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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1970, Az.: 1 AZR 150/69

Organisationsfehler; Betriebsrisiko; Mankoabrede

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.02.1970
Aktenzeichen
1 AZR 150/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 03.02.1969 - 6 Sa 153/68

Fundstellen

  • DB 1970, 1132-1133 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 650-652 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Einrichtung und Organisation des Betriebes sind grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Er ist verpflichtet, die Voraussetzungen für den reibungslosen Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Organisationsfehler gehen im Zweifel zu seinen Lasten. Er trägt das Betriebsrisiko, das er nicht ohne weiteres auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.

2. Der Arbeitnehmer, dem die Leitung eines Betriebes übertragen ist, haftet mangels einer wirksamen Mankoabrede für Kassenfehlbestände und Fehlbestände an Waren ohne Nachweis einer Verursachung und eines Verschuldens nur dann, wenn er den alleinigen Zugang zur Kasse und zu den Waren hatte.

3. Die Wirksamkeit einer mit einem Arbeitnehmer vereinbarten Mankoabrede setzt voraus, daß dem erhöhten Risiko des Arbeitnehmers ein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich gegenübersteht (wie BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

4. In jedem Fall einer Schadenersatzklage aus fahrlässiger positiver Vertragsverletzung oder fahrlässiger unerlaubter Handlung ist von Amts wegen zu prüfen, ob dem Gläubiger ein Mitverschulden zur Last fällt.