Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1968, Az.: BVerwG IV C 160.65
Begründung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts; Frage der Baurechtswidrigkeit oder Baurechtmäßigkeit; Befürchtung unzumutbarer Emissionen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 160.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.01.1965 - AZ: I OVG A 173/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 600 (Kurzinformation)
- DVBl 1968, 992
- DÖV 1968, 732-734 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1969, 96
- NJW 1968, 1795-1796 (Volltext mit amtl. LS) "unzulässige Berufung mangels Beschwer"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Beklagte ist nicht beschwert, wenn das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt. Er ist jedoch beschwert, wenn das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil der Kläger mangels Vorliegens eines (anfechtbaren) Verwaltungsakts nicht belastet ist.
- 2.
Zur Rechtskraftwirkung von Prozeßurteilen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Januar 1965 wird aufgehoben, soweit es die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Mai 1962 hinsichtlich des Begehrens der Klägerin verworfen hat, die Baugenehmigung vom 20. April 1959 und den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten in Hannover vom 12. Oktober 1959 insoweit aufzuheben, als diese gestatten, eine neue Ausfahrt für den Autowerkstatt- und Garagenbetrieb M. an der südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin anzulegen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. P.straße .... Sie wendet sich mit ihrer am 30. März 1961 erhobenen Klage gegen eine Baugenehmigung vom 20. April 1959, auf Grund derer die Beigeladene auf ihrem südlich angrenzenden Eckgrundstück ...straße ... ein viergeschossiges Geschäfts- und Bürogebäude errichtete. Beide Grundstücke liegen im Wohngebiet. Auf den östlich bzw. nordöstlich vom Grundstück der Klägerin liegenden, zur Bauzone G (Geschäftshausgebiet) gehörenden Parzellen 127/1 und 127/3 betreibt eine Firma Hermann M. eine Autoreparaturwerkstatt, der, etwa 35 Garagen und eine Tankstelle angeschlossen sind. Seit 1951 ist das Grundstück der Beigeladenen (Parzelle 127/2) mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 127/1 belastet; sie besteht darin, daß eine Ausfahrt aus der Parzelle 127/1 über den auf der östlichen Seite der Parzelle 127/2 gelegenen Grundstückstreifen in einer Breite von 4 m gewährleistet werden muß. Da der eben erwähnte östliche Teil des Grundstücks der Beigeladenen durch das Geschäftshaus überbaut worden ist, verläuft seitdem die Ausfahrt nicht mehr an dem östlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen zur Kaiserstraße, sondern über die nördliche Grundstücksseite (entlang der südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin) zur Prinzenstraße.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin dagegen, daß der Beigeladenen gestattet worden sei, die bisherige Durchfahrt vom Nachbargrundstück M. mit einem Laden zu verbauen und eine neue Ausfahrt für den Autowerkstatt- und Garagenbetrieb M. an der südlichen Grenze des Grundstücks anzulegen sowie mehr als acht Garagen im Keller des Hauses der Beigeladenen einzurichten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, gleichwohl aber der Klägerin nur ein Viertel, der Beklagten hingegen drei Viertel der Verfahrenskosten auferlegt. In den Gründen ist ausgeführt, eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin sei von vornherein ausgeschlossen, da die Beigeladene von keiner nachbarschützenden Norm dispensiert worden sei. Das Verbauen der bisherigen Ausfahrt sei nicht dispensbedürftig, da die Beigeladene insoweit durch keine zwingende Baurechtsnorm beschränkt gewesen sei. In der Abweisung der Klage als unzulässig liege jedoch nicht die Bestätigung, daß die von der Klägerin beanstandete Ausfahrt rechtmäßig sei. Dies treffe gegenwärtig schon aus formellen Gründen nicht zu, da die nach § 54 Abs. 1 Buchst. b RGaO erforderliche Genehmigung bisher nicht erteilt worden sei. In der Baugenehmigung vom 20. April 1959 könne diese zusätzliche Genehmigung schon deswegen nicht liegen, weil sie nicht der Beigeladenen, sondern der Firma M. erteilt werden müsse. Dieser Mangel könne jedoch der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht helfen. Es bleibe ihr überlassen, ob sie sich in einem weiteren Verfahren gegen die neue Ausfahrt wenden wolle; sie sei berechtigt, von der Beklagten eine Entscheidung gemäß § 54 RGaO zu verlangen; dabei werde auch zu prüfen sein, ob die Ausfahrt überhaupt genehmigt werden könne. Auch hinsichtlich der Anzahl der Kellergaragen im Gebäude der Beigeladenen hielt das Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig, weil diese Anzahl dem von der Bebauung des Grundstücks ausgehenden Bedarf entspreche. Die Kostenentscheidung begründete das Verwaltungsgericht damit, daß der Streit wegen der neuen Ausfahrt hätte vermieden werden können, wenn die Beklagte unter Beachtung des § 54 RGaO verfahren wäre (§ 155 Abs. 5 VwGO).
Mit ihren Berufungen machten die Beklagte und die Beigeladene insbesondere geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts beende den Streit um die geänderte Zufahrt nicht. Es müsse mit einem neuen Verfahren gerechnet werden, für das rechtskräftig feststehen würde, daß die nach § 54 RGaO erforderliche Genehmigung nicht schon mit der Baugenehmigung erteilt worden sei. Eine Beschwer liege zudem darin, daß das Verwaltungsgericht nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozeßurteil entschieden habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen als unzulässig verworfen, da diese durch das angefochtene Urteil nicht in einer die Zulässigkeit, ihrer Berufungen begründenden Weise beschwert worden seien. Für die ihnen nachteilige Kostenentscheidung folge dies aus § 158 Abs. 1 VwGO. In der Sache selbst ergebe sich eine Beschwer nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht die Klage nicht als unbegründet, sondern unter Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen habe. Selbst wenn die im Zivilprozeß entwickelte Regel, daß eine Prozeßanstatt einer Sachabweisung auch den Beklagten beschwere, auf das Verwaltungsstreitverfahren zu übertragen sei, wäre bei einer Abweisung aus § 42 Abs. 2 VwGO eine Ausnahme zu machen. Hier handele es sich - wenn überhaupt - um eine Prozeßabweisung eigener Art. Denn sie schließe unmittelbar durch die Rechtskraft des Urteils eine Wiederholung der Klage aus. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit stehe nämlich rechtskräftig fest, daß es offensichtlich an einer der Voraussetzungen fehle, die erfüllt sein müssen, wenn die Klage dieses Klägers in der Sache Erfolg haben solle. Dies schließe eine Wiederholung der Klage und damit zugleich eine Beschwer der Beklagten aus. Ein beachtliches Interesse der Beklagten daran, daß das Fehlen einer materiellen Voraussetzung nicht als offensichtlich, sondern als weniger offensichtlich festgestellt werde, komme ernstlich nicht in Betracht. Die Beklagte könne auch nicht deshalb beschwert sein, weil bei einer Abweisung aus § 42 Abs. 2 VwGO die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ungeklärt bleibe; das Interesse der Beklagten an einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens werde vom geltenden Recht insoweit nicht geschützt. Beklagte und Beigeladene seien schließlich auch nicht dadurch beschwert, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Feststellungen enthalte, die ihren Interessen zuwiderliefen. Ihre Befürchtung sei unbegründet, die Feststellungen, es fehle bisher an einer Genehmigung gemäß § 54 RGaO und die Zulässigkeit einer solchen Genehmigung sei zumindest zweifelhaft, könnten an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen und im weiteren Verfahren die Rechtsverteidigung erschweren. Denn Urteilsgründe erwüchsen als solche überhaupt nicht in Rechtskraft. Die Funktion der Urteilsgründe bestünde nur darin, eine Handhabe zur Interpretation und Substantiierung des Tenors zu bieten; die Urteilsgründe gäben der als solcher gehaltlosen und aus sich selbst einer Rechtskraft entzogenen Aussage, daß die Klage abgewiesen werde, einen bestimmten Inhalt. Die Auslegung des Urteils des Verwaltungsgerichts mit Hilfe der. Gründe ergebe für den vorliegenden Fall, daß Gegenstand jener Entscheidung das vermeintliche Recht der Klägerin auf teilweise Aufhebung der Bescheide vom 20. April und vom 12. Oktober 1959 sei; Inhalt der. Entscheidung sei, daß ein solches Recht der Klägerin offensichtlich nicht bestehe. Alle weiteren Ausführungen des Urteils enthielten Aussagen nicht über das "Was", sondern über das "Warum" der Entscheidung, und nähmen daher an der Rechtskraft des Urteils auch insoweit nicht teil, als sie im Rahmen dieses "Warum" von ausschlaggebender Bedeutung seien.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte, sie sei vom Oberverwaltungsgericht zu Unrecht als durch die Prozeßabweisung nicht beschwert angesehen worden. Die Rechtskraft eines Prozeßurteils sei eine andere, als wenn die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bei einer Abweisung aus Gründen des § 42 Abs. 2 VwGO um eine Prozeßabweisung eigener Art handele. Das Verwaltungsgericht habe nämlich die Klage als unzulässig deswegen abgewiesen, weil ein Dispens von nachbarschützenden Vorschriften nicht vorliege, da die gesetzlich erforderliche Genehmigung nach § 54 RGaO für die Ausfahrt nicht erteilt worden und auch nicht in der Baugenehmigung enthalten sei. Das Verwaltungsgericht habe also festgestellt, daß schon formell ein Verwaltungsakt gar nicht vorliege, der die Rechte der Klägerin hinsichtlich der Ausfahrt beeinträchtigen könnte. Liege aber ein Verwaltungsakt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, so könne auch eine Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sein; dann aber sei, weil stets mit der Erhebung einer Klage gerechnet werden müsse, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschwer auch des Beklagten zu bejahen. Das werde hier bestätigt dadurch, daß die Frage der Baurechtswidrigkeit oder Baurechtmäßigkeit der Ausfahrt noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und dem neuen Verfahren vorbehalten werde. In einem solchen Fall sei unabhängig von der Rechtskraft eine Beschwer auch des Beklagten zu bejahen, weil eine erneute Klage über die Sache selbst zu erwarten und ein für die Beklagte ungünstiges Urteil möglich sei. Schon die Tatsache, daß die Beklagte genötigt wäre, sich gegen den Anspruch der Klägerin erneut zur Wehr zu setzen, rechtfertige die Annahme einer Beschwer.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Mai 1962 aufzuheben und die Klage abzuweisen, und zwar - wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt - durch Sachurteil.
Die Beigeladene beantragt demgegenüber lediglich
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
Auch sie hält die Beklagte für beschwert, wenn eine Anfechtungsklage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen worden sei und die Behörde damit rechnen müsse, erneut in einen Prozeß über den gleichen Streitgegenstand gezogen zu werden. Das Verwaltungsgericht habe den Streitgegenstand falsch abgegrenzt, soweit sich die Klägerin gegen die neue Ausfahrt gewandt habe. Die tragende Begründung für die Abweisung dieses Begehrens der Klägerin habe das Verwaltungsgericht in der nur scheinbar überflüssigen Begründung versteckt, eine Erlaubnis sei insoweit überhaupt nicht erteilt worden. Von diesem Standpunkt aus habe das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Ausfahrt nicht wegen des Mangels der rechtlichen Beeinträchtigung nach § 42 Abs. 2 VwGO abweisen können; vielmehr hätte es die Anfechtungsklage wegen Fehlens eines Verwaltungsakts für unzulässig halten müssen. Dies habe das Verwaltungsgericht auch getan, ohne es mit der gebotenen Klarheit hervorzuheben. So habe auch die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgefaßt, wie sich aus ihrer Berufungserwiderung ergebe. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte beschwert, weil sie mit einem neuen Verfahren wegen derselben Sache - diesmal im Rahmen einer Verpflichtungsklage - rechnen müsse, die inzwischen auch erhoben worden sei.
Die Klägerin hat keine Anträge gestellt und zu den Revisionen nicht Stellung genommen.
Sie hat noch während der Anhängigkeit der Sache im Berufungsverfahren eine weitere Klage erhoben, mit der sie begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die formell und materiell baurechtswidrige Garagenausfahrt der Firma Hermann Müller baubehördlich zu schließen.
II.
Die Revision ist nur teilweise begründet.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht dadurch beschwert worden, daß die Klage durch Prozeßurteil mangels der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO abgewiesen worden ist. Es kann dabei offen bleiben, ob - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen hat - das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Fehlen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO angenommen und deswegen auch zu Unrecht die Klage als unzulässig statt, wie es nach Auffassung der Beklagten richtigerweise hätte geschehen müssen, als unbegründet abgewiesen hat. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang für die Frage der Beschwer der Beklagten allein, ob die Rechtskraft des Urteils eine Wiederholung der Klage ausschließt. Darauf hat es das Berufungsgericht mit Recht abgestellt und diese Frage zutreffend bejaht. Es ist zwar richtig, daß im Zivilprozeß allgemein angenommen wird, der Beklagte sei durch ein Urteil beschwert, das die Klage entgegen seinem Begehr nicht als unbegründet, sondern (nur) als unzulässig abgewiesen hat (vgl. OVG Lüneburg in DVBl. 1954, 785 mit weiteren Nachweisen). Der Grund dafür ist darin zu sehen, daß die Rechtskraft des Prozeßurteils nicht so weit geht wie die des. Sachurteils und den Beklagten nicht davor schützt, erneut mit einer Klage wegen desselben Streitgegenstandes überzogen zu werden, der er nicht die Einrede der (materiellen) Rechtskraft entgegensetzen kann. Die Übertragung der im Zivilprozeß entwickelten Erkenntnisse auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat daher zur Voraussetzung, daß das Prozeßurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil, sondern nur in geringerem Umfang. Darauf ist auch stets abgestellt worden. Dementsprechend heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1957 - BVerwG VI C 157.56 - (DÖV 1959, 463 = VwRspr. 10, 379) und vom 10. Februar 1960 - BVerwG V C 14.58 - (BVerwGE 10, 148 [BVerwG 10.02.1960 - BVerwG V C 14.58]) sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. November 1956 (OVGE 11, 394) zutreffend, der obsiegende Beklagte könne beschwert sein, wenn die Klage nicht entsprechend seinem Antrag als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen worden ist. Er ist es, wie hinzuzufügen ist, wenn die Rechtskraftwirkung des Prozeßurteils geringer ist als die des Sachurteils. Das ist etwa - jedenfalls regelmäßig - der Fall, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen worden ist (solche Fälle lagen den erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zugrunde); in der Tat kann hier der Kläger im anderen Rechtsweg erneut sein Begehren weiterverfolgen, ohne daß ihm der Beklagte die Einrede der Rechtskraft entgegenhalten kann. Wenn aber die Gefahr der Klagewiederholung nicht besteht, dann steht der Beklagte mit der Prozeßabweisung nicht schlechter als mit der Sachabweisung. Es mag sein, daß man bei einer solchen Feststellung Vorsicht walten lassen muß, etwa wenn eine Verpflichtungsklage wegen angeblicher Fristversäumung als unzulässig abgewiesen wird, der Beklagte aber mit einer Wiederholung des Antrags und einer sich daran anschließenden erneuten Klage rechnen muß; auch bei einer wegen Fristversäumnis abgewiesenen Anfechtungsklage mag es gelegentlich so liegen, daß zwar nicht mehr die Gefahr einer Anfechtungsklage besteht, gleichwohl aber in Ausnahmefällen mit einer "Wiederholung" der Klage - wenn auch im anderen Gewand (z.B. mit dem Begehren, die Behörde zu verpflichten, den Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben; vgl. etwa Maurer in DÖV 1966, 477 [483 ff.]) - zu rechnen ist, ohne daß der Beklagte dem mit der Einrede der (materiellen) Rechtskraft entgegentreten kann. Dies bedarf indessen keiner weiteren Vertiefung; denn jedenfalls dann enthält eine Prozeßabweisung für den Beklagten keine Beschwer, wenn auch auf Grund der bloßen Prozeßabweisung weitere prozessuale Möglichkeiten - wie eine erneute Klage in gleicher Sache vor demselben oder vor einem anderen Gericht - für den Kläger und materiell nachteilige Folgewirkungen für den Beklagten ausscheiden (vgl. BSozG in SozR § 160 SozGG Nr. 11 und in MDR 1967, 79 [BSG 18.08.1966 - 8 RV 763/65]).
So liegt es hier hinsichtlich der Beseitigung der alten Durchfahrt vom Nachbargrundstück M. und hinsichtlich der Zahl der Garagen im Hause der Beigeladenen. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist, weil sie so offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt worden sei, daß sie nicht einmal die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO erfülle, steht zwischen den Beteiligten (nach Unanfechtbarkeit) rechtskräftig fest, daß jedenfalls nicht die Klägerin - unabhängig von einer etwa bestehenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - die Verletzung von Rechten durch diesen Verwaltungsakt gegen die Beklagte geltend machen kann. Würde sie also mit einer Verpflichtungsklage die Aufhebung des Verwaltungsakts als rechtswidrig begehren, so könnte die Beklagte ihr die Rechtskraft des Urteils mit dem Bemerken entgegenhalten, sie jedenfalls werde durch den Verwaltungsakt nicht in ihren Rechten verletzt. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, daß für die Beklagte kein Interesse an der Feststellung bestehe, ihr Verwaltungsakt verletze die Klägerin nur weniger offensichtlich in deren Rechten, als es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Ebenfalls richtig ist es, wenn das Oberverwaltungsgericht darauf hinweist, daß das Interesse der Beklagten an der Bestätigung der objektiven Rechtmäßigkeit durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht befriedigt wird. Das folgt daraus, daß die Verwaltungsgerichte der Rechtsschutzgewährung dienen und die Verwaltung nicht auf deren Wunsch, sondern nur auf Grund einer von einem Bürger anhängig gemachten zulässigen Klage kontrollieren.
2.
Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, daß es eine Beschwer der Beklagten durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der neuen Durchfahrt verneint hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht - wenn man auf den Gesamtzusammenhang seiner freilich nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreien Urteilsbegründung abstellt - die Klage nicht wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VwGO abgewiesen; vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wenn auch insoweit nur nebenher - sogar ausdrücklich betont, die Klägerin sei berechtigt, von der Beklagten eine Entscheidung nach § 54 RGaO über die neue Zufahrt zu verlangen, und hat damit zumindest unterstellt, daß insoweit die Klägerin in ihren Rechten verletzt sein könne. Freilich wird dieser Teil der Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einem Satz eingeleitet, der die folgenden Ausführungen insgesamt nur als Nebenaussage auszuweisen scheint; dennoch sind die verwaltungsgerichtlichen Gründe unbeschadet ihrer mißverständlichen Einkleidung auch insoweit mehr als nur ein Nebenausspruch und enthalten - wie der Gesamtzusammenhang des Urteils erkennen läßt - jedenfalls teilweise entscheidungstragende Erwägungen. Denn falls nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts tatsächlich auch durch die neue Ausfahrt die Klägerin offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt werden könnte, so wäre, es schlechterdings unverständlich und ein nicht aufzulösender Widerspruch in sich, wenn das Verwaltungsgericht anschließend der Klägerin empfiehlt, sich in einem neuen Verfahren gegen die Ausfahrt zu wenden, und damit eindeutig anerkennt, daß sie durch die neue Ausfahrt in ihren Rechten verletzt sein kann. Damit hat das Verwaltungsgericht eine tragende Urteilsbegründung - daß nämlich die Anfechtungsklage wegen Fehlens der Genehmigung nach § 54 RGaO habe erfolglos bleiben müssen - in ein insoweit nur scheinbares obiter dictum gefaßt; anderenfalls wäre übrigens auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts kaum verständlich.
Die damit wegen eines insoweit fehlenden Verwaltungsakts ausgesprochene Prozeßabweisung erwächst nicht in demselben Umfang in Rechtskraft wie ein Sachurteil oder ein Prozeßurteil, das die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO abweist. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Hätte das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der neuen Durchfahrt das Vorliegen eines Verwaltungsakts angenommen und die Klage aus Gründen des § 42 Abs. 2 VwGO abgewiesen, dann würde der inzwischen erhobenen Verpflichtungsklage der Klägerin die Rechtskraft des ersten Urteils entgegenstehen, da neue tatsächliche Gründe mit der neuen Klage nicht vorgebracht worden sind. Ist hingegen die Klage wegen Fehlens einer (anfechtbaren) Genehmigung der Ausfahrt abgewiesen worden, dann steht durch die Rechtskraft dieses Urteils zwischen den Beteiligten fest, daß eine Genehmigung, auf deren Bestandskraft sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berufen könnte, gerade nicht vorliegt, der Streit über die Rechtmäßigkeit der neuen Zufahrt also erst noch in einem weiteren Prozeß ausgetragen werden muß. Mit Recht ist daher bei Verneinung der Zulässigkeit der Klage wegen Fehlens eines Verwaltungsakts auch die Behörde als beschwert angesehen worden (vgl. BayVGH in VwRspr. 13, 377 [378]); denn anderenfalls würde die Feststellung rechtskräftig werden, daß die Klägerin überhaupt nicht belastet sei, der Beklagte also auch kein Recht aus einem Verwaltungsakt, an dem es ja ja gerade fehlt, herleiten könne.
Damit hat das Verwaltungsgericht nur in bezug auf einen Teil des insgesamt rechtshängigen Prozeßstoffes durch ein in seiner Rechtskraft einem Sachurteil gleichkommendes Prozeßurteil entschieden, hinsichtlich des restlichen Teils nur in einem Prozeßurteil, das in seiner Rechtskraftwirkung einem Sachurteil nicht gleichsteht (vgl. zu einer immerhin vergleichbaren Prozeßgestaltung das erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts in MDR 1967, 79 [BSG 18.08.1966 - 8 RV 763/65]). Das zwingt insoweit, also hinsichtlich des die neue Zufahrt betreffenden Klagebegehrens, zur Zurückverweisung, damit das Oberverwaltungsgericht prüfen kann, ob - wie Beklagte und Beigeladene meinen - tatsächlich in der Baugenehmigung vom 20. April 1959 auch die Genehmigung der neuen Zufahrt nach § 54 RGaO enthalten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist das Urteil des Verwaltungsgerichts als Prozeßabweisung zu bestätigen, es sei denn, daß auch eine Genehmigung mangels nachbarschützender Vorschriften die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen kann; in diesem Fall müßte das Urteil des Verwaltungsgerichts zwar ebenfalls bestätigt werden, aber als ein Urteil mit der oben erörterten umfassenden Rechtskraftwirkung zugunsten der Beklagten. Das gleiche gilt, wenn die Genehmigung der Zufahrt in der Baugenehmigung mitenthalten ist und die Klägerin mangels nachbarschützender Vorschriften nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Stehen hingegen nachbarschützende Vorschriften in Frage, so wird das Oberverwaltungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin durch die Genehmigung nach § 54 RGaO in ihren Rechten tatsächlich verletzt worden ist, also unter Umständen über den Umfang der Störung usw. Beweis erheben müssen.
Freilich wird es dazu nur dann kommen können, wenn die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Anschlußberufung einlegt, da wegen des Verschlechterungsverbots auch eine zugunsten der Klägerin ausgehende Beweisaufnahme nicht zu einem ihr günstigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts führen könnte, solange sie selbst kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt hat; sieht die Klägerin von der Einlegung der Anschlußberufung ab, so müßte es also auch dann, wenn die Verletzung nachbarschützender Vorschriften in Betracht käme, bei einer Bestätigung des klageabweisenden Urteils bleiben, jedoch durch Sachurteil mit der daraus folgenden Rechtskraftwirkung zugunsten der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Dr. Sendler