Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 8 C 32.83
Wehrpflicht; Zurückstellung; Arzt; Unzumutbare Härte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 32.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.02.1982 - AZ: 3633 IV 81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1985, 327-328
- NVwZ 1986, 391-393 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der wehrdienstbedingte Verlust einer konkreten Chance, sich zu habilitieren, die Zurückstellung eines Arztes vom Grundwehrdienst wegen unzumutbarer Härte auch über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hinaus rechtfertigt.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985 in Regensburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack,
Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 15. August 1949 geborene Kläger wurde im Februar 1968 als tauglich gemustert und zunächst für die Dauer seines Schulbesuchs, sodann wegen vorübergehender Untauglichkeit vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 15. November 1977 teilte der Kläger dem Kreiswehrersatzamt München mit, er habe sein Medizinstudium am 7. Dezember 1976 mit dem Staatsexamen abgeschlossen und sei nunmehr wissenschaftlicher Assistent. Das Kreiswehrersatzamt stellte mit Wehrpflichtbescheid vom 31. Januar 1979 aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Klägers fest, er sei nunmehr als "wehrdienstfähig (Signierziffer 2)" zu beurteilen. Mit Schreiben vom 12. Januar 1979 teilte der Kläger dem Kreiswehrersatzamt mit, er sei noch kein approbierter Arzt und könne mit der Approbation frühestens zum 31. Dezember 1979 rechnen. Auf ein Anhörungsschreiben vom 3. Januar 1980 antwortete er dem Kreiswehrersatzamt, seine Approbation sei noch nicht erteilt worden, er rechne nunmehr zum 1. Juni 1980 mit ihrer Erteilung.
Durch Einberufungsbescheid vom 27. Mai 1980 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er auf einen Unabkömmlichkeitsantrag der Universität M. verwies. Den Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung VI durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1980 zurück. Durch Entscheidung des Ausschusses gemäß § 5 Abs. 1 UK-Verordnung vom 30. Juni 1980 wurde der Kläger bis zum 30. April 1981 unabkömmlich gestellt. Der Einberufungsbescheid wurde aufgehoben.
Durch Anhörungsschreiben vom 5. November 1980 kündigte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger an, es sei beabsichtigt, ihn zum 6. Juli 1981 einzuberufen. Der Kläger erhob Tauglichkeitseinwendungen, woraufhin der ärztliche Dienst des Kreiswehrersatzamts eine Überprüfungsuntersuchung anordnete. Diese fand nicht statt, da - nach Feststellung des Verwaltungsgerichts - der Kläger "bei siebenmaliger Ladung jedesmal an der Wahrnehmung entsprechender Termine verhindert war".
Das Kreiswehrersatzamt berief den Kläger mit Einberufungsbescheid vom 19. Mai 1981 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 6. Juli 1981 zur Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr in München ein. Der Kläger erhob Widerspruch, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Er unterziehe sich seit 3 1/2 Jahren einer sehr speziellen Ausbildung ausschließlich auf dem Gebiet der theoretischen Medizin, speziell über Untersuchungsmethoden mikroskopisch kleiner Blutgefäße (Kapillaren). Im Sommer 1981 werde für ihn das Habilitationsverfahren eingeleitet werden. Die von ihm durchgeführten Untersuchungen über das Blutgefäßsystem maligner Tumoren hätten zu wichtigen neuen therapeutischen Erkenntnissen geführt, die in der Behandlung des Krebses für die Zukunft von erheblicher Bedeutung seien. Die bisher erreichten Ergebnisse würden durch ein mehrmonatiges Ruhenlassen der wissenschaftlichen Arbeiten letztendlich verlorengehen. Im übrigen werde im Falle seiner Einberufung ein besonderer Notstand für seine Ehefrau eintreten. Ihr gemeinsames am 25. Oktober 1980 geborenes erstes Kind sei zwei Monate nach der Geburt verstorben. Seine Ehefrau erwarte nunmehr wieder ein Kind. Wegen der früheren Frühgeburt mit Todesfolge sei sie psychisch äußerst labil und bei seiner längeren Abwesenheit auch suizidal gefährdet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1981 wies die Wehrbereichsverwaltung VI den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht: Aufgrund der Risikogeburt seines zweiten Kindes liege eine psychische und physische Überbeanspruchung seiner Ehefrau vor, die diese allein zu tragen körperlich und psychisch nicht in der Lage sei. Er habe nach und auch bereits vor seiner Approbation wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsaufträge entgegengenommen, die er unter Anleitung selbständig durchgeführt habe. Damit habe er die Voraussetzungen für die beabsichtigte Habilitation, die mit dem 1. Oktober 1981 eingeleitet werde, erbracht. Seine Unabkömmlichkeitsstellung habe zwar erhebliche Bedeutung für die Universität, aber auch für ihn persönlich gehabt, da er auf seine Habilitation hingearbeitet habe. Sein Ausbildungsziel sei nicht die Zulassung als Arzt, sondern er wolle Hochschullehrer werden, um in Forschung und Lehre tätig zu sein. Schließlich sei er entgegen § 13 Abs. 3 MustV nicht untersucht worden. Die ihm angebotenen Termine habe er aus beruflichen, gesundheitlichen und familiären Gründen nicht wahrnehmen können; er sei daher im Sinne der genannten Vorschrift verhindert gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Direktors des Instituts für chirurgische Forschung der Universität München, Prof. Dr. med. Dr. h. c. W. B., als Sachverständigen.
Durch Urteil vom 11. Februar 1982 hat es den Einberufungsbescheid vom 19. Mai 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 19. August 1981 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe für die Einleitung des Habilitationsverfahrens Kenntnisse und Arbeitsergebnisse angesammelt, die aufgrund der 2 1/2jährigen Dauer der Arbeiten einen Wert erreicht hätten, der dem gleichzuachten sei, was in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG als weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt geschützt werde.
Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts ferner fest, daß der Kläger gegenüber seinen wissenschaftlichen Konkurrenten einen Vorsprung in seinen Forschungsarbeiten erlangt habe, der für die Möglichkeit, seine Forschungen zur Grundlage der Habilitation zu machen, entscheidend sein könne. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, ihrer Voraussetzungen und der besonderen Bedingungen für ihren Erfolg stelle die Unterbrechung der Arbeiten, die die Ableistung des Grundwehrdienstes mit sich bringen würde, für den Kläger eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG dar, weil es sehr unwahrscheinlich erscheine, daß er den durchaus möglichen, wenn nicht sogar wahrscheinlichen Verlust der Priorität seiner bisher erzielten Forschungsergebnisse bei Wiederaufnahme seiner Forschung nach Ableistung des Grundwehrdienstes wieder wettmachen könne.
Die angefochtene Einberufung des Klägers sei allerdings nach Lage der Dinge für die Wehrersatzbehörde die letzte Möglichkeit, den Kläger vor Erreichen des 32. Lebensjahres einzuberufen und ihn damit im Rahmen einer vorwiegend militärfachlichen Verwendung zum Grundwehrdienst heranzuziehen. Eine Zurückstellung zu diesem Zeitpunkt komme daher nur in Betracht, wenn die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeute (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege jedoch auch diese Voraussetzung vor, weil der Kläger seine Forschungsarbeiten zügig vorangetrieben habe und trotz seiner hervorragenden fachlichen Fähigkeiten, die ihm der Sachverständige ausdrücklich bestätigt habe, durch die Ableistung des Grundwehrdienstes in die Gefahr komme, infolge Verlustes der Priorität auf die Ergebnisse einer langwierigen, komplizierten und so gut wie nicht zu wiederholenden Forschungsarbeit und damit auch auf die Begründung einer akademischen Laufbahn überhaupt verzichten zu müssen.
Gegen dieses am 11. Februar 1982 verkündete, den Beteiligten jedoch erst Anfang Februar 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 117 Abs. 3, 138 Nr. 6 VwGO, 12 Abs. 6 WPflG, rügt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Ob die mit der Revision gerügte, gegen § 117 Abs. 3 VwGO verstoßende ungewöhnlich lange Verzögerung der Abfassung des vollständigen Urteils zu dessen Aufhebung führen muß, mag auf sich beruhen, weil bereits die sich aus den Entscheidungsgründen ergebende Verletzung materiellen Rechts die Aufhebung und Zurückverweisung erfordert.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil sich der Kläger für den Gestellungszeitpunkt (6. Juli 1981) auf einen Zurückstellungsgrund habe berufen können. Das wird jedoch in den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits im Ansatz nicht richtig gesehen. Da der Kläger am 15. August 1981 sein zweiunddreißigstens Lebensjahr vollendete, ist die Annahme eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG nur gerechtfertigt, wenn die Einberufung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 <40> m.weit.Nachw.). Die das angefochtene Urteil einleitenden Ausführungen, daß und aus welchen Gründen die Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst eine besondere Härte bedeute, führen deswegen insofern irre, als sie der Würdigung einen zu "niedrigen Härtegrad" als maßgeblichen Prüfungsmaßstab zugrunde legen. Es kommt - wie das angefochtene Urteil erst nachträglich klarstellt - allein darauf an, ob die Einberufung den Kläger unzumutbar hart trifft. Schon aus diesem Grunde ist mit der dieser Erkenntnis vorangehenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe "für die Einleitung des Habilitationsverfahrens Kenntnisse und Arbeitsergebnisse angesammelt, die aufgrund der 2 1/2jährigen Dauer der Arbeiten einen Wert erreicht haben, der dem gleichzuachten ist, der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG im Rahmen eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts geschützt wird", nichts zu gewinnen. Denn die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts ist keine unzumutbare, sondern nur eine besondere Härte und vermag deswegen eine Zurückstellung über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 n.L. und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65 und 66.83 -). Überdies verbietet sich der Versuch des Verwaltungsgerichts, eine Parallele zu dem in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG vorgesehenen Schutz weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitte vor wehrdienstbedingten Unterbrechungen zu ziehen, deshalb, weil das Habilitationsverfahren (und auch die Vorbereitung darauf) ebenso wie das Promotionsverfahren (vgl. dazu Urteile vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 39.75 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 102 S. 42 <44 f.> und vom 23. März 1984 a.a.O. S. 41) keinen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG darstellt. Wenn es sich anders verhielte, müßte der Kläger mit seinem Zurückstellungsbegehren erst recht scheitern, weil dann entgegenzuhalten wäre, daß im maßgebenden Gestellungszeitpunkt das Habilitationsverfahren noch nicht einmal begonnen hatte. Der Hinweis des angefochtenen Urteils auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG ist schließlich deshalb verfehlt, weil die in dieser Vorschrift getroffene Zurückstellungsregelung durch den Zeitfaktor und nur durch ihn geprägt wird (Urteile vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 66.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 20 S. 22 <24> und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 <23>). Darauf kann es jedoch beim drohenden Verlust einer Habilitationsmöglichkeit nicht entscheidend ankommen. Hier gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seiner Rechtsprechung zum Phänomen der "einmaligen beruflichen Chance" entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 22 f. m.weit.Nachw.). Auf diese findet allein § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG Anwendung, weil insoweit insbesondere § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG keine die Generalklausel verdrängende spezielle Regelung trifft. Für die Schutzwürdigkeit vor dem endgültigen Verlust einer einmaligen Berufschance ist ein bestimmtes Maß an "Investition" von Zeit, Arbeit und Geld ebenso wie eine bereits erworbene Vorbildung oder eine schon begonnene oder sogar weitgehend geförderte Ausbildung "ohne tatbestandlich-konstitutive Bedeutung" (Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 23).
Die in § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG für eine Zurückstellung über die dort bezeichneten Lebensaltersgrenzen hinaus vorausgesetzte unzumutbare Härte bedeutet eine Steigerung sowohl des Grades als auch der Anforderungen an ihre Unvermeidbarkeit für den Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 23. März 1984 a.a.O. S. 41 m.weit.Nachw.). Entgegen dem Revisionsvorbringen kann nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Kläger nicht angelastet werden, er habe den Eintritt der Härtelage durch zumutbare Anstrengungen vermeiden können. Zwar war ihm seine Einberufung bereits zum 2. April 1979 angekündigt worden. Die Beklagte hat jedoch mit Rücksicht auf die beabsichtigte militärfachliche Verwendung des Klägers auf dessen noch fehlende Approbation gewartet. Daß der Kläger sich um deren Erteilung nicht hinreichend bemüht und auf diese Weise seine Einberufung verzögert hätte, ist weder aufgrund des angefochtenen Urteils noch der darin in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge feststellbar. Der Kläger hat der Beklagten gegenüber den Mangel an Medizinalassistentenstellen im "Großraum M." als Verzögerungsgrund angegeben. Das ist nicht widerlegt worden. Die anschließende UK-Stellung des Klägers kann ihm ebenfalls nicht angelastet werden. Ebensowenig kann ihm als "Obliegenheitsverletzung" entgegengehalten werden, daß er sich mit den medizinischen Forschungstätigkeiten hat betrauen lassen, die ihm nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Chance der Habilitation eröffneten. Das Gebot, eine derartige Chance auszuschlagen, um auf diese Weise den Eintritt eines Einberufungshindernisses (unzumutbare Härtelage) zu vermeiden, begründet die Wehrpflicht nicht (vgl. auch Urteil vom 23. März 1984 a.a.O. S. 41).
Die erlaubte Herbeiführung einer Chance, sich zu habilitieren, führt indessen nicht stets zur Zurückstellung sogar über die Altersgrenzen des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG hinaus. Die eine solche Zurückstellung allein rechtfertigende unzumutbare Härte wird nicht allein dadurch begründet, daß der Wehrpflichtige nach Ableistung des Grundwehrdienstes die beabsichtigte Habilitationsschrift nicht mehr erstellen kann. Der wehrdienstbedingte Verlust einer bestimmten Habilitationsmöglichkeit kann eine Zurückstellung wegen unzumutbarer Härte vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn der Wehrpflichtige sein mit der Habilitation angestrebtes Berufsziel, Hochschullehrer zu werden, durch eine Habilitation nach abgeleistetem Grundwehrdienst überhaupt nicht mehr erreichen kann. Insoweit gilt für eine Habilitation nichts grundlegend anderes als für eine Promotion. Für diese hat der Senat im Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 <41 f.>) entschieden, der wehrdienstbedingte Verlust einer Dissertation rechtfertige die Zurückstellung wegen unzumutbarer Härte nur dann, wenn das mit der Promotion angestrebte Berufsziel durch die Promotion über ein anderes Dissertationsthema im Anschluß an den Grundwehrdienst nicht mehr erreicht werden könne. Ebenso wie bei einer Promotion wird durch die Zurückstellung des Wehrpflichtigen vom Grundwehrdienst nicht die mit seiner Habilitation zu erbringende hervorragende wissenschaftliche Leistung als solche geschützt, sondern die sich an eine erfolgreiche Habilitation knüpfende einmalige berufliche Chance, Hochschullehrer zu werden. Die Bedeutung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse für die Allgemeinheit vermag zwar eine Unabkömmlichstellung des Wehrpflichtigen im öffentlichen Interesse zu rechtfertigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 WPflG). Sie ist jedoch für die Beurteilung der Frage, ob die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen unzumutbar hart trifft, unergiebig. Die Annahme einer die Zurückstellung über die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG hinaus rechtfertigenden unzumutbaren Härte setzt vielmehr voraus, daß der Verlust einer sich dem Wehrpflichtigen bereits konkret eröffnenden Habilitationsmöglichkeit infolge der Einberufung sicher zu erwarten sein muß und daß eine andere zumutbare Habilitationsmöglichkeit, die dem Wehrpflichtigen seine Chance, Hochschullehrer zu werden, erhält, nach Ableistung des Grundwehrdienstes auszuschließen ist. Im Rahmen dieser - hohen - Anforderungen muß freilich bei einer Habilitation in Rechnung gestellt werden, daß die Verweisung auf eine andere Habilitationsmöglichkeit nur erfolgen darf, wenn der damit angenommene Wechsel zumutbar ist, und daß es - verglichen auch mit einer Promotion - wegen der für eine Habilitation erforderlichen langwierigen wissenschaftlichen Arbeit an der Zumutbarkeit eines ("späten") Wechsels häufig fehlen wird.
Die danach entscheidungserhebliche Frage, ob im Gestellungszeitpunkt die wehrdienstbedingte Unterbrechung der medizinischen Forschungsarbeiten des Klägers aller Voraussicht nach zum endgültigen Verlust sowohl der sich an diese wissenschaftliche Arbeit knüpfenden Habilitationschance als auch zugleich der Habilitationsmöglichkeit überhaupt geführt hätte, läßt sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, daß der Kläger nach der überzeugenden Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. "Gefahr liefe, daß seine Chancen auf die Habilitation beträchtlich gemindert würden." Eine bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit des Eintritts eines Nachteils reicht jedoch noch nicht einmal aus, um eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG wegen einer besonderen Härte zu rechtfertigen; der Eintritt des als Folge der Wehrdienstleistung zu befürchtenden beruflichen Nachteils muß vielmehr so gewiß erscheinen, daß er als rechtserheblicher Umstand zugrunde gelegt werden kann (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 <20> m.weit.Nachw.). Eine derartige bereits für eine Zurückstellung wegen besonderer Härte notwendige "ernsthafte Gefährdung" der einmaligen beruflichen Chance durch die Ableistung des Grundwehrdienstes (Urteile vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 <24> und vom 28. Oktober 1983, a.a.O.) läßt sich auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts weder bejahen noch verneinen. Der Sachverständige hat - wie das angefochtene Urteil hervorhebt - zur Überzeugung des Tatsachengerichts lediglich glaubhaft dargelegt, daß dem Kläger "durch den Wehrdienst der Vorteil der Priorität der Entdeckung verlorengehen könnte". Ferner heißt es im angefochtenen Urteil, daß "es sehr unwahrscheinlich erscheint, daß der Kläger den durchaus möglichen, wenn nicht sogar wahrscheinlichen Verlust der Priorität seiner bisher erzielten Forschungsergebnisse infolge Unterbrechung seiner Arbeiten bei Wiederaufnahme seiner Forschungen nach Ableistung des Grundwehrdienstes wieder wettmachen könnte". Mit diesen Ausführungen ist die "ernsthafte Gefahr" eines wehrdienstbedingten endgültigen Verlusts der konkreten Habilitationsmöglichkeit nicht dargetan. Die darüber hinaus für die Annahme einer unzumutbaren Härte erforderliche "Einmaligkeit" der Habilitationschance mit dem sich an den Verlust dieser Chance knüpfenden Verzichtenmüssen auf eine "akademische Laufbahn" ist überdies ebenfalls nur als Möglichkeit angedeutet, aber nicht mit hinreichender Gewißheit festgestellt. Eine anderweitige zumutbare Habilitationsmöglichkeit muß indessen ausgeschlossen sein.
Eine Zurückverweisung ist danach unvermeidlich. Das angefochtene Urteil ist nämlich nicht etwa deshalb im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Kläger vor der Einberufung nicht ärztlich untersucht worden ist. Zwar sind nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, von Amts wegen erneut ärztlich zu untersuchen. Seit der letzten ärztlichen Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung des Klägers vor der Einberufung am 29. Januar 1979 waren auch mehr als zwei Jahre verstrichen.
Daß vor der Einberufung keine neuerliche ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, ist jedoch ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides, weil der Kläger das unterbleiben einer solchen Untersuchung zu vertreten hat (vgl. Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15 S. 8 <10> m.weit.Nachw.). Ein Kreiswehrersatzamt genügt seiner nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV bestehenden Untersuchungspflicht, wenn es dem Wehrpflichtigen Gelegenheit zur Untersuchung gibt; nimmt dieser die Gelegenheit aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahr, so ist der daraufhin erlassene Einberufungsbescheid nicht wegen Fehlens der vorgeschriebenen qualifizierten Tauglichkeitsprüfung rechtswidrig (Urteil vom 28. Februar 1979, a.a.O. m.weit.Nachw.). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die vom Kreiswehrersatzamt beabsichtigte Überprüfungsuntersuchung habe nicht stattfinden können, "da der Kläger bei siebenmaliger Ladung jedesmal an der Wahrnehmung entsprechender Termine verhindert war". Aus den Verwaltungsvorgängen, auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend verweist (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), ergibt sich des weiteren, daß der Kläger u.a. auf die Ladung der Beklagten vom 18. Dezember 1980 zum Untersuchungstermin am 8. Januar 1981 mit Schreiben vom 5. Januar 1981 geantwortet hat, die Ladung sei ihm "erst heute" zugegangen. Auf eine weitere Ladung des Kreiswehrersatzamts vom 16. April 1981 zur ärztlichen Untersuchung am 6. Mai 1981 teilte der Kläger erst durch ein am 5. Mai 1981 beim Kreiswehrersatzamt eingegangenes Schreiben vom 2. Mai 1981 mit, es sei ihm "nach einer längeren Auslandsreise erst heute" möglich, auf die Ladung zu antworten; er habe am 5. Mai 1981 einen Vortrag in Düsseldorf zu halten und befinde sich am 6. Mai 1981 auf der Rückreise nach München, so daß er den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen könne. Auf die daraufhin erneut an ihn gerichtete Ladung vom 13. Mai 1981 zur Untersuchung am 1. Juni 1981 (7.15 Uhr erwiderte er erst mit Schreiben vom 25. Mai 1981), bedingt durch längere Abwesenheit von München sei er "erst heute" in der Lage zu antworten; er müsse mitteilen, daß er zu dem Termin wiederum nicht in München sei, da er sich auf einer von der Universität genehmigten Dienstreise in Heidelberg befinde. Der Kläger hat danach wiederholt nicht die ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 WPflG obliegende Vorsorge getroffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde ihn unverzüglich erreichen. Das hat dazu beigetragen, daß das Kreiswehrersatzamt ihm nicht rechtzeitig weitere Untersuchungstermine anbieten konnte. Da der Kläger auch nicht zu erkennen gegeben hat, wann er für die beabsichtigte Untersuchung zur Verfügung stehe, hat er das Unterbleiben einer Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung zu vertreten (vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15 S. 8 <11>). Mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten sieben erfolglosen Ladungen zur ärztlichen Untersuchung innerhalb eines Zeitraumes vom 18. Dezember 1980 bis zum 11. Juni 1981 (zum Untersuchungstermin am 29. Juni 1981) hat das Kreiswehrersatzamt bis zum Gestellungstermin (6. Juli 1981) das ihm nach Lage der Sache Zumutbare getan.
Das Verwaltungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung gegebenenfalls auch das sonstige Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WPflG zu würdigen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl