Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 71.69
Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts ; Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften; Relevanz von Schwierigkeiten bei der Aufnahme eines Studiums nach einer Ausbildungsunterbrechung durch den Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 71.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 25.04.1969 - AZ: 5 A 77/69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BWV 1970, 212
- DVBl 1971, 82 (Kurzinformation)
- NZWehrr. 1970, 194
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen bei der Entscheidung über die Zurückstellung vom Wehrdienst berücksichtigt werden können (im Anschluß an BVerwGE 18, 62 und Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 88.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 13 = DVBl. 1964, 928]).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. April 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zurückstellung und gegen seine Einberufung zum Wehrdienst. Zur Begründung seines Zurückstellungsantrages hatte er angeführt, er sei zum Studium an der Ingenieurschule zugelassen worden, das am 3. März 1969 beginnen und voraussichtlich bis März 1972 dauern werde. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Januar 1969 ab und berief den Kläger durch Bescheid vom 22. Januar 1969 mit Wirkung vom 8. April 1969 zum vollen Grundwehrdienst ein. Der gegen beide Bescheide eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Auf die nunmehr erhobene Klage hin hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide jedoch aufgehoben. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Der Kläger berufe sich mit Recht auf einen Zurückstellungsgrund. Zwar sei sein Studium an der Ingenieurschule gegenüber dem vorausgegangenen Praktikum ein eigener Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsregelungen des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes. Da es jedoch zum Zeitpunkt des im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintritts bereits begonnen gewesen sei, führe seine Unterbrechung zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte. Der folge aus den zu den gesetzlichen Zurückstellungstatbeständen erlassenen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung, nach denen bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Schulen besuchen, die Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Im Zusammenhang mit der Berufsausbildung sieht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG eine solche besondere Härte in der Regel dann als gegeben an, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Mit der Auslegung dieser Vorschriften hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen befaßt. Nach seiner ständigen Rechtsprechung führt die Einberufung zu einer Unterbrechung eines "weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts" und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. Aus den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß er zu dem im Einberufungsbescheid angeordneten und für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt vom 8. April 1969 sein am 3. März 1969 aufgenommenes sechssemestriges Studium gerade erst begonnen, nicht aber bereits zu einem Drittel zurückgelegt hatte. Damit erweist sich die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Auffassung als richtig, daß sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG berufen kann.
Für seine gegenteilige Ansicht stützt sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen "Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger" - Verwaltungsvorschriften - vom 25. November 1957 (VMBl. 1957, 739) in der Fassung des nicht veröffentlichten Erlasses vom 26. März 1964. Zwar bestimmen die Verwaltungsvorschriften in dem die Zurückstellung gemäß § 12 WpflG betreffenden Abschnitt unter Nr. 4 d, daß bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Lehranstalten besuchen und die vor Ausbildungsbeginn nicht einberufen werden konnten, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG "vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen" seien. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch des Klägers nicht.
Zur Rechtmäßigkeit und Rechtsverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, soweit sie hier von Bedeutung sind, hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - ()()(MDR 1970, 357 = NJW 1970, 675 = BWV 1970, 68) grundsätzlich Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung gehören sie zu den sogenannten rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften und vermögen sie schon dieser rechtlichen Qualität wegen weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu einer für den Bürger anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung zu führen. Sie können darüber hinaus einen Anspruch auf Zurückstellung um so weniger begründen, als sie offensichtlich mit dem gesetzlichen Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG unvereinbar sind. Die nach dieser Vorschrift für die Zurückstellung vorausgesetzte weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts kann begrifflich nicht schon mit dessen Beginn erreicht sein, worauf die Verwaltungsvorschriften jedoch - rechtsfehlerhaft - abstellen. Davon abgesehen stehen sie auch nicht in Einklang mit der eingangs erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundes Verwaltungsgerichts zum Begriff des "weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts"; sie sind deshalb auch aus diesem Grunde rechtswidrig.
Unter diesen Umständen Bedarf es keines Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob nach der auf den Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG beruhenden Verwaltungsübung der Wehrbehörden eine Zurückstellung regelmäßig nur gewährt und von der Einberufung abgesehen worden ist, wann der Wehrpflichtige sein Studium bereits bei der Zustellung des Einberufungsbescheids begonnen hatte, oder ob Zurückstellungen auch ausgesprochen worden sind, wenn das Studium zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, aber doch im Zeitpunkt des im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintritts aufgenommen war. Diese Frage mag sich zwar nach der insoweit nicht eindeutigen Fassung der Verwaltungsvorschriften stellen. Sie ist jedoch entscheidungsunerheblich, weil - wie dargelegt - mit dem Studienbeginn unter keinen Umständen der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG gegeben ist.
Die demnach rechts fehlerfreie Verneinung des Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in den angefochtenen wehrbehördlichen Bescheiden schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Annahme aus, daß sich aus zusätzlich vorliegenden besonderen Umständen, die durch den genannten Tatbestand nicht erfaßt werden, eine besondere Härte jedenfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ergeben kann. Jedoch fehlt es hier auch insoweit an den Voraussetzungen.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang im Revisionsverfahren auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen, die ihm wegen des Mißverhältnisses zwischen der Zahl der vorhandenen Studienplätze und der Zahl der Studienbewerber bei der Aufnahme seines Studiums nach einer Ausbildungsunterbrechung durch den Wehrdienst entstehen könnten. Mit diesem unbestimmten und auf die Verhältnisse an den Fachschulen nur ganz allgemein abhebenden Hinweis ist aber kein zur Zurückstellung führender Härtegrund für den Kläger bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß ein im Zeitpunkt der Musterungs- oder Einberufungsentscheidung nicht hinreichend konkretisierter, sondern in der Zukunft nur vielleicht möglicher Nachteil nicht als ein die Zurückstellung rechtfertigender Härtegrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG angesehen werden kann (vgl. z.B. BVerwGE 18, 62 und Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 88.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 13 = DVBl. 1964, 928]). Damit werden nicht etwa zukünftige Ereignisse oder voraussehbare zukünftige Entwicklungen als solche von der Berücksichtigung als Härtegrund ausgeschlossen. Die Bedeutung der genannten Entscheidungen liegt vielmehr in der Klarstellung, daß eine Zurückstellung nicht verlangen kann, wer sieh für die besondere Härte der Einberufung auf einen Nachteil beruft, dessen späteres Eintreten zwar möglich, nicht aber in dem Sinne hinreichend gewiß erscheint, daß von ihm als von einem rechts erheblichen Umstand ausgegangen werden kann (Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VIII B 78.68 -).
Die Frage, ob ein zukünftiges Ereignis in diesem Sinne als entscheidungserhebliche Tatsache bei der Zurückstellungsentscheidung berücksichtigt werden kann, ist grundsätzlich eine Frage der dem Revisionsgericht entzogenen tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles. Gleichwohl, kann hier eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren getroffen werden. Der über eine allgemeine Befürchtung nicht hinausreichende Hinweis des Klägers auf eine mögliche Erschwerung der Wiederaufnahme seiner Berufsausbildung nach ihrer wehrdienstbedingten Unterbrechung macht eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. Das gilt um so mehr, als in Fällen der vorliegenden Art beim Fehlen konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muß, daß die für die Berufsausbildung zuständigen öffentlich-rechtlichen Stellen ihrer im Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - (NJW 1970, 771) dargelegten und aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begründeten Verpflichtung nachkommen werden und nachkommen können, den Wehrpflichtigen vermeidbare Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung nach der Wehrdienstleistung zu ersparen.
Die Revision der Beklagten mußte demnach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sie umfaßt auch den durch Entscheidung zur Hauptsache gegenstandslos gewordenen Antrag auf Beseitigung der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage (BVerwGE 29, 115).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Bundesrichterin Dr. Hopf ist durch Urlaub an der Unterschrift verbindet. Dr. Baring