Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1972, Az.: BVerwG VIII C 139.71
Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid; Wehrdienstbedingte Verlängerung der Ausbildung als Zurückstellungsgrund ; Begriff der "besonderen Härte"; Befugnis des Gesetzgebers zur gesetzlichen Festlegung der Berufsbilder typischer Berufe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 139.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 12.08.1971 - AZ: III A 67/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 41, 160 - 170
Amtlicher Leitsatz
Die wehrdienstbedingte Verlängerung des Studiums um zwei Semester, die darauf beruht, daß ein Student, der an einer Ingenieurschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium erst nach sieben statt bisher sechs Semestern abschließen kann, begründet keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12. August 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ficht die Ablehnung seines Antrags auf Zurückstellung und den gegen ihn ergangenen Einberufungsbescheid an.
Er ist im April 1951 geboren, hat die Realschule besucht und ein Praktikum beim Katasteramt C. zurückgelegt. Sein Berufsziel ist Ingenieur der Fachrichtung Vermessung. Er steht für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung.
Im Musterungsverfahren wurde sein Antrag, bis zum Abschluß seines beabsichtigten Ingenieurstudiums im Herbst 1973 vom Wehrdienst zurückgestellt, zu werden, abgelehnt. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Im Oktober 1970 begann er sein Studium an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen - Staatsbauschule - in S. Seinen erneuten. Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt nach Sachprüfung ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1971 wurde der Kläger zum 1. April 1971 zum Wehrdienst einberufen. Er hat mit Schreiben vom 25. Januar 1971 und vom 11. Februar 1971 Einwendungen erhoben, die die Wehrbereichsverwaltung mit zwei Schreiben beschieden hat.
Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die seinen Zurückstellungsantrag ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis Herbst 1973 vom Wehrdienst zurückzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat er ferner beantragt, auch den Einberufungsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, die Einberufung auf den 1. April 1971 begründe für den Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -. Der Kläger müsse sein Studium an einer Fachhochschule fortsetzen und könne es erst nach acht Semestern und nicht, wie bisher, bereits nach sechs Semestern beenden. Zusätzliche Ausbildungserschwernisse habe er dadurch zu erwarten, daß die Studenten der Fachhochschule eine bessere Vorbildung mitbrächten.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, und rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4 WPflG.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, sein Fall sei atypisch gegenüber dem des "durchschnittlichen Wehrpflichtigen".
II.
Die Revision ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Es hätte sie abweisen müssen.
Der Kläger hat gegen die Versagung der Zurückstellung Verpflichtungsklage erhoben (§ 113 Abs. 4 VwGO). Sie ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts unbegründet.
Dieses Ergebnis ist allerdings nicht mit der Erwägung zu begründen, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil BVerwGE 39, 122 und seitdem ständig entschieden, die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids bedeute - vorbehaltlich möglicher Differenzierung in Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 WPflG - grundsätzlich denjenigen verfahrensrechtlichen Einschnitt, mit welchem alle im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranziehungsstufen in der Sache gegenstandslos werden. Im vorliegenden Fall ist aber der Einberufungsbescheid nicht unanfechtbar geworden.
Zwar ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das Schreiben des Klägers vom 25. Januar 1971 unergiebig. Der Kläger hat aber mit seinem Schreiben vom 11. Februar 1971 Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid eingelegt. Er hat darin gebeten, in der Zeit bis zur Verhandlung von einem "Stellungsbefehl" abzusehen. Damit hat er sich gegen den Erlaß eines Einberufungsbescheids gewendet. Sein Begehren richtet sich sinngemäß aber auch gegen die Existenz des bereits ergangenen Einberufungsbescheids, der ihm bekannt war. Die Entgegnung der Wehrbereichsverwaltung vom 17. Februar 1971 ist der Widerspruchsbescheid. Dieser Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Darum ist der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 1971 gestellte Klageantrag, den Einberufungsbescheid aufzuheben, nach §§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 32 und 33 Abs. 8 WPflG, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), rechtzeitig und nach § 281 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO formrichtig erhoben. Ob der Widerspruch rechtzeitig eingelegt ist, kann auf sich beruhen bleiben, weil ihn die Wehrbereichsverwaltung sachlich beschieden hat, ohne sich auf die Verspätung zu berufen (Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG IV C 61.69 - [Buchholz 310, § 70 VwGO Nr. 6 = DVBl. 1972, 423 = JR 1972, 477]).
Nicht erörterungsbedürftig ist, daß die Ablehnung des Zurückstellungsantrags im unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid vom 18. März 1970 dem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht entgegensteht und daß es auch nicht an § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG scheitern könnte. Denn die Unbegründetheit der auf Zurückstellung gerichteten Verpflichtungsklage folgt daraus, daß dem Kläger kein Zurückstellungsgrund zur Seite steht.
Für die Entscheidung dieser Frage ist von der im Gestellungszeitpunkt, den 1. April 1971, herrschenden Sach- und Rechtslage auszugehen (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]). Daher ist die Neufassung des Wehrpflichtgesetzes durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) außer Betracht zu lassen.
Dem Verwaltungsgericht ist darin beizutreten, daß der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG geregelte Zurückstellungsgrund nicht gegeben ist. Der laufende Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Kläger am 1. April 1971 befand, ist nicht weitgehend gefördert gewesen. Der Kläger hat nach den unangegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein Studium an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen - Staatsbauschule - in S. im Oktober 1970 begonnen. Dieses Studium dauerte damals sechs Semester. Am 1. April 1971 hatte er das erste, bis zum 15. Februar 1971 andauernde Semester vollendet. Erst nach Abschluß des zweiten Semesters hätte er eine weitgehende Förderung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG erreicht gehabt (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 278 [279]). Das Praktikum, das der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1968 bis 30. September 1970 ableistete, bildet einen selbständigen und bereits abgeschlossenen Ausbildungsabschnitt (vgl. dazu BVerwGE 36, 334 [336 ff.]). Es ist nicht geeignet, den Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG zu begründen.
Nicht zu folgen ist jedoch der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe deshalb der allgemeine Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zur Seite, weil er mit großer Wahrscheinlichkeit einen zusätzlichen Zeitverlust von zwei Semestern erleide, wenn er vom 1. April 1971 an Wehrdienst leiste. Das Verwaltungsgericht bezeichnet mit zusätzlichem Zeitverlust die Verlängerung des Studiums des Klägers um zwei Semester, wenn es der Kläger nach Beendigung des Wehrdienstes fortsetzt. Das ergibt aber keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Denn die wehrdienstbedingte Verlängerung des Studiums bedeutet für den Kläger keine besondere Härte. Das Verwaltungsgericht hat dazu folgendes festgestellt:
Der Kläger begann sein Studium an einer Ingenieurschule in Baden-Württemberg. Das Studium dauerte damals sechs Semester und führte zu einem Abschluß, der den Studenten zur Führung des Titels Ing. (grad.) berechtigte. Am 1. Oktober 1971 wurden in Baden-Württemberg die Ingenieurschulen in Fachhochschulen umgewandelt. Der Fachhochschulstudiengang umfaßt insgesamt acht Semester einschließlich zweier Industriesemester. Sein Abschluß führt zu einem akademischen Grad. An den Fachhochschulen wird vom 1. Oktober 1971 an neben dem Fachhochschulstudiengang auslaufend ein Ingenieurschulstudiengang geführt. Könnte der Kläger ohne Unterbrechung weiterstudieren, so könnte er auf Antrag sein zwar an einer Fachhochschule fortgesetztes, aber im Ingenieurschulstudiengung weitergeführtes Studium nach sechs Semestern nach der alten Prüfungsordnung abschließen. Muß er das Studium zur Wehrdienstleistung unterbrechen, so behält er zwar seine Zulassung zum Studium. Dieses dauert aber dann sieben Semester, weil er es nicht mehr im Ingenieurschulstudiengang, sondern nur im Fachhochschulstudiengang mit besonderen übergangsrechtlichen Vergünstigungen (Erlaß eines Industriesemesters) führen muß. Hinzu kommt, daß einem Studenten, der, wie der Kläger, das erste Semester an einer Ingenieurschule zurückgelegt hat, im Merkblatt des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1970 - H (In) 031/423 - unter B 2 die Fortsetzung im zweiten Semester des Fachhochschulstudiengangs amtlich nicht empfohlen wird. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Kläger sein Studium nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule im ersten Semester des Fachhochschulstudienganges fortsetzen muß.
Der Kläger muß mithin das erste Semester wiederholen und kann sein Studium erst nach sieben statt bisher sechs Semestern beenden.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58), BVerwG VIII C 72.70 (Buchholz a.a.O.) und BVerwG VIII C 146.69 - die Frage, ob die wehrdienstbedingte Verlängerung der Ausbildung einen Zurückstellungsgrund abgibt, offengelassen. Sie ist hier zu entscheiden. Dabei ist im Auge zu behalten, daß der Zeitverlust auf Ausbildungsvorschriften beruht. Die Vorschriften betreffen den Regelfall. Ihnen liegt die Leistungsfähigkeit eines durchschnittlich begabten und leistungswilligen Angehörigen der ins Auge gefaßten Gruppe zugrunde. Insofern unterscheidet sich der hier gegebene Fall von den Fällen, in denen geltend gemacht wird, die Wehrpflichtigen seien ihrer eingeschränkten Begabung wegen nicht fähig, die durch Wehrdienstleistung unterbrochene Ausbildung ohne weiteren Zeitverlust zu beenden. Ausbildungsverzögerungen, die auf fehlender Begabung oder mangelndem Fleiß beruhen, hat der erkennende Senat nicht als Zurückstellungsgrund anerkannt (vgl. die genannten Urteile vom 16. Dezember 1971 und Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich auch von den Fällen, in denen der Zeitverlust durch Überschneidung der Beendigung des Wehrdienstes und des Beginns der Ausbildung eintritt, in Fällen dieser Art, in denen die verlorene Zeit für die Ausbildung nicht genutzt werden kann, hat der Senat entschieden (BVerwGE 34, 188, Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -), daß ein Zeitverlust, der vom Jahresbeginn bis zum Beginn des Wintersemesters im Herbst dauert, bei einem Studium von sechs Semestern einen Zurückstellungsgrund ergeben kann. Im hier zu entscheidenden Fall ist hingegen die zusätzlich notwendige Zeit für die Ausbildung nützlich. Die Erhöhung der Semesterzahl betrifft unmittelbar die Ausbildung. Auch die Wiederholung des ersten Semesters ist für die Ausbildung nicht nutzlos. Denn das in der Ingenieurschule zurückgelegte erste Semester führt in die gleiche Richtung, die mit dem Fachhochschulstudiengang an der Fachhochschule eingeschlagen wird. Es gewinnt die Bedeutung eines Vorbereitungskurses. Die Wiederholung dieses Semesters an der Fachhochschule hilft, das Gefälle zwischen dem Kenntnisstand nach dem ersten Semester an der Ingenieurschule und dem, der zu Beginn des zweiten Semesters des Fachhochschulstudienganges an der Fachhochschule vorausgesetzt wird, zu überbrücken.
Ob die wehrdienstbedingte Verlängerung der Dauer der Ausbildung um für sie nützliche zwei Semester einen Zurückstellungsgrund abgibt, richtet sich danach, ob darin für den Wehrpflichtigen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine besondere Härte liegt. Die mit dem Begriff der besonderen Härte in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgedrückte Opfergrenze ist durch Abwägung der Belange des Wehrpflichtigen mit denen der Bundeswehr zu gewinnen, wobei die Belange der Bundeswehr kraft Gesetzes im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses eine Vorgabe genießen. Die Abwägung setzt eine doppelte Betrachtung voraus. Einmal ist die Lage des Wehrpflichtigen unter Außerachtlassung der von ihm verlangten Wehrdienstleistung mit der zu vergleichen, die gegeben ist, wenn er den Wehrdienst leistet. Daraus ergibt sich die Beschwer des Wehrpflichtigen, Sie ist dann mit den Belangen der Bundeswehr am Maßstab der besonderen Härte abzuwägen.
Betrachtet man die Lage des Klägers, so ergibt sich für ihn, daß der in der Verlängerung seines Studiums um zwei Semester liegende Nachteil weitgehend aufgewogen wird durch Vorteile, die mit der Neuordnung der Ausbildung bezweckt sind und dem Kläger zugute kommen. Er erlangt, wenn er keinen Wehrdienst zu leisten braucht, nach einem sechs Semester dauernden Ingenieurschulstudiengang die Qualifikation zum Ingenieur, der den Titel Ing. (grad.) führen darf. Diese Qualifikation ist nur in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Sie verliert ihren bisherigen Rang, sobald Fachhochschulabsolventen mit längerer und intensiverer Ausbildung, darum mit generell besserer Qualifikation und einem akademischen Grad nachwachsen. Deren Qualifikation wird im EWG-Raum anerkannt. Der Zeitvorsprung, den demgegenüber die Absolventen des Ingenieurschulstudiengangs in der Lage des Klägers haben, ist gering. Er beträgt etwa zwei Jahre und genügt nicht, die mit der Erweiterung der Ausbildung durch Einführung des Fachhochschulstudiums zwangsläufig verbundene Entwertung des Ingenieurschulstudienganges auf die Dauer auszugleichen. Denn die Einführung des Fachhochschulstudiums als Ausbildung für die Gruppe der mehr praxisorientierten Ingenieure erweist die bisherige Ingenieurschulausbildung für diese Gruppe als unzureichend. Daher ist davon auszugehen, daß die Verlängerung des Studiums zu gewichtigen Vorteilen führt.
Dieser Beurteilung kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger erhalte, weil es vom 1. Oktober 1971 an nur Fachhochschulen gebe, auf jeden Fall den Abschluß einer Fachhochschule, auch wenn er den Ingenieurschulstudiengang durchlaufe. Zwar besucht der Kläger, wenn er sein Studium ohne wehrdienstbedingte Unterbrechung fortsetzen könnte, nach Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen eine Fachhochschule. Er erhält dort, wenn er den Ingenieurschulstudiengang wählt, jedoch nur eine Ingenieurschulausbildung. Daß sich die Qualifikation, die der Kläger nach Abschluß des Ingenieurschulstudienganges erhält, nicht von der unterscheidet, die er nach Abschluß des Fachhochschulstudienganges erhält, ist so wenig wahrscheinlich, daß dieser Umstand nicht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 46 = BWV 1970, 212 = NZWehrr. 1970, 194]). Denn es wäre, wenn sich die Qualifikation nicht unterschiede, nicht verständlich, daß vorgesehen ist, es den Fachhochschulstudenten, die ihr Studium an einer Ingenieurschule begonnen haben, zu ermöglichen, die für den Fachhochschulstudiengang vorgesehene Abschlußprüfung abzulegen, wozu die Lehrinhalte des Ingenieurschulstudienganges durch vermehrte Lehrveranstaltungen den Studienplänen für den Fachhochschulstudiengang angeglichen werden sollen (vgl. jetzt § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen in Lande Baden-Württemberg - FHG - vom 21. Dezember 1971 [GBl. 1972 S. 7]). Andererseits besteht aber auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die für den Fachhochschulstudiengang vorgesehene Abschlußprüfung von ehemaligen Ingenieurschulstudenten bereits nach sechs Semestern abgelegt werden könnte. Denn sie setzt grundsätzlich ein Studium von acht Semestern voraus. Daher bleibt es dabei, daß davon auszugehen ist, daß die Verlängerung des Studiums um zwei Semester weitgehend aufgewogen wird durch die bessere und aussichtsreichere Qualifikation.
Wägt man die durch die Ausbildungsverlängerung um zwei Semester eintretenden Nachteile und die durch sie begründeten Vorteile einerseits und die Belange der Bundeswehr andererseits am Maßstab der besonderen Härte ab, so ergibt sich, daß die anordnungsgemäße Heranziehung zum Wehrdienst für den Kläger keine besondere Härte bedeutet. Die Regelung in § 12 Abs. 4 WPflG ist eine Konkretisierung des Grundsatzes des Übermaßverbots (BVerwGE 34, 273 [275]). Eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG liegt dann vor, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer als ihnen üblicherweise zugemutet wird.
Die mit der Heranziehung zum Wehrdienst verbundene Härte trifft den Kläger nicht deshalb besonders, weil sie ihn mit Folgen belastet, die andere studierende Wehrpflichtige nicht treffen. Der Fall des Klägers ist entgegen seiner Ansicht nicht atypisch. Der Kläger wird durch seine Heranziehung zum Wehrdienst nicht anders betroffen als andere Studenten. Er ist durch die Heranziehung zum 1. April 1971 allerdings daran gehindert worden, seine Ausbildung im auslaufend geführten Ingenieurschulstudiengang zu beenden. Deshalb ist die ihn treffende Härte aber keine besondere. Der auslaufend geführte Ingenieurschulstudiengang gewährt Studenten einen übergangsrechtlichen Sondervorteil, der eine vorübergehende, in der Sache jedoch unerwünschte Ausnahme von der mit der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen bezweckten Verbesserung der Ausbildung darstellt. Der wehrdienstbedingte Verlust dieses Sondervorteils begründet keine besondere Härte. Der Kläger wird nach Verlust des Sondervorteils nach dem Regelfall behandelt, der sich durch Anwendung der Bestimmungen über den Fachhochschulstudiengang auf ihn ergibt. Dieser Regelfall trifft ihn nicht anders als andere Wehrpflichtige.
Für alle Studenten, die an einer Ingenieurschule in Baden-Württemberg vor deren Umwandlung in eine Fachhochschule ebenso wie der Kläger bei ordnungsgemäßer Wehrdienstleistung erst ein Semester zurückgelegt hatten, gilt bei Übergang in den Fachhochschulstudiengang die gleiche Ausbildungsverlängerung, der auch der Kläger unterliegt. Es macht keinen Unterschied, ob sie infolge ihrer Heranziehung zum Wehrdienst oder aus anderen Gründen nur ein Semester an der Ingenieurschule zurücklegen konnten. Auch ihnen ist amtlich empfohlen, das Studium im ersten Semester zu beginnen. Auch sie schließen es bei Erlaß eines Industriesemesters nach sieben Semestern ab. Daß das Studium insgesamt acht Semester in Anspruch nimmt, wenn der Kläger anordnungsgemäß Wehrdienst leistet, trifft ab 1. Oktober 1971 grundsätzlich alle Studenten an Fachhochschulen gleich. Denn das Studium dauert dann im Regelfall acht Semester. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dagegen die Gruppe, die bereits zwei Semester an einer Ingenieurschule zurückgelegt hatte, als die Umwandlung in eine Fachhochschule erfolgte, mit seinem Fall nicht vergleichbar. Dieser Gruppe steht der Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG zur Seite, der hier nicht einschlägig ist. Zu ihr gehörte der Kläger nur, wenn er nicht zum 1. April 1971 zum Wehrdienst herangezogen worden wäre. Das ist jedoch geschehen. Da der Kläger somit ebenso behandelt wird, wie es im Regelfall der Behandlung anderer Fachhochschulstudenten entspricht, ist die dadurch hervorgerufene Belastung der Art, wie sie üblicherweise zugemutet wird.
Der Kläger kann sich zur Begründung seiner entgegenstehenden Meinung auch nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG berufen. Diese Vorschrift regelt, von wann ab die Unterbrechung eines feststehenden Ausbildungsabschnitts durch Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Darum geht es in diesem Zusammenhang nicht. Aus dieser Vorschrift läßt sich zwar weiter entnehmen, daß es der Gesetzgeber noch als verhältnisgemäß ansieht, dem Wehrpflichtigen im äußersten Fall durch Heranziehung zum Wehrdienst den Verlust eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts abzuverlangen. Auch dieser Gesichtspunkt führt jedoch hier nicht weiter. Denn es geht nicht darum, inwieweit der Kläger eine bereits eingeschlagene Ausbildung äußerstenfalls sollte wiederholen müssen. Vielmehr ist es die Frage, inwieweit der Kläger durch seine Heranziehung zum Wehrdienst zusätzlich mit Folgen der Studienreform belastet werden darf. Für diese präge gibt § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG keinen Maßstab ab.
Die Auffassung des Senats steht entgegen der Ansicht des Klägers mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Einklang. Das durch diese Vorschrift begründete Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte ist nicht eingeschränkt, da durch die Wehrdienstleistung der Kläger nicht gehindert wird, an der Staatsbauschule in Stuttgart weiterzustudieren. Auch die freie Berufswahl, die diese Vorschrift gleichfalls verbürgt, wird nicht verletzt. Der erkennende Senat folgt dem Kläger nicht in der Erwägung, der Grundrechtsverstoß liege darin, daß er durch die Heranziehung zum Wehrdienst zu einer Ausbildung gedrängt werde, die anders sei, als er sie gewollt habe, und der er nicht gewachsen sei. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, die Berufsbilder typischer Berufe gesetzlich festzulegen (BVerfGE 7, 377 [397, 406]; 13, 97 [106]; 21, 173 [180]). Die Änderung der Ausbildung der mehr praxisorientierten Ingenieure beruht auf der am 1. Oktober 1971 durchgeführten Reform. Diese Reform hat die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des mehr praxisorientierten Ingenieurs verschärft. Die Verschärfung hält sich jedoch in den durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen. Deshalb wird das Grundrecht der Berufsfreiheit unbeschadet des Art. 12 a Abs. 1 GG nicht verletzt, wenn der Kläger, aus welchen Gründen immer, bei seiner Berufswahl wahl diesen verschärften Zulassungsvoraussetzungen unterworfen wird (BVerfGE 13, 97 [107 ff.]; 7, 377 [406]).
Das Grundrecht in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst auf den 1. April 1971 ihm die Möglichkeit nimmt, den "Beruf" des mehr praxisorientierten Ingenieurs mit Ingenieurschulausbildung zu ergreifen. Ist die Neuordnung des Berufsbildes dieses Ingenieurs mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, so ist es mit dieser Vorschrift auch vereinbar, daß Bewerber den "Beruf alter Art" nicht mehr ergreifen können. Denn durch übergangsrechtliche Regelungen ist dafür gesorgt, daß Bewerber in der Lage des Klägers den Beruf des mehr praxisorientierten Ingenieurs nach seinem jetzt geltenden Berufsbild erreichen.
Wie der Senat schon in seinen genannten Urteilen vom 16. Dezember 1971 ausgeführt hat, sind für Wehrpflichtige, die, wie der Kläger, ohne die Fachhoehschulreife zu haben, zum Studium an der Fachhochschule zugelassen sind, studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen vorgesehen, um sie an das Eingangsniveau der Studenten mit Fachhochschulreife heranzuführen. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß davon auszugehen ist, daß diese Lehrveranstaltungen der Sache entsprechend so beschaffen sind, daß sie einem Studenten in der Lage des Klägers mit durchschnittlichen Fähigkeiten den Anschluß an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife ermöglichen. Schließlich hat der Senat dazu hervorgehoben, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob die ergänzenden Lehrveranstaltungen hilfreich sind, auf die Befähigung eines Studenten aus der Gruppe des Klägers mit durchschnittlicher Begabung und durchschnittlichem Fleiß ankommt. Studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen, die diesen Erfordernissen entsprechen, werden auch an den Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg angeboten. Auf sie wird in den einschlägigen Erlassen (vom 1. Oktober 1970 - H (In 031/423) - und vom 24. Juli 1972 - H (In) 031-1-2/21 -) hingewiesen. Sie werden in § 34 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 14 und § 17 Abs. 1 FHG vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht geht von ihnen aus. Darum trifft es nicht zu, daß ein Wehrpflichtiger in der Lage des Klägers nach Ableistung des Wehr dienst es lediglich durch Vorbereitungskurse, die vor der Aufnahme des Studiums zu Gesuchen sind, oder durch Selbststudium den Anschluß an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife finden kann.
Aus diesen Überlegungen folgt ohne weiteres, daß für den Kläger eine besondere Härte auch nicht darin liegt, daß er nach der Wehrdienstleistung während seines Studiums höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt wird. Das hat der Senat schon in seinen bereits genannten Urteilen vom 16. Dezember 1971 ausgesprochen. Weiter ergibt sich daraus, daß für den Kläger auch keine besondere Härte darin liegt, daß er dann mit Studenten zusammentrifft, die die Fachhochschulreife erworben haben. Dadurch ist er nicht anders gestellt als andere Studenten, die wie er zum Studium an der Fachhochschule zugelassen sind, ohne die Fachhochschulreife erlangt zu haben. Ein Zurückstellungsgrund liegt auch nicht darin, daß der Kläger den Titel Ing. (grad.) nicht mehr erwerben kann, wenn er sein Studium zum Zwecke der Wehrdienstleistung unterbricht. Er kann an der Fachhochschule, an der er sein Studium fortsetzen muß, einen akademischen Grad erwerben. Schließlich führt auch die Häufung aller Ausbildungserschwernisse, die den Kläger durch seine Heranziehung zum Wehrdienst treffen, nicht zu einer besonderen Härte. Sie liegen vielmehr noch innerhalb des Kreises der Erschwernisse, die dem Wehrpflichtigen durch seine Heranziehung zum Wehrdienst üblicherweise zugemutet werden.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht deshalb gegeben ist, weil dann, wenn der Kläger planmäßig Wehrdienst leistet, sein Vater das beabsichtigte Studium finanziell nicht mehr unterstützen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat trat Recht darauf hingewiesen, der Vater des Klägers könne den vorgesehenen Betrag zurücklegen. Der Kaufkraftschw- und (Beschluß vom 22. Februar 1972 - BVerwG VIII B 36.71 -) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des I. Wehrdienstsenats vom 3. November 1971 - I WB 139.71 -, in dem mögliche Ausbildungserschwernisse als besondere Härte angesehen werden. Der I. Wehrdienstsenat hatte in seinem Beschluß über § 8 Abs. 3 der Soldatenurlaubsverordnung zu entscheiden. Der erkennende Senat hat § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG auszulegen. Die unterschiedliche Auslegung gleichlautender Tatbestandsmerkmale verschiedener Vorschriften begründet keine Abweichung (BVerwGE 30, 225 [BVerwG 12.09.1968 - VIII C 99/67] [231]; 31, 318 [321]; Beschluß vom 16. November 1971 - BVerwG VI B 7.71 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 15]).
Die auf Zurückstellung gerichtete Verpflichtungsklage ist daher unbegründet. Das gleiche gilt für die gegen den Einberufungsbescheid erhobene Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beurteilung der Frage, ob sie begründet ist, richtet sich ebenfalls nach der am 1. April 1971 gegebenen Sach- und Rechtslage. Sie ist unbegründet, weil sie auf dieselben, nunmehr verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsgründe gestützt wird, die der Kläger seinem Zurückstellungsbegehren zugrunde legt und die, wie dargelegt, nicht durchgreifen.
Daher ist der Revision stattzugeben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel