegt, daß der Beamte den Unfall während einer Verrichtung erlitten haben muß, die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht. Dann müssen anstelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß die fragliche Verrichtung des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 37, 203 [206 f.] mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes die wesentliche Ursache sein (vgl. auch hierzu das eben genannte Urteil des Senats im Anschluß an die ständige Rechtsprechung zum Wegeunfall, z.B. BVerwGE 24, 246 [249]; 34, 20 [22]).
So ist es bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art. Nutzt der Beamte bei sogenannter durchgehender Arbeitszeit die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1965 (BGBl. I S. 348) gerade zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geschaffene kurze Mittagspause zur Einnahme einer warmen Mahlzeit in der vornehmlich hierzu vom Dienstherrn eingerichteten Kantine, so ist der damit verfolgte Zweck zwar auch persönlicher (eigenwirtschaftlicher) Art. Diese Verrichtung erhält aber ihre Prägung in solchen Fällen durch die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit für den Nachmittagsdienst. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Dienstherr die Kantine (Betriebsküche) für die Bediensteten nur einer Dienststelle in deren Dienstgebäude, für die mehrerer Dienststellen in einem von deren Dienstgebäuden oder überhaupt nicht in einem Dienstgebäude einrichtet. Anders könnte es sein - ohne daß dies hier zu entscheiden ist -, wenn es sich um eine allgemein zugängliche Gaststätte oder um eine allgemein zugängliche, einer Gaststätte ähnliche Kantine handelt. Die Einnahme der Mahlzeit dort in einer kurzen Mittagspause bei durchgehender Arbeitszeit mag sich zwar nach Ihrem Zweck, die Arbeitsfähigkeit für den Nachmittagsdienst zu erhalten, nicht von der Einnahme des Essens in einer Betriebsküche unterscheiden. Aber das Gefahrenrisiko des Aufenthalts in einer Gaststätte oder allgemein zugänglichen Kantine ist doch für den Dienstherrn weniger übersehbar und beeinflußbar als in einer von ihm nur für Bedienstete eingerichteten Betriebsküche, so daß solche Fälle anders zu beurteilen sein könnten.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts genügen für die rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin den Unfall in Ausübung des Dienstes in dem dargelegten Sinne eines engen ursächlichen Zusammenhangs mit dem Dienst erlitten hat. In den Gründen des Berufungsurteils selbst ist zwar nur festgestellt, daß sich die Kantine in dem räumlich von der Bezirkskasse, der Dienststelle der Klägerin, getrennt liegenden Bahnhof befand und daß die Beklagte sie auch für die Bediensteten der Bezirkskasse unterhielt. Das Berufungsgericht hat aber auf den Inhalt der Gerichts- und der Behörden(Unfall-)Akten Bezug genommen. In den letztgenannten Akten (Bl. 19 ff.) befindet sich ein Bericht der Bundesbahndirektion an die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 16. September 1968. In ihm ist dargelegt, daß die Betriebsküche in N. von der Verwaltung eigens für die Einnahme des Mittagessens bei durchgehender Arbeitszeit für mehrere Dienststellen eingerichtet ist. An anderer Stelle der Unfallakten (Bl. 2) ist vom "Schalter der Essensausgabe" die Rede, zu dem sich die Klägerin begab, als sie verunglückte. Damit ist hinreichend festgestellt, daß die Kantine, in der die Klägerin zu Schaden gekommen ist, eine Betriebsküche für die Bediensteten der Bezirkskasse war. Die Einnahme des Mittagessens dort stand deshalb in so engem Zusammenhang mit dem Dienst, sie war so sehr von den Anforderungen des Dienstes geprägt, daß die Klägerin sich noch in Ausübung des Dienstes befand (ähnlich Fischbach, 3. Aufl., Anm. II 1 zu § 135 BBG; Plog-Wiedow, RdNr. 17 und 18 zu § 135 BBG; Leusser-Gerner-Kruis, 2. Aufl., Anm. 5 b zu Art. 148 Bayer. Beamtengesetz; Sachse-Topka, Anm. 5 zu § 154 Nds. Beamtengesetz; Hildebrandt-Demmler-Bachmann, Anm. 2.6 zu § 144 NRW Beamtengesetz; Grabendorff-Arend, Anm. 1 b aa zu § 144 Rh.-Pf. Beamtengesetz; für die Nahrungsaufnahme selbst BSG 12, 247 [250]; a. A. Schütz-Ulland [Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 144 LBG NW RdNr. 10]).
Da somit der Hauptbegründung des Berufungsurteils im Ergebnis beizutreten ist, bedarf es keiner eingehenden Auseinandersetzung mit seiner Hilfsbegründung, der Unfall der Klägerin sei gemäß § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG ein Dienstunfall, weil der Weg von der Dienststelle zur Kantine, der Aufenthalt dort und der Weg zurück zur Dienststelle unter Berücksichtigung der dienstunfallrechtlichen Risikoverteilung als Einheit angesehen werden müsse. Hiergegen könnten Bedenken bestehen, weil der das Unfallrisiko zu Lasten des Dienstherrn erweiternde besondere Dienstunfallschutz des Weges nach und von der Dienststelle schwerlich anders als auf die Wegstrecke bezogen werden kann, die der Beamte von der Grenze seines privaten Bereichs zu dem Ort der dienstlichen Tätigkeit und zurück zur Grenze des privaten Bereichs zurückzulegen hat. Wollte man entgegen der in der Hauptbegründung vertretenen Auffassung den Aufenthalt in der Betriebsküche als ausschließlich oder überwiegend zum privaten Bereich gehörend ansehen, so könnte als Grenze dieses Bereichs - nicht anders als beim häuslichen Bereich - wohl nur die Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet, allenfalls die Außentür der Kantine selbst gelten. Gehört aber die Einnahme der Mittagsmahlzeit in einer vom Dienstherrn eigens dafür eingerichteten Betriebsküche bei ungeteilter Dienstzeit zum dienstlichen Bereich, so bedarf es des Rückgriffs auf den besonderen Schutz des Weges nach und von der Dienststelle nicht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier