Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.06.1960, Az.: 2 AZR 403/58
Mankohaftung; Entlastungsbeweis; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.06.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 403/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 30.06.1958 - 4 Sa 268/58
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1960, 940
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Mankohaftung des Filialleiters.
2. Anforderungen an den Entlastungsbeweis.
3. Tarifliche Ausschlußfristen sind von Amts wegen zu beachten.
4. Verlangt die tarifliche Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb bestimmter Fristen, so genügt es, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist in irgendeiner Form zu verstehen gibt, daß er auf Erfüllung seiner Ansprüche bestehe.