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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1998, Az.: BVerwG 2 B 56.97

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für eine unvorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts; Zurückweisung einer Revision; Geltendmachung eines Anspruchs auf Einstellung als Beamter als Folgenbeseitigungsanspruch; Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung der Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 56.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.03.1997 - AZ: 4 S 2594/96

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen, soweit es die Berufung des Klägers mit dem Antrag, "den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in Erfüllung seines Folgenbeseitigungsanspruchs in den staatlichen Schuldienst zu übernehmen", zurückweist.

Wegen des weitergehenden Klagebegehrens wird das Urteil-, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 1997 aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen-, Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit es sich um den auf Vorgänge bis zum Jahre 1990 gestützten, im Berufungsantrag ausdrücklich angesprochenen Teil des Klagebegehrens handelt. Die als Revisionszulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht, wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, durch Herausarbeitung einer entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfrage dargelegt, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Soweit Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinreichend substantiiert dargelegt sind, greifen sie nicht durch.

2

Die geltend gemachte angebliche Unrichtigkeit der Zurückweisung des gegen den Vorsitzenden Richter des Berufungssenats gerichteten Ablehnungsgesuchs vermag die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Ziff. 1 VwGO) nicht zu rechtfertigen. Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit bestimmend gewesen sind (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 112.94 - <Buchholz 310 § 54 Nr. 51> m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein.

3

Soweit die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft beanstandet, daß das Berufungsgericht den im Berufungsantrag ausdrücklich angesprochenen Teil des Klagebegehrens wegen fehlenden vorherigen Antrags an die Behörde als unzulässig abgewiesen hat, kann die Revision in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zugelassen werden, weil sich die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Der dem § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende Rechtsgedanke wirkt insofern bereits auf das Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung vor (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - <Buchholz 310 § 125 Nr. 9> und vom 2. November 1990 - BVerwG 5 B 100.90 - <Buchholz 310 § 43 Nr. 112>). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Klage möglicherweise zu Unrecht als unzulässig angesehen hat, das Revisionsgericht aber in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Klage als unbegründet abweisen müßte (vgl. BVerwGE 54, 99 <100>[BVerwG 13.06.1977 - IV B 13/77]; Beschluß vom 30. April 1990, a.a.O.). So verhält es sich hier. Die vom Kläger erstrebte Einstellung als Beamter kommt als Gegenstand eines an eine vermeintlich rechtsfehlerhaft unterbliebene alsbaldige Aufnahme in den Vorbereitungsdienst anknüpfenden Folgenbeseitigungsanspruchs nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch kann nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet sein, dagegen mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (stRspr, vgl. etwa BVerwGE 28, 155 <164 f.>[BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]; Urteile des Senats vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - <Buchholz 237.5 § 92 Nr. 5 = ZBR 1979, 335 f.> und vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 145 = ZBR 1985, 156>). Im übrigen ist auch für einen Folgenbeseitigungsanspruch im dargelegten Sinne kein Raum, wenn die angeblich rechtswidrigen Folgen auf einem unanfechtbaren Verwaltungsakt beruhen (vgl. etwa Beschluß vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 - <Buchholz 415.1 Nr. 61>). Die Ablehnung der Einstellung des Klägers zum Schuljahr 1976/77 ist bestandskräftig geworden. Das gleiche gilt für die von der Beklagten ausgesprochenen Ablehnungen der Bewerbungen des Klägers um Aufnahme in den Schuldienst in den nachfolgenden Jahren bis zum Jahre 1990. Das Schreiben des Oberschulamts vom 13. Juli 1993 auf den Antrag des Klägers vom 27. März 1993 ändert daran nichts. Es eröffnet nicht erneut den Verwaltungsrechtsweg, da es lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage enthält.

4

Die Beschwerde ist jedoch hinsichtlich des über einen vermeintlichen Folgenbeseitigungsanspruch hinausgehenden Teils des Klagebegehrens mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil insoweit ein mit ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des § 88 VwGO durch das Berufungsgericht greift durch. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 15.76 - <Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5> und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 21>).

5

Aus dem Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug geht hervor, daß sich seine Klagen (vgl. § 44 VwGO) von vornherein auch gegen den seinen Antrag auf Einstellung in den Schuldienst für das Schuljahr 1993/94 ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1993 sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1994 und gegen seine Nichteinstellung in den Schuldienst zum Frühjahr 1994 und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1994 richteten. Auf die Formulierung seiner Klageanträge kommt es insoweit nicht entscheidend an. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - <Buchholz 310 § 88 Nr. 19> m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat auch über diese beiden Klagebegehren entschieden, die es als Fortsetzungsfeststellungsklagen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) aufgefaßt hat. Mit der Berufung hat der Kläger den seine Klagen abweisenden erstinstanzlichen Gerichtsbescheid in vollem Umfang angefochten. Das wird bereits dadurch verdeutlicht, daß die Berufungsschrift des im ersten sowie im zweiten Rechtszug anwaltlich nicht vertretenen Klägers den Antrag enthält, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache (insgesamt) an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der weitere Inhalt der Berufungsschrift läßt ebenfalls hinreichend deutlich erkennen, daß der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren vollen Umfangs, d.h. auch hinsichtlich seiner Nichteinstellung in den Schuldienst zum Schuljahr 1993/94 sowie zum Frühjahr 1994, weiterverfolgen wollte. Das genügt den sich aus § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen (vgl. etwa BVerwGE 13, 94 <95 f.>[BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61];  58, 299 <300 f. [BVerwG 13.09.1979 - 3 C 114/79]>; Urteil vom 3. Juli 1992, a.a.O.). Zudem hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 1996, vom 18. Januar 1997 und vom 16. Februar 1997 zum Ausdruck gebracht, daß er sein erstinstanzliches Klagebegehren vollen Umfangs weiterverfolgen wollte. Dieser Klarstellung stand der Ablauf der Berufungsfrist nicht entgegen (vgl. etwa Beschluß vom 12. Februar 1993 - BVerwG 9 B 25.93 - <Buchholz 310 § 124 Nr. 24> m.w.N.).

6

Der Wortlaut des vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung des zweiten Rechtszuges zur Niederschrift aufgenommenen Berufungsantrages gibt das erkennbare Rechtsschutzziel des Klägers ersichtlich nicht umfassend wieder. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit den Umfang des für die von ihm zu treffende Berufungsentscheidung maßgebenden Klagebegehrens (§§ 88, 128 VwGO) des anwaltlich nicht vertretenen Klägers unrichtig ermittelt. Denn der protokollierte Berufungsantrag bleibt hinter dem vom Kläger der Sache nach aufrechterhaltenen ursprünglichen Klagebegehren zurück. Bei dieser Divergenz handelt es sich nicht um eine teilweise Rücknahme der Klage, die auf dem freien Entschluß des Klägers beruhte. Es fehlt vielmehr an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger sei sich über die Divergenz zwischen seinem ursprünglichen Klagebegehren und der offenbar vom Berufungsgericht angeregten (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) Fassung des protokollierten Berufungsantrags im klaren gewesen. Auch das Berufungsgericht hat in dem von ihm protokollierten Berufungsantrag des Klägers offenbar keine - im Tenor des Berufungsurteils zu verlautbarende (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO) - teilweise Rücknahme der Klage erblickt. Der Verfahrensmangel, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, besteht auch nicht in einer zu engen Auslegung des ausdrücklich gestellten Klageantrages mit der Folge, daß nur über den so ausgelegten Antrag durch ein Teilurteil entschieden worden wäre (vgl. dazu Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 52.86 - <Buchholz 448.11 § 13 Nr. 4>). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr die von ihm angeregte (§ 86 Abs. 3 VwGO), dem erkennbaren Klageziel nicht voll entsprechende Fassung des protokollierten Berufungsantrags als maßgeblich zugrunde gelegt. Über das in dieser Weise eingeschränkte Klagebegehren hat er in vollem Umfang entschieden. Darin liegt kein Übergehen eines gestellten Antrages im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO. Das Berufungsgericht hat vielmehr ein Vollendurteil erlassen, das an dem Verfahrensmangel einer Verletzung des § 88 VwGO leidet (vgl. Urteile vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - <Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15> und vom 3. Juli 1992, a.a.O.).

7

Der Verfahrensmangel führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache. Dem Verwaltungsgerichtshof ist Gelegenheit zu geben, die unterlassene Entscheidung über den von dem protokollierten Berufungsantrag nicht erfaßten Teil des Klagebegehrens nachzuholen. Im Revisionsverfahren läßt sich darüber mangels insoweit getroffener hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Der Senat macht deshalb von seiner Befugnis Gebrauch, den Rechtsstreit insoweit auf die Beschwerde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.500 DM festgesetzt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Silberkuhl