Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1986, Az.: BVerwG 8 C 31.84
Wehrpflicht; Zurückstellung über das 28. Lebensjahr hinaus; Unzumutbare Härte; Ausbildungsabschluss; Examen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 31.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 01.12.1983 - AZ: 7 K 144/83
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Satz 1. 12 Abs. 4 WPflG
- § 5 Abs. 1 Satz 1. 12 Abs. 6 WPflG
- § 12 WPflG
- § 21 WPflG
Fundstellen
- BVerwGE 75, 58 - 62
- BWV 1987, 164
- DokBer A 1987, 47-48
- DöV 1987, 822-823
- JZ 1987, 422-423
- NVwZ 1987, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines die Ausbildung abschließenden Examens stellt regelmäßig eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG dar.
In Fällen einer die Zurückstellung über das 28. Lebensjahr des Wehrpflichtigen hinaus rechtfertigenden unzumutbaren Härte kann die Wehrersatzbehörde grundsätzlich die Vollziehung des Einberufungsbescheides zur Behebung der bestehenden härte aussetzen, wenn die Härtelage einen genau überschaubaren Zeitraum betrifft.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger ist nach dem Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 1983 wehrdienstfähig. Nach vorheriger Anhörung berief ihn die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1983 zum 4. Juli 1983 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, er stehe in dem das Studium der Volkswirtschaft abschließenden Examen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 26. Mai 1983 mit der Begründung zurück, eine die Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 6 WPflG rechtfertigende unzumutbare Härte liege nicht vor.
Der Klage, des Klägers mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Dezember 1983 mit folgender Begründung stattgegeben: Der angefochtenen Einberufung stehe der Zurückstellungsgrund einer unzumutbaren Härte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) entgegen. Die Unzumutbarkeit der vorliegenden Härte ergebe sich daraus, daß der Kläger über die Wehrdienstzeit hinaus einen weiteren Zeitverlust von mindestens zwei Semestern erleide, weil die im Falle einer wehrdienstbedingten Studienunterbrechung anwendbare neue Prüfungsordnung höhere Anforderungen an die Zulassung zur Diplomprüfung stelle und daher weitere Leistungsnachweise voraussetze. Ausschlaggebend falle die mit der Einberufung verbundene Examensunterbrechung ins Gewicht, die möglicherweise dazu führe, daß die eingereichte Diplomarbeit verfalle. Nach der einschlägigen Prüfungsordnung müsse sich der Kandidat zum zweiten darauffolgenden Anmeldetermin zu den Klausurarbeiten melden, wenn seine Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sei. Klausurarbeiten und mündliche Prüfung müßten im gleichen Prüfungstermin erbracht werden. Da die Prüfungstermine einmal im Semester für das folgende Semester festgesetzt würden, müsse der Kläger spätestens im Sommersemester 1984 seine Prüfung abschließen. Daran werde er durch die Einberufung gehindert. Im Hinblick darauf, daß alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet seien, der Wehr- bzw. Zivildienstpflicht Rechnung zu tragen und etwaige Folgewirkungen möglichst gering zu halten, sei allerdings zweifelhaft, ob die Diplomarbeit entsprechend der Prüfungsordnung verfalle. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall sei, laufe der Kläger bei Unterbrechung des Examens Gefahr, daß die Universität die Arbeit in Anwendung der Prüfungsordnung nicht werte. Der Kläger habe unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß ihm die Universität mitgeteilt habe, er könne nicht mit einer Bewertung der schriftlichen Arbeiten einschließlich der inzwischen geschriebenen Klausuren rechnen, wenn er das Prüfungsverfahren nicht binnen zwei Semestern nach Abgabe der Diplomarbeit beende. Dem Kläger sei umso weniger zuzumuten, zur Anrechnung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen gegen die Universität gerichtlichen Rechtsschutz zu erwirken, als er hierdurch weitere Zeit verlieren würde. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe den Eintritt des vorliegenden Härtefalles selbst zu verantworten, sei unzutreffend. Vom Kläger, der seinerzeit seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt habe, sei zumutbar nicht zu erwarten gewesen, sich um eine frühere Einberufung zum Wehrdienst zu bemühen. Überdies hätte die Einberufung rechtzeitig vor dem Examen erfolgen können, weil die Beklagte über das Studium unterrichtet gewesen sei. Dem Kläger, der voraussichtlich im 13. Semester die Prüfung abschließe, könne auch die Länge seines Studiums nicht entgegengehalten werden. Nur eine geringe Zahl von Studenten erreiche das Studienziel innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers betrage die Dauer des volkswirtschaftlichen Studiums an der Universität H. durchschnittlich elf bis zwölf Semester. Diesem zeitlichen Rahmen entspreche das Studium des Klägers mit der Meldung zur Prüfung im elften Semester.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.
Zutreffend nimmt das angefochtene Urteil einleitend an, daß es für das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes auf die Unzumutbarkeit der gegebenen Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG ankommt, weil sich die durch das Examen begründete Härtelage zeitlich über die Vollendung über das 28. Lebensjahres des Klägers hinaus erstreckt (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 <2 f.> m.weit.Nachw.). § 12 Abs. 6 WPflG ist hier in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anwendbar. Die letztgenannte Vorschrift ist eine Generalklausel, deren Anwendung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einen der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift, namentlich den Tatbestand der hier in Betracht kommenden Nr. 3 Buchst. a betrifft (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 <17> m.weit.Nachw.). Eine Examensunterbrechung greift jedoch über die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG vorausgesetzte Härte der Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes hinaus und ist daher nach der Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu beurteilen (vgl. Urteile vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 134.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 67 S. 131 <135 f.> und vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 <3>).
Das angefochtene Urteil beruht auf der weiteren Annahme, daß eine wehrdienstbedingte Unterbrechung des vom Kläger abzulegenden volkswirtschaftlichen Examens eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG darstelle. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. In seinem Urteil vom 23. April 1980 a.a.O. hat der Senat ausgeführt, daß die Einberufung während des ersten juristischen Staatsexamens eine unzumutbare Härte (im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG) bedeutet. Das gilt - über den in jenem Verfahren entschiedenen Fall hinaus - gleichermaßen im Zivildienstrecht wie im Wehrpflichtrecht (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) grundsätzlich für alle eine Ausbildung abschließenden Examen, insbesondere eine - wie hier - berufsqualifizierende Abschlußprüfung. Die Bedeutung derartiger Prüfungen für den Examenskandidaten und die damit verbundene besondere Prüfungssituation kennzeichnen die wehr- bzw. zivildienstbedingte Examensunterbrechung ungeachtet des etwaigen Verlusts einzelner Examensleistungen grundsätzlich als unzumutbar. Eine Examensunterbrechung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Wehrpflichtige im maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. etwa Urteil vom 23. April 1980 a.a.O.) die formellen Voraussetzungen für die Prüfung wie Meldung oder Zulassung erfüllt und überdies die Prüfung angetreten, d.h. eine Prüfungsarbeit zumindest übernommen hat. Diese Voraussetzungen sind bei dem zum 4. Juli 1983 einberufenen Kläger erfüllt. Der Kläger hatte sich vor dem Anmeldeschluß am 30. Januar 1983 zur Prüfung gemeldet und die Diplomarbeit im März 1983 eingereicht; Klausurarbeiten und mündliche Prüfung standen bevor.
Der Kläger kann den gegebenen Zurückstellungsgrund dem Einberufungsbescheid mit Erfolg entgegensetzen (vgl. Urteile vom 12. März 1980 - BVerwG 8 C 49.78 - BVerwGE 60, 81 <83>[BVerwG 12.03.1980 - 8 C 49/78] und vom 23. April 1980 a.a.O. S. 3). Da die Beklagte den Kläger nicht entsprechend seinem Begehren (unter Aufhebung des Einberufungsbescheides) vom Wehrdienst zurückgestellt hat, hätte es ihr oblegen, die bestehende Härte durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides zu beseitigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Wehrersatzbehörden im Rahmen des ihnen in § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 WPflG eingeräumten Ermessens ausnahmsweise von einer Zurückstellung absehen und die gegebene Härte auf andere Weise, namentlich durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, beheben (vgl. Urteile vom 30. November 1972 a.a.O. S. 138 f. und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 21.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 160 S. 44 <45>; zu den §§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG: Urteile vom 23. April 1980 a.a.O. S. 3 ff. und vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 <6>). Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Vollzugsaussetzung des Einberufungsbescheides als Mittel zur Behebung einer bestehenen Härte die Kurzfristigkeit der Härtelage voraussetze. Diese Rechtsprechung bedarf für den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG der Modifizierung. Die Zurückstellung wegen unzumutbarer Härte über die für den Grundwehrdienst geltende gesetzliche Altersgrenze (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG) hinaus führt zur völligen Freistellung des Wehrpflichtigen vom Grundwehrdienst. Die Freistellung ist unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gebots der Wehrgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 48, 127 <162> und 69, 1 <21 und 24>) grundsätzlich dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörde die gegebene Härte und damit die Zurückstellung durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides in rechtlich zulässiger Weise vermeiden kann. Diese Möglichkeit ist regelmäßig bei solchen vorübergehenden Härtelagen gegeben, die zwar den Rahmen des Kurzfristigen überschreiten, aber einen bei objektiver Betrachtung genau überschaubaren Zeitraum betreffen. Das gilt namentlich für Abschlußprüfungen, die - wie hier - nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften einen absehbaren Zeitraum umfassen. In derartigen Fällen entspricht die Vollzugsaussetzung mit dem Ziel, die bestehende Härte zu beheben, ebenso wie die Zurückstellung (vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 42 S. 49 <51>) dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, daß der Einzelne vor übermäßigen Eingriffen verschont bleibt (vgl. BVerfGE 69, 1 <35> m.weit.Nachw.). Dieses Ziel wird durch die Vollzugsaussetzung für die Dauer der Härtelage - hier: des volkswirtschaftlichen Examens - erreicht. Eine Umgehung der gesetzlichen Altersgrenze (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG) liegt darin nicht; denn das Wehrdienstverhältnis wird ungeachtet der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides zu dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt vor Vollendung des 28. Lebensjahres des Wehrpflichtigen begründet (vgl. etwa Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 <145 f.>; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 17. September 1981 a.a.O. S. 3).
Die Beklagte hat von dem ihr durch den vorliegenden Zurückstellungsgrund zufallenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht und insbesondere die Möglichkeit verkannt, die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zur Ablegung des Examens auszusetzen. Das führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. Urteile vom 30. November 1972 a.a.O. S. 138 f. und vom 23. April 1980 a.a.O. S. 3). Die Vollzugsaussetzung durch das Verwaltungsgericht ist insoweit ohne Bedeutung.
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die von der Beklagten erhobene Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof.
Dr. Driehaus