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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1971, Az.: BVerwG I WB 139/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG I WB 139/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. November 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort bis zum Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 15. Februar 1972 Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge zu gewähren. Der Antragsteiler hat dem Bundesminister der Verteidigung umgehend den Nachweis der Aufnahme seines Studiums zu erbringen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller erlernte nach Erlangung der mittleren Reife den Beruf eines Elektromechanikers. Er beabsichtigt, sich zum Ingenieur - Fachrichtung Elektrotechnik - weiterzubilden, und studierte zu diesem Zweck schon vor Einberufung zur Bundeswehr ein Semester an der Staatlichen Ingenieurschule in Ulm. Um sein Studium fortsetzen zu können, beantragte er zunächst gemäß § 12 WehrPflG die Zurückstellung vom Wehrdienst. Dieser Antrag wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung V am 21. April 1970 zurückgewiesen.

2

Nach Einberufung zum Grundwehrdienst ab 1. Oktober 1970 beantragte der Antragsteller am 19. Mai 1971 seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 gemäß § 29 Abs. 4 Ziff. 1 WehrPflG, um sein Studium fortsetzen zu können. Gleichzeitig bat er, ihn gemäß § 8 Abs. 3 SUV für die Dauer des Wintersemesters 1971/72 vom 1. Oktober 1971 bis 15. Februar 1972 zu beurlauben. Zur Begründung seiner beiden Anträge wies der Antragsteller darauf hin, daß die von ihm besuchte Ingenieursschule ab 1. Oktober 1971 in eine Fachhochschule umgewandelt werde und ihm ab 1. Oktober 1971 letztmalig die Möglichkeit gegeben sei, sein Studium mit sechs Semestern abzuschließen. Durch die danach geltende Neuregelung werde eine Verlängerung der Ausbildung um zwei Jahre eintreten.

3

Der Entlassungsantrag wurde vom Kommandeur der ... Panzerdivision am 2. Juli 1971 zurückgewiesen, ohne daß zum Urlaubsantrag ausdrücklich eine Entscheidung getroffen wurde. Der Kommandierende General des .... Korps wies die hiergegen gerichtete Beschwerde ebenso wie den Antrag auf Beurlaubung am 9. August 1971, der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die weitere Beschwerde am 9. September 1971 zurück.

4

Am 7. September 1971 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 SUV für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 15. Februar 1972 zu beurlauben. Mit Beschluß vom 4. Oktober 1971 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.

5

Nach einer fernmündlich eingeholten Auskunft des BMVg hat der Antragsteller inzwischen auch in der Hauptsache beantragt, ihm den erbetenen Urlaub zu gewähren.

6

In der vorliegenden Sache hat er sein Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere darauf hingewiesen, daß es ihm in Anbetracht seiner beschränkten Fähigkeiten nicht möglich sein werde, dem bei einer späteren Aufnahme des Studiums dann geforderten Niveau der Fachhochschule gerecht zu werden.

7

Der BMVg hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Er hält die vorläufige Regelung zur Abwendung eines Nachteiles nicht für nötig. Eine besondere Härte im Sinne der Urlaubsvorschriften sei nicht gegeben. Die Übergangsvorschriften des Baden-Württembergischen Kultusministeriums enthielten alle Möglichkeiten, die Voraussetzung zur Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule zu erreichen. Eine gewisse Erschwernis in den Bedingungen müsse der Antragsteller hinnehmen. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Bundeswehr, den Schwierigkeiten, die durch die gesteigerten Zulassungsvoraussetzungen künftig an den Fachhochschulen für die Wehrpflichtigen eintreten würden, durch Anerkennung als besondere Härte im Sinne des Wehrpflichtgesetzes Rechnung zu tragen. Diese Überlegungen hätten auch für das Urlaubsrecht Gültigkeit. Aber selbst bei Annahme einer besonderen Härte forderten jedenfalls die dienstlichen Belange ein Verbleiben des Antragstellers in der Bundeswehr bis zum Ablauf seines Grundwehrdienstes.

8

II

Der Antrag ist begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können einstweilige Anordnungen auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung erlassen werden (BVerwGE 33, 42).

9

Zwar darf die einstweilige Anordnung im allgemeinen die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen, weil damit insbesondere dort, wo die Verpflichtung zum Erlaß einer Maßnahme begehrt wird, häufig irreparable Zustände geschaffen werden können. Ausnahmsweise ist dies aber dann doch zulässig, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteiler schlechthin unzumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg in DÖV 1962, 910; VGH München in NJW 1966, 751). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Selbst unter Anlegung des bei dieser Lage erforderlichen besonders strengen Maßstabes spricht bisher alles dafür, daß der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben wird.

10

Nach dem dem Senat vorliegenden Erlaß des Baden-Württembergischen Kultusministeriums vom 16. Dezember 1970 - H (In) 712/44 - erreichen Studierende, die zum Zeitpunkt ihres Wehrdienstantrittes ihr erstes Semester an einer Ingenieurschule in Baden-Württemberg mit Erfolg zurückgelegt haben, den Anschluß an das zweite Semester des Ingenieurschulstudienganges (alter Art) nur noch zum Wintersemester 1971/72. Ab Sommersemester 1972 bleibt für diesen Personenkreis nur der Studiengang in der Fachhochschule. Der dorthin führende Weg setzt, auch wenn die Studierenden dazu zugelassen werden, jedenfalls den Ausgleich von Kenntnislücken in so großem Maße voraus, daß in aller Regel davon abgeraten wird (vgl. II 3 des genannten Erlasses). Um diesen Anschluß zu erreichen, müßte der Studierende des sogenannten zweiten Bildungsweges nach dem Erlaß des Baden-Württembergischen Kultusministeriums vom 16. April 1971/5. Mai 1971 - H (In) 031/459 - neben den regulären Lehrveranstaltungen an einem einjährigen Vorbereitungskurs teilnehmen und überdies in Anbetracht der Verlängerung des Fachhochschulstudiums zwei weitere Semester studieren.

11

Mag auch zutreffen, daß die Änderung eines Studienweges grundsätzlich insbesondere dann keine Veranlassung geben kann, dadurch entstehende Härten zu Lasten der Bundeswehr auszutragen, wenn entsprechende Überleitungsvorschriften den Wehrpflichtigen den Übergang in die neue Situation erleichtern, so kann diese Überlegung doch dann nicht zutreffen, wenn die Überleitungsvorschriften den gegebenen Verhältnissen nicht genügen. Das Baden-Württembergische Kultusministerium konnte nicht damit rechnen, daß der gesamte hierfür in Betracht kommende Personenkreis bereits zum 1. Oktober 1971 in der Lage sein werde, das Studium alter Art im zweiten Semester wieder aufzunehmen. Setzte es, aus welchen Gründen auch immer, diesen Termin als den letzten für das Auslaufstudium alter Art fest, nahm es notwendig in Kauf, daß es damit einer Reihe ihre Wehrpflicht erfüllender Studenten nicht möglich sein werde, ihr Studienziel alter Art zu erreichen. Warnte es aber gleichzeitig davor, das Studium im zweiten Semester neuer Art fortzusetzen, so schuf es damit eine Lage, die mit der oben angesprochenen, durch Überleitungsvorschriften für die Soldaten entschärften nicht gleichgesetzt werden kann.

12

Die Tatsache, daß der Antragsteller sein erstes Semester hinter sich gebracht hat und daß er zunächst um die Zurückstellung vom Wehrdienst gekämpft hat, zeigt, daß es ihm mit seinem Studium Ernst ist. Er kann daher nicht darauf verwiesen werden, sich mit seiner fachtechnischen Ausbildung als Elektriker zufrieden zu geben. Andererseits kann er, solange sein Studium alter Art noch durchführbar ist, nicht genötigt werden, in eine Ausbildung überzuwechseln, der er sich selbst nicht gewachsen fühlt. Die Befristung der alten Studienmöglichkeit auf den 1. Oktober 1971 und die Nichtzulassung zum Studium, weil die Wehr dienst zeit dies verhindert, stellt daher, was bereits jetzt im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen ist, eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 3 SUV dar.

13

Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Antragstellers an der Gewährung des erbetenen Urlaubes mit dem öffentlichen Interesse an der Fortdauer soldatischer Dienstleistung kann zur Zeit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht angenommen werden. Der BMVg hat sich in seinen bisherigen schriftlichen Erklärungen auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, daß die dienstlichen Belange das Verbleiben des Antragstellers in der Bundeswehr bis zum Ablauf des Grundwehrdienstes erforderten. Nach der fernmündlich eingeholten Auskunft ist der Antragsteller zur Zeit im Geschäftszimmer als Schreiber und Kraftfahrer in der S 2-Auswertergruppe eingesetzt. Es ist nicht ersichtlich, welchen spürbaren Schaden die Bundeswehr durch den zeitweiligen Verzicht auf diesen im übrigen grundsätzlich wehrwilligen Soldaten erleiden soll. Die Sorge vor Berufungsfällen vermag gleichermaßen nicht zu überzeugen, weil dies ein Sonderfall ist, der zudem seine eigene Note durch den unüblichen Hinweis des Antragstellers auf seine eingeschränkten Fähigkeiten erhält. Auch erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, zukünftigen Fällen ähnlicher Art durch entsprechende Einwirkung auf die Kultusminister von vornherein in der erforderlichen Weise entgegenzuwirken. Die Länge der erbetenen Urlaubsdauer schließlich ergibt sich zwangsweise aus der Notwendigkeit, das Studium wahrzunehmen. Sie stellt grundsätzlich auch nichts Außergewöhnliches dar, denn die Ausführungsbestimmungen sehen in Nr. 6 zu § 8 SUV ausdrücklich vor, daß der Wehrpflichtige die Zeit eines nach § 8 Abs. 3 erteilten Urlaubes nur dann nachzudienen hat, wenn sie mehr als ein Drittel des Grundwehrdienstes beträgt.

14

Unter diesen Umständen hält es der Senat in der für das summarische Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderlichen Weise für ausreichend dargetan, daß die Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung des Studiums die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung des Grundwehrdienstes überwiegen. In der Hauptsache wäre bei dieser Sach- und Rechtslage im Zweifel nur eine denkbare Ermessensentscheidung zu treffen möglich, nämlich die, den Antragsteller antragsgemäß zu beurlauben.

15

Da die Hauptsache nach der fernmündlichen Auskunft des BMVg bereits auf dem Wege der Vorlage an den Senat ist, erübrigt es sich, dem Antragsteller eine Frist zur Antragstellung in der Hauptsache zu setzen. Der Antragsteller war jedoch zu verpflichten, dem BMVg umgehend den Nachweis der Aufnahme seines Studiums zu erbringen.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann