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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1963, Az.: BVerwG V C 219.62

Antrag auf Änderung eines erteilten Schwererwerbsbeschränktenausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 219.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.1962 - AZ: 1 A 105/61

Fundstellen

  • DVBl 1964, 554 (Kurzinformation)
  • DVBl 1964, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1964, 301
  • Vers.Rspr. 16, 762

Amtlicher Leitsatz

Eine Klage ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihn zustehen können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrte vor: beklagten Landkreis die Ausstellung eines Schwererwerbsbeschränktenausweises, auf dem als Minderung der Erwerbsfähigkeit 55 % angegeben sein sollten. Mit der Verfügung vom 13. November 1959, mündlich eröffnet am gleichen Tage, erteilte der Beklagte den beantragten Ausweis, stellte die Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nur mit 50 % fest. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt. An 19. November 1959 trug der Kläger mündlich seine gegenteilige Auffassung über den Grad der Erwerbsminderung der Bezirksregierung in Koblenz vor. Nach Anhörung des Gesundheitsamts und des Beklagten lehnte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26. November und 16. Dezember 1959 ein Eingreifen im Aufsichtswege ab und empfahl dem Kläger, sich erneut an den Beklagten zu wenden, wenn die vorgesehenen weiteren ärztlichen Untersuchungen zu einer anderen Beurteilung der Erwerbsminderung geführt hätten. Am 16., 18. und 19. August 1960 sprach der Kläger erneut bei dem Beklagten vor und begehrte nach dessen Aktennotiz vom 20. August 1960 Einblick in die Akten, der ihm auch gewährt worden ist. Mit seinem Schreiben vom 10. November 1960 erhob der Kläger Feststellungsklage zum Oberverwaltungsgericht und begehrte eine Änderung des ihm erteilten Schwererwerbsbeschränktenausweises vom 13. November 1959 dahin gehend, daß der Grad der Erwerbsminderung mit 60 % angegeben werde. Diese Klage ging am 12. November 1960 beim Oberverwaltungsgericht und nach formloser Weitergabe am 18. November 1960 beim Verwaltungsgericht Koblenz ein.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es an dem vorgeschriebenen Vorverfahren fehle. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, da das Verwaltungsgericht mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Die Klage sei nämlich unzulässig, auch wenn sich dies nicht bereits aus dem Fehlen des Vorverfahrens ergeben sollte, sondern die wiederholten Vorsprachen des Klägers bei dem beklagten Landratsamt Einspruch aufgefaßt werden müßten; denn der Kläger könne nicht wegen einer seiner Auffassung nach unrichtigen Eintragung des Grades seiner Erwerbsminderung mit nur 50 % im Schwererwerbsbeschränktenausweis die Gerichte in Anspruch nehmen. Er habe kein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung einer Erwerbsminderung von 60 %. Durch diese Eintragung würden seine Rechte nicht betroffen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Schwererwerbsbeschränktenausweis diene dem amtlichen Nachweis einer nicht nur vorübergehenden Erwerbsminderung von wenigstens 50 %; dieser Ausweis sei dem Kläger ausgestellt worden, er könne deshalb alle Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die an den Besitz des Schwererwerbsbeschränktenausweises geknüpft seien. Welche rechtlichen Vorteile er hätte, wenn auf der Rückseite des am 31. Dezember 1962 seine Gültigkeit verlierenden Ausweises der festgestellte Erwerbsminderungsgrad mit 60 % eingetragen wäre, habe er trotz gerichtlicher Aufforderung nicht im einzelnen dartun können. Die Höflichkeit derartiger Vorteile sei im Fall des Klägers auch nicht ersichtlich. Im übrigen bleibe es ihn unbenommen, etwaige Rechte, die von dieser. Erwerbsminderungsgrad abhängig sein sollten, auch denn geltend zu machen, wenn sein Ausweis zu Unrecht die Eintragung einer Erwerbsminderung von 50 % enthalten sollte.

3

Gegen dieses Urteil legte der Kläger die von Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4

Er rügte die Verletzung der §§ 68, 86 und 42 VwGO.

5

Der Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligte sich am Verfahren und machte Ausführungen über die Schutzwürdigkeit des Klagebegehrens.

7

II.

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

8

Das Oberverwaltungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger im Widerspruch zu § 42 Abs. 2 VwGO nicht behauptet habe, in seinen Rechten verletzt zu sein und weil seiner Klage des Rechtsschutzinteresse fehle, da er die ihn nach Änderung der Eintragung der Erwerbsminderung zustehenden rechtlichen Vorteile nicht dargetan habe. Den kann nicht gefolgt werden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß nicht nur Feststellungsklagen, sondern such Klagen wie die vorliegende bei fehlender: Rechtsschutzinteresse, also bei unnützer oder unlauterer Inanspruchnahme der Gerichte (Baumbach-Leuterbach, ZPO, Grz. 5 vor § 253), unzulässig sind. EG kann auch dahingestellt bleiben, ob § 42 Abs. 2 VwGO eine selbständige Zulässigkeitsvoraussetzung oder nur ein besonders geregelter Fall des Rechtsschutzinteresses ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist jedenfalls eine Klage nicht unzulässig, wenn der Kläger einen Sachverhalt der gerichtlichen Nachprüfung unterbreitet, der eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt ergeben kann. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vor, Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht; Der Kläger rügt mit seiner Klage, daß die von den Ländern vereinbarten Richtlinien über die Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte vom 3. August 1957 (GMBl. S. 395, mit Abänderungen GMBl. 1959 S. 373 und 1961 S. 281), im Lande Rheinland-Pfalz in Kraft gesetzt durch den Erlaß des Sozialministeriums in Mainz vom 31. Oktober 1957, nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich der Angabe des Umfangs der Erwerbsminderung, eingehalten worden seien. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob solche Richtlinien bereits subjektiv öffentliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder vor §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Bürger die Einhaltung solcher in seinen Interesse erlassenen Richtlinien nach dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG verlangen. Mit seinen Klagevortrag hat der Kläger mithin zum Ausdruck gebracht, daß er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Nichteinhaltung der oben angegebenen Richtlinien rügen will. Ein solcher Vortrag erfüllt in vollem Umfang die Voraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO.

9

Das Berufungsgericht hat ferner das Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt habe, welche rechtlichen Vorteile er bei der Durchführung der begehrten Änderung haben werde. Es erscheint schon sehr zweifelhaft, ob in einem Falle wie dem vorliegenden die Bejahung des Rechtsschutzinteresses von einen solchen Nachweis abhängig gemacht werden kann. Doch braucht hierauf nicht abschließend eingeßengen zu werden; denn ausweislich der Akten hat der Kläger auf die Anfrage des Berufungsgerichts von 21. Februar 1962 in seinen Schriftsatz von 10. März 1962 auf die von Umfang der Erwerbsminderung abhängigen Steuervergünstigungen, die Vergünstigungen beim Eigenheimbau, die Beitragsnachlässe bei der Kraftfahrzeugversicherung sowie die Fahr- und Flugpreisvergünstigungen hingewiesen. Schon der Hinweis auf die steuerlichen Vergünstigungen hätte dem Berufungsgericht von seinen Standpunkt aus genügen müssen. Denn nach den den Ausweisen beigegebenen Merkblättern und nach § 26 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung in der Fassung vom 30. Dezember 1959 (BGBl. I 1960 S. 1) und nach § 65 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung in der Fassung von 7. April 1961 (BGBl. I S. 380) war der auf den Schwererwerbsbeschränktenausweisen eingetragene Umfang der Erwerbsminderung für die Gewährung von Steuervergünstigungen von Bedeutung.

10

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es muß vielmehr aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow