Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1971, Az.: BVerwG VI C 15/66
Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen; Tätigkeit eines Kassenbeamten der Landeshauptkasse als öffentliches Amt; Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit; Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Vorschriften im Beamtenhaftungsrecht; Haftung für Dienstverpflichtungen; Grundsatz der Trennung von Verwaltungsgeschäften und Kassengeschäften im öffentlichen Kassenwesen; Rechtfertigung der Kassenverlustentschädigung; Begriff der "Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes"; Beweis der Nichtschuld für Fehlbeträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 15/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.11.1965 - AZ.: OVG III B 22.65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 37, 192 - 203
- ArchPF 1971, 669
- DVBl 1972, 432 (Kurzinformation)
- DÖD 1971, 146
- DÖV 1971, 565-568 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1971, 476
- JVBl 1971, 156
- RiA 1971, 135
- VerwRspr 23, 165 - 174
- ZBR 1971, 213
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung von Kassenbeamten und zur Beweislast bei Kassenfehlbeträgen.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 geborene Beklagte war von 1939 bis 1945 im Dienste der Reichsfinanzverwaltung tätig gewesen. Am 1. Dezember 1953 stellte ihn das Land B... aufgrund des § 172 Abs. 2 LBG als außerplanmäßigen Steuerinspektor wieder ein. Er wurde zunächst als Sachbearbeiter in verschiedenen Senatsdienststellen und nach Ablegung der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 1. Dezember 1959 an beim Senator für Finanzen in der Landeshauptkasse als Buchhalter beschäftigt. Durch Urkunde vom 10. Dezember 1959 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Buchhalter wurde er seit Mitte Februar 1961 als Hilfskassierer angelernt und zur Einweisung in diese neue Beschäftigung einige Male halbtags dem Hauptkassierer, Regierungsamtmann M..., zugeteilt. Zum ersten Male zahlte er am 28. Februar 1961 selbständig als Hilfskassierer an der Kasse 3 der Landeshauptkasse Geld in Höhe von ungefähr 130 000 DM an Geldabholer verschiedener Dienststellen des Landes B... aus.
Am 15. März 1961 wurde der Beklagte zum zweiten Male als Hilfskassierer an der Kasse 3 der Landeshauptkasse eingesetzt. Am Nachmittag des vorhergehenden Tages hatte ihm der Hauptkassierer den von ihm auszuzahlenden Geldbetrag von 173 821,50 DM übergeben. Der Beklagte hatte die Geldpäckchen und zwei Beutel Hartgeld mit dem beigefügten Sortenzettel verglichen, die Päckchen nachgezählt, den Empfang quittiert, das Geld über Nacht im Tresorraum in einer Stahlkassette eingeschlossen und den Schlüssel an sich genommen. Ein zweiter Schlüssel war bei der B... Bank deponiert, weitere Schlüssel waren nicht vorhanden. Am folgenden Morgen öffnete der Beklagte die Stahlkassette wieder und brachte das Geld mit Hilfe des Geldaufzuges in den Kassenraum. Er selbst stieg die Treppe zum Kassenraum hinauf, entnahm das Geld dem Aufzug und legte es unter der offenstehenden Zahlhaube der Kasse 3 ab. Weitere plombierte Geldsäcke, die ebenfalls mit dem Aufzug in den Kassenraum befördert worden waren, legte er auf den Fußboden neben die Zahlhaube. Um 7.30 Uhr erschienen vor der eigentlichen Kassenöffnung die Geldabholer, die von verschiedenen Senatsdienststellen zur Entgegennahme der Geldsäcke geschickt worden waren. Diese Dienststellen benötigten das Geld zum größten Teil zur Entlohnung von Angestellten und Arbeitern, zu einem geringeren Teil für Beamtengehälter und andere Ausgaben.
Diese Geldabholer betraten den Kassenraum von hinten, und zwar je zwei Abholer für eine Dienststelle. Sie hatten den empfangenen Geldbetrag in einem Quittungsbuch, das neben der Zahlhaube auf einem Tisch lag, zu quittieren sowie eine Sicherungskarte an den Beklagten auszuhändigen. Dies verlief reibungslos. Als der Beklagte jedoch die Geldabholer der Senatsverwaltung für Jugend und Sport, N... und L..., abfertigen wollte, bemerkte er, daß der für diese vorgesehene Geldsack fehlte und vergaß dabei, die Sicherungskarte abzufordern. Er ging zu dem nur wenige Meter von der Kasse entfernten Aufzug, wo der Geldsack stehengeblieben war und holte ihn heraus. Während dieser Zeit blieben die beiden Geldabholer für einige Sekunden allein im Kassenraum. Vor der Kasse 3, deren Zahlhaube offenstand, stand im Publikumsraum während des ganzen Abholvorganges der Wachpolizist S... und beobachtete die Vorgänge in der Kasse. Die Sicherungskarte wurde dem Beklagten nachträglich von L... gebracht, der nach 8.00 Uhr wieder zur Abholung weiterer Gelder in der Landeshauptkasse erschien. Insgesamt dauerte die Auslieferung der Geldbeutel an die Abholer ungefähr bis 7.50 Uhr.
Gegen 8.00 Uhr wurde auch der Publikumsraum der Landeshauptkasse geöffnet. In den folgenden 2 1/2 Stunden zahlte der Beklagte Lohngelder für städtische Bedienstete an die Abholer verschiedener Dienststellen aus. Dies spielte sich so ab, daß die Abholer eine Zahlungsanweisung bei dem Gegenbuchführer aufgaben und sich dann nach Aufruf jeweils an den Kassen 1, 2 oder 3 ihre Gelder abholten. Im allgemeinen zählten die Geldabholer selbst die erhaltenen Beträge auf im Publikumsraum befindlichen Zähltischen nach. Während des Auszahlungsvorganges wurde zwei- oder dreimal zwischen den Kassen 1 und 3 Geld gewechselt. Im Auftrage des Hauptkassierers und Kassierers der Kasse 1, des Regierungsamtmanns M..., wechselte der Geldzähler H... an der Kasse 3 Geldsorten um, darunter mehrere Geldscheinpäckchen im Betrage von je 5 000 DM. Insgesamt zahlte der Beklagte an diesem Vormittag an 22 Dienststellen und vier Privatpersonen 167 918,32 DM in Teilbeträgen bis zu 33 291,55 DM aus. Einen Restbetrag von 2 241,15 DM lieferte er zurück. Einzahlungen nahm er in Höhe von insgesamt 1 337,97 DM entgegen. Bei der Abrechnung um 11.00 Uhr ergab sich ein Fehlbetrag von 5 000 DM.
Die sogleich zur Aufklärung des Kassenfehlbestandes durchgeführten Nachforschungen hatten keinen Erfolg. Eine Durchsuchung des Arbeitszimmers und des Arbeitsplatzes des Beklagten, des Aufzuges und des Tresorraums sowie eine bei dem Beklagten vorgenommene Leibesvisitation führten zu keinem Ergebnis. Bei den Kassen 1 und 2 ergab sich kein Überschußbetrag. Alle Dienststellen, denen der Beklagte mehr als 1 000 DM ausgezahlt hatte, erklärten auf Anfrage, daß sie am 15. März 1961 keinen Überschußbetrag bei sich hätten feststellen können. Ebensowenig konnte die Landeszentralbank, die die Lohngelder bereitgestellt hatte, einen Überschuß feststellen. - Weil der Beklagte einen Diebstahl durch Geldabholer für möglich hielt, erstattete der Senator für Finanzen am 23. März 1961 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls. Das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 24. Juli 1961 ein, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. In dem polizeilichen Schlußbericht wurde - insbesondere aufgrund der Vernehmung des Wachpolizisten S... - die Entwendung durch die Abholer N... und L... als ausgeschlossen betrachtet. Vielmehr erschien es der Polizei naheliegend, daß der Beklagte versehentlich zuviel Geld ausgezahlt und der betreffende Abholer das Geld unterschlagen habe. Die Vernehmung der in Betracht kommenden Abholer blieb jedoch ohne Ergebnis. Der Hauptkassierer und der Geldzähler H... wurden nicht vernommen, weil angenommen wurde, daß sie aufgrund ihres langjährigen tadelfreien Dienstes als Urheber des Fehlbetrages nicht in Frage kämen.
Der Beklagte erklärte sich am 5. April 1961 zunächst bereit, zur Abdeckung des Kassenfehlbetrages ab 2. Mai 1961 monatlich 50 DM zu zahlen, schränkte diese Bereitschaft jedoch mit Schreiben vom 10. April 1961 dahin ein, daß er die Schuld nicht anerkenne, sondern die Zahlungen lediglich als Vorauszahlungen für den Fall seiner Erstattungspflicht gewertet sehen wolle. Mit Schreiben vom 5. Mai 1961 weigerte er sich endgültig, Zahlungen zu leisten.
Das Land B... hat hierauf Klage auf Erstattung des Kassenfehlbetrages von 5 000 DM erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 5 000 DM nebst 4 % Zinsen seit 4. April 1962 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Augenscheinseinnahme in den Räumen der Landeshauptkasse und durch Vernehmung der Zeugen M..., N..., L... und S... Beweis erhoben. Die Klage wurde abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei zulässig. (Dies wird näher ausgeführt.) Sie sei aber nicht begründet.
Anspruchsgrundlage könne nur § 42 Abs. 1 LBG sein. Der Beklagte hafte jedoch nicht für den entstandenen Schaden, denn er sei in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig gewesen und habe daher gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG im Falle einer Amtspflichtverletzung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Beides könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Daß der Beklagte ein öffentliches Amt ausgeübt habe, ergebe sich allerdings nicht schon daraus, daß er Beamter auf Lebenszeit sei; denn ein Beamter könne sowohl privatrechtlich tätig sein als auch ein Nichtbeamter ein öffentliches Amt ausüben könne. Umgekehrt lasse sich für die Annahme einer rein privatrechtlichen Tätigkeit nichts daraus herleiten, daß die Tätigkeit des Beklagten sich in der praktischen Ausübung in nichts von der eines Kassierers bei einer Privatbank unterscheide; denn der Staat könne alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen und öffentlich-rechtlich regeln, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege. So sei etwa auch der Postscheckdienst Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Der Charakter der Tätigkeit des Beklagten könne hier nur nach ihrem Zweck bestimmt werden. Dabei könne es aber nicht darauf ankommen, welchem Zweck die vom Beklagten an die Beauftragten der Dienststellen ausgezahlten Gelder letztlich dienten, also ob sie etwa für Beamtengehälter (öffentliche Zwecke) oder Angestelltenvergütungen (privatrechtliche Zwecke) bestimmt gewesen seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof (LM Nr. 62 zu Art. 34 GG) hervorgehoben, Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitlichen Maßnahme dienten, bildeten mit dieser regelmäßig eine Einheit. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, daß diese Rechtsprechung zum Amtshaftungsrecht entwickelt worden sei, wo der Zusammenhang zwischen der zu qualifizierenden Tätigkeit und der den Bürger schädigenden Handlung von vornherein gegeben sei. Im vorliegenden Fall könne aber nicht behauptet werden, daß die Auszahlung durch die Landeshauptkasse an die Dienststellen mit der Auszahlung an die Gehaltsempfänger einen einheitlichen Lebensvorgang bilde. Vielmehr werde die Tätigkeit des Kassierers der Landeshauptkasse in keiner Weise durch die Zwecke berührt, denen das den Dienststellen ausgezahlte Geld dienen solle. Eine Rechtfertigung dafür, daß der Kassenbeamte je nach den Endzwecken der Geldauszahlungen eine unterschiedliche Tätigkeit ausüben und nach verschiedenen Maßstäben haften solle, sei nicht ersichtlich. Auch wäre die Abgrenzung im einzelnen kaum durchführbar, da der Charakter der Tätigkeit des Beklagten ständig wechseln könne und auch eine gemischte Tätigkeit insoweit in Betracht komme, als etwa eine Auszahlung an eine Dienststelle Geld für verschiedene Zwecke enthalte.
Der Charakter der Tätigkeit des Beklagten als Ausübung eines öffentlichen Amtes ergebe sich hier aus ihrem unmittelbaren Zweck. Nach § 4 Nr. 2 a der Kassenordnung von Berlin vom 15. November 1960 (DBl. II Nr. 39) - KO - sei der Landeshauptkasse die Aufgabe übertragen, "alle entbehrlichen Geldbestände Berlins zu sammeln, die Kassen mit Betriebsmitteln zu versorgen und nach Weisung des Senators für Finanzen die flüssigen Mittel Berlins auf Girokonten einzulegen". Der Beklagte habe sich im vorliegenden Fall in dem Aufgabenbereich betätigt, die Kassen mit Betriebsmitteln zu versorgen. Diese Aufgabe sei ein öffentliches Amt. Ihr Zweck sei die Ermöglichung der Handlungsfähigkeit des Staates. Sie sei die unentbehrliche Voraussetzung für jede Tätigkeit des Staates, sei sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur. Wegen der primär öffentlichen Zwecke des Staates könne diese Tätigkeit nur als öffentlich-rechtlich angesehen werden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich hier nur um eine sog. schlicht-hoheitliche Tätigkeit handele; denn auch diese falle unter den Begriff des öffentlichen Amtes, und das Gesetz sehe für sie keine Ausnahme von der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 LEG vor. Der Senat vermöge daher der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - (BVerwGE 19, 243) nebenbei geäußerten Ansicht, der Beamte hafte im Bereich der "schlichten Verwaltung" bei jedem Verschuldensgrad, nicht zu folgen.
Dem Beklagten könne, wenn er seine Amtspflicht verletzt haben sollte, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit jedenfalls nicht zur Last gelegt werden. Obwohl die Ursache für die Entstehung des Fehlbetrages nicht geklärt sei, ergebe sich hierfür doch nur eine begrenzte Anzahl von Möglichkeiten, bei denen jeweils von einer groben Verletzung der Dienstpflichten durch den Beklagten nicht gesprochen werden könne.
Für eine vorsätzliche Wegnahme des Geldes durch den Beklagten fehle jeder Anhaltspunkt. Der Beklagte könne den Betrag versehentlich an einen Geldabholer ausgezahlt haben, der ihn dann unterschlagen habe. Diese Möglichkeit liege nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht fern. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beklagten sei dann jedoch nicht gegeben. Denn es handele sich um ein typisches Versehen, das auch dem gewissenhaftesten Kassierer einmal unterlaufen könne. - Das Geld könne auch abhanden gekommen sein, als der Geldzähler H... Geldsorten, darunter mehrere Bündel zu je 5 000 DM, in der Kasse des Beklagten gewechselt habe. Er könne sich hierbei versehen oder vergriffen haben, da die Bündel mit Nylon-50-DM-Scheinen sehr dünn seien. Daher hätte auch eine sofortige falsche Weiterzahlung durch den Hauptkassierer M... erfolgen können. Wenn auch eine Entwendung durch einen dieser Kassenbeamten unwahrscheinlich sei, so sei sie doch objektiv gesehen nicht völlig ausgeschlossen, zumal beide weder von ihrer Dienstbehörde noch von der Polizei überprüft worden seien. Allein die Tatsache, daß beide bewährte und altgediente Beamte seien, könne nicht ausreichen, die Möglichkeit mindestens eines Versehens völlig auszuschließen. Auch in diesem Falle habe der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt; denn es sei ihm als Neuling nicht zuzumuten gewesen, einer auf Anordnung seines Vorgesetzten M... durchgeführten Maßnahme entgegenzutreten. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er auf die Sorgfalt und Redlichkeit der anderen Kassierer vertraut habe.
Andere Möglichkeiten eines zur Entstehung des Schadens führenden Kausalablaufs erschienen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Insbesondere könnten die Geldabholer L... und N... das fehlende Geld nicht an sich genommen haben, während sie für wenige Sekunden allein bei der Zahlhaube gestanden hätten und der Beklagte einen fehlenden Geldsack aus dem Aufzug geholt habe; denn der Wachpolizist S... habe den Vorgang dauernd beobachtet, und beide Geldabholer seien zuverlässige und altgediente Beamte. Auch wenn man nicht für erwiesen erachte, daß das Geld bei diesem Vorgang nicht abhanden gekommen sei, liege eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht vor, da er nicht in besonders schwerer Weise gegen die Dienstpflichten verstoßen habe. Der Beklagte habe die Abholer nur wenige Sekunden nicht im Blickfeld gehabt und gewußt, daß sie während dieser Zeit von dem Wachpolizisten S... beobachtet würden. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Zahlhaube, jedenfalls im Zeitpunkt der Beweisaufnahme, nur schwer zuklappbar und verschließbar gewesen sei.
Die Möglichkeit, daß das Geld während des Transports vom Tresorraum in den Kassenraum entwendet worden sei, erscheine zu fernliegend. Ein Verschulden des Beklagten wäre jedenfalls nicht ersichtlich. Die weiteren von ihm angeführten Möglichkeiten des Abhandenkommens seien ausgeschlossen. Es könne nicht bereits vorher ein Bündel in einem Geldpaket gefehlt haben. Sonst hätte die Landeszentralbank, von der das Geld gekommen sei, den Überschuß feststellen müssen. Auch ein Diebstahl mit Hilfe des Zweitschlüssels aus dem Tresorraum sei ausgeschlossen, weil nur ein Zweitschlüssel vorhanden und bei der B... Bank deponiert gewesen sei.
Auch wenn man aber der Ansicht sein wolle, es sei nicht erwiesen, daß den Beklagten in keinem der möglichen Fälle der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe, so sei ihm diese doch jedenfalls nicht nachgewiesen. Die Beweislast hierfür treffe nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung den Kläger. Eine Umkehr der Beweislast nach § 282 BGB finde nicht statt. Angesichts der durch das Grundgesetz und die Beamtengesetze von Bund und Ländern verstärkten Rechtsstellung des Beamten erscheine es zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 282 BGB im Rahmen der beamtenrechtlichen Haftungsvorschriften überhaupt noch anwendbar sei. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da § 282 BGB im vorliegenden Fall nicht zum Zuge komme. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, könne diese Vorschrift jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Kassenbeamte den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich nicht ausschließlich beherrscht habe, wenn ihm also während der gesamten Dauer seines Dienstes das Geld nicht allein anvertraut gewesen sei und die Möglichkeit bestanden habe, daß andere Personen sich in der Kasse in der Nähe des Geldes aufgehalten hätten und sogar beim Geldwechseln unmittelbar mit dem Kassenbestand in Berührung gekommen seien. Ein solcher Organisationsmangel habe einmal darin gelegen, daß die Geldabholer der Senatsdienststellen den Kassenraum selbst hätten betreten dürfen. Auch wenn man für erwiesen halte, daß dies für den Fehlbetrag nicht kausal gewesen sei, so bleibe doch als weiterer vom Kläger zu vertretender Organisationsmangel, daß es üblich gewesen sei, während der Auszahlung zwischen den Kassen Geld zu wechseln. Auch wenn dies mit Zustimmung des Kassenbeamten, bei dem das Geld gewechselt worden sei, geschehen sei, so sei hierdurch doch seine Verantwortungsmöglichkeit beeinträchtigt worden, da er gleichzeitig mit der Auszahlung beschäftigt gewesen sei, also den Wechselvorgang nicht voll habe überwachen oder selbst habe vornehmen können. Für diese Übung in der Landeshauptkasse habe der Kläger einzustehen. Er habe damit dem. Beklagten die Möglichkeit genommen, für den Bestand seiner Kasse allein die Verantwortung zu tragen. § 282 BGB könne nicht angewendet werden, da nicht feststehe, daß allein der Beklagte - schuldhaft oder nicht - den Fehlbetrag verursacht haben könne (ähnlich BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, daß die Tätigkeit des Beklagten als Hilfskassierer bei der Landeshauptkasse dem Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung zuzurechnen sei.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Leistungsklage trotz der Möglichkeit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch Verwaltungsakt (Erstattungsbescheid) zulässig ist (vgl. BVerwGE 25, 280) und daß ihrer materiellrechtlichen Beurteilung die mit § 46 Abs. 1 BRRG und § 78 Abs. 1 BBG inhaltsgleiche Vorschrift des § 42 Abs. 1 LBG zugrunde zu legen ist. Im Berufungsurteil ist nicht weiter erörtert worden, ob § 1 Abs. 2 Nr. 1 des auch in Berlin noch geltenden Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461) einen materiellrechtlichen Haftungsgrund für einen durch schuldhafte Dienstpflichtverletzung verursachten Kassenfehlbetrag enthält. Dies ist nicht der Fall. Das Erstattungsgesetz ist ein Verfahrensgesetz; es regelt die Art und V/eise der Geltendmachung, nicht aber die materiellen Voraussetzungen der Haftung (vgl. Reuß, Erstattungsgesetz, Kommentar [1939], § 1 Anm. 13). Der Haftungsgrund ist den Haftungsvorschriften der Beamtengesetze (hier: § 42 LBG) zu entnehmen (vgl. Heuser-Kobel, Erstattungsgesetz, Kommentar [1956], § 1 Anm. 10 und 11; Plog-Wiedow, BBG, § 78 RdNr. 59).
Es bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Tätigkeit des Beklagten als Hilfskassierer bei der Landeshauptkasse sei "Ausübung eines ihm anvertrauten Öffentlichen Amtes" im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG mit der Folge einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt anerkanntermaßen nur im Bereich der hoheitlichen Verwaltung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 = DÖV 1971, 62] unter Bezugnahme auf BVerwGE 34, 123). Die durch den Begriff der "schlichten" Verwaltung in BVerwGE 19, 243 (251) [BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61] entstandenen - noch auf das Berufungsurteil und die Revisionsbegründung einwirkenden - Mißverständnisse sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen beseitigt worden. In BVerwGE 34, 123 (126) [BVerwG 23.10.1969 - II C 80/65] ist ausdrücklich klargestellt, daß mit diesem Begriff nur die nichthoheitliche (fiskalische) Tätigkeit des Staates gemeint ist - im Gegensatz zu der sowohl die Eingriffsverwaltung als auch die sog. Daseinsvorsorge umfassenden hoheitlichen Tätigkeit, auf die sich die Haftungsbeschränkung des § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG (§ 78 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausschließlich erstreckt.
Für die Einordnung der Tätigkeit des Beklagten in die beiden hier in Betracht kommenden Haftungsbereiche (hoheitliche oder nichthoheitliche Verwaltung) können die "Endzwecke" der Geldauszahlungen nicht ausschlaggebend sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Auszahlung des Geldes durch die Landeshauptkasse an die einzelnen Dienststellen und die Auszahlung an die einzelnen Lohn- oder Gehaltsempfänger nicht als einen einheitlichen Lebensvorgang angesehen. Außer den vom Berufungsgericht angeführten Gründen spricht hierfür vor allem noch folgende Erwägung:
Im öffentlichen Kassenwesen gilt von jeher der Grundsatz der Trennung von Verwaltungs- und Kassengeschäften (vgl. Teil IV der Berliner Landeshaushaltsordnung vom 29. Juli 1966 [GVBl. S. 1148]; §§ 2, 3, 22 KO; §§ 55 ff. Reichshaushaltsordnung [RHO]; §§ 2, 4 Reichskassenordnung [RKO]; ferner Reichard, RKO, Kommentar 3. Aufl. [1934], § 2 Anm. 1 und § 4 Anm. 4; Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl., Erl. zu § 58 RHO [S. 792]; Wolff, Verwaltungsrecht III, 2. Aufl., § 163 I, a, 2 S. 315). Dieser Grundsatz bedeutet, daß die der Behörde (im engeren Sinne) und die der Kasse obliegenden Aufgaben nicht miteinander vermengt werden dürfen. Insbesondere dürfen der Kasse keine allgemeinen Verwaltungsgeschäfte übertragen werden, die mit der Erteilung von Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen zusammenhängen. Die Kassen haben demnach keinen Einfluß auf Grund, Höhe, Empfänger oder Schuldner der betreffenden Zahlungen, die anordnenden Stellen ihrerseits keinen Einfluß auf die Verwaltung des Geldbestandes oder die Versorgung der einzelnen Kassen durch die Zentralkassen mit Betriebsmitteln (vgl. Birkner, Die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Freistaates Bayern [Staatliches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen] - Stand 1. Januar 1968 - Fragen 146 bis 149 und 162 sowie Reichard, § 4 Anm. 4).
Schon mit Rücksicht auf diese Selbständigkeit und Eigenart des Kassenwesens verbietet sich eine Betrachtungsweise, wonach der Kassenbeamte für einen seinem Dienstherrn unmittelbar zugefügten Schaden (sog. Eigenschaden) jeweils nach den Endzwecken der Zahlungen - z.B. bei Beamtengehältern nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Angestelltenbezügen nach Satz 1 dieser Vorschrift dagegen für jedes Verschulden - nach unterschiedlichen Maßstäben haftet. Abgesehen davon wäre eine solche Abgrenzung - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - praktisch kaum durchführbar, wenn der Kassenbeamte - wie im vorliegenden Streitfall - in der fraglichen Zeit Auszahlungen an mehrere Dienststellen zu verschiedenen Zwecken vorgenommen hat und wenn nicht mehr festgestellt werden kann, in welchem Teilbereich dieser "gemischten Tätigkeit" der Fehlbetrag entstanden ist.
Soweit im Schrifttum die Frage der Innenhaftung des Kassenbeamten gegenüber seinem Dienstherrn - zumeist ohne nähere Begründung - dahin beantwortet wird, daß seine Tätigkeit dem Bereich hoheitlicher Verwaltung zuzurechnen sei und deshalb Fehler zu Lasten des Dienstherrn unter die Haftungsbeschränkung fielen, wird der oben hervorgehobene Gesichtspunkt der von den Endzwecken der Zahlungen losgelösten Funktion der Kassengeschäfte nicht genügend berücksichtigt (vgl. u.a. Bank in NDBZ 1963, II 73 [74]; Bochalli, Grundriß des deutschen Beamtenrechts, 1965, S. 62; Daumann in BayVBl. 1967, 380 [381]; Birk in ZBR 1969, 43 ff.; Leusser-Gerner-Kruis, Bayerisches Beamtengesetz, 2. Aufl., Art. 85 Anm. 5 a).
Nicht überzeugend ist die das Berufungsurteil im rechtlichen Ausgangspunkt tragende - anscheinend auch vom Oberbundesanwalt gebilligte - Erwägung, der Charakter der Tätigkeit des Beklagten als Ausübung eines öffentlichen Amtes ergebe sich hier aus ihrem unmittelbaren Zweck, der dadurch gekennzeichnet sei, daß die der Landeshauptkasse übertragene Aufgabe (§ 4 Nr. 2 a KO), innerhalb der der Beklagte tätig gewesen sei, die Handlungsfähigkeit des primär öffentlichen Zwecken dienenden Staates ermögliche. Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß der haftungsrechtlich bedeutsame Unterschied zwischen hoheitlichem und nichthoheitlichem Handeln eines Staatsbediensteten nicht allein nach dem (primären) Zweck der betreffenden Tätigkeit beurteilt werden kann. Denn jede, auch die fiskalische Tätigkeit eines Staatsbediensteten dient letzten Endes der Förderung der vom Staat zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben (vgl. für den Bereich der Staatshaftung u.a. RGZ 155, 257 [273, 274]; 157, 228 [237, 238]; 162, 129 [162]; BGHZ 14, 222 [226; 20, 102 [104]; 36, 91 [93]; BAG 14, 320 [323]; vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG in DVBl. 1971, 111 mit Nachweisen; ferner eingehend Lemhöfer in RiA 1967, 201 ff.). Allerdings kann sich schon allein aus der Zielsetzung der staatlichen Aufgaben der hoheitliche Charakter einer Tätigkeit zwangsläufig ergeben, wie dies bei der Polizei oder der Gerichtsbarkeit, in der Regel aber nicht im Kassenwesen der Fall ist. Mithin zwingt die Tatsache, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Aufgabenbereich der Landeshauptkasse als Zentralkasse (§ 4 Nr. 2 a KO) tätig geworden ist, noch nicht zu der Schlußfolgerung, daß seine gesamte Tätigkeit im Rahmen dieser Rechtsbeziehungen von vornherein als "Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 LEG angesehen werden müßte und in keinem Falle dem nichthoheitlichen Wirkungskreis seines Dienstherrn zugeordnet werden dürfe.
Ebensowenig könnte der hoheitliche Charakter der Tätigkeit eines Kassenbeamten bei der Landeshauptkasse - wie dies z.B. im Urteil des IV. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 1967 - OVG IV B 37.66 - versucht wird - damit begründet werden, daß die der Landeshauptkasse obliegenden Aufgaben in Anordnungen und Dienstanweisungen, die das Haushalts- und Kassenwesen betreffen, eingehend geregelt sind. Abgesehen davon, daß derartige Bestimmungen bei jeder Art von vermögenswirksamen Handlungen eines Beamten im Interesse seines Dienstherrn - also auch im Fiskalbereich - zu beachten sind, kann die Tätigkeit eines Beamten haftungsrechtlich im Innenverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn nicht schon dann als hoheitlich qualifiziert werden, wenn sie aufgrund dienstlicher Weisungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbindungen des Beamtenverhältnisses ausgeführt wird. Anderenfalls müßte im Innenverhältnis haftungsrechtlich fast jede dienstliche Tätigkeit als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG (§ 78 Abs. 1 Satz 2 BBG) angesehen werden. Wie der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 -ausgesprochen hat, entspricht dies nicht der Zielsetzung der Haftungserleichterung.
Es erscheint sachgerecht, zur haftungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an die Formel in BVerwGE 34, 123 (128) [BVerwG 23.10.1969 - II C 80/65] anzuknüpfen, nach der die Haftungsbeschränkung dann zum Zuge kommt, wenn "die in Rede stehende Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalls mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dient, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang steht, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden muß". Es ist zweifelhaft, ob bei der hier zur Erörterung stehenden Betriebsmittelversorgung durch die Landeshauptkasse, die eine rein innerdienstliche Verrichtung darstellt, ein solcher im konkreten Einzelfall nachweisbarer enger Zusammenhang ("Funktionszusammenhang") mit der spezifisch hoheitlichen Tätigkeit der einzelnen mit Geld zu versorgenden Dienststellen besteht (vgl. in bezug auf den innerdienstlichen Geldverkehr mit Kassen des Dienstherrn schlechthin verneinend: Lemhöfer in RiA 1967, 201 [205 unter II 2 Buchst. f]; ferner Plog-Wiedow, § 78 RdNrn. 28 und 36). Jedenfalls entspricht es grundsätzlich nicht dem gesetzgeberischen Motiv für die Haftungsbeschränkung, die in erster Linie auf die in der Regel schnell zugreifende Eingriffsverwaltung abgestellt ist (vgl. hierzu BVerwGE 34, 123 [126, 127]), wenn derartige dienstliche Tätigkeiten ohne Außenwirkung in ihre Regelung mit einbezogen werden. Dies läßt auch Staege in seiner Abhandlung in RiA 1962, 182, die zudem die Haftung von Kassenbeamten im Bereich der traditionell als Hoheitsverwaltung angesehenen Post betrifft, außer acht.
Im vorliegenden Sachverhalt kommt die Besonderheit hinzu, daß der Beklagte an dem fraglichen Tage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch an vier "Privatpersonen" Auszahlungen geleistet hat. Von diesen Auszahlungen steht jedenfalls für das Revisionsgericht nicht fest, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Aber auch bei diesem reinen Kassengeschäft dürfte ein spezifisch hoheitlicher Charakter aus dem schon angeführten Gesichtspunkt der Trennung von Kassen- und Verwaltungsgeschäften zu verneinen sein, zumal gerade diese Geschäfte im Bereich der Landeshauptkasse als Haushaltskasse (vgl. § 4 Nr. 2 b KO) weitgehend in Formen abgewickelt werden, wie sie bei jeder privaten Bank üblich sind (vgl. zu diesem haftungsrechtlichen Unterscheidungsmerkmal allgemein Kayser-Leiss, Die Amtshaftung, 2. Aufl. [1958], S. 26 ff. und Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil II S. 479). Es liegt daher nahe, auch diese Kassengeschäfte (Ein-und Auszahlungen) als nicht unter § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG (§ 78 Abs. 1 Satz 2 BBG) fallende "schlichte Verwaltungshandlungen" zu qualifizieren (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow [§ 78 RdNrn. 31 und 34], die allerdings unterscheiden, ob die Ein- und Auszahlungen aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsverhältnisse erfolgen).
Bei alledem darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Kassenbeamten nach den kassenrechtlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 80 Abs. 3 Satz 3 RKO, § 8 Nr. 2 a KO) Kassenfehlbeträge sofort zu ersetzen haben (vgl. Reichard, § 80 Anm. 5). Für diese sich auf jedes Verschulden, also auch auf leichte Fahrlässigkeit, erstreckende Haftung wird eine Kassenverlustentschädigung gewährt, deren Einrichtung sich nicht mehr rechtfertigen ließe, wenn die Kassenbeamten für Kassenfehlbeträge schlechthin nur noch nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG in Anspruch genommen werden könnten (so in Nordrhein-Westfalen vgl. RdErl. des Finanzministers vom 21. Juli 1966 [MBl.NW. S. 1500]). Es kann aber kaum angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Einführung der beamtenrechtlichen Haftungsbeschränkung für Eigenschäden des Dienstherrn die Beseitigung dieser von jeher in den Kassenordnungen verankerten strengen Haftung der Kassenbeamten im Auge gehabt hat (vgl. hierzu Wegener in der Zeitschrift für das Post- und Fernmeldewesen 1957, 633 ff.).
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten aus dem Begriff der "Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG ergeben, brauchen hier jedoch nicht abschließend erörtert zu werden; denn das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsfehlern, weil die Unaufklärbarkeit der Ursache für die Entstehung des Kassenfehlbetrages, insbesondere die Frage, ob der Fehlbetrag auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist, nicht zu dessen Lasten geht. Insoweit ist der das Berufungsurteil selbständig tragenden Hilfsbegründung beizupflichten, daß die Beweislast hierfür den Kläger trifft und daß die Beweislastregel des § 282 BGB nicht Platz greift.
In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar daran festzuhalten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. u.a. RGZ 74, 342; 120, 67; 149, 282 [284]; RAG in DR 1941, 2623; BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [26]; Reuß, § 8 Anm. 9 [S. 271 ff.]; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 282 Anm. 1). Hiervon geht ersichtlich auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG II C 68.58 - (in BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58] insoweit nicht abgedruckt) aus. Danach hat ein Beamter, dem eine Kasse anvertraut ist, falls ein Fehlbetrag festgestellt ist (vgl. BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50]), zu beweisen, daß der Fehlbetrag infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes entstanden ist. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, daß § 282 BGB dann keine Anwendung finden kann, wenn der Kassenbeamte den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich nicht ausschließlich beherrschte. Einen solchen Tatbestand sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dann als gegeben an, wenn dem Kassenbeamten nicht während der gesamten Dauer seines Dienstes das Geld allein anvertraut war und die Möglichkeit bestand, daß andere Personen sich in der Kasse, also in der Nähe des Geldes aufhielten und sogar beim Geldwechseln unmittelbar mit dem Kassenbestand in Berührung kamen. Ähnliche Gedankengänge liegen bereits dem Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 2. September 1941 (DR 1941, 2623) zugrunde. In dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 282 BGB in bezug auf einen vom Erstattungsgesetz betroffenen Angestellten des öffentlichen Dienstes verneint bei einer von ihm nicht zu vertretenden Organisation der Kasse, die ihn in der Wahrnehmung seiner Funktion als Kassierer beeinträchtigt. Auf diese Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts stützt sich auch das Oberverwaltungsgericht in Münster in seinem die Haftung eines Kassenbeamten betreffenden Urteil vom 11. Oktober 1962 (DÖD 1963, 57), dessen Leitgedanken wiederum mit der rechtlichen Konzeption des Berufungsgerichts übereinstimmen. - Wie bereits Reuß in seinem oben angeführten Kommentar zum Erstattungsgesetz (§ 8 Anm. 9 Abs. 7-9 [S. 279 ff.]) unter Verwertung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts hervorgehoben hat, dürfen in dieser Hinsicht die Anforderungen an die Beweisführung des Beamten nicht überspannt werden. Demnach rücken die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Kassenbeamten für den Exkulpationsbeweis nach § 282 BGB zugebilligten Beweiserleichterungen die praktische Anwendung dieser Beweislastregel "dicht an die Lehre vom prima-facie-Beweis heran" (so Reuß, a.a.O., S. 281 oben). Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 282 BGB, den das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 AZR 403/58 - (AP Nr. 20 zu § 611 BGB [Haftung des Arbeitnehmers]) in bezug auf die sog. Mankohaftung wie folgt umschrieben hat:
"Bei richtiger Beurteilung reichen jedoch die Umstände und die Gründe, aus denen das LAG einen dem ersten Anschein nach geführten Beweis für ein Verschulden des Klägers lediglich als erschüttert ansieht, bereits dazu aus, um einen dem Kläger obliegenden Entlastungsbeweis nach § 282 BGB voll zu führen. Denn an den Beweis eines Nichtverschuldens dürfen keine übertriebenen, sondern nur maßvolle Ansprüche gestellt werden.
Der zwingende Beweis einer Nichtschuld ist - wie jeder negative Beweis - nur sehr schwer zu erbringen und wird darum von der Rechtspr. auch nicht verlangt (RGZ 74, 342 [344]; 120, 67 [69]; 137, 153 [155]; BGH NJW 1953 S. 59). Es genügt im allgemeinen die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, daß der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat; andererseits reicht für den Entlastungsbeweis aber nicht die bloße Möglichkeit eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Schadenseintritts aus, weil sonst die Beweislastvorschrift des § 282 BGB ausgehöhlt und damit ihre Bedeutung verlieren würde (BGH, NJW 1953, 59). Wann die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Nichtschuld angenommen werden kann, richtet sich weitgehend nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist auch die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen. Der Beweislastregelung des § 282 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß das Ereignis, welches die Unmöglichkeit der Leistung herbeiführt, regelmäßig im Gefahrenbereich des Schuldners auftritt und dieser daher wegen seiner größeren Sachnähe im allgemeinen leichter als der Gläubiger imstande sein wird, eine Aufklärung der Ursache der Leistungsstörung zu geben. Überschneiden sich aber die Einflußbereiche des Schuldners und des Gläubigers, so wird dadurch der vom Schuldner zu führende Entlastungsbeweis erheblich erschwert, während andererseits der Gläubiger in die Lage versetzt wird, an der Aufklärung der Ursache der Leistungsstörung in verstärktem Maße mitzuwirken. Besteht deshalb die ernsthafte und unter den obwaltenden Umständen naheliegende Möglichkeit, daß die Ursache der Leistungsstörung auch in dem dem Gläubiger zuzurechnenden Gefahrenbereich liegen kann, so muß schon ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit einer Nichtschuld als hinreichend für den Entlastungsbeweis angesehen werden, und es ist dann Sache des Gläubigers, gegenbeweislich darzutun, daß die in seinem Einflußbereiche liegenden Schadensmöglichkeiten als Ursachen der Leistungsstörung nicht in Betracht kommen. Das muß vor allem auch für das ArbVerh. gelten, weil sonst das vom ArbGeb. zu tragende Unternehmerrisiko leicht in unzulässiger Weise auf den ArbN abgewälzt würde."
In seiner zustimmenden Anmerkung zu diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vertritt Hefermehl die Ansicht, daß der Arbeitnehmer sich gerade in den typischen Mankofällen einem Anscheinsbeweis des Arbeitgebers gegenübersehen wird, den er durch den Nachweis entgegenstehender Tatsachen erschüttern muß. Darin liege zwar keine Beweislastumkehr im technischen Sinne. Im praktischen Ergebnis werde jedoch mit der Erschütterung des Anscheinsbeweises häufig zugleich auch der nach § 282 BGB zu verlangende Beweis der Nichtschuld geführt sein.
Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, diese im Arbeitsrecht entwickelte Betrachtungsweise auch der haftungsrechtlichen Beurteilung von Mankofällen der Kassenbeamten zugrunde zu legen. Denn es ist kein einleuchtender Grund vorhanden, strengere Anforderungen an den Entlastungsbeweis eines Kassenbeamten zu stellen als bei einem in gleicher Lage befindlichen Angestellten, dem eine Kasse anvertraut ist. Insoweit ist eine durchaus vergleichbare Interessenlage gegeben. Nicht zuletzt gebieten aber die wechselseitige beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. BVerwGE 32, 228 [234]) und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, daß vom Beamten nicht zu beseitigende und von ihm nicht entscheidend zu beeinflussende Gefahrenmomente nicht zu seinem Nachteil ausschlagen. Die Verantwortung des einzelnen Beamten kann jedenfalls nicht weiter reichen als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluß jeder fremden Einflußnahme allein beherrscht. Es ist Sache des Dienstherrn, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß auf die Schaffung von klar abgegrenzten Verantwortungsbereichen geachtet wird (vgl. hierzu auch Reuß, § 8 Anm. 9 Abs. 7 [S. 280]; ferner in bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1970 - 1 AZR 150/69 - [BArbBl. 70/K 22 = ArbuR 1971, 26 [Leitsatz]]).
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel kann hier aus den tatsächlichen - wenn auch nicht immer deutlichen - Feststellungen des Berufungsgerichts gefolgert werden, daß in der Landeshauptkasse in dem fraglichen Zeitraum organisatorische Mängel und Gefahrenquellen bestanden haben, die die für die Anwendbarkeit des § 282 BGB vorausgesetzte ausschließliche Beherrschung des Gefahren- und Verantwortungsbereichs durch den Beklagten als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Solche Mängel waren insbesondere die Unsitte, daß die Geldabholer der einzelnen Senatsdienststellen den Kassenraum selbst betreten durften, um die Geldsäcke abzuholen, daß die Zahlhaube nur schwer zuklappbar und verschließbar war, daß das Geld während des Transports im Aufzug zumindest zeitweise der unmittelbaren Aufsicht des Kassierers entzogen war und damit Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte bestanden haben, und schließlich die vom Berufungsgericht mit Recht besonders beanstandete Übung, daß die übrigen Kassierer selbständig Geldnoten in den Zahlhauben ihrer Kollegen wechselten, auch wenn diese mit Auszahlungen beschäftigt waren und infolgedessen den Wechselvorgang nicht beobachten oder selbst vornehmen konnten. Das Berufungsgericht schließt objektiv sogar nicht einmal völlig aus, daß die Kollegen des Beklagten, der Hauptkassierer M... und der Geldzähler H..., die ebenfalls Zugang zur Kasse des Beklagten hatten, das Geld entwendet haben könnten, zumal beide weder von ihrer Dienstbehörde noch von der Polizei überprüft worden seien. Zwar hat das Berufungsgericht in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei der Frage des Vorliegens einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung ausgeführt, daß einige dieser Fehlerquellen wahrscheinlich nicht für den Fehlbetrag kausal waren. Aber nach den im Gesamtzusammenhang zu betrachtenden Feststellungen des Berufungsgerichts bleibt kein Zweifel, daß der Tätigkeitsbereich des Beklagten in der Landeshauptkasse nicht völlig frei von fremder Einflußnahme war. Dies reicht aber nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen aus, um die gegen ihn sprechende Beweislastregel des § 282 BGB zu erschüttern. Zudem war es dem Beklagten als Neuling, der an dem fraglichen Tage erst zum zweiten Male als Hilfskassierer in der Landeshauptkasse - außerdem noch an verkehrsreichen Hauptzahltagen (28. Februar und 15. März) - eingesetzt war, kaum zuzumuten, diese Mängel und Fehlerquellen als solche sofort zu erkennen und in sachdienlicher Weise auf Abhilfe zu drängen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles schließen es auch aus, ihn mit jenen. Fällen zu vergleichen, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung Beweisschwierigkeiten bei Kassenfehlbeträgen stets zu Lasten des Beamten hat gehen lassen. Es handelt sich dabei hauptsächlich um unordentliche Buchführung oder um Lücken in den Buchungen oder achtlosen Umgang mit Kassenbelegen (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 1 ErstattG; RGZ 149, 282 [284, 285]; Reuß, § 8 Anm. 9 Abs. 9 [S. 282]). Ein solcher - an Beweisvereitelung oder -erschwerung (vgl. dazu auch BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]) grenzender - Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Da demnach die vom Berufungsgericht festgestellte Unaufklärbarkeit der Ursache des Fehlbetrages in der Kasse des Beklagten zu Lasten des Klägers geht, war dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.