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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1969, Az.: BVerwG IV C 67.68

Absetzung pauschaler Verwaltungsgebühren; Herstellung einer Erschließungsanlage durch Einsetzung vorhandener Dienstkräfte der Gemeinde; Begriff des Provisoriums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 67.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.04.1968 - AZ: 151 VI 67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 19 - 20
  • DVBl 70, 81
  • DVBl 1970, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 428 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 70, 71
  • MDR 70, 167
  • MDR 1970, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 21, 214
  • VerwRspr 21, 213 - 215
  • ZMR 70, 91

Amtlicher Leitsatz

Die Kosten von Sachaufwendungen der Gemeinde (Baumaterial, Bepflanzung) für die Herstellung einer Erschließungsanlage gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.

Die Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage und für deren Beseitigung gehören nur dann zum Erschließungsaufwand, wenn die Anlage nach den seinerzeit geltenden technischen Regeln zur Vorbereitung einer späteren endgültigen Erschließungsanlage erforderlich erschien.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 95.518 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines unbebauten (Flurbuchnummer ...) und eines bebauten Grundstückes ... an der Hohenwaldeckstraße in München gegen die Anforderung von Erschließungsbeiträgen in Höhe von rund 95.520 DM (Bescheid vom 15. Oktober 1965). Die Straße ist in den Jahren 1962/63 zwischen der Werinher- und der St.-Martin-Straße hergestellt worden, wobei Unterbau und Oberbau, Entwässerung, Beleuchtung sowie ein etwa 1.300 qm großer Parkstreifen angelegt worden sind. Im Jahre 1937 hatte sich die Klägerin anläßlich der Bebauung des zweiten Grundstückes verpflichtet, voraussichtliche Straßenbaukosten in Höhe von 9.021 RM hypothekarisch zu sichern und in Teilbeträgen an das Städtische Hinterlegungsamt einzuzahlen, den Straßenunterbau bis zum 31. März 1938 herstellen zu lassen und dafür 6.650 RM als Sicherheit zu hinterlegen. Dieser Betrag wurde auf ein Depot bei der Städtischen Sparkasse in München eingezahlt. Vom ersten Sicherungsbetrag liegen rund 7.200 RM auf einem für die Klägerin angelegten Sperrkonto. Beide Beträge sollen im September 1968 auf DM umgestellt und danach auf die geforderten Beiträge nicht angerechnet worden sein. Widerspruch (Bescheid vom 5. Oktober 1966) und Klage (Urteil vom 31. Januar 1967) blieben ohne Erfolg.

2

Auf die Berufung der Klägerin wurde der Erschließungsbeitrag vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 4. April 1968 auf rund 89.270 DM herabgesetzt, weil die Beklagte keinen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 7 % als Erschließungsbeitrag habe erheben dürfen. Dieser Zuschuß umfasse Aufwendungen für das ständige Personal der Beklagten sowie den Sachbedarf der Bauverwaltung, die einen ohne Beziehung auf die konkrete Erschließungsmaßnahme bereits entstandenen und gedeckten Aufwand darstellten und deswegen nicht erstattungsfähig seien. Im übrigen bestehe die Beitragsforderung zu Recht. Da es sich um eine nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellte Straße handele, habe die Beklagte den Erschließungsbeitrag nach ihrer Beitragssatzung vom 15. Juni 1961 errechnen dürfen. Danach sei auch der Aufwand für Parkflächen beitragsfähig, soweit der Flächeninhalt 10 % der zulässigen Geschoßflächen nicht übersteige. Für die erschlossenen Grundstücke wäre danach eine Parkfläche von 3.887 qm zulässig gewesen. Diese Regelung der Erschließungsbeitrags Satzung verstoße nicht gegen Grundrechte. Das dort festgelegte Verhältnis der höchstzulässigen Parkfläche zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke verbürge vielmehr, daß die Anlieger nicht schematisch oder willkürlich, sondern entsprechend dem Nutzen, den sie von der Parkmöglichkeit ziehen könnten, zu Beitragsleistungen herangezogen würden.

3

Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte in erster Linie gegen die Absetzung ihrer Verwaltungskosten. Sie trägt überdies vor, daß eine weitere Sachaufklärung habe erfolgen müssen, falls das Berufungsgericht die von ihr pauschal angesetzten Verwaltungskosten nicht habe berücksichtigen wollen. In diesem Falle hätte sie nämlich den Ausfallbetrag mit echten Herstellungskosten auffüllen können.

4

Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen die Höhe des vom Berufungsgericht festgesetzten Erschließungsbeitrages. Insbesondere hätten hierauf die von ihr bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden müssen. Ihre Leistungen aus den Sicherungsvereinbarungen beliefen sich mit Zinsen auf 15.000 RM. Das Risiko der Währungsumstellung könne nicht der Klägerin aufgebürdet werden. Sie habe vielmehr der Ansicht sein können, daß sie mit der Zahlung ihre Verpflichtungen als Anliegerin erfüllt habe. Auch seien zu umfangreiche Parkmöglichkeiten geschaffen worden, die nur im Interesse des Durchgangsverkehrs und des überörtlichen Verkehrs in eine Nebenstraße vorlegt worden seien. Ihre Belastung mit Erschließungsbeiträgen in Höhe von 90.000 DM verstoße sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz wie auch gegen die Grundrechte der freien Berufswahl und der Garantie des Eigentums.

5

Nach Ablauf der Frist für die Revisionsbegründung hat die Klägerin noch vorgetragen, Kosten für die Einrichtung einer Beleuchtungsanlage hätten nicht verlangt werden dürfen, weil diese Anlage bereits früher endgültig hergestellt worden sei. Die Beklagte hat das bestritten.

6

II.

Die Revisionen führen zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da sich weitere Erörterungen als notwendig erweisen.

7

Soweit die Beklagte sich mit der Revision gegen die Absetzung ihrer pauschalen Verwaltungsgebühren durch das Berufungsgericht wendet, kann sie mit dieser Rechtsansicht nicht durchdringen. Der erkennende Senat hat am 22. November 1968 entschieden, daß Verwaltungskosten, die bei Herstellung einer Erschließungsanlage durch Einsetzung vorhandener Dienstkräfte der Gemeinde entstehen, nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören (BVerwG IV C 82.67 in DVBl. 1969, 271). Daran ist festzuhalten. Indessen werden von dieser Entscheidung nicht Sachaufwendungen der Gemeinde erfaßt. Das Bundesbaugesetz erkennt in § 128 Abs. 1 letzter Satz BBauG zwar nur gemeindeeigene Grundstücksflächen als Erschließungsaufwand an, wenn diese zum Bau einer Erschließungsanlage zur Verfügung gestellt werden. Diese gesetzliche Vorschrift enthält jedoch keine ausschließliche Regelung für gemeindliche Sachaufwendungen. Vielmehr folgert der Senat gerade aus der Einbeziehung des Wertes gemeindeeigener Grundstücksflächen in den Erschließungsaufwand, daß auch Baumaterial und andere Gegenstände, die aus dem Eigentum der Gemeinde zur Herstellung von Erschließungsanlagen zur Verfügung gestellt werden, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand erhöhen. Es ist kein Grund ersichtlich, eine bewegliche Sache anders zu behandeln als eine unbewegliche Sache, wenn beide zur Herstellung der Anlage verwendet werden. Nun hat die Beklagte vorgetragen, daß im Rahmen des von ihr gemachten Verwaltungskostenzuschlages insbesondere auch die Errichtung von Zäunen und Pflanzungen sowie einer Stützmauer abgegolten werden sollte. Daraus ist zu entnehmen, daß sie offenbar eigenes Material zur Herstellung der Straße zur Verfügung gestellt hat. Schon aus diesem Grunde erschien insoweit eine Rückverweisung der Sache zur weiteren Erforschung des Sachverhaltes notwendig.

8

Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes hat der erkennende Senat aber auch keine Bedenken, daß die Beklagte für den Fall einer Nichtberücksichtigung ihrer Verwaltungskostenpauschale nunmehr andere Herstellungskosten nachschiebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes können dabei freilich Dienstleistungen gemeindeeigener Kräfte nicht in Rechnung gestellt werden. Fremdarbeiten scheinen hinsichtlich der von der Beklagten hilfsweise vorgetragenen Herstellungsarbeiten nicht vorzuliegen, da dies nicht ausdrücklich behauptet worden ist. Soweit die Beklagte vorträgt, diese Arbeiten könnten durch Rechnung belegt wurden, denkt sie möglicherweise an die Ausstellung interner Rechnungen. Immerhin läßt sich nicht ausschließen, daß für diese Arbeiten auch noch die eine oder andere Fremdrechnung vorgelegt werden kann. Auf jeden Fall verbleiben aber die eigenen Sachaufwendungen der Beklagten, die zu berücksichtigen sind.

9

Soweit Aufbrucharbeiten angeführt werden, dürfte es sich um die Beseitigung einer provisorischen Anlage handeln. Ob die Herstellung und Beseitigung provisorischer Anlagen zum Erschließungsaufwand gehören, ist umstritten. Der Wortlaut von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, der nur die erstmalige Herstellung der Anlage dem Erschließungsaufwand zurechnet, gestattet die Einbeziehung der Kosten für eine provisorische Anlage nicht. Danach können nur diejenigen Kosten erstattungsfähig sein, die der Herstellung der end gültigen Anlage dienen. Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigen keine andere Auslegung. Werden Teile einer früheren Herstellung für die endgültige Herstellung beibehalten, so stellen sie kein Provisorium dar; ihre Kosten gehören insoweit zum Erschließungsaufwand. Eine Ausnahme ist nur für den Fall anzuerkennen, daß nach technischen Regeln die Einrichtung einer provisorischen Anlage erforderlich erschien, um später eine endgültige Erschließungsanlage ordnungsgemäß herstellen zu können. In einem solchen Falle diente auch die provisorische Anlage der endgültigen Herstellung, ihre Kosten gehören dann insgesamt zum Erschließungsaufwand. Das kann jedoch nicht für den Fall gelten, daß die Gemeinde allein aus finanziellen Erwägungen zunächst eine provisorische Anlage geschaffen hat. Die Kosten für eine solche Anlage trägt die Gemeinde allein. Nichts anderes kann für die Beseitigung von Provisorien gelten. Auch die hierfür aufgewendeten Kosten gehören, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, in aller Regel nicht zum Erschließungsaufwand. Nur dann, wenn die provisorische Anlage für eine spätere endgültige Herstellung erforderlich erschien, sind die für Beseitigung des Provisoriums entstehenden Kosten dem Erschließungsaufwand zuzurechnen.

10

Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen die Einrichtung einer unnötig langen Parkspur, die im Interesse der Anlieger der Hohenwaldeckstraße nicht erforderlich sei. Diese Bedenken vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso dadurch der Gleichheitssatz, das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung oder die Eigentumsgarantie verletzt sein sollten. Wenn die Beklagte davon ausgeht, daß in der Regel öffentliche Parkgelegenheiten bis zu einem Zehntel der auf den erschlossenen Grundstücken nutzbaren Geschoßfläche einzurichten sind, so hält sie sich nach Überzeugung des erkennenden Senats im Rahmen von § 129 BBauG, da sie den heutigen und noch zu erwartenden Verkehr in unseren Großstädten berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall ist sie weit unter dieser Höchstgrenze geblieben. Daß sie bei der Herstellung neuer Straßen in gleichgelagerten Fällen noch weniger Parkraum vorgesehen habe, hat die Klägerin nicht behauptet.

11

Indessen drängt sich im vorliegenden Fall die Frage auf, ob die Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen in Erwägung ziehen mußte, die Klägerin wegen der Lage der Parkspur nicht mit den vollen Kosten zu belasten. Soweit eine unbillige Härte im Sinne von § 135 Abs. 5 BBauG sich aus der persönlichen Lage des Anliegers ergibt, bedarf es hierzu nach der Rechtsprechung des Senates freilich eines besonderen Antrages, über den in einem besonderen Verfahren zu entscheiden ist. Anders liegt es, wenn sich die unbillige Härte aus der Sachlage ergibt. Nach dem bei den Akten befindlichen Plan verläuft die Parkspur offenbar entlang der gesamten Anliegergrenze der Grundstücke der Klägerin. Der Senat vermag aus dem Plan nicht mit Sicherheit zu entnehmen, wo sich Einfahrten zu den Grundstücken der Klägerin befinden oder etwa für später vorgesehen sind. Es läßt sich nicht ausschließen, daß durch die Anlage der Parkspur die Möglichkeiten der Zufahrt in der Hohenwaldeckstraße bei einer zulässigen Bebauung der Grundstücke als unzureichend angesehen werden müssen. Damit würde ein wesentlicher Vorteil entfallen, der Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist. Die Bedenken des Senats wären ausgeräumt, wenn sich die Beklagte verpflichtet, im Falle einer weiteren zulässigen Bebauung die erforderliche Anzahl geeigneter Zufahrten zur Hohenwaldeckstraße zu gestatten und insoweit auf die dort etwa eingerichtete Parkfläche zu verzichten. All das erfordert jedoch eine weitere Aufklärung, die auch eine Rückverweisung der Sache auf die Revision der Klägerin hin rechtfertigt.

12

Indessen kann die Klägerin nicht einwenden, die von ihr hinterlegten Beträge müßten im Verhältnis 1: 1 von ihrer Beitragsschuld abgesetzt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes handelt es sich insoweit um reine Hinterlegungen, die das allgemeine Schicksal der Geldumstellung erfahren. Nach den getroffenen Feststellungen sind keine Vorausleistungen erfolgt oder Schuldbeträge getilgt worden, so daß die gezahlten Beträge nicht in voller Höhe von der Beitragsforderung abgesetzt werden konnten.

13

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 95.518 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Sendler