Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1971, Az.: BVerwG II C 136.67
Einstufung eines Unfalls während des Kuraufenthalts eines Beamten als Dienstunfall; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG); Anerkennung eines erlittenen Unfalls als Dienstunfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 136.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.06.1967 - AZ: 199 III 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 37, 139 - 144
- BayBZ 1972, 11
- VerwPrax 1971, 202
- VerwRspr 22, 936
- ZBR 1971, 216
Amtlicher Leitsatz
Ein Unfall, den ein Bundesbahnbeamter während einer vom Eisenbahnsozialamt genehmigten Kur und bei der Kurbehandlung in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt betriebenen Sanatorium erleidet, hat sich weder "in Ausübung oder infolge des Dienstes" noch während der "Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung" ereignet und wird deshalb nicht von der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge erfaßt.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1906 geborene Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten. Nach Befürwortung durch seinen Hausarzt und durch den Bahnarzt genehmigte das Eisenbahnsozialamt in Frankfurt ihm am 20. Mai 1965 eine Kur in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt betriebenen Kneipp-Sanatorium. Nach Antritt der Kur beteiligte er sich dort am 21. Juni 1965 in der Kneipp-Anlage am Wassertreten. Bei Verlassen des Wasserbeckens rutschte er aus und erlitt beim Sturz einen Oberschenkelhalsbruch, der einen mehrere Monate dauernden Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte.
Den Antrag des Klägers, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte die Bundesbahndirektion Augsburg durch Bescheid vom 20. Juli 1965 mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht in Ausübung des Dienstes, sondern bei einer "eigenwirtschaftlichen Tätigkeit" ereignet und sei deshalb kein Dienstunfall im Sinne des§ 135 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG -. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Präsident der Bundesbahndirektion Augsburg durch Bescheid vom 26. November 1965 mit der Begründung zurück, das schädigende Ereignis sei weder in Ausübung noch infolge des Dienstes eingetreten; der Kuraufenthalt gehöre auch nicht zu den nach§ 135 Abs. 2 BBG zum Dienst gehörenden Verrichtungen und sei insbesondere nicht als Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung (§ 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG) anzusehen.
Mit der dagegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 20. Juli und vom 26. November 1965 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 21. Juni 1965 als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage durch Urteil vom 9. März 1966 abgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 30. Juni 1967 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung.
Als Dienstunfall sei ein Unfall anzuerkennen, wenn das Unfallereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Auch gewisse außerdienstliche Verrichtungen würden kraft gesetzlicher Vorschriften zum Dienst gerechnet, so die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
"In Ausübung des Dienstes" befinde sich ein Beamter nur, wenn er während der (regelmäßigen) Arbeitszeit im Dienstgebäude oder einem sonstigen örtlich abgrenzbaren Bereich seiner Dienstausübung von dem Unfallereignis betroffen werde. Daß eine Verrichtung, die nicht eigentliche Dienstausübung darstelle, wesentlich im Interesse des Dienstherrn liege, sei für die Abgrenzung des Begriffs nicht verwertbar. Vorbereitungs- oder Nachfolgehandlungen seien nur dann Ausübung des Dienstes, wenn sie unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung des Dienstes an der Dienststelle vorgenommen werden und notwendigerweise der Aufnahme oder dem Abschluß der dienstlichen Tätigkeit dienen, nicht aber sonstige außerdienstliche Verrichtungen, selbst dann nicht, wenn sie im dienstlichen Interesse liegen. Daß sieh der Beamte stets dann in Ausübung des Dienstes befunden habe, wenn er sich zur Zeit und am Ort des schädigenden Ereignisses auf Grund dienstlicher Weisung aufhielt, deren Rechtsgrundlage das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis war, habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Unterscheidung vom militärischen Dienst ausgeführt (zu vgl. BVerwGE 10, 128). In anderen Fällen erscheine es nicht hinreichend präzise, auf den Aufenthaltsort auf Grund dienstlicher Weisung abzustellen. So befinde sich der auf dienstliche Weisung hin umziehende Beamte nicht in Ausübung des Dienstes. Das Tatbestandsmerkmal "infolge des Dienstes" sei nur erfüllt, wenn der Unfall zwar nicht in allen seinen Phasen - äußere Einwirkung, Ereignis, Körperschaden - in die Zeit der Dienstausübung falle, aber in dieser Zeit der Geschehensablauf jedenfalls begonnen habe, auch wenn er erst nach Ablauf der Dienstausübung abgeschlossen worden sei.
In dem dargelegten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu seinen Dienst habe der im Urlaub während eines Kuraufenthaltes beim Wassertreten befindliche Kläger nicht mehr gestanden. Er habe die Kur auch nicht auf Weisung seines Dienstherrn in der - nicht bahneigenen - Kuranstalt angetreten, sondern zum Zweck ihrer Genehmigung ein Zeugnis seines Hausarztesüber seinen Krankheitszustand vorgelegt. Die Ausfüllung des formblattmäßigen Antrags durch seine Dienststelle habe im Rahmen der von der Beklagten ihren Bediensteten gewährten gesundheitlichen Betreuung gelegen. Es fehle an Vorschriften, nach denen auf die Bediensteten Zwang zur Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen ausgeübt werden könne. Der formblattmäßige "Auftrag zum Antritt einer Kur" bei Einberufung durch die Anstalt diene nur der Sicherung eines geregelten Kurablaufs. Ein Abbruch der Kur ohne Erlaubnis des Arztes oder ein Verstoß gegen die Anstaltsordnung habe lediglich gewisse Nachteile im Bereich der Gesundheits- und Kurfürsorge zur Folge (keine abermalige Einberufung innerhalb eines Jahres oder bei besonders schweren Verstößen Ausschluß von weiterer Fürsorge). Auch daraus, daß ein nicht mehr dienstfähiger Beamter in den Ruhestand versetzt werde, ergebe sich kein Zwang zur Durchführung der Kur. Es stehe dem Beamten frei, ohne Inanspruchnahme der Gesundheitsfürsorge der Beklagten für die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu sorgen, beispielsweise dadurch, daß er statt der Gewährung einer Kur durch die Beklagte einen Zuschuß zu einer selbstgewählten Kur beantrage. Schließlich unterstehe der Beamte bei Durchführung der Kur nicht den Weisungen des Dienstherrn, sondern der Heim- und Anstaltsordnung. Daß grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung unter Umständen disziplinäre Maßnahmen nach sich ziehen könnten, leite sich aus einem Verstoß gegen die Pflicht zu einem achtungswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes ab. Nicht durchgreifen könne das Klagevorbringen, der Dienstherr habe Interesse an der Durchführung der Kur gehabt, weil der Kläger in einem gefahrengeneigten Betrieb als Signalmeister auf einem sehr verantwortungsvollen Dienstposten gestanden habe, den er nur im Vollbesitz seiner Kräfte zuverlässig versehen könne. Ein Schadensereignis, das bei einer solchernaßen im dienstlichen Interesse vorgenommenen Verrichtung eintrete, sei nicht schon deshalb infolge des Dienstes eingetreten. Außerdem sei dem Kläger der Kuraufenthalt nicht im Hinblick auf die Besonderheiten seines Dienstpostens, sondern im Rahmen der allgemeinen Kurfürsorge gewährt worden, die sich ohne Berücksichtigung der Art der Tätigkeit auf alle Bediensteten, auch auf die ausgeschiedenen Bediensteten und Ruhestandsbeamten, ja sogar auf die Familienangehörigen und Hinterbliebenen erstrecke. Da dem Kläger in gleicher Weise wie jedem anderen Bediensteten der Beklagten Kurfürsorge gewährt worden sei, seien keine Umstände dafür ersichtlich, daß seine Kur wesentlich in Wahrnehmung betrieblicher Belange durchgeführt worden sei. Daher fehle es bereits in tatsächlicher Hinsicht an Umständen, die nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. März 1959 (BSGE 9, 222) dazu führen könnten, daß ein Kuraufenthalt sozialrechtlich unter Versicherungsschutz steht. Zudem komme es nach beamtenrechtlichen Vorschriften auf die Interessenlage nicht an.
Die Durchführung einer von der Beklagten im Rahmen ihrer Kurfürsorge gewährten Heilkur sei auch keine dienstliche Veranstaltung. Darunter seien nur dienstlich angeordnete (z.B. Fortbildungslehrgang, Tbc-Reihenuntersuchungen, Leibesübungen) oder dienstlich organisierte Veranstaltungen (z.B. Gemeinschaftsausflüge) zu verstehen. Die Teilnahme an einem Kuraufenthalt werde vom Dienstherrn nicht dienstlich angeordnet, sondern als Fürsorgemaßnahme gewahrt. Zwar habe die Beklagte das Verfahren vor Antritt und nach Beendigung der Kur in ihren Vorschriften über die Gesundheits- und Kurfürsorge bis ins einzelne geregelt. Die Kur selbst sei jedoch einschließlich der Einberufung und des Verhaltens in der Anstalt nicht vom Dienstherrn, sondern von den Organen der Kuranstalt organisiert. -
Gegen das soeben mit dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Februar 1966 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 20. Juli 1965 und 26. November 1965 zu verpflichten, den am 21. Juni 1965 vom Kläger erlittenen Unfall als Dienstunfall im Sinne des§ 135 BBG anzuerkennen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der beteiligte Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der von dem Kläger am 21. Juni 1965 erlittene Unfall nicht als Dienstunfall anzuerkennen ist, hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung mit Recht § 135 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - zugrunde gelegt; denn die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Unfalls galt (ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 16, 103 [104]). Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, daß hier nur die Regelungen des § 135 Abs. 1 und des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG in Betracht zu ziehen sind.
§ 135 Abs. 1 BBG scheidet als Rechtsgrundlage für die Anerkennung des vom Kläger erlittenen Unfalls als Dienstunfall aus, weil nach dieser Vorschrift ein Unfall nur dann als Dienstunfall anerkannt werden darf, wenn das dort näher gekennzeichnete Unfallereignis "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist, und weil sich der Unfall des Klägers weder "in Ausübung des Dienstes" noch "infolge des Dienstes" ereignete:
"In Ausübung des Dienstes" ereignet sich ein Unfall dann, wenn zwischen dem Unfall und den Dienstverrichtungen des Beamten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang festzustellen ist (vgl. BVerwGE 17, 59 [65, 66]; 20, 347 [350]; 21, 307 [308]). Diese Voraussetzung fehlt bei einem Beamten - darin ist dem Oberbundesanwalt beizupflichten - während der Dauer des vom Dienstherrn genehmigten Kuraufenthalts in der Regel schon deshalb, weil der Beamte durch die Genehmigung des Dienstherrn für die Dauer des Kuraufenthalts von der Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen dienstlichen Obliegenheiten freigestellt wird. Gleichwohl könnte ausnahmsweise auch die Durchführung einer genehmigten Kur in einer von einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstherrn betriebenen Kuranstalt "Ausübung des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG sein, und zwar wenn der Dienstherr die Durchführung der Kur ausdrücklich oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Beamten zum Bestandteil der von ihm wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten erhoben hätte, wie dies z.B. im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses bei der Abkommandierung eines Soldaten zu einem Lazarett- oder Kuraufenthalt der Fall ist (vgl. z.B. BVerwGE 23, 201 [205, 208/209]). Daß die Beklagte in dieser Weise die Durchführung der hier in Rede stehenden Kur in die dienstlichen Obliegenheiten des Klägers einbezogen habe, kann indessen nicht anerkannt werden. Die Beklagte eröffnete dem Kläger durch die vom Eisenbahnsozialamt erteilte Genehmigung der Kur in dem von der Bundesbahnversicherungsanstalt betriebenen Sanatorium in Ausübung ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht lediglich den Zugang zu dieser Sozialeinrichtung und die Möglichkeit, durch den Kurgebrauch in dieser Anstalt seine Gesundheit und Dienstfähigkeit zu festigen oder wiederherzustellen. Sie bezog dagegen weder seine Kurteilnahme in dem Sanatorium ausdrücklich oder erkennbar in den Bereich seiner Dienstobliegenheiten ein noch nahm sie ihm die Möglichkeit, zu demselben Zweck eine andere Kureinrichtung seiner Wahl und Kurzuschüsse in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die §§ 18 Abs. 1, 19, 45 f., 47 der Vorschrift der Beklagten über die Gesundheits- und Kurfürsorge vom April 1950).
Daraus, daß die Beklagte dem Kläger die kür in den von ihrer Versicherungsanstalt betriebenen Sanatorium möglicherweise in erster Linie im dienstlichen Interesse, nämlich zur Wiederherstellung oder Festigung der Dienstfähigkeit, genehmigte, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gefolgert werden, die Beklagte habe den Kurgebrauch in seine dienstlichen Obliegenheiten einbezogen. Bei dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 9, 222) übersieht die Revision, daß § 548 der Reichsversicherunrsordnung in der Fassung vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) - RVO - weiter gefaßt ist als § 135 Abs. 1 BBG; während§ 548 RVO als Arbeitsunfall einen "bei" einer der in den§§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO bezeichneten Tätigkeiten erlittenen Unfall definiert, setzt § 135 Abs. 1 BBG einen Unfall voraus, der sich "in Ausübung" des Dienstes ereignet hat. Schon deshalb kann für die Auslegung dieses engeren Dienstunfallbegriffs des Beamtenrechts die auf die vorerwähnte weitere sozialversicherungsrechtliche Definition des Arbeitsunfalls abstellende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht herausgezogen werden. Hiervon abgesehen will das Bundessozialgericht nach den Gründen der von der Revision angeführten Entscheidung bei einem Kuraufenthalt Unfallversicherungsschutz nur beim Vorliegen eines extremen Übergewichts betrieblicher Interessen, nämlich nur dann bejahen, wenn nach der Art der im Betrieb ausgeübten Tätigkeit die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers so groß ist, daß sie vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers erfordert. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht geltend gemacht.
Auch aus der von der Beklagten erlassenen Vorschrift über die Gesundheits- und Kurfürsorge vom April 1950 - GFV - sowie aus denärztlichen Richtlinien für die Heil- und Kurfürsorge der Deutschen Bundesbahn vom Jahre 1960 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte die Teilnahme an Kuren der hier in Rede stehenden Art zum Bestandteil der von ihren Bediensteten kraft ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wahrzunehmenden dienstlichen Obliegenheiten erhoben habe. Diese Bestimmungen sind nicht Dienstvorschriften im engeren Sinne; sie regeln nicht Dienstobliegenheiten der von ihnen betroffenen Bediensteten der Beklagten. Sie bringen auch nicht inhaltlich zum Ausdruck, daß der einen Bediensteten genehmigte Kuraufenthalt der Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten zuzurechnen sei. Die genannten Vorschriften regeln und konkretisieren - wie aus ihrer Bezeichnung und vor allem aus dem Wortlaut des § 1 GFV erhellt - nur einen Teilbereich der von der Beklagten ihren Bediensteten gegenüber zu leistenden Fürsorge.
Allerdings steht auf der Rückseite des Kurgenehmigungsbescheides der Beklagten ein Hinweis, der die Möglichkeit disziplinarrechtlicher Folgen bei bestimmten Verhaltensweisen des Bediensteten während der Kur andeutet, nämlich der Hinweis, daß Beamte in solchen Fällen dem Dienstvorgesetzten gemeldet werden. Dieser Hinweis rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluß, die Beklagte habe damit den Kuraufenthalt in die dienstlichen Obliegenheiten des Beamten einbeziehen wollen. Denn ein für das Disziplinarrecht erhebliches Verhalten kann ein Beamter auch außerhalb des Dienstes zeigen (§ 54 Satz 3 BBG). So gesehen enthält der vorerwähnte Hinweis nicht mehr als die im Hinblick auf § 54 Satz 3 BBG selbstverständliche Aussage, daß der Beamte auch außerhalb des Dienstes der Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten unterworfen bleibt und daß deshalb ein Verstoß des Beamten gegen die Anstaltsordnung des Kurbetriebes unter Umständen als Disziplinarvergehen geahndet werden kann.
Auch aus der Unterhaltung eigener Kurheime durch die Beklagte und aus der Aufnahme ihrer Bediensteten in diese Heime könnte nichts für die Auffassung gewonnen werden, daß die Durchführung des dem Kläger genehmigten Kuraufenthalts in den Bereich seiner dienstlichen Obliegenheiten einbezogen gewesen sei. Denn solche Maßnahmen halten sich im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sind ungeeignet, den oben erwähnten engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Kuraufenthalt und den Dienstverrichtungen des Beamten herzustellen.
Der Kläger hat den Unfall während seines Kuraufenthalts auch nicht "infolge des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber mit dieser Alternativvoraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall nur diejenigen Fälle erfassen wollte, in denen die nach der gesetzlichen Definition des§ 135 Abs. 1 BBG den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluß ihr Ende gefunden hat; auch in diesen Fällen muß daher ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten feststellbar sein (BVerwGE 17, 59 [63]; 21, 307 [309]). Dieser Zusammenhang kann hier nicht festgestellt werden, weil sich bei dem Unfall des Klägers die gesamte vorerwähnte Kausalkette während des nicht in die Dienstobliegenheiten des Klägers einbezogenen Kuraufenthalts verwirklichte. Schließlich verhilft der Revision auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zu der Regelung des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG, daß zum "Dienst" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG die "Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen" gehört, nicht zum Erfolg. Schon aus der Verwendung des Wortes "Veranstaltung" ergibt sich ohne weiteres, daß es sich um eine kollektive, mithin für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Beamtenkreis geschaffene Maßnahme oder Einrichtung handeln muss. Daß hierzu nicht eine auf Antrag eines einzelnen Beamten im Interesse der Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Gesundheit und nach Maßgabe seines besonderen Gesundheitszustandes vom Dienstherrn oder einer von ihm geschaffenen Einrichtung (hier: vom Eisenbahnsozialamt) genehmigte Kur und deren Durchführung gehören können, weil es sich um individuelle Fürsorgemaßnahmen handelt, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein.
Schon hiernach entfällt auch der durch § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG erweiterte Unfallschutz, so daß es nicht der näheren Erörterung bedarf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Veranstaltung als "dienstliche" im Sinne des§ 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG anerkennen zu können.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer