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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1967, Az.: BVerwG VI C 96/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 96/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.05.1963 - AZ: VI A 1275/62

Fundstellen

  • DVBl 1968, 78-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 300 - 305

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1926 geborene Ehemann der Klägerin war zuletzt Steuerinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Finanzamt Gelsenkirchen-Nord.

2

Im März 1957 trug der Wortführer der "Betriebssportgemeinschaft", ein loser freiwilliger Zusammenschluß von Angehörigen des Finanzamts Gelsenkirchen-Nord, dem Leiter des Finanzamts den Plan vor, ein Fußballspiel zwischen den über 30 Jahre alten und den jüngeren Bediensteten des Finanzamts auszutragen, das - schon jahreszeitlich bedingt - während der Dienstzeit beginnen sollte. Der Leiter des Finanzamts hatte keine Bedenken und stellte es jedem Bediensteten frei, sich dieses Spiel anzusehen. Das Fußballspiel fand am 2. April 1957 statt. Von den damals etwa 100 Bediensteten waren einschließlich des Leiters etwa 50 bis 60 anwesend. Der Ehemann der Klägerin erlitt während des Spiels, an dem er als Spieler teilgenommen hatte, einen Herzinfarkt, an dem er kurz darauf verstarb.

3

Den Antrag der Klägerin, den Tod ihres Ehemannes als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte die Oberfinanzdirektion Münster mit Bescheid vom 1. März 1961 ab. Der Widerspruch und die Klage, mit der die Klägerin beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1961 zu verpflichten, ihr Unfallfürsorge zu gewähren, blieben ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Mai 1963 zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Der Tod des Ehemannes der Klägerin sei nicht im eigentlichen Dienst, d. h. bei der Ausübung einer zu seinem Amt gehörenden dienstlichen Obliegenheit eingetreten. Der Tod könne somit nur dann Folge eines Dienstunfalles sein, wenn es sich bei dem Fußballspiel um eine "dienstliche Veranstaltung" im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271), der mit Nr. 3 des § 142 Abs. 2 LBG in der zur Zeit der Veranstaltung geltenden Fassung vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) übereinstimme, gehandelt habe.

5

Im Deutschen Beamtengesetz - DBG - sei die heutige Nr. 3 des § 144 Abs. 2 LBG noch in zwei Bestimmungen aufgeteilt gewesen (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DBG). Danach sei Dienst auch gewesen,

"2.

die Teilnahme an den von der obersten Dienstbehörde angeordneten, unter Aufsicht eines Vorgesetzten oder einer von diesem bestellten Aufsichtsperson ausgeführten Leibesübungen,

3.

die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen der von der obersten Dienstbehörde angeordneten Schulungslehrgänge einschließlich der zu Lehrzwecken angeordneten Übungen und Besichtigungen."

6

Durch die Zusammenfassung der beiden Bestimmungen in der Nr. 3 des § 144 Abs. 2 LBG in den Worten "Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen" sei, wie sich aus der Amtlichen Begründung zum Bundesbeamtengesetz (BTDrucks., 1. Wahlperiode 1949, Nr. 2846, Begründung, S. 50) ergebe, aus dem die Neufassung in das Landesbeamtengesetz übernommen worden sei, zumindest keine Erweiterung der bisherigen Regelung beabsichtigt gewesen. Auch die Voraussetzungen des Deutschen Beamtengesetzes wären hier nicht gegeben gewesen. Denn das Fußballspiel sei weder von der obersten Dienstbehörde (Finanzminister) angeordnet worden, noch habe es unter Aufsicht des Vorgesetzten oder einer von ihm bestellten Aufsichtsperson gestanden.

7

Nach dem Landesbeamtengesetz könne nur noch von Bedeutung sein, ob es sich bei dem Fußballspiel um eine "dienstliche Veranstaltung" gehandelt habe. Aus dem Beiwort "dienstlich" sei zu folgern, daß es sich um eine Veranstaltung handeln müsse, die im Einzelfall mit dem Beamtenverhältnis, dem Dienstverhältnis, im Zusammenhang stehe, wie z. B. ein von der Dienststelle im Dienstplan vorgesehener Betriebsausflug, und entweder von einem Vorgesetzten angeordnet sei oder zumindest unter dienstlicher Aufsicht und (oder) Leitung stehe, mit der auch ein Nichtvorgesetzter, z. B. ein Personalratsmitglied, beauftragt werden könne. Nur dann sei die Veranstaltung in den seiner Natur nach weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen. Der Umstand, daß die Veranstaltung der Pflege der Betriebsgemeinschaft diene, reiche nicht aus.

8

Hier habe der Dienstvorgesetzte auf Bitten eines Dienststellenangehörigen, nämlich des "Wortführers" der Betriebssportgemeinschaft, lediglich den Bediensteten seines Amtes gestattet, ihren eigentlichen - dienstlichen - Aufgaben zeitweilig fernzubleiben, um das Fußballspiel auszutragen oder als Zuschauer teilzunehmen. Es habe sich hierbei um eine echte Dienstbefreiung gehandelt, wenn auch nur für einen ganz bestimmten Zweck. Dienstbefreiung setze nicht eine "freie Verfügung" über die Dienstzeit voraus, sondern sei schon gegeben, wenn gestattet werde, anstelle der Ausübung dienstlicher Obliegenheiten etwas anderes zu tun, z. B. an einer Veranstaltung teilzunehmen. Nach allem habe das Fußballspiel, anders als z. B. die dienstplanmäßigen sportlichen Übungen von Polizeivollzugsbeamten, nicht unmittelbar zum Dienst des Finanzbeamten gehört, sei weder dienstlich angeordnet noch dienstlich geleitet gewesen und habe nicht einmal unter der "Autorität" des Dienstvorgesetzten gestanden, da dieser nur als Zuschauer anwesend gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kultusminister ganz allgemein Mittel zur Förderung sportlicher Veranstaltungen zur Verfügung gestellt habe, die zum Teil an die Finanzverwaltung gelangt seien, ihre Verwendung vom Leiter der Dienststelle gelenkt und für alle Betriebssportgemeinschaften vom Oberfinanzpräsidenten ein Fußballwanderpokal gestiftet worden sei. Denn die Mittel seien nicht für den "Betriebssport" als solchen, sondern für sportliche Betätigung ganz allgemein bestimmt gewesen.

9

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehe insoweit allerdings sehr viel weiter. Sie könne aber nicht ohne weiteres in das Beamtenrecht übernommen werden, da dessen rechtliche Grundlagen anders gestaltet seien.

10

Sei aber der Tod des Ehemannes der Klägerin nicht anläßlich einer dienstlichen Veranstaltung eingetreten, so brauche nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit er ursächlich auf die Veranstaltung zurückzuführen sei.

11

Die Klägerin hat gegen das am 25. Juni 1963 zugestellte Urteil am 17. Juli 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Revision rügt die Nichtanwendung des § 144 Abs. 2 Nr. 3 LBG und trägt dazu im wesentlichen vor:

12

Das Fußballspiel habe mit dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang gestanden. Es sei zwar nicht vom Dienstvorgesetzten angeordnet, jedoch von dessen Autorität getragen worden. Unerheblich sei, wie es überhaupt zu der Bildung der Betriebssportgemeinschaft gekommen sei. Wesentlich sei, daß das Fußballspiel am 2. April 1957 nur von Angehörigen der Dienststelle ausgetragen worden sei und innerhalb der Dienstzeit begonnen habe. Allein daraus ergebe sich, daß diese Veranstaltung in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen gewesen sei. Eine echte Dienstbefreiung habe nicht vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestehe kein Unterschied zwischen einem Betriebsausflug und einer Betriebssportveranstaltung, da beide der Betriebsgemeinschaft dienten und teilweise während der Dienstzeit stattfänden.

13

Im übrigen habe sich in der Rechtsprechung seit langem der Grundsatz herausgestellt, daß die Betriebsleitung, hier etwa der Dienstvorgesetzte, nicht als Veranstalter auftreten müsse, um eine Veranstaltung als Betriebsveranstaltung ansehen zu können. Es reiche aus, wenn der Betriebs- oder Personalrat für die Durchführung zuständig und verantwortlich sei. Auch hier habe sich der Personalrat bzw. der Betriebsrat an den Vorgesetzten mit der Bitte um Genehmigung des Spieles gewandt, er habe das Spiel nach dessen Genehmigung nicht nur als Repräsentant der von ihm vertretenen Arbeitnehmer veranstaltet, sondern sei auch als Betriebsleitung aufgetreten. Hinzu komme, daß nicht nur der größte Teil der Amtsangehörigen, sondern auch der Behördenchef dem Spiel beigewohnt hätten. Dieses Vorbringen sei nicht neu, wie sich aus dem letzten Absatz des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ergebe. Unabhängig davon ergebe sich aus einer Reihe nunmehr eingereichter Fotokopien von Schriftstücken aus der fraglichen Zeit, daß der Betriebsrat das Spiel veranstaltet habe.

14

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor, selbst bei Anwendung der Grundsätze des Bundessozialgerichts in BSG 16, 1 läge kein Dienstunfall vor, weil es an der erforderlichen unternehmensbezogenen Organisation fehle. Der Wanderpreis (Pokal) sei vom Oberfinanzpräsidenten erst 1961 gestiftet worden und deshalb hier ohne Bedeutung.

15

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und im wesentlichen ausgeführt:

16

Eine dienstliche Veranstaltung liege nur vor, wenn

  1. 1.

    die Teilnehmer Angehörige der Verwaltung seien,

  2. 2.

    die Veranstaltung in enger Beziehung zum Dienst stehe, wobei ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang nicht erforderlich aber auch nicht entscheidend sei,

  3. 3.

    die Teilnahme an der Veranstaltung dienstlichen Interessen entspreche,

  4. 4.

    die Veranstaltung durch den Vorgesetzten oder eine von ihm bestellte Aufsichtsperson geleitet werde.

17

Diese Voraussetzungen müßten kumulativ gegeben sein. Hier fehle es an einer engen Beziehung zum Dienst. Die Sportausübung durch Beamte stehe im allgemeinen nicht in einer solchen Beziehung zu ihrem Dienst. Der Gesichtspunkt, daß auch der behördliche Betriebssport der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsangehörigen diene, sei nicht entscheidend. Jeder sinnvolle Sport diene diesem Ziele. Eine enge Beziehung zum Dienst sei dagegen bei bestimmten sportlichen Betätigungen z. B. der Polizeivollzugsbeamten gegeben, weil von ihnen eine besondere, über die normale Dienstfähigkeit hinausgehende körperliche Leistungsfähigkeit verlangt werde, die auch einer besonderen Pflege bedürfe.

18

Unerheblich sei, wann das Fußballspiel begonnen habe. Die Folgerung der Revision, allein aus dem Beginn des Spiels innerhalb der Dienstzeit ergäbe sich, daß die Veranstaltung in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen gewesen sei, sei abwegig.

19

Ein Betriebsausflug könne mit einer Betriebssportveranstaltung nicht auf eine Stufe gestellt werden. Der Betriebsausflug diene der Pflege der Betriebsgemeinschaft, der sogenannte Betriebssport, wie jeder sinnvoll betriebene Sport, ganz überwiegend der eigenen Gesundheit der sportlich Tätigen. Daß u. U. (z. B. bei Beteiligung einer erheblichen Zahl der Dienstangehörigen) die Sportausübung auch der Pflege der Betriebsgemeinschaft dienen könne, sei rechtlich nicht bedeutsam. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, daß der Dienstherr einen Pokal gestiftet und Geldmittel für die sportliche Betätigung zur Verfügung gestellt habe. Der Dienstherr fördere die Beamten auch in anderer Beziehung, ohne daß daraus geschlossen werden könne, die Veranstaltung sei eine dienstliche.

20

Die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Sportunfall könnten nicht in das Beamtenrecht übertragen werden. Die Reichsversicherungsordnung enthalte keine § 144 Abs. 1 und 2 LBG entsprechende Abgrenzungsvorschrift. Welche Unfälle Leistungen der Unfallversicherung auslösten, sei weitgehend durch die Rechtsprechung entschieden worden. Diese Rechtsprechung könne für das formstrenge Beamtenrecht nur insoweit übernommen werden, als dies nach der beamtenrechtlichen Regelung zulässig sei. Da für den eigentlichen Dienstunfall strenge Anforderungen bestünden, könne der Begriff "dienstliche Veranstaltung" ebenfalls nur eng und im Rahmen des Gesamtzusammenhanges der gesetzlichen Vorschriften ausgelegt werden. Eine weite Auslegung führe zur Honorierung von Sportunfällen, obwohl z. B. bei den enger mit dem Dienst zusammenhängenden Dienstbeschädigungen keine Unfallfürsorge vorgesehen sei. Die unfallversicherungsrechtliche Deutung von Begriffen könnte in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nur mit den aus dem Wesen des Beamtenrechts notwendigen Einschränkungen und nur insoweit, als das Beamtenrecht entsprechende gesetzliche Grundlagen enthalte, verwertet werden.

21

Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entbehre im übrigen - wie näher dargelegt wird - schon für das Gebiet der Unfallversicherung der Überzeugungskraft.

22

II.

Die Revision ist nicht begründet.

23

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Entscheidung des Rechtsstreits das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LBG (u. F.) - in seiner ursprünglichen und nicht in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung maßgebend. Denn die Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist grundsätzlich nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen (vgl.Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 153.60 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 142 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 = ZBR 1963 S. 386]). Das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Disziplinarordnung vom 10. April 1962 (GV.NW. S. 187) - LBG (n. F.) - ist gemäß Art. IV Abs. 1 erst am 1. Juni 1962, also nach dem hier in Frage stehenden Ereignis, in Kraft getreten. Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber unschädlich, weil § 144 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LBG (n. F.), den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mit § 142 Abs. 1 und 2 LBG (u. F.) völlig übereinstimmt. § 142 Abs. 1 und 2 LBG (u. F.) lautet:

"(1)

Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

(2)

Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2.
das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle,

3.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen."

24

Eine nähere Umschreibung, was unter "dienstlicher Veranstaltung" zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht. Wie sich aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang mit Absatz 1 und der historischen Entwicklung ergibt, wird durch § 142 Abs. 2 Nr. 3 LBG (u. F.) - ebenso wie durch die gleichlautende Bestimmung des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG - kein von Absatz 1 dieser Vorschrift abweichender Dienstbegriff eingeführt; es handelt sich vielmehr um eine Klarstellung, daß neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (vgl. auch die Amtliche Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 [RGBl. I S. 646], abgedruckt bei Schneider, DBG, 1951, § 107 S. 268).

25

Ausgangspunkt der Abgrenzung der in den Dienstbegriff einbezogenen "dienstlichen Veranstaltungen" und der dabei eintretenden und mithin "in Ausübung des Dienstes" erlittenen, dem beamtenrechtlichen Unfallschutz unterliegenden Unfällen von sonstigen Veranstaltungen und den dabei eintretenden Unfällen muß der Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung sein. Dieser liegt insbesondere in dem Schutz des Beamten bei Unfällen, die er in Ausübung oder infolge des Dienstes und der damit verbundenen, nicht in seiner privaten, sondern in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet.

26

Mit der Frage, wann hiernach ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes vorliegt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen befaßt (vgl. u. a. BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58];  17, 59 [BVerwG 22.10.1963 - III C 227/61];  20, 347) [BVerwG 16.03.1965 - III C 122/64]. Diese Entscheidungen kommen zu dem Ergebnis, daß ein Unfall dann als Dienstunfall anzusehen ist, er sich also außerhalb der privaten (eigenwirtschaftlichen) in der unfallgeschützten dienstlichen Sphäre ereignet hat, wenn ihn der Beamte bei einer Tätigkeit erlitt, die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der also der Beamte gewissermaßen im Banne des Dienstes stand. Ähnliches gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten Wegeunfall (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG = § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG; vgl. u. a. BVerwGE 16, 103 und 21, 307). Diese in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken sind auch für die Auslegung und Abgrenzung des Begriffs "dienstliche Veranstaltung" richtungweisend. Hieraus folgt, daß die Veranstaltung, um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, im Zusammenhang mit dem Dienst, den eigentlichen Dienstaufgaben, stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein muß. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedarf es allerdings keiner näheren Erörterung und abschließenden Klärung, welche Voraussetzungen im Einzelfall und für alle denkbaren Fälle gegeben sein müssen, vor allem in welchem Maß und welcher Art die Beziehungen zum eigentlichen Dienst sein müssen, um eine Veranstaltung als "dienstliche" im Sinne der gesetzlichen Regelung qualifizieren zu können. Denn aus den vorstehend angeführten Grundsätzen ergibt sich, daß jedenfalls die hier strittige Veranstaltung, mit einer in jeder Hinsicht derart losen Beziehung zum Dienst und zur dienstlichen Sphäre nicht als dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 3 LBG (u. F.) angesehen werden kann. Die Beziehungen zum Dienst und zur dienstlichen Sphäre bestanden hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen nur darin, daß das Fußballspiel von der Betriebssportgemeinschaft, einem losen freiwilligen Zusammenschluß von Angehörigen der Dienststelle, durchgeführt wurde und mit Billigung des Leiters des Finanzamts während der Dienstzeit begann. Das reicht für die Qualifizierung der Veranstaltung als dienstliche Veranstaltung nicht aus. Dabei kann vor allem dem Umstand kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, daß das Spiel mit Billigung des Leiters des Finanzamts während der Dienstzeit begann und er insoweit die Spieler und die übrigen Angehörigen, die als Zuschauer teilnehmen wollten, von ihren eigentlichen Dienstobliegenheiten freistellte. Der Zeitpunkt einer Veranstaltung kann möglicherweise in Zweifelsfällen zusammen mit anderen Umständen ein Anhaltspunkt für den Charakter der Veranstaltung sein. Dem Zeitpunkt allein kommt aber entscheidende Bedeutung nicht zu, sei es für die Bejahung des Charakters einer Veranstaltung als dienstliche, wenn sie - wie hier - teilweise während der Dienstzeit stattfindet, sei es für die Verneinung der dienstlichen Natur, wenn sie außerhalb der Dienstzeit stattfindet. Das gilt vor allem dann, wenn der Zeitpunkt der Veranstaltung, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, schon jahreszeitlich bedingt ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch daraus, daß die Bediensteten lediglich zum Zwecke der Teilnahme (als Spieler oder Zuschauer) an dem Fußballspiel von ihren eigentlichen Dienstobliegenheiten freigestellt worden sind, nicht geschlossen werden, daß es sich dabei nicht um eine Dienstbefreiung gehandelt hat mit der weiteren Folge, daß die Teilnahme als Dienst anzusehen ist. Denn dem Begriff der Dienstbefreiung steht es nicht entgegen, wenn sie für bestimmte Zwecke erteilt wird, das ist sogar häufig der Fall. Ebenso ist allerdings andererseits nicht jede Freistellung von den eigentlichen Dienstobliegenheiten eine Dienstbefreiung. Aus dem Begriff der Dienstbefreiung kann hier überhaupt kein Kriterium für den Charakter der Veranstaltung gewonnen werden. Die Beurteilung, ob die strittige Veranstaltung eine dienstliche im Sinne des Gesetzes war, hängt nicht davon ab, ob die Freistellung von den eigentlichen Dienstaufgaben eine Dienstbefreiung war, sondern es entscheidet sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob eine Dienstbefreiung vorlag, danach, ob die Veranstaltung eine dienstliche Veranstaltung und damit Dienst war.

27

Der dienstliche Charakter der Veranstaltung kann auch nicht etwa deshalb bejaht werden, weil der Leiter des Finanzamts daran teilgenommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Leiter des Finanzamts nur als Zuschauer anwesend. Durch die bloße Anwesenheit des Dienstvorgesetzten wird aber eine Veranstaltung weder unmittelbar noch mittelbar unter seine Autorität als Dienstvorgesetzter gestellt und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen. Dabei kann offenbleiben, ob andererseits jede vom Dienstvorgesetzten in dieser Eigenschaft selbst der in seinem Auftrag durchgeführte Veranstaltung als dienstliche anzusehen ist, und zwar insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfange sie dienstlichen Zwecken dient.

28

Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine sportliche Betätigung im Rahmen einer von den Angehörigen einer Dienststelle organisierten Betriebssportgemeinschaft als dienstlichen Interessen und Zwecken dienend angesehen werden kann und dem Unfallschutz des § 142 Abs. 2 Nr. 3 LBG (u. F.) unterliegt. Der Umstand allein, daß die sportliche Betätigung der allgemeinen Gesunderhaltung dient und damit auch dienstlichen Interessen, reicht jedenfalls nicht aus; denn das trifft für jeden sinnvoll betriebenen Sport zu. Unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen Interesses und Zweckes kann eine sportliche Betätigung - abgesehen von weiteren zu fordernden Voraussetzungen - als dienstliche Veranstaltung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG 16, 1) allenfalls dann angesehen werden, wenn sie dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die eigentliche dienstliche Tätigkeit dient. Ein zwischen den über 30 Jahre alten und den jüngeren Bediensteten durchgeführter Wettkampf in Form eines Fußballspiels kann jedoch nicht als Ausgleichssport in diesem Sinn angesehen werden. Dabei wird nicht verkannt, daß bei Beamten, von denen eine über die normale Dienstfähigkeit hinausgehende besondere körperliche Leistungsfähigkeit gefordert wird (wie z. B. von Polizeivollzugsbeamten), insoweit andere Maßstäbe anzulegen sind. Das trifft jedoch bei Beamten eines Finanzamts nicht zu.

29

Das Fußballspiel kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Pflege der Betriebsgemeinschaft als dienstliche Veranstaltung angesehen werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß solchen Zwecken dienende Veranstaltungen als dienstliche im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 3 LBG (u. F.) anzusehen sein können. Es genügt aber nicht, daß die Veranstaltung nebenher auch der Betriebsgemeinschaft förderlich ist; es muß sich vielmehr - abgesehen von sonstigen Voraussetzungen - um eine Veranstaltung handeln, die vom Dienstherrn oder in seinem Auftrage durchgeführt wird und vorwiegend und ausschlaggebend diesem Zweck zu dienen bestimmt ist. Das trifft bei dem hier in Frage stehenden und von der Betriebssportgemeinschaft veranstalteten Fußballspiel nicht zu. Dahingestellt bleiben kann, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre - was nach den gesamten Umständen wohl zu verneinen ist -, wenn das Fußballspiel entsprechend dem Vorbringen der Revision vom Betriebsrat veranstaltet worden wäre. Denn insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Neu sind dabei nicht nur die im Revisionsverfahren vorgelegten Schriftstücke, sondern auch die Behauptung, das Fußballspiel sei vom Betriebsrat veranstaltet worden. Denn entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Klägerin diese Behauptung nicht bereits in den Vorinstanzen aufgestellt. Die Klägerin hat vielmehr noch in ihrer Berufungsbegründung vom 13. Dezember 1962 vorgetragen, der Wortführer der Betriebssportgemeinschaft habe dem Leiter des Finanzamts die Bitte vorgetragen, die Austragung des Fußballspiels zu gestatten (S. 2). Ebenso wird auf Seite 4 der Berufungsbegründung ausgeführt:

"Sie (die Veranstaltung) wird von ihm (Behördenleiter) auf Vorschlag des Personalrats - so bei Betriebsausflügen - oder der Betriebssportgemeinschaft - so bei sportlichen Veranstaltungen - bewilligt ...".

30

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, daß der Kultusminister Mittel zur Förderung des Sports zur Verfügung gestellt hat und solche Mittel auch der Betriebssportgemeinschaft des Finanzamts Gelsenkirchen-Nord zugute gekommen sind. Es kann dabei offenbleiben, ob es sich hierbei um Maßnahmen der allgemeinen Förderung des Sports durch die öffentliche Hand im Interesse der allgemeinen Volksgesundheit gehandelt hat oder um eine davon unabhängige besondere Förderung der Bediensteten des beklagten Landes. Denn Veranstaltungen, die im Rahmen dieser Förderungsmaßnahmen liegen, werden dadurch noch nicht zu unfallgeschützten dienstlichen Veranstaltungen. Wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt, fördern die Dienstherren ihre Beamten auch in anderer Beziehung, wobei die geförderten Maßnahmen mehr oder weniger auch dienstlichen Interessen dienen (z. B. finanzielle Zuwendungen für den Besuch einer Verwaltungsakademie), ohne daß daraus der Schluß gezogen werden könnte, die geförderten Maßnahmen seien dienstliche Veranstaltungen im Sinne des Dienstunfallrechts. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, sportlichen Veranstaltungen insoweit eine Sonderstellung einzuräumen und sie allein wegen der finanziellen Förderung seitens des Dienstherrn als dienstliche Veranstaltungen anzusehen. Ohne Bedeutung ist weiter der Umstand, daß der Oberfinanzpräsident einen Pokal gestiftet hat, was nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst 1961, also nach dem Tod ihres Ehemannes, geschehen ist.

31

Die Revision kann auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein für sie günstiges Ergebnis ableiten. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Unfallschutz nach der Reichsversicherungsordnung bei betriebssportlichen Veranstaltungen auch unter Berücksichtigung der vom Oberbundesanwalt dagegen vorgebrachten beachtlichen Bedenken beigepflichtet werden kann. Ebenso kann es unentschieden bleiben, ob diese Rechtsprechung für das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht übernommen werden kann, wobei entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts die Formenstrenge des Beamtenrechts dem allerdings nicht entgegenstehen würde. Denn auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere BSG 16, 1) könnte die Revision keinen Erfolg haben, weil es an den hiernach geforderten Voraussetzungen fehlt. Zweifelhaft erscheint es bereits, ob die vom Berufungsgericht im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen als loser Zusammenschluß bezeichnete Betriebssportgemeinschaft als unternehmensbezogene Organisation anzusehen ist, die "der Belegschaft zur eigenverantwortlichen Ausübung durch ihre hierzu berufenen Organe" übertragene Aufgaben und als Repräsentant der Bediensteten - anstelle des Dienstherrn - die Funktionen des Veranstalters wahrnimmt. Jedenfalls aber handelt es sich - wie bereits dargelegt - bei dem hier in Frage stehenden Wettkampf (Fußballspiel) zwischen den jüngeren und den älteren Angehörigen der Dienststelle nicht um Leibesübungen, die dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung des Dienstes dienen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, Unfälle, die bei einer solchen, nicht dienstlichen Interessen dienenden Betätigung eintreten, als mit den Risiken des Dienstes zusammenhängend anzusehen, und die Allgemeinheit mit gegenüber den sonstigen Leistungen erhöhten Unfallfürsorgeleistungen zu belasten.

32

War sonach das Fußballspiel keine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 3 LBG (u. F.), so kann dahingestellt bleiben, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin die Folge eines Unfalles im Sinne des § 142 Abs. 1 LBG (u. F.) war.

33

Die Revision der Klägerin erweist sich somit als unbegründet. Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.