Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG VII C 88.63
Rechtsschutz eines Wehrpflichtigen gegen einen Einberufungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 88.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.08.1962 - AZ: VG II A 155/62
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 4 WehrPflG
Fundstellen
- DVBl 1964, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 65 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein erst in späterer Zukunft möglicher Nachteil für den Wehrpflichtigen ist keine die Zurückstellung vom Wehrdienst begründende besondere Härte (Verzögerung der Zuteilung eines Studienplatzes für Studienbewerber der Pharmazie).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14, Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. August 1962 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
Der Kläger wurde für den Wehrdienst als tauglich gemustert und gleichzeitig wegen des damals noch nicht beendeten Schulbesuchs bis zum 31. März 1962 vom Wehrdienst zurückgestellt. Er beantragte am 29. Dezember 1961 seine weitere Zurückstellung, weil er den Apothekerberuf ergreifen und am 1, April 1962 nach dem Abitur eine zweijährige praktische Ausbildung in einer Apotheke beginnen wolle; aus Mangel an Studienplätzen könne er nach Abschluß des Praktikums mit dem sofortigen Beginn des Studiums nicht rechnen, so daß er, wenn er das Praktikum am 1. April 1962 nicht beginnen könne, in der Aufnahme des Studiums und damit in der Berufsausbildung erheblich behindert werde. Die Wehrbehörde lehnte die Zurückstellung durch Bescheid vom 6. März 1962 ab und rief den Kläger durch Bescheid vom 2. April 1962 zum Grundwehrdienst ein. Die nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid von 21. März 1962) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Hannover hob mit Urteil vom 24. August 1962 die Bescheide vom 6. März und 21. März 1962 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger vom 1. Oktober 1962 auf die Dauer von zwei Jahren zurückzustellen.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Einberufung sei für den Kläger besonders hart (§ 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 [BGBl. 1 S. 349] - WehrPflG -). Bei der Ausbildung zum Apotheker liege die Wartezeit zwischen Praktikum und Beginn des Studiums jetzt in der Regel bei zwei bis vier Semestern. Diese ohnehin vorhandenen Zulassungsschwierigkeiten würden für den Kläger durch die Einberufung in besonderem Maße verstärkt. Die sich anbietende vernünftige und die Belange der Bundeswehr nicht beeinträchtigende Lösung liege darin, daß der Kläger den Wehrdienst im Anschluß an das Praktikum leiste. Wenn das Gesetz bereits nach einer Studiendauer von drei Semestern die persönlichen Belange des Wehrpflichtigen dem öffentlichen Interesseüberordne, indem es nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG. eine Unterbrechung des Studiums nicht mehr zulasse, so sei es um so weniger zumutbar, daß sich der Wehrpflichtige mit verlorener Zeit bis zur Dauer von vier Semestern abfinden solle. Die Verpflichtungsklage sei begründet, weil jede andere Entscheidung der Wehrbehörde ermessensfehlerhaft wäre.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die auf ihre Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision rechtzeitig eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise;
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen
Zur Begründung trägt sie vors Die Verpflichtungsklage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Das Gericht dürfe nicht über den Kräftebedarf der Bundeswehr und die Dauer der Zurückstellung entscheiden. Ein Zurückstellungsgrund sei nicht gegeben. Ob eine spätere Einberufung den Wehrpflichtigen weniger hart treffe, sei unerheblich; es sei ausgeschlossen, bei den verschiedenen Interessen der Wehrpflichtigen den günstigsten Zeitraum für eine jeweilige Heranziehung auszusuchen. Eine besondere Härte im Sinne von§ 12 Abs. 4 WehrPflG liege nicht darin, daß der Wehrpflichtige bei der Aufnahme seines Studiums im Vergleich zu nicht wehrpflichtigen Studierenden zurückgesetzt werde. Das stelle nur die Zulassung zur Hochschule, aber nicht die Einberufung zum Wehrdienst in Frage. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß eine Ungewisse, in der Zukunft liegende Benachteiligung des Wehrpflichtigen für die Anwendung des Gesetzes ausreiche; sie müsse im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gegeben sein. Durch Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 17. August 1962 sei überdies die Gleichstellung von wehrpflichtigen Studienbewerbern und weiblichen Studienbewerbern beseitigt worden, das habe das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
1.
Sie rügt mit Recht, daß die Verpflichtungsklage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Das ist in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1963 - BVerwGE 16, 224[BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] (225 bis 227) - eingehend dargelegt. Insbesondere ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß jede andere behördliche Entscheidung als die Zurückstellung des Klägers auf zwei Jahre ermessensfehlerhaft wäre, nicht zu billigen. Im Urteil vom 16. Juli 1963 ist dazu ausgeführt: "Über die Zurückstellung des Wehrpflichtigen zur Vermeidung eines besonderen Härtefalles entscheiden der Musterungsausschuß und die Musterungskammer nach ihrem Ermessen. Ihnen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (soll zurückgestellt werden) ein Spielraum eingeräumt, der es ermöglicht, die Zurückstellung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unter besonderen Umständen abzulehnen. Die Wehrbehörden sind in ihrem Ermessen zwar begrenzt und gehalten, den Belangen des Wehrpflichtigen tunlichst Rechnung zu tragen, sie können aber andererseits allgemeine Interessen, wie die Wehrersatzlage, insbesondere bei der Dauer der Zurückstellung berücksichtigen. Daher dürfen die Gerichte, wie sich aus§ 114 VwGO ergibt, die Zurückstellung - insbesondere ihre Dauer - nicht selbst anordnen, und Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zurückstellung durch richterliches Urteil ist keinesfalls gegeben. Die Behörde kann aber auch in keinem Falle zur erneuten Bescheidung über die Zurückstellung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), weil sie nach der Aufhebung des Musterungsbescheides nicht gezwungen ist, ein neues Musterungsverfahren überhaupt einzuleiten, wenn etwa die Einberufung des Wehrpflichtigen wegen einer Änderung der allgemeinen Ersatzlage nicht mehr in Betracht kommt." An diesen Ausführungen hält der Senat fest.
2.
Auch in der Anwendung des § 12 Abs. 4 WehrPflG ist der Revision beizupflichten. Das angefochtene Urteil ist nicht auf die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG gestützt, wonach der Wehrpflichtige zurückzustellen ist, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Diese Voraussetzung ist nach den. tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier nicht gegeben, weil der Kläger seine Berufsausbildung als Apotheker noch nicht begonnen hatte. Das Verwaltungsgericht sieht eine besondere Härte aber darin, daß der Kläger durch die Hinausschiebung des Praktikums später bei der Aufnahme des Studiums einen größeren Zeitverlust erleiden würde. Daß dieser Sachverhalt von den nur beispielhaft in§ 12 Abs. 4 Satz 2 WehrPflG angeführten Tatbeständen abweicht, würde der Anwendung von § 12 Abs. 4 Satz 1 WehrPflG zwar nicht entgegenstehen. Nach der Bedeutung dieser Vorschrift kann ein derartiger, erst in späterer Zukunft möglicher Nachteil die Annähme einer besonderen Härte aber nicht begründen. Die gesetzlichen Zurückstellungsgründe können als Wehrdienstausnahme nicht ausgedehnt werden, sondern gestatten nur die Berücksichtigung von Nachteilen, die in naher Zukunft mit Bestimmtheit zu erwarten sind. Eine unbestimmte Erwartung in späterer Zukunft ist unsicher und verwirklicht deshalb den Tatbestand nicht, daß der Wehrpflichtige durch die Einberufung unmittelbar besonders hart betroffen würde. Beim Kläger könnte sich die nachteilige Wirkung der Einberufung erst nach der Leistung des Wehrdienstes und des Praktikums, also in 3 1/2 Jahren zeigen, und es ist nicht sicher, daß die derzeitige Verzögerung in der Aufnahme des pharmazeutischen Studiums dann noch be- stehen wird. Der Sachverhalt rechtfertigt schon aus diesen Gründen die Anwendung des§ 12 Abs. 4 WehrPflG nicht.
Überdies hat das Verwaltungsgericht den Begriff "besondere Härte" auch insoweit verkannt, als der von ihr berücksichtigte Sachverhalt bei jedem Wehrpflichtigen vorliegt, der das Studium der Pharmazie beabsichtigt. Eine besondere Härte kann im Einzelfall nur unter Würdigung der Lage der anderen Wehrpflichtigen festgestellt werden, dieser Vergleich ist unerläßlich (vgl. das Urteil vom 12. Oktober 1962 - BVerwG VII C 6.62 -) und er läßt hier nicht erkennen, daß der Kläger durch die Einberufung in besonderer Weise betroffen würde. Ein Vergleich mit der Lage weiblicher Studierender dagegen hat schon deshalb auszuscheiden, weil sie die hier in Frage kommende staatsbürgerliche Pflicht nicht zu erfüllen haben. Daß ein pharmazeutischer Praktikant bei der Aufnahme des Studiums nicht deshalb benachteiligt werden darf, weil er vorher seiner Wehrdienstpflicht genügt hat, ist schon im Urteil vom 1. April 1960, BVerwGE 10, 250 (252)[BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60], ausgeführt worden. Die aufnehmenden Hochschulen werden dieser Anforderung Rechnung tragen.
Das angefochtene Urteil kann aus diesen Gründen nicht bestehenbleiben. Da sich die Klage nach den hinreichend festgestellten Sachverhalt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl