Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1972, Az.: BVerwG VIII C 161.71
Versagung der Zurückstellung und die Einberufung zum Wehrdienst ; Vorliegen einer die Zurückstellung vom Wehrdienst indizierenden besonderen Härte im Falle der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts durch die Einberufung; Anforderungen an das Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne des Wehrpflichtgesetzes (WpflG); Begründung einer weitgehenden Förderung dieses Ausbildungsabschnittes durch die Anerkennung einzelner Ausbildungsteile und Prüfungsergebnisse einer Ingenieurausbildung für das beabsichtigte Hochschulstudium; Weiterführende Ausbildung als besondere Härte nach § 12 Abs. 4 S .2 Nr. 3 WpflG; Qualifizierung einerVerlängerung des geplanten Studiums als besondere Härte nach § 12 Abs. 4 S.1 WpflG; Beabsichtigtes Hochschulstudium auf dem zweiten Bildungsweg als besondere Härte nach § 12 Abs. 4 S. 1 WpflG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 161.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 24.09.1971 - AZ: II/2 E 164.71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1972
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ficht die Versagung der Zurückstellung und die Einberufung zum Wehrdienst an.
Er steht für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung und wurde bis zum Abschluß seines Studiums an der Ingenieurschule B. in M. (31. Juli 1971) vom Wehrdienst zurückgestellt. Sein Antrag, ihn erneut bis zum Abschluß seines Studiums an der T. Universität B. Fakultät Betriebswirtschaft, zurückzustellen, wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben.
Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes wurde der Kläger auf den 4. Oktober 1971 zum Wehrdienst einberufen. Sein Widerspruch, den er auf die bereits vorgebrachten Zurückstellungsgründe stützte, blieb erfolglos. Er hat auch dagegen Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren miteinander verbunden und die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Zurückstellungsgrund. Er habe am 17. Juli 1971 die staatliche Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Wirtschaftstechnik bestanden und damit sein Studium an der Ingenieurschule abgeschlossen. Die beabsichtigte Ausbildung an der T. Universität B. sei ein neuer, noch nicht weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt. Der durch Wehrdienstleistung eintretende Verlust von Kenntnissen und Fertigkeiten, die sich der Kläger während seines Ingenieurschul-Studiums erworben habe, führe zu keiner besonderen Härte. Das gleiche gelte für den Wunsch seines über 60 Jahre alten Vaters, der Kläger möge baldmöglichst seine Ausbildung abschließen.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt seine bisher gestellten Anträge und rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Die Verpflichtungsklage gegen die Versagung weiterer Zurückstellung ist unbegründet. Maßgebend für die Beurteilung, ob das Zurückstellungsbegehren begründet ist, ist die Sach- und Rechtslage, die in dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt - hier dem 4. Oktober 1971 - gegeben war (BVerwGE 37, 151 [152]). Nach diesem Maßstab greifen die Zurückstellungsgründe nicht durch.
Der Kläger ist der Ansicht, nachdem er im Juli 1971 an der Ingenieurschule die staatliche Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Wirtschaftstechnik abgelegt habe und zum Wintersermester 1971 auf 1972 an der T. Universität B. zum Studium der Betriebswirtschaftslehre zugelassen worden sei, könne er das geplante Studium infolge der Anrechnung eines Teiles seiner Ingenieurausbildung in ca. drei Semestern abschließen; dann habe er sein Studium noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen. Im Verlust dieses Ausbildungsvorteils liegt jedoch entgegen der Ansicht des Klägers keine eine Wehrdienstausnahme rechtfertigende besondere Härte.
Auszugehen ist von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG liegt eine die Zurückstellung vom Wehrdienst indizierende besondere Härte vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.
Die Ausbildung des Klägers zum Ingenieur für Wirtschaftstechnik ist ungeeignet, als Härtegrund eingesetzt zu werden. Sie war vor der Einberufung des Klägers abgeschlossen. Von rechtlicher Bedeutung für den Kläger wäre sie dann, wenn das von ihm beabsichtigte Studium der Betriebswirtschaftslehre entweder mit der Ingenieurausbildung einen zusammenhängenden Ausbildungsabschnitt bildete oder wenn das beabsichtigte Studium zwar als selbständiger, jedoch infolge des Ingenieur Studiums bereits weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt anzusehen wäre. Beides ist nicht der Fall.
Der Kläger sieht seine Ausbildung als Einheit an. Er will Wirtschaftsingenieur werden, wozu er ein Hochschulstudium zurücklegen muß. Der von ihm dazu eingeschlagene Weg teilt die Ausbildung jedoch in zwei selbständige Abschnitte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG. Die Ingenieurausbildung an der Ingenieurschule Bohne bildet den einen selbständigen Ausbildungsabschnitt, das Studium an der T. Universität B. den anderen. Ein Ausbildungsabschnitt ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, der Teil der Gesamtausbildung, der nach Anlage oder ausdrücklicher Regelung von vorausgehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der geregelten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334 [337]). Die Ingenieurausbildung des Klägers ist nach Anlage und Zielsetzung von dem vom Kläger geplanten Studium der Betriebswirtschaftslehre erkennbar abgegrenzt. Ein Zusammenhang besteht nur insofern, als die Ausbildung und Prüfungsleistungen soweit sie die T. Universität als dem Hochschulstudium gleichwertig anerkennt, angerechnet werden können. Eine darüber hinausgehende sachliche Verbindung besteht zwischen beiden Studiengängen nicht. Der Kläger hat dazu auch nichts vorgetragen. Die Bescheinigung des Beauftragten für die Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre der T.-Universität B. vom 26. Oktober 1971 gibt nichts für einen Zusammenhang der beiden Ausbildungsgänge her. Dort heißt es nur, der Kläger lasse auf Grund seiner bisherigen Leistungen erwarten, daß er sein Studium in ca. drei Semestern erfolgreich abschließen werde. Daher ist sowohl die Ingenieurausbildung des Klägers an der Ingenieurschule Bohne als auch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der T. Universität B. ein selbständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG.
Der Ausbildungsabschnitt des Studiums der Betriebswirtschaftslehre ist noch nicht weitgehend gefördert. Der Kläger war gerade zum Studium zugelassen. Die Anerkennung einzelner Ausbildungsteile und Prüfungsergebnisse seiner Ingenieurausbildung für das beabsichtigte Hochschulstudium begründet keine weitgehende Förderung dieses Ausbildungsabschnittes. Selbst wenn sich die mit zehn Semestern angegebene Mindestdauer des Studiums beim Kläger auf drei Semester verkürzte, ist das beabsichtigte Studium nicht weitgehend gefördert. Durch bloße Anrechnungschancen tritt eine weitgehende Förderung nicht ein. Notwendig ist der tatsächliche Vollzug des Studiums bis zu einem weitgehenden Förderungsgrad (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 44 = BWV 1970, 212], - BVerwG VIII C 105.67 - [Buchholz a.a.O.] und - BVerwG VIII C 68.69 - [Buchholz a.a.O.]). Der Kläger hat infolge der Einberufung das beabsichtigte Studium der Betriebswirtschaftslehre noch nicht begonnen. Daher kann von einer weitgehenden Förderung dieses Ausbildungsabschnittes nicht die Rede sein.
Damit scheidet § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG als Rechtsgrundlage für den Kläger aus. Es kommt nur noch der allgemeine Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG in Betracht. Auch er ist jedoch nicht gegeben.
Der Verlust einer besonders günstigen Gelegenheit zu einer weiterführenden Ausbildung begründet keine besondere Härte. Denn nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ist die Einberufung zum Wehrdienst nach dem Abschluß eines selbständigen Ausbildungsatschnittes, beim Kläger also nach Abschluß seiner Ingenieurausbildung, zulässig (BVerwGE 36, 334 [336]). Daher müssen weitere Gründe hinzutreten, um eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG annehmen zu können. Der Kläger sieht sie in einer Verlängerung seines Studiums, weil er während des Wehrdienstes vergesse, was er während seiner Ingenieurausbildung'gelernt habe. Auch dieser Umstand bildet weder allein noch zusammen mit anderen eine besondere Härte. Denn die als Folge der Wehrdienstleistung befürchtete Verlängerung des Studiums tritt, wenn überhaupt, aus Gründen ein, die allein in der Befähigung des Klägers begründet sind. Sie beruht auf den Fähigkeiten des Klägers, das bereits Gelernte zu behalten. Die Möglichkeit, zum Hochschulstudium zugelassen zu werden, und die weitere Möglichkeit, Teile seiner Ausbildung als Ingenieur und seiner Prüfungsergebnisse auf das Hochschulstudium angerechnet zu erhalten, bleiben bestehen. In der Befähigung des Wehrpflichtigen liegende Gründe sind jedoch nicht geeignet, als Härtegesichtspunkte berücksichtigt zu werden. Ein weniger Befähigter kann nicht deshalb vom Wehrdienst zurückgestellt werden, weil es ihm schwerfällt, den Leistungsanforderungen zu genügen, erst recht nicht, wenn es ihm schwerfällt, Anrechnungsvorteile auszunutzen. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der individuelle Leistungs- und Begabungsstand für die Frage, ob eine die Zurückstellung begründende besondere Härte vorliegt, unerheblich ist (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 und BVerwG VIII C 72.70 -). Daher ergibt sich aus der vom Kläger befürchteten Verlängerung seines geplanten Studiums keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG.
Der Umstand, daß der Kläger das beabsichtigte Hochschulstudium auf dem zweiten Bildungsweg erreicht, begründet ebenfalls keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG, wenn, wie hier, der Zugang zur Hochschule bereits erreicht ist. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - (NJW 1971, 1581 = BWV 1971, 234) ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Auf die Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) kommt es hier nicht an.
Schließlich ergibt sich auch daraus keine besondere Härte, daß der Vater des Klägers bereits über 60 Jahre alt und mehrfach kriegsverletzt ist und daß er an einem baldigen Abschluß der Ausbildung des Klägers großes Interesse hat. Damit sind weder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG noch Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift erfüllt. Der Betrieb des Vaters des Klägers kommt einerseits ohne Mitarbeit des Klägers aus. Das Interesse des Vaters des Klägers an einer baldigen Beendigung der Berufsausbildung des Klägers ist andererseits nicht das Interesse des Wehrpflichtigen, sondern das seines Vaters. Andere Umstände sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
Daher hat die Beklagte das Zurückstellungsbegehren des Klägers mit Recht abgelehnt.
Aus den gleichen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Einberufung mit Recht abgewiesen. Auch für diese Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die in dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt herrschte (BVerwGE 37, 151 [152]).
Daher ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf