Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1987, Az.: BVerwG 8 C 52.86
Einberufung zum Zivildienst; Zurückstellung; unzumutbare Härte; Examensunterbrechung; Vollzugsaussetzung des Einberufungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 52.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.03.1986 - AZ: 12 K 85.1946
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zivildienstrecht
Amtlicher Leitsatz
Die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines die Ausbildung abschließenden Examens stellt regelmäßig eine unzumutbare Härte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG dar.
In Fällen einer die Zurückstellung über das 28. Lebensjahr des Wehrpflichtigen hinaus rechtfertigenden unzumutbaren Härte kann die Wehrersatzbehörde grundsätzlich die Vollziehung des Einberufungsbescheides zur Behebung der bestehenden Härte aussetzen, wenn die Härtelage einen genau überschaubaren Zeitraum betrifft (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 31.84 -).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Das Bundesamt für den Zivildienst (im folgenden: Bundesamt) stellte ihn wegen seines Physikstudiums insgesamt bis zum 31. März 1985 vom Zdvildienst zurück. Auf die Ankündigung seiner beabsichtigten Einberufung zum 1. April 1985 oder später teilte der Kläger dem Bundesamt durch Schreiben vom 2. November 1984 mit, er stehe zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht zur Verfügung, da er seit Mitte des Jahres 1984 an seiner Diplomarbeit am Institut für theoretische Physik arbeite und hierfür noch ein Jahr mit einer anschließenden Frist von drei Monaten für das Ablegen der mündlichen Prüfung benötige. Durch Bescheid vom 29. November 1984 lehnte das Bundesamt die weitere Zurückstellung des Klägers mit der Begründung ab, seine Einberufung bedeute keine die Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte. Mit Einberufungsbescheid vom 3. Dezember 1984 berief es den Kläger für die Zeit, vom 1. April 1985 bis zum 31. Juli 1986 zum Zivildienst ein.
Der Kläger erhob sowohl gegen den Einberufungsbescheid als auch gegen den die Zurückstellung versagenden Bescheid Widerspruch. Zur Begründung verwies er u.a. auf eine schriftliche Stellungnahme des ... von der Sektion Physik der ..., Theoretische Physik, vom 19. Dezember 1984. Darin heißt es u.a.: Der Kläger habe zum Ende des Jahres 1983 bei ... um eine Diplomarbeit im Fach Theoretische Physik nachgefragt und im Januar 1984 mit der Bearbeitung eines Themas aus der Vielteilchenphysik begonnen. Aus wissenschaftlichen Gründen sei er mit einer geänderten Themenstellung beauftragt worden, da dies für den Lehrstuhl dringend geboten gewesen sei. Der Kläger habe im Sommersemester 1984 mit der Einarbeitung in die geänderte Themenstellung begonnen. Ohne sein Verschulden habe sich nach vielen vergeblichen Testversuchen herausgestellt, daß bei den zugrundeliegenden Forschungsdaten Druckfehler enthalten gewesen seien, die erst nach einiger Zeit hätten erkannt und behoben werden können. Hierdurch sei für die Anfertigung der Diplomarbeit des Klägers ein zusätzlicher Zeitverlust aufgetreten. Seine laufende Diplomarbeit stelle eine wichtige für die Forschungsgruppe unaufschiebbare Ergänzung zu laufenden Arbeiten dar, die im Falle einer Unterbrechung von einem anderen Mitarbeiter des Lehrstuhls zu Ende geführt werden müsse.
Durch Schreiben vom 17. Januar 1985 teilte das Bundeamt dem Kläger mit, es sei bereit, die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zum 1. Januar 1986 auszusetzen, wenn er sich einverstanden erkläre und eine schriftliche und nicht widerrufliche Erklärung abgebe, daß er dem Dienstantritt am 2. Januar 1986 keine rechtlichen Bedenken entgegensetzen werde. Eine schriftliche Erklärung der vom Bundesamt geforderten Art gab der Kläger nicht ab. Das Bundesamt wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 1985 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wiederholte es sein Angebot, die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zum 1. Januar 1986 auszusetzen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Bundesamtes vom 29. November 1984 und 3. Dezember 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1985 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger begehre nur noch die Aufhebung des Einberufungsbescheides und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheides; die im Verwaltungsverfahren noch beantragte Zurückstellung vom Zivildienst habe nach Vollendung des 28. Lebensjahres für ihn keine Bedeutung mehr.
Die Einberufung des Klägers sei eine unzumutbare Härte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG. In dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt habe der Kläger sich mitten in seiner Diplomarbeit im Fach Theoretische Physik befunden. Bei einem normalen Verlauf habe er trotz Überschreitung der Regelstudienzeit sein Studium vor Vollendung seines 28. Lebensjahres beenden können. Daß sich der Prüfungsabschluß auf September 1985 verschoben habe, liege nicht an vom Kläger zu vertretenden Gründen, wie sich aus der Stellungnahme des ... ergebe. Das im Widerspruchsbescheid wiederholte "Angebot" der Beklagten, die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zum 1. Januar 1986 auszusetzen, sei nicht geeignet gewesen, der unzumutbaren Härte wirksam abzuhelfen, und habe somit an der Rechtswidrigkeit der Einberufung nichts ändern können.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat nur über einen Teil des Klageantrages entschieden, da es nur den Einberufungsbescheid und den diesen bestätigenden Teil des Widerspruchsbescheides aufgehoben hat. Der Kläger hat zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts (Rechtsantragsstelle) ausdrücklich auch die Aufhebung des seine Zurückstellung ablehnenden Bescheides vom 29. November 1984 (und des diesen bestätigenden Teils des Widerspruchsbescheides) beantragt. Diesen Antrag hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt. Der Antrag entspricht der Rechtslage. Der Kläger mußte auch den die Zurückstellung versagenden Bescheid anfechten, da ihm dessen Bestandskraft die Berufung auf den geltend gemachten Zurückstellungsgrund abgeschnitten hätte. Das Verwaltungsgericht hätte dementsprechend vollen Umfangs nach dem Klageantrag erkennen und auch den Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 1984 aufheben sollen. Da es über diesen Teil des ausdrücklich gestellten Klageantrages nicht entschieden hat, liegt kein an dem Verfahrensmangel der Verletzung des § 88 VwGO leidendes Vollendurteil, sondern ein Teilurteil vor. An der im Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 53.80 - (Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 <5>) geäußerten gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
Da sich die Klage gegen einen Einberufungsbescheid richtet, ist bei der Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt (1. April 1985) abzustellen (vgl. u.a. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 <3>). Daran ändert die Aussetzung des Vollzuges des Einberufungsbescheides durch das Verwaltungsgericht nichts (vgl. Urteil vom 17. September 1981, a.a.O.). Davon geht das angefochtene Urteil richtig aus. Bei der Prüfung, ob der Kläger sich gegenüber dem Einberufungsbescheid auf einen Zurückstellungsgrund berufen kann, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen, daß die vom Kläger begehrte Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG nur gerechtfertigt ist, wenn die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 <40> und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 <51>).
Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, die Einberufung treffe den Kläger unzumutbar hart im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG, entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 31.84 - (JZ 1987, 422). Dort (UA. S. 5 f. <insoweit in JZ 1987, 422 f. nicht abgedruckt>) hat der Senat (zu der dem § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG entsprechenden Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) dargelegt, daß die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines die Ausbildung abschließenden Examens regelmäßig eine unzumutbare Härte darstellt.
In dem Urteil heißt es hierzu:
"Das angefochtene Urteil beruht auf der weiteren Annahme, daß eine wehrdienstbedingte Unterbrechung des vom Kläger abzulegenden volkswirtschaftlichen Examens eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG darstelle. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. In seinem Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - (Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1) hat der Senat ausgeführt, daß die Einberufung während des ersten juristischen Staatsexamens eine unzumutbare Härte (im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG) bedeutet. Das gilt - über den in jenem Verfahren entschiedenen Fall hinaus - gleichermaßen im Zivildienstrecht wie im Wehrpflichtrecht (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) grundsätzlich für alle eine Ausbildung abschließenden Examen, insbesondere eine - wie hier - berufsqualifizierende Abschlußprüfung. Die Bedeutung derartiger Prüfungen für den Examenskandidaten und die damit verbundene besondere Prüfungssituation kennzeichnen die wehr- bzw. zivildienstbedingte Examensunterbrechung ungeachtet des etwaigen Verlusts einzelner Examensleistungen grundsätzlich als unzumutbar. Eine Examensunterbrechung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Wehrpflichtige im maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. etwa Urteil vom 23. April 1980 a.a.O.) die formellen Voraussetzungen für die Prüfung wie Meldung oder Zulassung erfüllt und überdies die Prüfung angetreten, d.h. eine Prüfungsarbeit zumindest übernommen hat."
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bei dem Kläger erfüllt. Der Kläger hatte im Gestellungszeitpunkt schon längere Zeit mit der Anfertigung der Diplomarbeit für die sein Studium abschließende Diplomhauptprüfung begonnen.
Zu Unrecht verneint die Revision das Vorliegen einer unzumutbaren Härte mit der Erwägung, der Kläger habe früher mit der Diplomhauptprüfung beginnen können. Allerdings ist richtig, daß die in § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG (§ 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) für eine Zurückstellung über die dort bezeichneten Lebensaltergrenzen hinaus vorausgesetzte unzumutbare Härte eine Steigerung sowohl des Grades als auch der Anforderungen an ihre Unvermeidbarkeit für den Wehrpflichtigen bedeutet (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1985 a.a.O. S. 52). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen worden sind, hätte der Kläger jedoch bei normalem Verlauf die Diplomprüfung kurz vor Vollendung seines 28. Lebensjahres abschließen können. Der zur Verzögerung der Fertigstellung der Diplomarbeit führende Wechsel des Themas ist ihm nach der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Stellungnahme des ihn betreuenden ... vom 19. Dezember 1984 nicht zur Last zu legen.
Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, er habe die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG versäumt, wonach Anträge auf Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 ZDG nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung der Gründe zulässig sind. Die Unterbrechung einer die Ausbildung abschließenden Prüfung ist gegenüber der weitgehenden Förderung der Ausbildung kein neuer Zurückstellungsgrund, der mit einem zusätzlichen Zurückstellungsantrag geltend gemacht werden müßte. Eine Examensunterbrechung greift zwar über die in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) vorausgesetzte besondere Härte der Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts hinaus und ist daher nach der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG) zu beurteilen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986, UA S. 5 m.weit.Nachw.). Es handelt sich aber gleichwohl der Sache nach nur um eine Steigerung der bereits mit der weitgehenden Förderung der Ausbildung eingetretenen besonderen Härte bis zum Grad der Unzumutbarkeit. Der mit der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG) verfolgte Zweck verlangt keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf bereits entstandene und noch fortdauernde Härtegründe. Es ist darauf gerichtet, der Heranziehungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich mit ihrer Personalplanung auf den Härtegrund einzurichten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, reicht es aus, wenn der Behörde der Härtegrund innerhalb dreier Monate nach Kenntnis seiner Entstehung vorgetragen wird. Von diesem Augenblick an kann und muß sich die Behörde auf den Härtegrund einstellen und dessen Fortdauer überprüfen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 16.80 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 3 S. 1 <2>). Umfaßt der Ausbildungsabschnitt eine "Diplomhauptprüfung als letztes unselbständiges Element eines einheitlichen Ausbildungsganges", so erstreckt sich die Zurückstellung regelmäßig auch auf die Dauer dieser Abschlußprüfung (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 <12>). Erst mit dem Erreichen dieses Ausbildungszieles entfällt der Härtegrund, auf den die Behörde sich bei ihrer Planung einzustellen hat.
Da die Beklagte den Kläger nicht entsprechend seinem Begehren (unter Aufhebung des Einberufungsbescheides) vom Wehrdienst zurückgestellt hat, hätte es ihr oblegen, die bestehende unzumutbare Härte durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides zu beseitigen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 a.a.O.). Das an den Kläger gerichtete bloße "Angebot", den Vollzug des Einberufungsbescheides auszusetzen, sofern er sich mit diesem Verfahren einverstanden erkläre und unwiderruflich auf Einwendungen gegen seine Heranziehung zum 1. Januar 1986 verzichte, genügte nicht, um die Härtelage zu beseitigen. Die Beklagte hätte vielmehr von ihrem Ermessen, ausnahmsweise von einer Zurückstellung abzusehen und die gegebene Härte durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einberufungsbescheides bis zum Abschluß der Diplomprüfung des Klägers zu beheben, Gebrauch machen müssen. Ihr Einwand, eine Vollzugsaussetzung sei wegen der Unabsehbarkeit der Härtelage nicht möglich gewesen, trifft nicht zu. Die voraussichtliche Dauer des Prüfungsverfahrens ergab sich aus den vom Kläger beigebrachten Stellungnahmen des Vorsitzenden der Prüfungskommission und des ihn betreuenden ... Weitergehender Angaben des Klägers hierzu bedurfte es nicht. Im übrigen hätte die Beklagte, wenn die Härtelage nicht einen "genau überschaubaren Zeitraum" betraf, den Kläger zur Beseitigung der unzumutbaren Härte vom Zivildienst zurückstellen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Noack
Dr. Silberkuhl