Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1963, Az.: BVerwG III C 227.61
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen vertreibungsbedingten Existenzverlustes; Anrechnung von gewährten Kinderzuschlägen auf die Unterhaltsbeihilfe; Einkünfte i. S. des § 267 Abs. 2 S. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) ; Einordnung von Kinderzuschlägen als Einkommen der Kinder; Bestehen eines Unterhaltsanspruchs von Enkelkindern gegenüber der Großmutter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 227.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 11.08.1961 - AZ: X VGL Nr.505/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 17, 55 - 59
- AS XVII, 55
- IFLA 1965, 61
- IFLA 1966, 14
- Mtbl BAA 1965, 372
- RLA 1965, 263
- ZLA 1964, 76
- ZfF 1964, 185
Amtlicher Leitsatz
Zu den Einkünften eines überwiegend von dem Unterhaltshilfeberechtigten unterhaltenen Kindes gehören auch Leistungen, die dem Kinde wegen eines einem Dritten gewährten Kinderzuschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 BBesG) zugute kommen. Sie sind - im Regelfalle unter Zubilligung eines Freibetrages - auf die erhöhte Unterhaltshilfe anzurechnen (Bestätigung und Ergänzung von BVerwG IV C 48.58, Urteil vom 1. Oktober 1958).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. August 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die aus Vogtsdorf, Kreis Oppeln, vertriebene Klägerin, deren Ehemann verschollen ist, bezieht wegen ihres vertreibungsbedingten Existenzverlustes seit April 1952 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Für ihre beiden Kinder S., geb. 19. Januar 1944, und R., geb. 18. März 1946, die mit ihr zusammen leben, erhält sie die erhöhte Unterhaltshilfe für überwiegend von ihr unterhaltene Kinder. - In Haushaltgemeinschaft mit der Klägerin lebte ihre ebenfalls aus Oberschlesien vertriebene Mutter. Diese bezog bis zu ihrem Tode am 2. Januar 1961 ein Witwengeld auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Auf ihren Antrag wurde ihr zu ihren Bezügen ein Kinderzuschlag für ihre beiden Enkelkinder gewährt, und zwar für Siegebald in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Dezember 1957 monatlich 35 DM, sowie für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Januar 1961 monatlich 40 DM, und für Renate für die Zeit vom 1. April 1957 bis 29. Februar 1960 monatlich 35 DM, sowie für die Zeit vom 1. März 1960 bis zum 31. Januar 1961 monatlich 40 DM.
Nachdem das Ausgleichsamt von der Zahlung dieser Kinderzuschläge Kenntnis erlangt hatte, erließ es am 3. November 1959 einen Änderungsbescheid, in dem es die Anrechnung dieser Zuschläge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge vornahm, demgemäß eine Überzahlung der Unterhaltsrente in Höhe von 1.040 DM ermittelte und die Zurückerstattung dieses Betrages anordnete. Zugleich wurde die monatliche Unterhaltshilfe der Klägerin bis zur Tilgung des Betrages von 1.040 DM um 10 DM gekürzt.
Die von der Klägerin gegen diesen Änderungsbescheid erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 25. August 1960 zurückgewiesen. Dagegen führte die Klage zur Aufhebung des Änderungsbescheides, soweit er die Zurückerstattung der überzahlten Unterhaltshilfe und die Kürzung der laufenden Rente bis zur Tilgung der Überzahlung anordnete, sowie zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen dieses der Klage in dem angeführten Umfange stattgebende Urteil. Er hält die vom Ausgleichsamt vorgenommene Anrechnung der um die Freibeträge verminderten Kinderzuschläge auf die Unterhaltshilfe der Klägerin für zutreffend und die Anordnung der Tilgung der Überzahlung durch Kürzung der laufenden Zahlungen um monatlich 10 DM für gerechtfertigt, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sei.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bittet, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Soweit der Streit der Beteiligten Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf folgenden Erwägungen: Die Ausgleichsbehörden seien zu Unrecht davon ausgegangen, daß die an die Mutter der Klägerin gezahlten Kinderzuschläge für ihre Enkelkinder auf die der Klägerin zu zahlende Unterhaltshilfe anzurechnen seien. Diese Zuschläge könnten nach § 267 Abs. 2 Satz 1 LAG nicht als Einkünfte der Klägerin gelten; sie stellten auch keine Bezüge der Kinder im Sinne dieser Vorschrift dar, da sie zu den der Mutter der Klägerin gezahlten Hinterbliebenenbezügen gehörten. Die den Kindern von ihrer Großmutter gewährten - gesetzlichen oder freiwilligen - Unterhaltsleistungen seien auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG nicht als Einkünfte der Klägerin oder ihrer Kinder anzusehen. Ohne daß es darauf ankäme, ob die Klägerin zu Unrecht den Ausgleichsbehörden den Bezug der Kinderzuschläge durch ihre Mutter nicht angegeben hätte, müßten die Anrechnung dieser Zuschläge auf die Unterhaltshilfe und die Tilgungsanordnung als rechtswidrig aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). - Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar ist dem angefochtenen Urteil insoweit zuzustimmen, als es die für die Kinder gezahlten Zuschläge zum Witwengeld der Großmutter nicht als Einkünfte der Klägerin angesehen hat. Mit Recht geht das Urteil davon aus, daß die Kinderzulage zum (Beamten- und) Ruhegehalt, dem das Witwengeld gleichzusetzen ist, rechtlich dem Beamten oder seiner Witwe als Teil der zu den Dienst(bezügen) oder Versorgungsbezügen gehörenden Leistungen zusteht. Dagegen ist die Annahme, die Kinderzuschläge könnten nicht als Einkünfte der Kinder angesehen werden, nicht berechtigt. Die Zuschläge gebühren ihrer Zweckbestimmung nach dem Kinde und sind, jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, dem Kinde als eigene Bezüge zuzurechnen. Aus der Tatsache, daß der Kinderzuschlag gewährt wird, damit der Unterhaltsanspruch des Kindes befriedigt werden kann, sowie daraus, daß zumindest der Betrag des Kinderzuschlags dem Kinde zukommen soll, hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat den Schluß gezogen, es könne gerechtfertigt sein, diese Zulage dem Kinde als eigenen Bezug zuzurechnen, und hat demgemäß ausdrücklich ausgesprochen, daß die entsprechende Behördenweisung in Nr. 15 b des Sammelrundschreibens zur Kriegsschadenrente, jetzt in der Fassung vom 6. Juni 1959 (Mtbl. BAA 1959/284), nicht mit dem Gesetz in Widerspruch stehe(Urteil vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 48.58 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 267 LAG Nr. 36 = Mtbl. BAA 1959 S. 261]). Dieser Meinung ist beizupflichten. Sie trägt dem im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers Rechnung, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Leistungen, die einem Kinde nach Art einer zu seiner Versorgung bestimmten Rente zufließen oder sonst zugute kommen, bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen, sofern sie bestimmte Höchstbeträge übersteigen (§ 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG). Wird aber der Kinderzuschlag als eine jedenfalls wirtschaftlich dem Kinde zuzurechnende Leistung angesehen, dann kommt es nicht darauf an, zu wessen Bezügen diese Zulage zugeschlagen wird. Ihre Berücksichtigung als Einkünfte des Kindes ist auch dann geboten, wenn die Zulage nicht dem Unterhaltshilfeberechtigten, sondern einer anderen Person gewährt wird, sofern nur der Zuschlag dem Kinde zugewandt worden ist. Daß diese Voraussetzung der eigenen Renteneinkünfte der Kinder der Klägerin hier erfüllt ist, unterstellt das angefochtene Urteil, indem es ausführt, es könne davon ausgegangen werden, daß die Mutter der Klägerin die gezahlten Kinderzuschläge von jeweils 35 und 40 DM tatsächlich für den Unterhalt der Kinder verbraucht hat.
Zu Unrecht meint die Klägerin, daß alle diese Erwägungen hier deswegen nicht Platz greifen dürften, weil ihre Kinder gegen ihre Großmutter keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätten. Abgesehen davon, daß es auf den Rechtsgrund der dem Kinde wirtschaftlich zugute kommenden "Rentenleistung" nicht entscheidend ankommt, verkennt die Klägerin insoweit, daß die Großmutter ihren Enkeln gegenüber unterhaltspflichtig war, soweit diese von ihrer Mutter nicht unterhalten werden konnten (§§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 2 BGB). Ob die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellte Tatsache, die Kinder seien auch während der Zahlung der Kinderzuschläge an die Großmutter jedenfalls überwiegend von der Klägerin unterhalten worden, der Gewährung der Kinderzuschläge nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 BBesG entgegenstand, braucht in diesem Verfahren nicht erörtert zu werden. Tatsächlich sind die Kinderzuschläge in dem oben angeführten Umfange gezahlt worden, so daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG erfüllt sind. Wegen der bereits dargelegten Art dieser den Kindern zuzurechnenden Rentenleistung im Sinne dieser Vorschrift stellt sich die - im angefochtenen Urteil zutreffend beantwortete - Frage, ob von der Großmutter den Kindern gewährte Unterhaltsleistungen wegen § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG nicht als Einkünfte anzusehen sind, hier nicht. -
Sind demnach die Verwaltungsbehörden mit Recht davon ausgegangen, daß die für die Kinder der Klägerin gewährten Kinderzuschläge, wenn sie den Kindern zugeflossen sind, bei der Berechnung der erhöhten Unterhaltshilfe nach § 269 Abs. 2 LAG grundsätzlich Berücksichtigung zu finden haben, kann gleichwohl eine klageabweisende Entscheidung in dem von der Revision erstrebten Umfange nicht ergehen. Ob die Klägerin verpflichtet ist, die zuviel erhaltenen Beträge an Unterhaltshilfe zurückzuerstatten, hängt davon ab, ob nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht (§ 290 Abs. 1 Satz 1 LAG). Hierzu hat das Verwaltungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, bisher nicht Stellung genommen. Die Prüfung der Frage, ab der in der Rückforderung liegenden teilweisen Rücknahme des rechtsbeständig gewordenen Bewilligungsbescheides der der Klägerin zuzubilligende Vertrauensschutz entgegensteht, wird das Verwaltungsgericht nachzuholen haben. Hierbei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Klägerin im berechtigten Vertrauen auf die Beständigkeit des Bewilligungsbescheides die Unterhaltsrente laufend verbraucht und damit den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestritten hat. Hierbei könnte die Frage, ob die Klägerin bewußt von der Bekanntgabe der Änderung der Einkünfte ihrer Kinder abgesehen hat, nachdem ihrer Mutter der Kinderzuschlag zuerkannt worden war, möglicherweise Bedeutung gewinnen. Unter Heranziehung der Versorgungsakten der Mutter der Klägerin und der dort von der Klägerin abgegebenen Erklärungen wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob die Klägerin ohne Verschulden davon ausgehen konnte, daß die Zahlung der Kinderzuschläge an ihre Mutter auf die Höhe der ihr gewährten erhöhten Unterhaltsrente keinerlei Einfluß haben konnte, um sodann zu prüfen, ob das berechtigte Vertrauen der Klägerin auf die Rechtsbeständigkeit der ihr Jahre hindurch gezahlten Unterhaltshilfe hier höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerwGE 5, 312; 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 9, 273 [BVerwG 29.10.1959 - VIII C 25/59]und 10, 308).
Sollte die erneute Verhandlung der Sache ergeben, daß der von den Ausgleichsbehörden erhobene Rückforderungsanspruch besteht, wird weiter zu prüfen sein, ob die Tilgungsanordnung durch Einbehaltung von monatlichen Teilbeträgen von 10 DM Bestand haben kann. Die hierin liegende Behandlung der Überzahlung als Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen wäre nur dann zulässig, wenn die Klägerin nicht den Nachweis erbringen könnte, daß sie den zuviel erhaltenen Betrag in gutem Glauben angenommen und verbraucht habe (§ 290 Abs. 1 Satz 3 LAG). Nur für den Fall, daß der Klägerin dieser Nachweis nicht gelingen sollte, würde die in dem Änderungsbescheid enthaltene Tilgungsanordnung Bestand haben können, während es im anderen Fall der Behörde überlassen bliebe, ihren Rückforderungsanspruch auf andere ihr geeignet erscheinende Weise durchzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.040 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Vierhaus
Uffhausen