Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1981, Az.: BVerwG 8 C 71.80
Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheides; Zurückstellung vom Zivildienst wegen Unterbrechung der Ausbildung; Ausbildungsunterbrechung wegen besonderer Härte; Aussetzung der Vollziehung eines Einberufungsbescheides; Entbehrlichkeit der Anhörung nach § 19 Abs. 4 Zivildienstgesetz (ZDG); Überprüfung der Tauglichkeit und der Zurückstellungsfrage in zwei gesonderten Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 71.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 11.09.1979 - AZ: 3 VG A 140/79
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Eine die Zurückstellung vom Zivildienst rechtfertigende besondere Härte liegt nicht vor, wenn ein Medizinstudent etwa vier Monate vor dem Physikum einen Bescheid erhält, durch den er zu einem etwa 1 1/2 Monate später, also etwa 2 1/2 Monate vor dem Physikum liegenden Gestellungstermin einberufen wird.
Eine, die erneute Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG entbehrlich machende Feststellung der Verfügbarkeit kann auch darin liegen, daß innerhalb der Zweijahresfrist in zwei gesonderten Verfahren einmal die Tauglichkeit des Betroffenen und zum anderen das Vorliegen von Zurückstellungsgründen überprüft wurde.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1981 in Lüneburg
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 11. September 1979 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Bescheid vom 9. Februar 1977 als "wehrdienstfähig" gemustert. Durch Bescheid vom 19. April 1978 wurde der Tauglichkeitsgrad aufgrund einer Nachuntersuchung in "Wehrdienstfähig - verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" geändert. Mit dem Wintersemester 1977/78 nahm der Kläger das Studium der Medizin auf. Durch Bescheid vom 29. Januar 1979 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Im April 1979 beantragte er, ihn bis zur Beendigung seines Studiums vom Zivildienst zurückzustellen. Das lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. April 1979 ab. Sie führte aus: Das Studium des Klägers rechtfertige die Zurückstellung nicht, weil es noch nicht weitgehend gefördert sei. Ebensowenig komme eine Zurückstellung in Betracht, um dem Kläger eine spätere zivildienstfachliche Verwendung als Arzt zu ermöglichen. Für eine solche Verwendung bestehe kein Bedarf. Die Zahl der Bewerber überschreite ohnehin die Zahl der für ausgebildete Ärzte zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze. Durch Bescheid vom 23. April 1979 berief die Beklagte den Kläger für den 5. Juni 1979 zum Zivildienst ein. Der Kläger erhob sowohl gegen den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid als auch gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch. Er machte in erster Linie geltend, daß er voraussichtlich am 27. und 28. August 1979 die ärztliche Vorprüfung ablegen werde und angesichts dessen eine Einberufung zum 5. Juni 1979 eine besondere Härte darstelle. Außerdem gehe es nicht an, im Unterschied zum Wehrdienst bei den zum Zivildienst Verpflichteten nur einigen Bewerbern eine zivildienstfachliche Verwendung als Arzt zu ermöglichen. Derart zu differenzieren, verstoße gegen den Gleichheitssatz. Die Beklagte wies den Widerspruch am 11. Mai 1979 zurück, setzte jedoch durch einen weiteren Bescheid den Einberufungsbescheid bis zur Ablegung der ärztlichen Vorprüfung außer Vollzug. Nachdem der Kläger am 28. August 1979 die Prüfung bestanden hatte, bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 1979 den 17. September 1979 als Termin für den Antritt des Zivildienstes.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 18. April, 23. April und 11. Mai 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 30. September 1983 vom Zivildienst zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. September 1979 den Verpflichtungsantrag abgewiesen, dem Aufhebungsantrag dagegen stattgegeben. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht verlangen, bis zum Abschluß seines Studiums vom Zivildienst zurückgestellt zu werden. Dieses Studium sei noch nicht weitgehend gefördert. Die Notwendigkeit der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Studiums sei auch keine besondere Härte. Im Unterschied dazu müsse es jedoch als eine besondere Härte anerkannt werden, daß der Kläger unmittelbar vor dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung den Zivildienst habe antreten sollen. Eine Unterbrechung des Studiums in diesem Zeitpunkt führe zum Verlust eines Ausbildungsstandes, der wegen der Nähe der Prüfung und wegen der hohen Bedeutung, die innerhalb der medizinischen Ausbildung dem Physikum zukomme, von besonderem Wert und besonderer Schutzwürdigkeit sei. Das brauche der Kläger um so weniger hinzunehmen, als der Beklagten ohne weiteres möglich und deshalb auch zumutbar gewesen sei, bis zum Abschluß der Prüfung von einer Einberufung abzusehen. Da der Kläger demnach auf eine vorübergehende Zurückstellung Anspruch gehabt habe, müßten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision muß Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung über den Anfechtungsantrag Bundesrecht verletzt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist auch insoweit unbegründet und daher abzuweisen.
Das angefochtene Urteil beruht, soweit es den Anfechtungsantrag betrifft, auf der Annahme, daß die Beklagte dem Kläger eine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zur Ablegung der ärztlichen Vorprüfung nicht habe verweigern dürfen. Der Kläger könne eine Zurückstellung zwar nicht nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Zivildienstgesetzes (ZDG) - Zurückstellung wegen der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts -, wohl aber nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG - Zurückstellung wegen besonderer Härte - verlangen. Dem ist nur im ersten Teil zu folgen: Ein Zurückstellungsgrund ergibt sich zugunsten des Klägers weder aus § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a noch aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG.
Da sich die Klage gegen einen Einberufungsbescheid richtet, ist bei der Beurteilung - auch der Beurteilung der die Zurückstellung des Klägers ablehnenden Bescheide - auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die im Gestellungszeitpunkt, also am 5. Juni 1979, bestand (vgl.Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 83.70 - Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 5 S. 7 [9]), Das gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ungeachtet der von der Beklagten verfügten Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides (vgl.Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4 S. 1 [3]). Der Einberufungsbescheid hat das Zivildienstverhältnis zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt begründet; darauf hatte die nachfolgende Vollzugshemmung keinen Einfluß (vgl.Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 66.71 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 12 S. 20 [21 f.]).
Im Gestellungszeitpunkt waren unbeschadet der Ausschlußwirkung des nicht angefochtenen klageabweisenden Teils des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG nicht erfüllt. Weitgehend gefördert im Sinne dieser Vorschrift ist ein Ausbildungsabschnitt erst nach dem Ablauf eines Drittels der Ausbildungszeit (st. Rspr.; vgl. etwaUrteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 41.68 - BVerwGE 36, 313 [314]). Das Medizinstudium stellt sich ungeachtet der Aufeinanderfolge eines vorklinischen und eines klinischen Teils als ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt dar. Eine andere Würdigung verbietet sich nicht zuletzt deshalb, weil sie für die Studenten im klinischen Teil der Ausbildung den Nachteil mit sich brächte, daß sich den geschützten letzten zwei Dritteln der vorklinischen Ausbildung ein wiederum ungeschütztes erstes Drittel der klinischen Ausbildung anschlösse. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb den erkennenden Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger im Gestellungszeitpunkt noch kein Drittel der zwölf Semester dauernden Regel Studienzeit seines Medizinstudiums absolviert; das wäre vielmehr erst am 1. Oktober 1979 der Fall gewesen. Infolgedessen greift § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG nicht ein. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf anderslautende Verwaltungsvorschriften berufen. Verwaltungsvorschriften, die der Rechtslage widersprechen, sind unbeachtlich (vgl.Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278 [279 ff.]).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtfertigt § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG die Zurückstellung des Klägers gleichfalls nicht. In seiner Einberufung kann nicht wegen eines - allenfalls in Betracht kommenden - beruflichen Grundes eine besondere Härte erblickt werden. Für die vom Kläger begehrte Zurückstellung bis zum Ende des Studiums gibt § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG von vornherein nichts her. Die Möglichkeit einer Zurückstellung wegen des bereits erreichten Ausbildungsstandes ist in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG abschließend geregelt; § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG kann insoweit nicht ergänzend angewendet werden(Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4 S. 1 [3 f.]). Daraus ergibt sich zugleich, daß eine besondere Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG auch nicht darin liegt, daß der Kläger bei der angeordneten Einberufung gegen Ende des ersten Drittels seiner Ausbildung in einem dem erreichten Ausbildungsstand entsprechenden Ausmaß Gefahr läuft, sich das bereits erworbene Wissen später erneut aneignen zu müssen. Dieser Verlust hält sich innerhalb der in. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG zum Ausdruck kommenden Opfergrenze. Das schließt aus, in ihm eine besondere Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG zu sehen. Denn aus § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG ist, wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 15. November 1972 (- BVerwG VIII C 139.71 - BVerwGE 41, 160 [167]) für das Wehrpflichtrecht ausgesprochen hat, zu entnehmen, "daß es der Gesetzgeber noch als Verhältnis gemäß ansieht, dem Wehrpflichtigen im äußersten Fall durch Heranziehung zum Wehrdienst den Verlust eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts abzuverlangen". Das gilt für das Zivildienstrecht in gleicher Weise. Daß auch die Einberufung aus einem laufenden Semester nicht um ihrer selbst willen eine besondere Härte darstellt, hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 8 S. 26 [28]).
Ebensowenig greift § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG deshalb ein, weil dem Kläger mit der Versagung der Zurückstellung etwas vorenthalten wird, was die Beklagte den zum Wehrdienst einzuberufenden Medizinstudenten zuzugestehen pflegt (vgl.Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 47.78 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 2 S. 3 [9]). Die unterschiedliche Behandlung von Wehr- und Zivildienst ist sachgerecht. Sie erklärt sich daraus, daß die Bundeswehr einen eigenen Sanitätsdienst unterhält und aufgrund dessen einen entsprechenden Bedarf für militärfachlich zu verwendende Mediziner hat. Ein vergleichbarer Bedarf besteht beim Zivildienst nicht.
Eine besondere Härte liegt endlich auch nicht darin, daß der Kläger den Einberufungsbescheid zu einer Zeit erhalten hat, in der bereits der Termin seiner ärztlichen Vorprüfung feststand. Richtig ist, daß die Nutzlosigkeit einer prüfungsbedingten Streßlage unter Umstanden als besondere Härte zu werten sein kann (vgl.Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 134.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 67 S. 131 [136 f.]). Das ist jedoch (noch) nicht der Fall, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Gestellungstermin und der vorgesehenen Prüfung - wie hier - noch über 2 1/2 Monate beträgt und der Betroffene - wie hier - etwa vier Monate vor dem Prüfungstermin Kenntnis davon erlangt, daß er vor der Prüfung den Zivildienst antreten muß. Würde schon bei einem solchen zeitlichen Abstand eine schutzwürdige Streßlage anerkannt, so könnte konsequent erweise auch den (Medizin-) Studenten eine Zurückstellung wegen besonderer Härte nicht vorenthalten werden, die sich kontinuierlich auf eine Prüfung vorbereiten und angesichts dessen zu einem noch früher liegenden Zeitpunkt - etwa schon mit dem 3, Semester - in eine dann ebenfalls schutzwürdige "Streßlage" geraten. Daß eine solche Handhabung dem Ausnahme Charakter der in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG getroffenen Regelung nicht gerecht würde, liegt auf der Hand. Zusätzliche Versäumnisse braucht der Kläger nicht zu befürchten. Das sich aus dem Gestellungszeitpunkt ergebende Ende seines Zivildienstes gewährleistet einen nahtlosen Anschluß an das Wintersemester 1980. Ebensowenig ist die Übernahme in das klinische Semester gefährdet. Die Universitäten sind gehalten, dafür zu sorgen, daß Zivildienstpflichtige wegen ihrer Dienstleistung keine Nachteile erleiden.
Da es demnach an einer besonderen Härte fehlt, stellt sich nicht die Frage, ob § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (auch) deshalb das Anfechtungsbegehren des Klägers nicht zu rechtfertigen vermag, weil die Beklagte den Einberufungsbescheid außer Vollzug gesetzt hat, dadurch den Interessen des Klägers entgegengekommen ist und mit diesem Entgegenkommen eine etwaige besondere Härte ausgeräumt hat. Der Senat hält jedoch für angebracht klarzustellen, daß - vorausgesetzt einmal, daß entgegen dem Gesagten in einer Einberufung etwa 21/2 Monate vor der ärztlichen Vorprüfung eine besondere Härte läge - im vorliegenden Fall (auch) die Vollzugsaussetzung die Anwendung des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG gehindert hätte. Dazu ist folgendes zu bemerken: § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG ordnet an, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer für den Fall einer besonderen Härte der Heranziehung vom Zivildienst zurückgestellt werden "soll". Damit ist die Zurückstellung als das anzuwendende Mittel bestimmt, besonderen Härten entgegenzutreten und ist es folglich für den Regelfall ausgeschlossen, daß die Beklagte statt der Zurückstellung auf andere Weise - etwa, wie hier, dadurch, daß sie den Einberufungsbescheid außer Vollzug setzt - die Härte beseitigt oder doch zumutbar macht. Das schließt Jedoch für Ausnahmefälle die Anwendung anderer (Abhilfe-)Mittel nicht aus (vgl.Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 [3]). Ein solcher Ausnahmefall ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (s. a.a.O. S. 3 f.), dann anzunehmen, wenn es darum geht, einer kurzfristigen Härtelage gerecht zu werden. In einem solchen Fall handelt die Beklagte ermessensfehlerfrei, wenn sie von einer Zurückstellung absieht und die bärte mit einem anderen Mittel abwendet (Urteil vom 23. April 1980 a.a.O.). Die sich auf dieser Grundlage erhebende Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine in diesem. Sinne kurzfristige Härtelage gehandelt hat, hätte, wenn es für den Ausgang des Revisionsverfahrens darauf angekommen wäre, bejaht werden müssen. Die Zeit, die durch die Aussetzung der Vollziehung überbrückt wurde, umfaßte nur rd. 2 1/2 Monate (5. Juni bis 28. August 1979); selbst wenn nicht auf das angeordnete Ende der Vollzugsaussetzung, sondern auf den neuen Termin des Dienstantritts abzustellen wäre, handelte es sich um einen Zeitraum von knapp 31/2 Monaten (5. Juni bis 17. September 1979). Im Wehrpflichtrecht mag - weil dann nämlich ein neuer Einberufungstermin erreicht wird - eine Härtelage dann nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können, wenn ein Zeitraum von mehr als drei Monaten in Frage steht. Diese Grenze kann jedoch so starr auf das Zivildienstrecht nicht übertragen werden.
Die Klage ist nach alledem unbegründet, soweit sich der Kläger darauf beruft, daß er nach § 11 ZDG zurückgestellt werden müsse. Das führte nur dann nicht zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, wenn sich ergäbe, daß das Verwaltungsgericht aus einem anderen als dem von ihm angenommenen Grund im Ergebnis richtig entschieden hat (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Als ein solcher anderer Grund kommt nach Lage der Dinge - einzig - in Betracht, daß der Einberufungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 4 ZDG rechtswidrig sein könnte. Träfe dies zu, so wäre der Einberufungsbescheid aufzuheben (vgl. zum Wehrpflichtrecht z.B. dasUrteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 56.74. Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 10 S. 1). Das hätte weiter zur Folge, daß der Gestellungszeitpunkt als Stichtag für die Prüfung der Zurückstellung entfiele und dem Kläger dann möglicherweise ein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG zur Seite stünde.
Die Nachprüfung anhand des § 19 Abs. 4 ZDG führt im Ergebnis nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides. Die Beklagte brauchte den Kläger vor der Einberufung nicht noch einmal zu hören. § 19 Abs. 4 ZDG verlangt das nur bei "Dienstpflichtige [n], deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist". Diese Voraussetzung war beim Kläger nicht erfüllt. Der Erlaß des Musterungsbescheides lag allerdings zur Zeit der Einberufung länger als zwei Jahre zurück. Auch der Übferprüfungsbescheid vom 19. April 1978 genügt (allein) nicht, eine gesonderte Anhörung entbehrlich zu machen. Er ist zwar innerhalb der Zwei Jahresfrist ergangen, stellt jedoch nicht im Sinne des § 19 Abs. 4 ZDG die Verfügbarkeit des Klägers (umfassend) fest: Nach der Rechtsprechung des Senats zum Wehrpflichtrecht (s.Urteil vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 2.74 - Buchholz 446.5 § 13 MustVO Nr. 9 S. 20 [22]) bedarf es einer besonderen Anhörung nach § 13 Abs. 3 MustVO dann nicht, wenn bei länger zurückliegender Musterung nachträglich im Zuge einer Nachuntersuchung die Verfügbarkeit des Betroffenen festgestellt wurde und diese Nachuntersuchung weniger als zwei Jahre zurückliegt. So ist auch § 19 Abs. 4 ZDG auszulegen. Dennoch durfte die Beklagte aber nicht schon wegen des Überprüfungsbescheides vom 19. April 1978 von einer erneuten Anhörung absehen. Gegenstand dieses Bescheides ist allein eine erneute Beurteilung der Tauglichkeit des Klägers. Das sichert jedoch noch nicht seine Verfügbarkeit. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19. April 1978 nicht geprüft, ob sonstige Verfügbarkeitshindernisse - z.B. Zurückstellungsgründe (Arg. aus § 13 Abs. 4 ZDG) - bestanden. Dementsprechend hatte der Kläger in dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Verfahren auch keinen Anlaß, sich auf etwaige Zurückstellungsgründe zu berufen. Mit Rücksicht darauf ist allein der Bescheid vom 19. April 1978 keine Verfügbarkeitsfeststellung im Sinne von § 19 Abs. 4 ZDG. Der darin liegende Mangel ist jedoch durch den weiteren Bescheid vom 18. April 1979 ausgeräumt worden. Durch diesen Bescheid hat die Beklagte aus Anlaß des vom Kläger gestellten (Zurückstellungs-)-Antrages (auch) die Zurückstellungsfrage überprüft. Die Bescheide vom 19. April 1978 und vom 18. April 1979 enthalten daher zusammengefaßt eine umfassende Entscheidung über die Verfügbarkeit des Klägers und führen infolgedessen insgesamt dazu, daß es einer gesonderten Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG nicht mehr bedurfte. Daran ändert auch nichts, daß diese Bescheide von verschiedenen Behörden erlassen wurden. Der vom Kreiswehrersatzamt erlassene Bescheid vom 19. April 1978 gilt auch für den Zivildienst (vgl. § 7 ZDG).
Da demnach auch § 19 Abs. 4 ZDG nicht entgegensteht, bleibt es dabei, daß das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen werden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 134 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Türke
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Türke
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus