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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: BVerwG 8 C 57.77

Einberufung zum Zivildienst während eines laufenden Semesters; Rechtsfolgen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts; Entstehung einer besonderen Härte durch die Einberufung zum Zivildienst; Einberufung eines Studenten zum Zivildienst; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids; Einberufung eines Studenten während eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 57.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 16.06.1977 - AZ: I E 154/77

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1977 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Sein Antrag, ihn wegen seines Studiums vom Zivildienst zurückzustellen, wurde abgelehnt. Sein Widerspruch dagegen blieb erfolglos. Über seine Klage ist noch nicht entschieden worden.

2

Das Bundesamt für den Zivildienst berief den Kläger durch Einberufungsbescheid vom 27. Oktober 1976 für die Zeit vom 6. Dezember 1976 bis zum 31. März 1978 zum Zivildienst ein. Sein Widerspruch, mit dem er vortrug, er befinde sich seit dem 1. Oktober 1976 im dritten Semester des acht Semester dauernden Mathematik-Studiums an der Technischen Hochschule in D., wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1976 zurückgewiesen. Seiner Klage, mit der er beantragt hat, den Einberufungsbescheid vom 27. Oktober 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1976 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil der Kläger zwar keinen Zurückstellungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG habe, da er sich zum Gestellungszeitpunkt erst in der Mitte des dritten seines acht Semester dauernden Studiums befunden habe, so daß es noch nicht weitgehend gefördert gewesen sei. Der Kläger habe jedoch einen Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, weil die Einberufung eines Studenten während des laufenden Semesters für ihn eine stärkere Belastung sei, als seine Einberufung zwischen den Semestern. Denn er müsse, nehme er sein Studium später wieder auf, sich den gesamten Vorlesungsstoff aneignen, den er sich durch seine Einberufung zum Zivildienst nicht mehr habe aneignen können. Bei Abwägung der Interessen der Beklagten mit denen des Klägers gingen letztere vor. Die Beklagte könne anders als die Bundeswehr, die von ihrer Aufgabe her daran interessiert sei, daß der Wehrdienst frühzeitig geleistet werde, von der Aufgabe des Zivildienstes her die Interessen der Zivildienstpflichtigen besser berücksichtigen. Ihre Planung für den Zivildienst lasse es zu, den Kläger zu einem späteren Zeitpunkt einzuberufen, damit er das laufende Semester abschließen könne. Seine Einberufirng hieraus sei eine besondere Härte.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Vervaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie rügt, materielles Bundesrecht, insbesondere § 11 Abs. 4 ZDG, sei verletzt worden.

4

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

6

II.

Die Revision ist zulässig, weil sie das Verwaltungsgericht zugelassen hat (§ 75 Abs. 2 Satz 1 ZDG).

7

Sie ist auch begründet.

8

Da ein Einberufungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides angefochten worden ist, kommt es hinsichtlich der Frage, ob die Bescheide rechtswidrig sind und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), auf die im Gestellungszeitpunkt, dem 6. Dezember 1976, herrschende Sach- und Rechtslage an (z.B. Urteil von 14. Februar 1973 - BVerwG 8 C 83.70 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 5]). Es ist daher das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz) - ZDG - in der Fassung vom 15. August 1975 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.

9

Der Kläger hat keinen Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Nach dieser Vorschrift soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf seinen Antrag vom Zivildienst zurückgestellt werden, wenn seine Einberufung einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Anzuwenden sind dabei die hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehrdienst entwickelten Grundsätze (Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4]). Darnach ist ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann weitgehend gefördert, wenn von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). Maßgebend ist der Zeitvergleich (Urteile von 19. März 1970 - BVerwG 8 C 61/62.69 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44 = BWV 1970, 212], BVerwG 8 C 185.67 und BVerwG 8 C 68.69 -). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen, mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen, den Senat deshalb bindenden Feststellungen. (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatte der Kläger zeitlich am Gestellungszeitpunkt, dem 6. Dezember 1976, noch kein Drittel der vorgeschriebenen Regelstudienzeit absolviert. Denn er befand sich zu diesem Zeitpunkt nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im dritten Semester seines acht Semester dauernden Studiums. Erst nach Beendigung des dritten Semesters, bzw. nach Absolvierung von sechzehn der insgesamt achtundvierzig Monate dauernden Studienzeit wäre das Studium weitgehend gefördert gewesen. Zum Gestellungszeitpunkt hatte der Kläger aber erst vierzehn Monate der Gesamtstudienzeit absolviert, so daß sein Studium noch nicht weitgehend gefördert war. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch keinen Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wonach ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer von Wehrdienst zurückgestellt werden soll, wenn seine Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Das Studium des Klägers, dessentwegen er zurückgestellt werden will, ist ein beruflicher Grund im Sinne der genannten Vorschrift.

10

Wie der Senat in dem Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 38.72 - (a.a.O.) entschieden hat, sind die in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG (früher ErsDiG) aufgezählten Zurückstellungsgründe besondere Fälle des in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG genannten allgemeinen Zurückstellungsgrundes. Der Senat hat dies auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG entschieden (Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 11.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 76]). Diese Vorschriften gleichen dem § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG und den § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG. Soweit einer der besonderen Gründe des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG reicht, schließt er positiv und negativ den allgemeinen Zurückstellungsgrund des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG aus. Nachteile, die mit der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts regelmäßig zusammenhängen, ergeben keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37/38.67 -, vom 10. Dezember 1969 - BVerwG 8 C 104.69 - und vom 26. November 1970 - BVerwG 8 C 56.70 - [BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285] und 36, 334 [336]] = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nrn. 37, 43 und 48). Daraus folgt, daß der Ausbildungsabschnitt, bevor er weitgehend gefördert ist, durch Heranziehung zum Zivildienst unterbrochen werden darf und daß eine Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG nur möglich ist, wenn zusätzliche Härtegründe vorliegen (Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 33.72 - [a.a.O.]).

11

Die Unterbrechung eines laufenden Semesters ist kein zusätzlicher Härtegrund. Bevor die weitgehende Förderung des Ausbildungsabschnitts erreicht ist, ist die Einberufung auch in laufenden Semester möglich. Die dadurch entstehende Härte ist Folge der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG getroffenen Interessenabwägung. Sie ist normale Unterbrechungsfolge und daher regelmäßig hinzuzunehmen (BVerwG a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hält diese Auffassung für falsch. Denn es meint, der zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG entwickelte Grundsatz, daß der durch die Heranziehung zum Zivildienst entstehende Zeitverlust bei der Ausbildung darüber entscheide, ob die Heranziehung zum Zivildienst zumutbar sei oder nicht, kenne in einem Fall - wie hier -, in dem der Zivildienstpflichtige aus dem laufenden Semester heraus einberufen werde, nicht angewendet werden. Denn die Einberufung des Studenten, dessen Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert sei, zwischen den Semestern sei keine so große Härte wie die Einberufung aus dem laufenden Semester heraus, weil Vorlesungen und Übungen, die in einen Semester gehalten wurden, regelmäßig ein Wissensgebiet abschließen sollten. Wer daher aus einem Semester heraus einberufen werde, müsse den Lehrstoff in einem späteren Semester nachholen.

12

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht zu folgen. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG ist die Heranziehung zum Zivildienst möglich, solange der begonnene Ausbildungsabschnitt nicht weitgehend gefördert ist.

13

Wenn die Heranziehung zum Zivildienst bis zur Erreichung der weitgehenden Förderung des begonnenen Ausbildungsabschnittes aber möglich ist, so nimmt das Gesetz in Kauf, daß der Zivildienstleistende das bisher in seiner Ausbildung erworbene Wissen in vollem Umfang neu erwerben muß. Das mutet es dem Betroffenen zu. Von diesem Ausgangspunkt her ist es ohne Interesse, ob das Wissen in einem abgeschlossenen oder einem laufenden Semester erworben wurde. Das Gesetz setzt mit seinem Maßstab der weitgehenden Förderung das in dem Ausbildungsabschnitt zu erwerbende Wissen ins Verhältnis zu dem, das nach Ablauf eines Drittels dieses Ausbildungsabschnittes erworben ist. Durch welche Lehrveranstaltungen es erworben wurde, ist deshalb belanglos. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts führte in Ergebnis weiter dazu, daß das Semester als Ausbildungsveranstaltung besonders geschützt wäre. Das widerspricht offensichtlich den in der Rechtsprechung einhellig verwendeten Begriff des Ausbildungsabschnittes in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG und § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 211.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 77] und BVerwG 8 C 13.73 -, Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 8 C 56.70 - [a.a.O.]). Die Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG und § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG will gerade vermeiden, daß ein Ausbildungsabschnitt durch Zeit oder Lehrstoffverteilung gekennzeichnet wird. Daher ist für einen Ausbildungsabschnitt nicht nur die erkennbare Abgrenzung gegenüber anderen Ausbildungsteilen, sondern ebenso auch die vom Ausbildungsziel zu bestimmende Einheit sachlich zusammenhängender Ausbildungsstufen.

14

Es würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung von Studenten führen, wenn sie im Ergebnis nicht mehr während eines Semesters zum Zivildienst herangezogen werden dürften. Dann bliebe nur die Möglichkeit, sie nach Abschluß des ersten oder gegebenenfalls zweiten Semesters oder aber erst nach Abschluß der Ausbildung heranzuziehen, was angesichts des wechselnden Bedarfs an Zivildienstleistenden für viele zu einer tatsächlichen Freistellung führen müßte. Andere, deren Ausbildung kontinuierlich verläuft, hätten diesen Vorteil nicht.

15

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne aus dem dritten Studiensemester heraus nicht einberufen werden, ist deshalb falsch. Denn die Einberufung des Klägers aus dem laufenden Semester heraus ist keine besondere Härte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, weil § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG der erstgenannten Vorschrift als lex specialis vorgeht (BVerwG 8 C 11.73 [a.a.O.]), der Ausbildungsabschnitt Studium des Klägers zum Gestellungszeitpunkt aber noch nicht weitgehend gefördert war und Zurückstellungsgründe, die die Annahme einer zusätzlichen besonderen Härte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG rechtfertigen, nicht vorhanden sind.

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Der Kläger hat auch keinen Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b ZDG, weil er wegen seiner Einberufung zum Zivildienst seinem 80 % kriegsbeschädigten Vater, der den rechten Arm eingebüßt hat, nicht beim Bau eines Eigenheims helfen kann. Denn, der Kläger ist heimatnah einberufen, worden und kann während des Zivildienstes zu Hause wohnen. Er kann deshalb in seiner Freizeit seinem Vater helfen. Der Kläger wird auch nicht zu unangemessener Zeit einberufen. Dafür ist nichts ersichtlich.

17

Da die Einberufung des Klägers zum Gestellungszeitpunkt keine besondere Harte darstellt, sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.

18

Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuwisen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz