Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: III ZR 137/50
Erstattung eines fehlenden Geldbetrages durch einen Beamten; Anwendung der Beweislastregel des § 282 BGB; Ob und wie der Entstehung eines Fehlbetrags in der Barstelle eines Postamtes; Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen ; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Erstattungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 137/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 27.10.1950
Rechtsgrundlagen
- § 23 DBG
- § 282 BGB
Fundstelle
- BGHZ 5, 23 - 27
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost),
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion H., H., S. platz
Prozessgegner
Postassistentin Gerda H., H.-O., G. strasse ...
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Beamter wegen Erstattung eines fehlenden Geldbetrages in Anspruch genommen, so kommt die Beweislastregel des § 282 BGB erst dann zur Anwendung, wenn die Entstehung des Fehlbetrags erwiesen und nur deren Ursache ungeklärt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1952
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Oktober 1950 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Aufhebung des Erstattungsbeschlusses, mit dem die Oberpostdirektion in H. am 22. Januar 1949 ihr die Erstattung eines Fehlbetrages von 1.710 DM aufgegeben hat. Dieser Fehlbetrag ist auf folgende Weise entstanden:
Die seit 1923 im Postdienst stehende Klägerin ist als Postassistentin in der Barstelle des Postamts B. mit der Wahrnehmung der Dienstleistungen eines Obersekretärs betraut. Zu den in den Kreis ihrer Tätigkeit fallenden Obliegenheiten gehörte auch zu Monatsbeginn die Abrechnung mit den rentenauszahlenden Beamten.
Am 1. Juli 1948 hatte sie bis 13 Uhr Dienst. Sie wurde von der Postassistentin A. abgelöst, die an diesem Tage während ihrer Dienstzeit mit den Rentenzahlern abzurechnen und die Restbestände zu übernehmen hatte. Aus Gefälligkeit nahm die Klägerin vorzeitig dem Rentenzahler K. dessen Zahlbrett mit einem Restbestand von 12.573,50 DM ab. Sie erteilte K. keine Quittung, nahm den Betrag auch nicht in ihre Bücher auf, zahlte das Geld aber nach und stellte das Zahlbrett mit dem Gelde in dem von ihr benutzten, mit einem Gitter umschlossenen Schalterraum auf den Tisch. Später wechselte sie von diesem Gelde dem Rentenzahler He. 2000 DM in 50 Markscheinen gegen 20 Markscheine um. Als sie sodann für etwa 2 Minuten den Schalterraum verliess, schloss sie diesen zwar ab, liess das Geld aber offen stehen.
Bei Übernahme des Dienstes durch die Postassistentin A. gab die Klägerin ihre Kasse ordnungsmässig gegen Quittung ab. Auf das von K. hereingegebene Geld wies sie nur mit dem Bemerken hin: "Das hat K. schon abgeliefert". Die A. gab sich damit zufrieden, zählte das Geld nicht nach und gab der Klägerin auch keine Quittung, wohl aber später dem K.. Fach etwa 2 Stunden stellte sie bei der Nachzählung des Geldes das Fehlen von 2000 DM fest. Die Klägerin erfuhr von diesem Fehlbestand 24 Stunden später bei Wiederantritt ihres Dienstes.
Die von der Beklagten über den Verbleib der 2000 DM angestellten Ermittlungen führten zu keiner Aufklärung. Die Postassistentin A. erkannte durch Unterwerfungsverhandlung ihre Ersatzpflicht an. Sie trug bis zum 12. Dezember 1948 insgesamt 290 DM ab an diesem. Tage starb sie.
Da die Klägerin die Erstattung des Restbetragesablehnte, erliess die Oberpostdirektion den bezeichneten Erstattungsbeschluss. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. April 1949 (Anlage III zur Klage) als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid ist der Klägerin am 14. April zugestellt worden. Sie hat am 23. Juni 1949 - Zustellung der Klage an die Beklagte ist am 30. Juni 1949 erfolgt - Klage erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung des Erstattungsbeschlusses und des Beschwerdebescheids sowie auf Zahlung der auf Grund dieser Beschlüsse einbehaltenen Gehaltsbeträge nebst Zinsen. Diesen Anspruch hat sie im Berufungsverfahren beziffert auf DM 600 als bisher einbehaltene Gehaltsbeträge und je DM 30 monatlich ab 1. November 1950. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Sie meint, ein Kassenfehlbestand im Sinne der von der Beklagten angezogenen Vorschriften liege überhaupt nicht vor. Das Geld des K. habe nicht zu ihrem kassenmässigen Sollbestand gehört. Die Entgegennahme des Geldes von K. sei nicht in ihren Dienstbereich gefallen. Sie habe das Geld nur aus Gefälligkeit im Interesse des K. angenommen, um der Gefahr eines Diebstahls vorzubeugen. Dieses Geld sei nicht Gegenstand ihrer Abrechnung mit der Postassistentin A. gewesen. Vielmehr sei es deren Sache gewesen, mit K. abzurechnen. Sie beruft sich darauf, dass die Beklagte, obwohl alle Anzeichen für einen Diebstahl vorgelegen, hätten, nicht sofort die notwendigen Nachforschungen angestellt habe. Erst 2 Tage später seien die amtlichen Ermittlungen eingeleitet worden und erst eine Woche später der Ermittlungsbeamte der Oberpostdirektion erschienen. Es seien bei den Verdächtigen keine Haussuchungen vorgenommen worden. Sie selbst sei erst 24 Stunden später benachrichtigt worden, so dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, von sich aus Massnahmen für die Aufklärung des aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegenden Diebstahls zu treffen. Sie bestreitet eine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Zeitumstände und die beim Postamt B. gegebenen Arbeitsbedingungen (Überarbeitung anlässlich der Währungsreform, Überbeanspruchung durch die zu Monatsbeginn zu erledigenden Rentenauszahlungen, dauernde Überstunden). Sie sieht einen Verstoss gegen die Fürsorgepflicht darin, dass die Nachforschungen mangelhaft geführt worden seien. Es Verstosse auch gegen die Fürsorgepflicht, dass, nachdem die A. ihre Ersatzpflicht bereits am 10. Oktober anerkannt habe, sie selbst erst unmittelbar vor dem Tode der A. in Anspruch genommen worden sei, zu einem Zeitpunkt, als sie nichts mehr habe aufklären können. Die Beklagte habe dadurch, dass sie nach Abschluss der Ermittlungen nur die A. in Anspruch genommen habe, zu erkennen gegeben, dass gegen sie - die Klägerin -Ansprüche nicht erhoben werden sollten. Sie habe die dienstliche Annahme des Geldes K. gegenüber ausdrücklich abgelehnt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt; sie trägt vor, die Klägerin habe das Geld des K. in dienstlicher Eigenschaft entgegengenommen und durch Wechseln darüber verfügt. Sie habe daher durch Nichtbeachtung der Dienstvorschriften bei der Entgegennahme und Weitergabe des Geldes sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemachte Damit sei der Kausalzusammenhang gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit der Massgabe entsprochen, dass nur 600 DM nebst Zinsen zu zahlen sind, und zwar die Zinsen jeweils auf 30 DM ab 1. März 1949, 1. April 1949 und so fort in monatlichen Abständen, letztmalig ab 1. Oktober 1950. Wegen der später fällig werdenden Monatsbeträge hält das Berufungsgericht eine Verurteilung zur Zahlung deshalb nicht für erforderlich, weil mit der Aufhebung des Erstattungsbeschlusses das Recht zu weiteren Einbehaltungen ohnehin entfalle.
Mit der Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange, die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung, von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (ErstG) vom 18. April 1937 (RGBl I, 461) kann der erstattungspflichtige Einwendungen gegen seine Erstattungspflicht durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 a.a.O. muss die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des die Beschwerde ablehnenden Bescheides erhoben werden. Nach § 13 a.a.O. treten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 erst mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft: bis dahin entscheiden die bisher für die Verfolgung des Erstattungsanspruchs zuständigen Gerichte.
Wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts ohne Rechtsirrtum ausführt, ist die Übergangsvorschrift des § 13 ErstG hoch in Kraft. Das Reichsverwaltungsgericht ist zwar durch Erlass vom 3. April 1941 (RGBl 1, 201) errichtet worden, aber nach § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 1941 (RGBl I, 224) sollte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Erstattungssachen erst zu einem von dem Reichsinnenminister zu bestimmenden Zeitpunkt begründet werden. Dieser Zeitpunkt ist nicht bestimmt worden (vgl. RGZ 167, 254 [256]).
Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, und zwar für die erste Instanz die ausschliessliche Zuständigkeit des Landgerichts (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl Bern D 1 b vor § 1 ZPO [S 16]; Brand, Deutsches Beamtengesetz 4. Aufl Anm. C 14 zu § 39 S 459; Heyland, Deutsches Beamtenrecht 1938 § 67 Note 12 S 299; Reuss, Kommentar zum Erstattungsgesetz 1939 Anm. 3 Abs. 2 zu § 8 S 241).
II.
Die Revision ist aber nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht folgt der Beklagten darin, dass die Klägerin den ihr von K. übergebenen Geldbetrag nicht privat, sondern in amtlicher Eigenschaft erhalten hat und dass die Klägerin gegen ihre Dienstvorschriften Verstossen hat. Nach der Allgemeinen Dienstanweisung (ADA, auszugsweise Abschrift Bl 11, 12 dA) durfte sie das Geld nicht offen stehen lassen (ADA VII, 1 § 6 Abs. III); sie durfte das Geld nur gegen sofortige Empfangsbescheinigung im Kassenbuch in Empfang nehmen oder weitergeben (a.a.O. Abs. IV) und musste sich davon überzeugen, dass die übernehmende Beamtin den Empfang ordnungsgemäss bescheinigte (a.a.O. § 16 Abs. VIII). Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, diese Vorschriften dienten nicht zuletzt auch dem Zweck, dass bei Feststellung von Fehlbeständen die Verantwortlichkeit der nacheinander mit der Behandlung des Geldes befasst gewesenen Beamten klar gegeneinander abgegrenzt wird.
Das Berufungsgericht würdigt die Tatsache, dass der fehlende Betrag genau so hoch ist wie der Wechselbetrag gegenüber He., dahin, ein Zusammenhang sei nicht ausgeschlossen, es hält ihn aber nicht für erwiesen. Ebensowenig hält es für erwiesen, dass der Fehlbestand schon vorhanden war, als die Klägerin das Geld an ihre Kollegin A. übergab. Es lehnt es ab, aus der Nichtbeachtung der Dienstvorschriften den Schluss zu ziehen, dass sich daraus eine gemeinschaftliche Haftung der beteiligten Beamten ergebe oder dass die Klägerin nunmehr die Beweislast für die mangelnde Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den eingetretenen Schaden treffe.
2.
Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen. Diese geht von der Voraussetzung aus, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ihrer Behörde den vollen, von ihr eingenommenen Betrag zur Verfügung zu stellen. Eben diese Voraussetzung hält aber das Berufungsgericht nicht für erwiesen und deshalb gehen die Schlussfolgerungen der Revision fehl.
Wäre es festgestellt, dass die Klägerin ihrer Kollegin A. einen geringeren Barbetrag übergeben hätte, so stünde damit fest, dass das Verhalten der Klägerin für den Verlust ursächlich war. In diesem Falle würde sich die Beweislast insofern umkehren, als nunmehr die Klägerin ihr mangelndes Verschulden beweisen müsste. Hier wird der Grundsatz des § 282 BGB entsprechend angewendet (RGZ 74, 342 [343]; 149, 282 [284]; Reuss a.a.O. Anm. 9 S 271 ff). Es wird also zum Nachteil des Beamten, der einen anvertrauten Geldbetrag nicht herausgeben kann, ein Verschulden vermutet, das für die Entstehung des unstreitigen oder festgestellten Fehlbestandes ursächlich war. Dies gilt aber nicht auch für den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Aus einem Verschulden, das festgestellt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein später bei einem andern Beamten festgestellter Fehlbetrag schon vorhanden gewesen wäre, als der schuldige Beamte den Betrag weitergab. "Die ... Sonderregelung der Beweislast wird erst dann bedeutsam, wenn ein Fehlbestand feststeht. Sie bezieht sich also nicht auf die Feststellung des Fehlbestandes selbst, sondern setzt das Vorliegen des Fehlbestandes als objektives Element der Ersatzpflicht ... voraus; die Beweislast für das Vorhandensein eines Fehlbestandes verbleibt somit ungeachtet der ... Sonderregelung dem Erstattungsgläubiger" (Reuss a.a.O. S 275). Diesen zutreffenden Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt; es ist ihm auch darin zuzustimmen, dass sich aus RGZ 149, 282 ff und aus Brand (Anm. III 1 a zu § 23 S 234 und Anm. C 15 zu § 39 S 463) nichts anderes ergibt.
Die Revision versucht auch vergeblich, eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Klägerin und ihrer Dienstnachfolgerin daraus herzuleiten, dass diese der Klägerin keine Quittung über den übergebenen Betrag erteilt hat. Sie übersieht, dass diese Quittungen zwar den übergebenden Beamten entlasten, dass sie aber nicht dem einzelnen Beamten ausgehändigt, sondern in ein dienstlich geführtes Buch eingetragen werden. Diese Eintragung beweist, dass der übernehmende Beamte den Betrag erhalten hat, dass also derjenige ihn abgeliefert hat, der ihn vorher in der Hand hatte. Dafür, dass die von der Assistentin A. erteilte Quittung über den ihr von K. auf dem Umweg über die Klägerin übergebenen Betrag inhaltlich unrichtig war, hat die Beklagte nichts vorgebracht.
Der Beamte, dem ein Geldbetrag übergeben worden ist, muss zwar beweisen, dass er ihn wieder abgeliefert hat. Hat aber der empfangende Beamte über den Betrag Quittung geleistet, so ist damit bis zum Beweise des Gegenteils der Beweis für die Ablieferung auch dann erbracht, wenn die Dienstvorschriften über die Form der Ablieferung nicht eingehalten sind. Die Beweislastregel des § 282 BGB kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Entstehung des Fehlbetrags erwiesen und nur deren Ursache ungeklärt ist.
Da hiernach die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für den Eintritt eines Fehlbestandes bei der Klägerin nicht geführt hat, so kann sie sich nicht auf die (auf das Verschulden begrenzte) Beweislast der Klägerin berufen. Deshalb ist der Klage mit Recht stattgegeben worden, ohne dass es auf die sonstigen von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte ankäme. Die Revision war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Delbrück
Dr. Pagendarm
Dr. Kleinewefers
Dr. Bock