Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: BVerwG VIII C 41.68
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen; Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst aus Ausbildungsgründen; Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst im Hinblick auf ein Studium der Tiermedizin; Enstehung einer anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften und der auf ihnen beruhenden Verwaltungspraxis; Nichtheranziehung zum Wehrdienst von Humanmedizinern bis zum Abschluss ihres Studiums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 41.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 26.01.1968 - AZ: 462 I 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 36, 313 - 317
- BWV 1971, 115
- DVBl 1971, 799-800 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 680 (Kurzinformation)
- NJW 1971, 1578
- NZWehrR 1971, 112
- VerwArch. 63, 213
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung über die Zurückstellung bei Besuch einer Hochschule und die auf ihnen beruhende Verwaltungspraxis führen nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung.
- 2.
Die Nichtheranziehung von Humanmedizinern bis zum Abschluß ihres Studiums bedeutet keine rechtswidrige Begünstigung angesichts ihrer Belastung mit der Pflicht, den vollen Grundwehrdienst noch bis zur Vollendung ihres 32. Lebensjahres bei militärfachlicher Verwendung leisten zu müssen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 1968 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum Wehrdienst. Nach dem unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid steht er für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Auf seinen Hinweis, er wolle das Studium der Medizin aufnehmen, teilte ihm das Kreiswehrersatzamt mit, seine Einberufung werde bis zum 31. Juli 1967 "ausgesetzt". Es forderte ihn auf, den Studienbeginn nachzuweisen, und belehrte ihn dahin, daß er ohne Rücksicht auf die Studiendauer mit seiner Einberufung rechnen müsse, wenn er ein anderes Studium als das der Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie beginnen sollte. Wegen der begrenzten Platzzahl an der Medizinischen Fakultät der Universität München lehnte deren Zulassungsausschuß die Immatrikulation, des Klägers für das Wintersemester 1966/67 ab. Er teilte dies dem Kreiswehrersatzamt mit und wies darauf hin, er habe sich zum Wintersemester 1966/67 für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben. Er werde aber weiterhin versuchen, die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu erreichen. Das Kreiswehrersatzamt berief ihn durch Bescheid vom 27. Februar 1967 zum vollen Grundwehrdienst ein; auf seinen Widerspruch widerrief es jedoch den Einberufungsbescheid, um ihm Gelegenheit zu geben, die Zulassung zum Medizinstudium bis Oktober 1967 nachzuweisen. Zugleich wies es ihn erneut darauf hin, daß er sich gegenüber einer späteren Einberufung nicht auf eine weitgehende Förderung seines derzeitigen Studiums Werde berufen können, wenn die Aufnahme des Medizinstudiums auch in Zukunft nicht gelinge.
Durch Bescheid vom 24. August 1967 wurde der Kläger erneut, und zwar mit Wirkung vom 2. Oktober 1967, zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Mit seinem Widerspruch machte er geltend: Er habe das Vorphysikum der Tiermedizin bestanden und stehe deshalb in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt. Er versuche nach wie vor, zum Studium der Humanmedizin zugelassen zu werden. Es verstoße im übrigen gegen den Gleichheitssatz, wenn Humanmediziner gegenüber anderen Wehrpflichtigen bevorzugt würden. - Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch zurück. Das nunmehr angerufene Verwaltungsgericht ordnete durch Beschluß vom 19. September 1967 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid an und hob durch Urteil vom 26. Januar 1968 den Einberufungsbescheid sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid auf, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Zurückstellung, weil seine Einberufung einen weitgehend geforderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Nach den Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger gelte bei dem Besuch einer Hochschule ein Ausbildungsabschnitt nach Abschluß von zwei Semestern als weitgehend gefördert. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger. Demgegenüber könne sich die Wehrverwaltung nicht darauf berufen, sie habe ihm gegenüber wiederholt den Vorbehalt gemacht, daß die durch die Zurückstellung der Einberufung ermöglichte Förderung des Studiums der Tiermedizin nicht als Zurückstellungsgrund anerkannt werden könne. Die Wehrbehörden seien an die gesetzlichen Zurückstellungsvorschriften in der Auslegung, die sie durch die genannten Verwaltungsvorschriften gefunden hätten, gebunden.
Der. Kläger habe die Zurückstellungsvoraussetzungen nicht unter arglistiger Täuschung herbeigeführt und sei von ihrer Geltendmachung auch nicht durch andere Umstände ausgeschlossen. Seine rechtzeitige Einberufung vor Studienbeginn sei letztlich deswegen unterblieben, weil die an der Gewinnung von Ärzten interessierte Wehrverwaltung das Risiko, ob er die Zulassung zum Medizinstudium erreichen werde, ihm aufgebürdet habe durch den Vorbehalt, er könne sich später nicht auf einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt eines anderen als des Medizinstudiums berufen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Dem Verwaltungsgericht kann nicht in der Ansicht gefolgt werden, dem angefochtenen Einberufungsbescheid habe zu dem für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Zeitpunkt des in ihm festgesetzten Diensteintritts (vgl. dazu zuletzt BVerwGE 34, 155 [158]) ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), entgegengestanden. Nach dieser Vorschrift liegt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde.
Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. Aus den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß er im Einberufungszeitpunkt erst zwei der für sein tierärztliches Studium regelmäßig notwendigen zehn Semester abgeschlossen, mithin erheblich weniger als das für den Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu fordernde Drittel der Ausbildungszeit erreicht hatte.
Zu Unrecht zieht das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Entscheidung demgegenüber die vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen "Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger" - Verwaltungsvorschriften - vom 25. November 1957 (VMBl. S. 739) in der Fassung des nicht veröffentlichten Erlasses vom 26. März 1964 heran. In dem die Zurückstellung gemäß § 12 WpflG betreffenden Abschnitt bestimmen die Verwaltungsvorschriften unter Nr. 4 c: "Bei Besuch einer Hochschule (Universitäten, Technische Hochschulen, pädagogische und berufspädagogische Institute und Hochschulen) gilt ein Ausbildungsabschnitt nach Abschluß von zwei Semestern als weitgehend gefördert."
Diese Bestimmung betrifft mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zwar eine Zurückstellungsregelung, die die Wehrbehörden bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu einer - durch die Sollregelung des Satzes 1 eingeschränkten - Ermessensentscheidung ermächtigt. Mit der Ausübung dieses Ermessens befaßt sie sich jedoch nicht. Ihr Inhalt beschränkt sich vielmehr allein auf die Beantwortung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Wehrbehörden für einen bestimmten Kreis von Wehrpflichtigen anzunehmen haben, daß das Tatbestandsmerkmal der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts als erfüllt gilt. Damit enthalten sie nicht eine Weisung zur Handhabung des Ermessens, sondern eine Weisung zur Auslegung des das Ermessen eröffnenden Tatbestandes. Für solche rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 34, 278 grundsätzlich entschieden, daß sie schon dieser ihrer rechtlichen Qualität wegen weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu einer für den Bürger anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung führen, auch wenn sie von der Verwaltung regelmäßig angewendet werden. Das gilt um so mehr, als die hier maßgebende Bestimmung der Verwaltungsvorschriften in ihrem Regelungsinhalt einer rechtlichen Prüfung ebensowenig standhält wie die in dem genannten Urteil BVerwGE 34, 278 seinerzeit erörterte Vorschrift.
Es ist offensichtlich, daß die Bestimmung mit der eingangs angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "weitgehenden Förderung" eines Ausbildungsabschnitts jedenfalls in denjenigen Fällen unvereinbar, ist, in denen - wie hier - mit Rücksicht auf die Gesamtdauer des Studiums nach Absolvierung von nur zwei Semestern ein Studiendrittel noch nicht erreicht ist. Sie ist überdies auch deshalb rechtlich nicht zu billigen, weil: sie mit ihrer generellen Anknüpfung an den Abschluß von zwei Studiensemestern trotz erheblicher Unterschiede in der Dauer der von ihr erfaßten verschiedenen Studiengänge deren "weitgehende Förderung" nach einem einheitlichen zeitlichen Maßstab beurteilt und damit unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei ungleichen Sachverhalten gleiche rechtliche Folgen auslöst. Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß die Frage nach der weitgehenden Förderung immer nur im Blick auf den jeweils konkreten Ausbildungsabschnitt beantwortet werden kann, und zwar gemessen an dem grundsätzlich ausschlaggebenden Verhältnis zwischen der in dem Ausbildungsabschnitt zurückgelegten und der für ihn erforderlichen Ausbildungszeit (Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [a.a.O.]).
Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Einberufungsbescheid als rechtsfehlerfrei, soweit er unter Verneinung, der gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ergangen ist. Es erübrigt sich deshalb ein Eingehen auf die Frage, ob sich der Kläger auf diesen Zurückstellungsgrund auch bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nicht hätte mit Erfolg berufen können, wenn die weitgehende Förderung seines tierärztlichen Studiums dadurch ermöglicht worden wäre, daß er im Hinblick auf das zunächst beabsichtigte Medizinstudium zurückgestellt worden war und die Wehrbehörden bei ihrer Zurückstellungsentscheidung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hatten.
Die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht erörterte, letztlich aber offengelassene Frage danach, ob die von den Wehrbehörden regelmäßig verfügte Nichtheranziehung von Studenten der Humanmedizin, und zwar schon angesichts eines erst demnächst aufzunehmenden Studiums, den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zum Nachteil der wehrpflichtigen Studenten anderer Fachrichtungen verletze, insofern diese Studenten mit ihrer Einberufung vor Studienbeginn rechnen müssen oder ihre Zurückstellung jedenfalls erst nach einer weitgehenden Förderung erwarten können. - Für die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht darauf an, daß eine etwaige rechtswidrige Begünstigung bestimmter Wehrpflichtiger keinen Anspruch anderer Wehrpflichtiger darauf begründen könnte, ihrerseits ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden (BVerwGE 34, 278 [283/284]). Denn im vorliegenden Zusammenhang fehlt es sowohl an einer Begünstigung bestimmter Wehrpflichtiger als auch an vergleichbaren Sachverhalten:
Einerseits entspricht der Nichtheranziehung der Humanmediziner vor ihrem Studienabschluß ihre Belastung mit der Pflicht des § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 WpflG, den vollen Grundwehrdienst nach Beendigung ihrer Berufsausbildung über das die Grundwehrdienstpflicht grundsätzlich beendende 25. Lebensjahr hinaus noch bis zur Vollendung ihres 32. Lebensjahres unter militärfachlicher Verwendung leisten zu müssen. Andererseits ergeben sich bei den betroffenen Wehrpflichtigen aus unterschiedlichen Studienrichtungen unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten im Rahmen der Bundeswehr, die im Zusammenhang mit der Einberufungsentscheidung ein sachliches und relevantes Differenzierungsmerkmal bedeuten, an das die Wehrverwaltung im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben anknüpfen muß und ohne Verletzung des Gleichheitssatzes anknüpfen darf.
Danach hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Einberufungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher