Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1977, Az.: BVerwG IV B 13.77
Bestimmung des Kreises der anfechtungsberichtigten Anwohner einer geplanten Autobahn im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 13.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 26.05.1975 - AZ: 8 K 1722/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.11.1976 - AZ: IX A 1639/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 54, 99 - 101
- DÖV 1977, 796 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1978, 71
Amtlicher Leitsatz
Das angefochtene Urteil führt auch dann nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Revision wegen Abweichung, wenn es zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage wegen angeblich unzureichender Rechtsschutzbehauptung als unzulässig ansieht, seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber ergeben, daß die Klage im Revisionsverfahren als unbegründet abgewiesen werden müßte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1977
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde geltend gemachten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Als rechtsgrundsätzlich bezeichnet die Beschwerde die Frage,
"ob Betroffener eines Planfeststellungsverfahrens für eine Autobahn nur der sein kann, der direkt neben der Fahrbahn wohnt, oder nicht auch der, an dessen Grundstück vorbei der gesamte Verkehr von und zu der an dieser Anwohnerstraße endenden Autobahn fließt".
Damit ist jedoch eine noch klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Die Frage der Beschwerde ist vielmehr anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen. Zum vorliegenden Zusammenhang hat der beschließende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - wie folgt Stellung genommen:
"Seinem Gegenstand nach bezieht sich das Abwägungsgebot auf diejenigen öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung jeweils 'nach Lage der Dinge ... eingestellt' werden müssen (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [309] für das Bebauungsrecht; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [63/64] für das Straßenrecht). Das sind - in der Formulierung nunmehr des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG 1974 - alle die Belange, die von dem Vorhaben 'berührt' werden. Die Frage, auf welche Belange dies im konkreten Fall - sachlich wie räumlich - zutrifft, läßt sich naturgemäß nicht generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie auf die ihr insoweit vorgegebene Situation beantworten. Dabei entspricht es jedoch dem Zweck des Abwägungsgebots, wie es in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelt - und für das Fernstraßenrecht - nunmehr in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG 1974 positiviert worden ist, daß der Kreis der von dem Vorhaben 'berührten' öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muß, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbau vorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mittelbar auswirkt."
In Verbindung mit der dieser Rechtsprechung ebenfalls zugrunde liegenden Erkenntnis, daß das Abwägungsgebot - zumal in seiner Beziehung zum Eigentum - dem Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner rechtlich geschützten eigenen Belange, verleiht, ergibt sich aus den wiedergegebenen Darlegungen des Urteils vom 15. April 1977, daß der Kläger im Sinne der von der Beschwerde gestellten Frage "Betroffener" ist und daß es für diese Feststellung keiner weiteren Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen mehr bedarf.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.
Allerdings ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anfechtungsklage sei hier mangels einer möglichen Rechtsbetroffenheit des Klägers unzulässig, in der Tat unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, der Kläger wolle mit seiner Klage lediglich eine allgemeine Verwaltungskontrolle ausüben und mache insoweit nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend, durch den Planfeststellungsbeschluß gerade in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein, ist zwar für sich allein richtig. Sie ist jedoch ohne entscheidende Bedeutung angesichts der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger - zumindest auch - darauf berufe, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletze ihn wegen der zu erwartenden Verdichtung des Verkehrs auf der Reichswaldallee und wegen der von dieser Straße sowie der von der Autobahn verstärkt ausgehenden Emissionen in seinem an der R.allee gelegenen Grundeigentum. Dieses - weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht unschlüssige - Vorbringen genügt den Erfordernissen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der von § 42 Abs. 2 VwGO verlangten Rechtsschutzbehauptung zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage führen (vgl. das von der Beschwerde bezeichnete Urteil vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 64.65 - in BVerwGE 28, 131 [132]; Urteil vom 30. Oktober 1963 - BVerwG V C 219.62 - in Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 11).
Gleichwohl ist die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht gerechtfertigt. Denn im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht das angefochtene Urteil zwar auf der erörterten Abweichung; es erweist sich aber im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig:
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, einerseits liege das Grundstück des Klägers rund einen Kilometer von dem geplanten Autobahnabschnitt entfernt, so daß die durch die Autobahn verursachten Immissionen auf das Grundstück des Klägers ein rechtlich beachtliches Maß nicht erreichen könnten. Zum anderen könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige Zunahme des Verkehrs auf der R.allee berufen, weil diese Straße "schon heute keine ruhige Wohnstraße, sondern ... die (mit Immissionen stark vorbelastete) Hauptverbindung zwischen der Düsseldorfer Innenstadt und dem Ortskern von Ratingen" sei; es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß sich das Verkehrsaufkommen auf der R.allee "erheblich steigern und sich dadurch die Immissionen auf das Grundstück des Klägers merklich erhöhen würden".
Diese tatsächlichen Feststellungen, in bezug auf die mit der Beschwerde keine im Sinne der §§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und 137 Abs. 2. VwGO beachtlichen Rügen vorgebracht worden sind, hat das Berufungsgericht zwar im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage getroffen. Aus ihnen ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht auch dann nicht zu einem dem Aufhebungsanspruch des Klägers stattgebenden Urteil hätte kommen können, wenn es - richtigerweise - von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen wäre. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Klage vielmehr als unbegründet abweisen müssen, weil es in tatsächlicher Hinsicht an einem Betroffensein des Klägers fehlt, das sich als Verletzung seiner Rechte erweisen könnte. Davon wäre auch in einer Revisionsentscheidung auszugehen mit der Folge, daß sich das die erstinstanzliche Klagabweisung bestätigende Berufungsurteil jedenfalls im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig darstellen würde. Das gilt ungeachtet des Umstandes, daß in einer Revisionsentscheidung die vom Berufungsgericht ausgesprochene Prozeßabweisung nur als Sachabweisung der Klage aufrechterhalten werden könnte. Denn maßgebend ist, daß einerseits das auf Klagabweisung lautende Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt werden müßte und daß andererseits der Kläger durch eine solche Richtigstellung nicht beschwert sein würde (vgl. dazu Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 160.65 - in Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 29). Das schließt die Zulassung der Revision aus (vgl. Beschluß vom 14. August 1962 - BVerwG V B 83.61 - in BVerwGE 14, 342 [346/347]).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher