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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1972, Az.: BVerwG VIII B 36.71

Wehrdienstbedingte Unterbrechung einer Ausbildung als besondere Härte; Kaufkraftschwund von Spareinlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 36.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 23.03.1971 - AZ: 8 I 71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1972
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Türke und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zurückstellung vom Wehrdienst, um seine Ausbildung abschließen zu können. Er steht zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes zur Verfügung und wurde in dem unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid bis zum 30. Juni 1973 von der Wehrdienstleistung zurückgestellt, um am Albertus-Gymnasium in Lauingen die Reifeprüfung ablegen zu können. Da er jedoch das Gymnasium verließ und ein Studium an der Akademie für Werckunst und Mode in Berlin, jetzt Abteilung V der Staatlichen Hochschule für bildende Künste, begann, widerrief das Kreiswehrersatzamt die gewährte Zurückstellung und lehnte den Antrag auf Zurückstellung wegen des begonnenen Studiums ab. Widerspruch und Klage, mit der der Kläger Zurückstellung bis 31. Juli 1974 beantragt hat, blieben erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat dagegen Beschwerde eingelegt, die er darauf stützt, die Rechtssache führe zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) kann die Zulassung der Revision verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Das ist hier der Fall.

4

Der Kläger sieht als klärungsbedürftig die Rechtsfrage an, ob die wehrdienstbedingte Unterbrechung seiner Ausbildung für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG begründet, weil einerseits infolge des Geldwertschwundes Rücklagen, die sein Vater jetzt bilde, zur Finanzierung seines Studiums nicht mehr ausreichten, wenn er sein Studium erst nach der Wehrdienstleistung fortsetzen könne, andererseits sein Vater aus gesundheitlichen Gründen später nicht mehr in der Lage sei, sein Studium zu finanzieren. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob Ausbildungserschwernisse dieser Art zu den Nachteilen gehören, die mit der Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Wehrdienstleistung in der Regel verbunden sind. Ist dem so, dann gehören sie zu den Nachteilen, die dem Wehrpflichtigen rechtlich nach§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 WpflG zugemutet werden. Das ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwGE 36, 334 [336]). Greift die Erschwernis über die rechtlich dem Wehrpflichtigen nach diesen Vorschriften zugemuteten Beschwernisse hinaus, ist zwar die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG möglich. Sie scheitert im vorliegenden Fall jedoch, weil aus tatsächlichen Gründen eine besondere Härte für den Kläger nicht gegeben ist. Die dafür, maßgeblichen Erwägungen liegen auf Grund der - unangegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf der Hand. Sie stützen sich auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles mit der Folge, daß die Rechtsfrage weder grundsätzlich noch klärungsbedürftig ist.

6

Der Kaufkraftschwund von Spareinlagen trifft jeden Sparer und jeden Wehrpflichtigen in gleicher Weise. Er begründet daher für sich allein keine "besondere" Härte, wie sie § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG verlangt. Er trifft den Kläger nach den besonderen bei ihm gegebenenen Verhältnissen auch nicht in der Weise, daß gerade für ihn eine Härte im Sinne dieser Vorschrift angenommen werden könnte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist es dem Vater des Klägers möglich, jetzt die notwendigen Zuschüsse für das Studium des Klägers aufzubringen. Es ist ihm auch möglich, diese Beträge für ein späteres Studium zurückzulegen. Durch die Verzinsung von derartigen Rücklagen wird der durch die wehrdienstbedingte Verzögerung des Studiums des Klägers eintretende Kaufkraftschwund der Rücklagen in beträchtlichem Maße ausgeglichen. Das hat das Verwaltungsgericht unangegriffen angenommen. Zur Abwendung einer möglicherweise bestehenbleibenden Finanzierungslücke für das Studium ist der Kläger auf eigenen Arbeitsverdienst, u.a. in dem Betrieb seines Vaters, oder auf die Ausnützung staatlicher Forderungsmaßnahmen zu verweisen.

7

Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.

Dr. Dr. Schröcker
Türke
Dr. Korbmacher