Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BVerwG VIII C 88.70
Wehrpflichtrecht; Zurückstellung vom Wehrdienst, um die Ausbildung zum Ingenieur noch an den bisherigen Ingenieurschulen aufnehmen zu können
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 88.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 16.03.1970 - AZ: 3 K 146/70
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BWV 1972, 280
- DÖV 1972, 617 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ist nicht darin zu erblicken, daß im Falle der Einberufung ein Wehrpflichtiger die beabsichtigte Ausbildung zum Ingenieur nicht mehr an einer Ingenieurschule (alten Stils) durchführen kann, sondern dazu nach der Entlassung unter im einzelnen noch nicht abschließend bekannten Übergangsregelungen das Studium an einer Fachhochschule aufnehmen muß, in die die Ingenieurschulen umgestaltet werden. (Entschieden für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Achten Änderungsgesetzes zum Wehrpflichtgesetz.)
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring, die Bundesrichter Maetzel, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. März 1970 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst. Er beantragte bei seiner Musterung die Zurückstellung vom Wehrdienst im Hinblick auf den Besuch der Berufsaufbauschule sowie den daran anschließend vorgesehenen Besuch der Ingenieurschule. Im Musterungsbescheid vom 9. April 1968 wurde er für tauglich erklärt und bis zum 30. Juni 1969, d.i. bis zum Abschluß der Berufsaufbauschule, zurückgestellt unter gleichzeitiger Ablehnung einer weitergehenden Zurückstellung auch für die Ingenieurschule. Der Musterungsbescheid wurde nicht angefochten. Die gewährte Zurückstellung wurde später antragsgemäß bis zum 31. Januar 1970 ausgedehnt, insbesondere um dem Kläger den Erwerb der Fachschulreife zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1969 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger auf den 1. April 1970 zum Grundwehrdienst ein. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei bereits in die Ingenieurschule "aufgenommen". Die Zurückstellung rechtfertige sich aus den Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Verteidigung zu § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -. Ferner würde die Einberufung angesichts der Auswirkungen des neuen Fachhochschulgesetzes eine besondere Härte für ihn bedeuten; um nach der Wehrdienstentlassung diese besuchen zu können, müßte er vorher noch zusätzlich die Klassen 11 und 12 der Fachoberschule besuchen; damit würde er zusätzlich erhebliche Zeit verlieren. Schließlich sei fraglich, ob seine Ingenieurschule in eine Fachhochschule umgewandelt würde; wenn nicht, würde er nicht mehr, wie geplant, am Ort studieren können. Übergangsvorschriften anläßlich der Umgestaltung der Ingenieurausbildung fehlten derzeit noch.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Kläger würde durch die bekämpfte Einberufung einen zusätzlichen Zeitverlust von mindestens einem Jahr erleiden; darin sei eine besondere, durch Zurückstellung vermeidbare Härte zu erblicken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung des materiellen (§ 12 Abs. 4 WpflG) und formellen Rechts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Urteil beruht sowohl auf der Verkennung der Bedeutung zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen im Rahmen der Zurückstellungsregelungen nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, nunmehr geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), als auch, wie die Revision zu Recht rügt, auf der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO.
Richtig hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG (Zurückstellung, weil die Einberufung einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde) die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist sein rechtlicher Ausgangspunkt, gleichwohl könne sich im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eine besondere Härte im Sinn der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG dann ergeben, wenn die Einberufung über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung führen würde (BVerwGE 34, 188). Jedoch fehlt es für die Annahme eines solchen Sachverhalts an den entsprechenden Feststellungen.
Einen zusätzlichen Zeitverlust von einem halben, möglicherweise sogar einem Jahr, den der Kläger im Falle der streitigen Einberufung erleiden würde, nimmt das Verwaltungsgericht zunächst mit folgender Erwägung an: Bei einer Entlassung aus dem Wehrdienst im Herbst 1971 würde, von allen anderen Umständen abgesehen, ungewiß sein, ob er sogleich sein Studium würde aufnehmen können. Das Semester an der Fachhochschule würde zu Anfang September 1971 beginnen; der Entlassungstermin liege aber erst am 30. September 1971. Selbst wenn sich der Vorlesungsbeginn etwas hinausschöbe und die Entlassung etwas vorverlegt würde, bleibe eine Überschneidung von rund zwei Wochen. Es sei nicht ersichtlich, daß ihr die Bundeswehr oder die Schule Rechnung tragen würde oder auch daß der Kläger seinen Urlaub an das Ende seiner Wehrdienstzeit legen könne. Daraus ergebe sich der Verlust des Wintersemesters oder - wenn erste Semester jeweils nur in den Wintersemestern stattfänden - der Verlust eines vollen Jahres.
Mit dieser Erwägung ist nur die Möglichkeit eines künftigen Zeitverlustes dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt das Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BWV 1970, 212 = NZ Wehrr. 1970, 194]) kann ein im Zeitpunkt der Musterungs- oder Einberufungsentscheidung nicht hinreichend konkretisierter, sondern in der Zukunft nur vielleicht möglicher Nachteil nicht als ein die Zurückstellung rechtfertigender Härtegrund angesehen werden; geeignet als Zurückstellungsgrund ist vielmehr nur ein Nachteil, dessen späteres Eintreten in dem Sinn als hinreichend gewiß erscheint, daß von ihm als einem rechtserheblichen Umstand ausgegangen werden kann. Die hinreichende Gewißheit des Verlustes eines Semesters (oder eines Jahres) aus dem fraglichen Grund, wäre vorliegend erst festgestellt gewesen, wenn die Bedeutung, die dem rechtzeitigen Semesterantritt bei der Fachhochschule zukommt, geprüft worden und auf Grund dessen der Schluß zu ziehen gewesen wäre, daß die Verspätung um den Überschneidungszeitraum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zum Verlust des Wintersemesters führen würde. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt -, wenn es schon sein Urteil (auch) auf die mangelnde Abstimmung von Entlassungstermin und Semesterbeginn stützen wollte, eine Erklärung der Beklagten zu diesem in den vorausgegangenen Verfahrensabschnitten nicht zur Sprache gekommenen Umstand herbeiführen müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Auf Grund einer solchen Erklärung hätte sich ergeben können, daß die Beklagte den sich für den Kläger ergebenden Nachteil durch Urlaubsgewährung nach § 8 Abs. 3 der Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung vom 22. Mai 1967 (BGBl. I S. 541) zu vermeiden bereit war. Denn nach dieser Vorschrift kann einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, aus wichtigem Grund Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Bereits wegen dieses Mangels erweist sich die erste Erwägung, mit der das Verwaltungsgericht einen zusätzlichen erheblichen Zeitverlust angenommen hat, als nicht tragfähig.
Entscheidend stützt indessen das Verwaltungsgericht die Annahme eines erheblichen zusätzlichen Zeitverlustes, den der Kläger im Falle der streitigen Einberufung erleiden würde, auf die folgende Erwägung: Auf Grund der Erklärung der Landesregierung gegenüber dem Landtag sei zwar davon auszugehen, daß Wehrpflichtige, wie der Kläger, nach der Ableistung des Wehrdienstes die alsdann bestehende (ebenfalls 6-semestrige) Fachoberschule besuchen dürften, ungeachtet dessen, daß sie deren reguläre Zulassungsvoraussetzung, nämlich die durch den Besuch der Klassen 11 und 12 der Fachoberschule erworbene Fachhochschulreife, nicht erfüllten. Der Kläger würde aber dort nicht mehr den gleichen Studienplan vorfinden, wie er für sein jetziges Sommer-Semester an der Ingenieurschule vorgesehen sei. Er würde Studienbedingungen vorfinden, denen sachlich zu genügen er kaum in der Lage sein dürfte. Die Anhebung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen, deren Besuch regulär die an den Klassen 11 und 12 der Fachoberschule erworbene Fachhochschulreife voraussetze, werde zur Folge haben, daß einige Stoffgebiete, die bisher im ersten Semester der Ingenieurschule behandelt wurden, bereits auf der Fachoberschule gelehrt und damit auf der Fachhochschule bereits vorausgesetzt würden. Solche Wissensrückstände würde der Kläger nicht ausgleichen können. Die Fachhochschule würde, da die Mehrzahl ihrer Studierenden die regulären Eingangsvoraussetzungen erfüllten, auf die Minderheit der übergangsweise ohne diese Voraussetzungen zugelassenen Wehrpflichtigen keine Rücksicht nehmen können. Die Rückstände durch Selbststudium während des Wehrdienstes auszugleichen, sei praktisch unmöglich. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger entweder die ersten Semester der Fachhochschule wiederholen oder seine Berufsausbildung zum Ingenieur überhaupt aufgeben müßte.
Bei diesen Schlußfolgerungen ist, wie die Revision zu Recht rügt, eine Sachverhaltsaufklärung unterblieben, die sich nach dem tatsächlichen Ausgangspunkt aufdrängen mußte (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Ausgegangen ist das Verwaltungsgericht von dem der Volksvertretung gegenüber geäußerten Willen der Landesregierung, solchen Wehrpflichtigen, die, wie der Kläger, durch die Einberufung zum Wehrdienst gehindert sind, die Ausbildung zum Ingenieur noch an den bisherigen Ingenieurschulen durchzuführen, diese Berufsausbildung nach der Ableistung des Wehrdienstes an den alsdann an die Stelle der Ingenieurschulen getretenen Fachhochschulen zu gewährleisten. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß solchen Wehrpflichtigen ein "Mitkommen" an der Fachhochschule praktisch unmöglich sei, schließt in sich, daß die Landesregierung eine inhaltsleere Gewährleistung ausgesprochen habe. Von einer solchen Annahme darf ein Gericht und durfte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres ausgehen. Es mußte vielmehr eine Aufklärung seitens der Regierung und/oder der Unterrichtsverwaltung über die Tragweite der Erklärung, die damit im einzelnen gehegten Absichten und die zu ihrer Verwirklichung unternommenen oder eingeleiteten Maßnahmen herbeiführen. Eine solche Aufklärung hätte insbesondere zu dem Ergebnis führen können, daß die Regierung bzw. die Unterrichtsverwaltung die sinnvolle Realisierung der rechtlich eröffneten Möglichkeit nicht dem Wohlwollen oder den an sich gegebenen Möglichkeiten der Fachhochschulen anheimgeben, sondern deren Organe erforderlichenfalls auch zu besonderen Veranstaltungen im Interesse dieser Wehrpflichtigen verpflichten wollte.
Einer Aufklärung in dieser Richtung war das Verwaltungsgericht nicht aus dem Grund enthoben, daß, wie festgestellt, der Ministerpräsident ebenfalls dem Landtag gegenüber - sinngemäß - erklärt hat, wenn die Kapazität der Hochschule ausgeschöpft sei und durch weitere Zulassungen zu ihr der Ausbildungszweck gefährdet wäre, so könne daran auch zugunsten von Wehrdienstabsolventen nicht vorbeigegangen werden. Diese Schranke der Rücksicht auf entlassene Wehrdienstleistende - wie immer sie zu beurteilen sein mag - betraf nicht die Bereitschaft der Regierung, den betroffenen Wehrpflichtigen in inhaltlich sinnvoller Weise das Studium an der Fachhochschule (anstelle des durch den Wehrdienst verhinderten Studiums an den bisherigen Ingenieurschulen) zu gewährleisten.
Bereits wegen dieses Aufklärungsmangels erweist sich die entscheidende Erwägung, mit der das Verwaltungsgericht einen erheblichen zusätzlichen Zeitverlust angenommen hat, als nicht tragfähig. Das Urteil hat keinen Bestand.
Eine Zurückverweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts erübrigt sich. Auf Grund der sonstigen vom Verwaltungsgericht bereits getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen sowie unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gerichtskundig gewordener Tatsachen, die das Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, die aber das Revisionsgericht berücksichtigen darf, kann bereits im Revisionsverfahren festgestellt werden, daß ein Zurückstellungsgrund fehlt.
Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist die Empfehlung der Konferenz der Kultusminister der Länder vom 12. März 1970 bekanntgeworden. Auf sie hat sich die Revision berufen. Die Empfehlung besagt, daß jene Studienbewerber für die bisherigen Ingenieurschulen, die wegen der Ableistung des Wehrdienstes das Studium an den bisherigen Ausbildungseinrichtungen nicht aufnehmen konnten, mit den bisherigen Vorbildungsvoraussetzungen die Nachfolgeeinrichtungen (Fachhochschulen) besuchen können, wenn sie, wie hier der Kläger, vor dem 1. August 1971 zum Besuch der höheren Fachschulen und Ingenieurschulen berechtigt waren. Sie besagt weiter, daß im Rahmen des Studiums nach Möglichkeit Ergänzungskurse angeboten werden. Diese Empfehlung beruht auf Vorstellungen des Verteidigungsministeriums (vgl. Kretschmann, "Die Zurückstellung von Studienbewerbern an Ingenieurschulen", BWV 1969, 227). Sie schließt - auch - an die Übergangsregelungen an, die das hier in Rede stehende Land nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits beabsichtigte. Und sie bestätigt die Annahme, von der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - [NZWehrr. 1970, 108; in BVerwGE 34, 278 insoweit nicht abgedruckt]; ferner BVerwGE 34, 188) insoweit auszugehen ist, daß nämlich die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlichrechtlichen Stellen der sie verpflichtenden Forderung genügen werden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können.
Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sind zwar keine Vorschriften mit Außenwirkung. Es ist aber allgemein und gerichtsbekannt, daß die Länder-Kultusverwaltungen ihnen folgen und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlassen. Nach der Qualität dieses Gremiums besteht eine Vermutung tatsächlicher Art auch dahin, daß fach- und sachkundige Beurteilungen zugrunde liegen. In Ermangelung von Anhaltspunkten für das Gegenteil ist daher für den vorliegenden Fall von folgendem auszugehen:
Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß Wehrpflichtige, die, wie der Kläger, durch die Einberufung zum Wehrdienst an der Aufnahme der Ingenieurausbildung an den bisherigen Ingenieurschulen gehindert werden, nach der Ableistung des Wehrdienstes nicht nur formell den Zugang zur alsdann gebildeten Fachhochschule zur Durchführung des Ingenieurstudiums erhalten, sondern daß ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium in sinnvoller Weise durchzuführen, auch wenn sie die regulär für die Fachhochschule geforderte Eingangsvoraussetzung nicht besitzen. Es stellt sich dann nur die Frage, ob eine besondere Härte im Sinn des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG darin zu erblicken ist, daß im Falle der Einberufung ein Wehrpflichtiger die beabsichtigte Ausbildung zum Ingenieur nicht mehr an einer Ingenieurschule (alten Stils) durchführen kann, sondern dazu nach der Entlassung unter im einzelnen noch nicht bekannten Übergangsregelungen das Studium an einer Fachhochschule, in die die Ingenieurschulen umgestaltet werden, aufnehmen muß. Diese Frage ist zu verneinen.
Mit der Berücksichtigung von im einzelnen noch zu erwartenden landesrechtlichen Regelungen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung BVerwGE 34, 188, soweit dort ausgesprochen ist, die Frage, ob die Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst zu einem zusätzlichen Zeitverlust führe, beurteile sich nach Maßgabe der derzeit oder im Entlassungszeitpunkt geltenden Ausbildungsvorschriften. Dieses Erkenntnis besagt, daß angesichts einer bestehenden Ausbildungsregelung, die im Falle einer Einberufung zu einem zusätzlichen Zeitverlust führt, der Wehrpflichtige nicht auf eine Verpflichtung der Unterrichtsverwaltung verwiesen werden kann, im Interesse der Wehrpflichtigen die Ausbildungsvorschriften zu ändern. Es besagt aber nicht, daß vorgesehene Überleitungsvorschriften aus dem Grund unbeachtlich sind, weil sie angesichts der noch nicht in allen Einzelheiten abgeschlossenen Regelungen über die umzugestaltenden Ausbildungseinrichtungen noch nicht fixiert sind. Es genügt in solchen Fällen, daß, wovon hier auszugehen ist, die den betroffenen Wehrpflichtigen günstigen Regelungen bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.
Einzuräumen ist, daß die wehrdienstbedingte Notwendigkeit, statt eines Studiums an einer Fachschule ein solches an einer Fachhochschule durchzuführen, die betroffenen Wehrpflichtigen höheren leistungsmäßigen Anforderungen hinsichtlich der Berufsausbildung aussetzt. Leistungsmäßige Ausbildungserschwernisse, die durch die Umstellung von Ausbildungseinrichtungen oder von Ausbildungsvorschriften für den Wehrpflichtigen eintreten, sind aber nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte anzusehen. Die erhöhten Leistungsanforderungen sind die Kehrseite dessen, daß der neue Studienabschluß eine höhere Qualifikation verleiht, hier Insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten Ingenieure den in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgebildeten Ingenieuren gleichwertig macht. Freilich besitzen die betroffenen Wehrpflichtigen nicht die regulären Eingangsvoraussetzungen für die neue Fachhochschule; diesen Mangel auszugleichen, sind die gegebenenfalls einzurichtenden Ergänzungskurse bestimmt. Von ihrer Eignung, diesem Ausgleich zu dienen, muß, wie dargelegt, ausgegangen werden. Der individuelle Leistungs- und Begabungsstand als solcher ist unerheblich; bei der Zurückstellung aus Ausbildungsgründen muß, wie aus dem normierten besonderen Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu schließen ist, notwendigerweise generalisierend auf typische Sachverhalte abgestellt werden (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [NJW 1971, 2187]; Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61.69/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 44 = BWV 1970 S. 212]).
Nicht zu beantworten ist hiernach die vom Verwaltungsgericht bejahte, von der Beklagten verneinte Frage, ob eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte anzunehmen wäre, wenn die Einberufung dazu führen würde, daß nach der Entlassung aus dem Wehrdienst die Berufsausbildung (an der Fachhochschule) ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit praktisch doch nicht unmittelbar aufgenommen werden könnte, weil ein Studium an der Fachhochschule ohne vorausgehenden Besuch der Fachoberschule für durchschnittliche Schüler auch übergangsweise unmöglich wäre. Auf der einen Seite würde solchenfalls der Wehrpflichtige in seinem Ausbildungsgang insgesamt gleichsam um eine Stufe zurückgeworfen, und er würde infolge des Wehrdienstes längere Zeit für die Ausbildung insgesamt benötigen. Auf der anderen Seite wäre streng genommen die Verlängerung der Dauer des Ausbildungsganges nicht im Sinne der Entscheidung BVerwGE 34, 188 als verlorene Zeit anzusehen; denn ihr entspricht eine höhere Qualifikation und damit ein besserer Start im Berufsleben. Angesichts der allenthalben in Angriff genommenen Bildungsreform, deren Ziel es ist, die Berufsausbildung zu verbessern und den Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen von den finanziellen Möglichkeiten des Auszubildenden und seiner Unterhaltspflichtigen unabhängig zu machen (vgl. das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 [BGBl. I S. 1409]), kann die Frage aufgeworfen werden, ob es mit diesen Prinzipien vereinbar ist, durch eine Zurückstellung vom Wehrdienst den "Erfolg" herbeizuführen, daß Wehrpflichtige, die an sich zur Einberufung heranstehen, die Berufsausbildung noch zu den alten, als unzulänglich erkannten Ausbildungsbedingungen durchführen können. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil, wie dargelegt, davon auszugehen ist, daß der unmittelbare Zugang zu der Berufsausbildung an der Fachhochschule rechtlich und tatsächlich erhalten bleibt und auch keine Verlängerung der Ausbildung eintritt.
In entsprechender Weise kann bereits im Revisionsverfahren festgestellt werden, daß sich aus der Überschneidung des normalen Entlassungstermins mit dem Semesterbeginn kein Verlust des eröffneten Semesters ergibt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war von den Wehrersatzbehörden hinreichend sicher zu erwarten, daß sie sich der Einsicht nicht verschließen würden, um den Preis eines so geringfügigen Studienurlaubs, wie er hier erforderlich wäre, müsse einem Wehrpflichtigen der Anschluß an den Semesterbeginn ermöglicht werden. Die nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene Regelung des Bundeswehrverwaltungsamtes vom 23. Juni 1970 für die im Herbst 1970 zur Entlassung heranstehenden Wehrpflichtigen bestätigt lediglich diese Erwartung.
Keiner weiteren Erörterung bedarf der - vom Verwaltungsgericht nicht mehr geprüfte - Härtegesichtspunkt, auf den der Kläger nur am Rande hingewiesen hat, nämlich daß möglicherweise die an seinem Wohn- bzw. Aufenthaltsort befindliche Ingenieurschule nicht in eine Fachhochschule umgewandelt würde und er deshalb infolge des Wehrdienstes der Notwendigkeit ausgesetzt wäre, an anderem Ort die Berufsausbildung durchzuführen. Diese Notwendigkeit kann keine die Zurückstellung rechtfertigende Härte begründen.
Hiernach war die Klage unter Aufhebung des stattgegebenen Urteils des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf